Entscheidungsdatum
09.08.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Spruch
I403 2223710-4/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Mag. Thomas PUTSCHER, Caritas der Erzdiözese Wien, Mariannengasse 11, 1090 Wien, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2020, beschlossen:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 16.08.2019, Zl. XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2019, Zl. G310 2223710-1/2E wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2020, Zl. G310 2223710-1/3E wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides vom 16.08.2019 als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A)). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde insofern Folge gegeben, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ (Spruchteil B)). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides wurde Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben (Spruchteil C)). Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil D)).
Dieses Erkenntnis erwuchs mit 08.05.2020 in Rechtskraft.
3. Mit Schriftsatz vom 17.07.2020 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung zugleich bei der belangten Behörde sowie beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien und einen Antrag auf „Nichtzurückweisung gemäß Art. 5 der Rückführungs-RL“, jeweils für den Zeitraum bis zu einer endgültigen Entscheidung des CEDAW-Komitees über eine Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 25.06.2020, und verband damit (erkennbar: inhaltsgleiche) Anträge auf Erlassung einstweiliger Anordnungen nach Unionsrecht.
4. Mit Schriftsatz vom 08.10.2020 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde im Hinblick auf ihren am 17.07.2020 gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht ein.
5. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 08.10.2020 stellte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Fristsetzungsantrags, da das Bundesverwaltungsgericht nicht „unverzüglich“ über ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht entschieden habe. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2020, Zl. Fr 2020/21/0034 abgewiesen und darin klargestellt, dass von einer Zuständigkeit des BFA für die verfahrenseinleitenden Anträge und den damit verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auszugehen sei und demzufolge gegenständlich keine zur Erhebung eines Fristsetzungsantrags berechtigende Säumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliege.
Auf Grundlage dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2020 erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine Weiterleitung der ho. mit Schriftsatz vom 17.07.2020 eingebrachten Anträge der Beschwerdeführerin sowie eine Rückübermittlung der betreffenden Akten an die belangte Behörde.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020, Zl. XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Abschiebung vom 17.07.2020 gemäß §§ 50 iVm 51 Abs. 2 FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Überdies wurde ihr Antrag auf Nichtzurückweisung gemäß Art. 5 der Rückführungs-RL vom 17.07.2020 gemäß Art. 288 AEUV iVm § 50 FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ihr gemäß § 78 AVG vorgeschrieben, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten und ihr hierfür eine Zahlungsfrist von zwei Wochen eingeräumt (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 27.11.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
7. Mit Schriftsatz vom 22.12.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht per Fax am 23.12.2020 eine weitere als „Einbringung der Säumnisbeschwerde beim BVwG, folgend der E des VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, Rechtssatznummer 10ff“ bezeichnete Eingabe und stellte zugleich einen „Antrag auf Verbindung der Säumnisbeschwerdeverfahren“. Inhaltlich wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde nach wie vor nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht entschieden habe und wurde unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vorgebracht, dass aufgrund der gegebenen Verfahrenskonstellation nunmehr eine unmittelbare Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts ausgelöst worden sei.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2021, Zl. XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht vom 17.07.2020 als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 26.01.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2021, Zl. W192 2223710-6/4E wurden die Beschwerden gegen die bekämpften Bescheide der belangten Behörde vom 23.11.2020 und vom 21.01.2021 sowohl im Hinblick auf die Zurückweisung der verfahrensleitenden Anträge (Spruchteil A1) als auch im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags auf eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht (Spruchteil A2) der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).
Eine seitens der Beschwerdeführerin gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision ist nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, ergänzend aus einer eingeholten Auskunft aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde“ betitelte § 8 VwGVG lautet:
„§ 8 (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“
Der mit „Nachholung des Bescheides“ betitelte § 16 VwGVG lautet:
„§ 16 (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“
Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Maßnahmenbeschwerde).
Im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG bleibt die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG bestehen. Dies gilt mit Ausnahme des Falles, dass die Behörde bereits vor Ablauf dieser Frist die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vorlegt (§ 16 Abs. 2 VwGVG). Diese Sichtweise entspricht dem aus den Erläuterungen ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, der Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden die Möglichkeit zu eröffnen, die versäumte Erlassung des Bescheides nachzuholen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, mwN).
3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zunächst mit Schriftsatz vom 08.10.2020 bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde im Hinblick auf ihren am 17.07.2020 gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht eingebracht hat und überdies eine weitere, als „Einbringung der Säumnisbeschwerde beim BVwG, folgend der E des VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, Rechtssatznummer 10ff“ bezeichnete Eingabe vom 22.12.2020 unmittelbar per Fax vom 23.12.2020 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte, in welcher abermals ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde nach wie vor nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht entschieden habe und unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vorgebracht wurde, dass aufgrund der gegebenen Verfahrenskonstellation nunmehr eine unmittelbare Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts ausgelöst worden sei. Sofern im Schriftsatz vom 22.12.2020 der „Antrag auf Verbindung der Säumnisbeschwerdeverfahren“ gestellt wurde, so wird diesem insoweit stattgegeben als das Bundesverwaltungsgericht dieser Entscheidung zugrunde legt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 08.10.2020 die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde einbrachte.
Allseits unbestritten führte die belangte Behörde das von der Beschwerdeführerin initiierte Antragsverfahren bezüglich der Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht – ohne Vorlage der Säumnisbeschwerde vom 08.10.2020 und den Bezug habenden Akten an das Bundesverwaltungsgericht - mit Bescheid vom 21.01.2021, und somit nach Ablauf der dreimonatigen Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG, einer sachlichen Erledigung zu, wobei auch eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile mit Erkenntnis vom 31.03.2021 zur Zl. W192 2223710-6/4E als unbegründet abgewiesen wurde, während eine dagegen erhobene außerordentliche Revision nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach betont, dass eine Partei auch mit einem nach Ablauf der dreimonatigen Nachfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG erlassenen Bescheid zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt hat, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung - nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache - verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt. Die Gesetzesverletzung ist in dem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN).
Sollte die Beschwerdeführerin somit die Ansicht vertreten (haben), dass es dem BFA (etwa aufgrund des Ablaufs der dreimonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG nach Einbringung der ersten Säumnisbeschwerde vom 08.10.2020) an einer sachlichen Zuständigkeit für die Erlassung des Bescheides vom 21.01.2021, mit welchem das von ihr initiierte Antragsverfahren bezüglich der Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht einer sachlichen Erledigung zugeführt wurde, gemangelt habe, so wäre dies gegebenenfalls – der vorzitierten Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes folgend - im betreffenden Bescheidbeschwerdeverfahren aufzugreifen gewesen, jedoch ist dieser Umstand nicht Frage des gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahrens. Prozessvoraussetzung dafür, die Erledigung eines Antrags im Wege einer Säumnisbeschwerde zu betreiben, ist vielmehr, dass der Erledigungsanspruch der Partei noch unbefriedigt geblieben ist (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, wonach selbst bei Nachholung des begehrten Bescheides erst nach Übergang der Zuständigkeit zur Erledigung der Sache von der belangten Behörde auf das Verwaltungsgericht das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 16 Abs 1 VwGVG einzustellen ist).
Angesichts der erfolgten Zustellung des die Rechtsache erledigenden Bescheides spätestens am 26.01.2021 (in Anbetracht der an diesem Tag dagegen erfolgten Beschwerdeerhebung) war die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei nochmals darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde, nachdem sie in Folge einer Säumnisbeschwerde (nach Ablauf der gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen Dreimonatsfrist) letztlich eine bescheidmäßige Erledigung im Antragsverfahren der Beschwerdeführerin herbeigeführt hat, gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG das anhängige Säumnisbeschwerdeverfahren formell einzustellen gehabt hätte (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Aufgrund der Zurückweisung der Säumnisbeschwerde konnte eine – seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertretung überdies auch nicht beantragte - mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen. Davon abgesehen ließ eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Bescheidnachholung einstweilige Anordnung Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Prozessvoraussetzung Säumnisbeschwerde Unionsrecht Unzulässigkeit der Beschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I403.2223710.4.00Im RIS seit
25.10.2021Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021