Entscheidungsdatum
08.09.2021Norm
BBG §40Spruch
W141 2243734-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter
Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 06.05.2021, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 04.09.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage von medizinischen Befunden einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.11.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde.
2. Mit Schreiben vom 13.11.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Parteiengehör gemäß § 45 AVG eingeräumt.
2.1. Mit bei der belangten Behörde am 07.12.2020 einlangtem Schreiben bringt die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Parteiengehör und weitere Befunde ein.
3. Zur Überprüfung des erhobenen Einwandes wurde von der belangten Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten derselben Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, datiert mit 06.02.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin mit 30 vH bewertet wurde.
4. Mit Schreiben vom 09.02.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein weiteres Parteiengehör gemäß § 45 AVG eingeräumt.
4.1. Mit bei der belangten Behörde am 02.03.2021 einlangtem Schreiben bringt die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein.
Unter Vorlage eines Befundkonvoluts wurde von der Beschwerdeführerin ausführlich zu den im Sachverständigengutachten festgestellten Leiden einzeln Stellung genommen. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die im Rahmen der medizinischen Untersuchung festgestellten Leiden nicht mit den Tatsachen übereinstimmten und sie sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden erkläre.
5. Zur Überprüfung der schriftlichen Stellungnahme wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme derselben Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der Aktenlage, datiert mit 06.05.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass unter Beachtung der aktuell vorgelegten Befunde eine Änderung der Einstufung nicht möglich sei, da eine maßgebliche Verschlimmerung nicht dokumentiert werden könne.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2021 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliegen würde.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
6.1. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde am 22.06.2021, eingelangt am 24.06.2021, erhoben.
Unter Vorlage eines weiteren medizinischen Befundes brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Knieprothese ziemliche Schmerzen verursache und sie immer noch mit Krücken unterwegs sei. Sie könne dadurch noch immer nicht ungehindert zu einem öffentlichen Verkehrsmittel gelangen. Auch die verschiedenen Ärzte (Kniespezialisten) würden keine Besserung bringen. Sie habe regelmäßig Physiotherapie, die kurzfristig Besserung bringe und derzeit würde ein Medikament ausprobiert.
6.2. Mit Schreiben vom 02.07.2021 wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, die erforderlichen Angaben einer Beschwerde nachzureichen.
6.3. Mit Schreiben vom 18.07.2021, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2021, und Schreiben vom 22.07.2021, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2021, wurde dem Verbesserungsauftrag ohne Vorlage weiterer Befunde nachgekommen.
Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen an, dass ihre beiden Hüften, die Lendenwirbelsäule sowie das rechte Knie ihr immer größere Probleme bereiten würden. Sie sei mittlerweile sieben Mal am Knie operiert worden und könne es kaum beugen. Das Gehen würde auch immer problematischer werden. Auch das Anziehen und in die Badewanne steigen, mache ihr ziemliche Probleme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand: gut, 77a; Ernährungszustand: gut; Größe: 160,00; Gewicht: 62,00kg
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor, prompte Reaktion auf Licht. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist mit Anhalten beidseits möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel rechts 45cm, links 40 cm.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Kniegelenk links: Narbe median bei Knietotalendoprothese und mehrmaligen Operationen, Konturvergröberung, lateral im Bereich der Patella des Gelenksspalts mäßige
Überwärmung, sonst keine Überwärmung, stabil, endlagige Beugeschmerzen, geringgradige Valgusstellung.
Kniegelenk rechts: unauffällig
Hüftgelenk beidseits: kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz, sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/100, IR/AR 10/0/30, Knie rechts 0/0/130, links 0/3/80, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS, ISG druckdolent.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich
Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, diese wird bei der Tür abgestellt, das Gangbild ist links hinkend, das Bein wird verzögert vorgeführt, Schwäche beim Beugen im Hüftgelenk, aber ausreichend Bodenfreiheit. Insgesamt Gangtempo geringgradig verringert.
Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
1
Knietotalendoprothese links
Wahl der Position 02.05.20, da mäßige Beweglichkeitseinschränkung und Muskelverschmächtigung mit mäßiger Gangbildstörung und Gangleistungsminderung nach mehrmaligen Operationen.
02.05.20
30 vH
2
Hüftgelenksarthrose beidseits
Unterer Rahmensatz, da ohne relevante
Beweglichkeitseinschränkung.
02.05.08
20 vH
3
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz, da ohne relevante Funktionsbehinderung.
02.01.01
10 vH
4
Neuritis des N. infrapatellaris links
Unterer Rahmensatz, da Besserung auf Infiltrationsbehandlung.
04.11.01
10
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2, 3 und 4 wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß und zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht.
1.3. Der gegenständliche Antrag ist am 04.09.2020 bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie auf der Aktenlage und die im Rahmen der Untersuchung und im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel.
Die durch die belangte Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die befasste Sachverständige fasst die durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel nachvollziehbar wie folgt zusammen:
18.08.2020: Ultraschall des linken Kniegelenks: Z. nach bekannter TEP und Revision mit nun sonopalpatorisch zirkumskripter Druckdolenz knapp laterodorsal des linken Fibulaköpfchens. Dort findet man eine 0.3 cm fusiforme echoarme Verdickung, die dem N. fibularis zugeordnet werden kann, somit suspekt auf eine kurzstreckige Neuritis oder ein Neurom (DD ist bei diesen postoperativen Gewebeveränderungen eine Narbe nicht sicher ausschließbar. Eine US-gezielte Infiltration konnte heute nicht durchgeführt werden.
24.08.2020: Befund Dr. Windhager FA für Orthopädische Chirurgie: Ko mit t IS-Befund: es zeigt sich hier entsprechend der umschriebenen Druckdolenz ventral des Fibulaköpfchens eine 0,3cm fusiformc, echoarme Verdickung die den N. iibuiaris zugeordnet werden kann, und somit suspekt ist auf eine kumtreckige Neuritis oder ein Neurom. Da eine US-gezielte Infiltration nicht durchgeführt werden konnte, wird diese heute nachgeholt und zusätzlich im med. Bereich eine druckdoiente Stelle versorgt, worauf es zu einer sofortigen Besserung kommt. Somit VQ eine Tens-Gerätes zur Besserung der Neurombeschwerden und ev. WH der Infiltration und ggfs, auch US-gexieit. Diagnose: Z.n. Arlhrolyse wg. Arthrofibrose bei Z.n. K-TEP li., V.a. Neuröm des IS. Iibuiaris li.
21.09.2020: Befund Dr. Winterhager: Zustand nach Arthrolyse wegen Arthrofibrose bei Zustand nach Knietotalendoprothese links, Verdacht auf Neurom des N.fibularis links, TENS-Gerät für 4 Wochen, geringgradige Besserung, letzte Infiltration brachte eine vorübergehende Besserung. Identer Status mit Flex. 0/90, deutliche Fibrosierung ohne wesentliche Überwärmung. Ultraschallgezielte Infiltration vorgesehen.
06.11.2020: Sonographie untere Extremität links Bfilund: Indikation Z.n. Arthrolyse wg. Artrofibrose bei Z.n. K-TEP ii, V.a. Neruom. US-gez. Infiltration li. KG, kein Neurom.
30.11.2020: Befund Dr. Windhager, Facharzt für Orthopädie: Ko nach US gezielter Infiltration: es zeigte sich hierbei kein Neuromnachweis des Peroneus oder Ramus infrapatellaris, des N. saphenus li. jedoch eine Druckdolenz. entlang des Ramus infrapatellaris mit deutlicher Besserung nach diagnostischer Blockade. Die Schmerzen im lat. Kompartment waren jedoch unverändert. Die Tenstherapie hat ebenso nur vorübergehend einen Erfolg gebracht und wird somit beendet. Bei der heutigen klinischen Untersuchung zeigt sieh eine deutlich schlechtere Beweglichkeit mit einer Flexion von 0-70°. in erster Linie schmerzreflektorisch eingeschränkt. Die Pat. gibt auch an. dass nach Physiotherapie die Beweglichkeit vorübergehend auf 90° zu bessern ist. Eine op. Intervention kann zur Besserung der Beschwerden nicht angeboten werden, jedoch sollte die perineurale Infiltrationserie, bzw. Hydrodissektion angestrebt werden. Eine Besserung kann lediglich durch kontinuierlich, gezielte Schmerztherapie erzielt werden, wobei aufgrund des langen Leidensweges und der Chronifizierung der Schmerzen Erfolgsaussichten als gering einzustufen sind. Somit ist davon auszugehen, dass dauerhaft wieder eine weitere zunehmende Bewegungseinschränkung resultiert, wie sie präop. bestanden hat, mit einer Flexion ca. 0-45°. Diagnose: Z.n. Arthrolyse wg. Arthrofibrosc bei Z u. K-TEP li., Rezidivarthrofibrose. Neuritis des N. infrapatellaris.
11.01.2021: Befund Dr. Windhager Facharzt für Orthopädie: 2 ultraschallgezielte Infiltrationen, maximal 44 h angehalten, Symptomatik unverändert und kaum mehr tolerabel. Eventuell Narbenrevision bzw. Sanierung der Dehiszenz im Bereich des medialen retinaculum
24.02.2021: Röntgen Beckenübersicht und beide Hüftgelenke vom 4 mm Femurkopfhöherstand rechts. Coxarthrosezeichen rechts deutlich höhergradiger als links. Incipiente caudale Sl- Arthrosezeichen.)
Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung damit auseinandergesetzt. Die angeführten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Laut Sachverständigengutachten ist Leiden 1 – Knietotalendoprothese links – unter Richtsatzposition 02.05.20 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH zu bewerten. Die Sachverständige für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin führt diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass eine mäßige bis mittelgradige Beweglichkeitseinschränkung und Muskelverschmächtigung mit mäßiger Gangbildstörung und Gangleistungsminderung nach mehrmaligen Operationen vorliegt.
Die Sachverständige beschreibt anschaulich, dass die Beurteilung des Leiden 2 – Hüftgelenksarthrose beidseits – unter Richtsatzposition 02.05.08 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH erfolgt, da keine relevante Beweglichkeitseinschränkung vorliegt.
Darüber hinaus hält die Sachverständige überzeugend fest, dass Leiden 3 – degenerative Veränderungen der Wirbelsäule – unter der Positionsnummer 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH einzustufen ist, da keine relevanten Funktionsbehinderungen vorliegen.
Im Sachverständigengutachten wird zudem dargestellt, dass das Leiden 4, Neuritis des N. infrapatellaris links, unter Richtsatzposition 04.11.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH zu bewerten ist. Die Beurteilung der Sachverständige wird dahingehend begründet, dass die Infiltrationsbehandlung zu einer Besserung des Leidens führte.
Weiters nimmt die Sachverständige ausführlich zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung. Es wird erläutert, dass die rezidivierenden Beschwerden zu keiner objektivierbaren hochgradigen Gangbildbeeinträchtigung führen und eine Lockerung der Prothese nicht nachgewiesen wurde. Ebenso erklärt die Sachverständige, dass eine Beweglichkeit von 0/3/80 festgestellt wurde und keine Instabilität objektivierbar war. Hinsichtlich der Schmerzsymptomatik ist laut Sachverständiger eine Intensivierung der analgetischen Therapie zumutbar.
Zusammenfassend hält die Sachverständige nachvollziehbar fest, dass eine Änderung der getroffenen Einstufung auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Befunde nicht möglich ist, da eine maßgebliche Verschlimmerung nicht dokumentiert werden konnte. Der Gesamtgrad der Behinderung ist somit weiterhin mit
30 vH zu bewerten.
Der Gesamtgrad der Behinderung wird vom Grad der Behinderung von Leiden 1 festgelegt. Leiden 2, 3 und 4 erhöhen nicht weiter, da kein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß vorliegt.
Im Vergleich zum unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 09.11.2020 und dem Aktengutachten vom 06.02.2021 gibt es Änderungen durch Aufnahme von Leiden 4. Leiden 1, 2 und 3 bleiben gegenüber dem Vorgutachten unverändert.
Der Gesamtgrad der Behinderung ändert sich im Vergleich zum Vorgutachten nicht.
Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesundheitsschädigung wurde somit in den eingeholten Sachverständigengutachten dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Das Beschwerdevorbringen (inkl. der vorgelegten medizinischen Beweismittel) war somit nicht geeignet, die gutachterlichen Beurteilungen, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe
von 30 vH vorliegt, zu entkräften.
Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Auch ist die Beschwerdeführerin den - nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
§ 1 sowie § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 04.09.2020 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im erstinstanzlichen Verfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W141.2243734.1.00Im RIS seit
25.10.2021Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021