Entscheidungsdatum
08.09.2021Norm
BBG §40Spruch
W141 2239847-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter
Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,
geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 31.12.2020, OB: XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß § 41, § 43 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch der Ausdruck „30%“ durch den Ausdruck „20%“ ersetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 24.01.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage von diversen Unterlagen einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
1.2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.07.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde.
1.3. Im Rahmen des Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer am 03.09.2020 schriftlich Stellung genommen und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Sachverständige sich nicht ausreichend mit den Beschwerden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Weiters hat der Beschwerdeführer die XXXX mit seiner Vertretung bevollmächtigt.
1.4. Zur Überprüfung des erhobenen Einwandes wurden von der belangten Behörde drei Stellungnahmen desselben Facharztes für Orthopädie, basierend auf der Aktenlage, datiert mit 08.10.2020, 07.12.2020 und 22.12.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass nach nochmaliger Durchsicht der vorhandenen Befunde und des klinischen Status im Gutachten die vorhandene Leidensbeurteilung aufrecht erhalten bleibe.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.12.2020 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 41, § 43 und § 45 BBG Folge gegeben und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliegen würde.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 27.01.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden erkläre, da der Beschwerdeführer eine wesentliche Verschlechterung festgestellt habe. Eine Verbesserung sei auf keinen Fall eingetreten, da die totale Bewegungseinschränkung seiner linken Schulter und andauernde Schmerzen an der Wirbelsäule zu den bestehenden Leiden hinzugekommen seien. Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm die Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen teilweise unerklärlich seien. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass der Nacken- und Kreuzgriff links absolut unmöglich und rechts nur eingeschränkt möglich sei. Er bewege sich mit Gehbehelf, da er dauernd Schmerzen habe und unsicher sei. Zudem sei der Faustschluss links nur teilweise möglich, da die Bewegung der linken Hand hochgradig eingeschränkt sei.
3.1. Mit 03.02.2021 wurde die Vollmacht von den XXXX aufgelöst.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes ein Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Orthopädie und Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.04.2021, eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt.
4.1. Mit Schreiben vom 10.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gem. § 46 BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern.
4.2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2021 eingelangtem Schreiben wurden seitens des Beschwerdeführers Einwände gegen das ärztliche Sachverständigengutachten eingebracht, wobei er im Wesentlichen ausführte, dass für ihn die Einstufung nicht nachvollziehbar sei und der Beschwerdeführer zumindest die seinerzeitige Einstufung gerne wieder hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 197 cm, Gewicht 87 kg, Alter: 54a
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Coilum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal.
Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberarm rechts 32,5 cm, links 32,5 cm, Unterarm rechts 30 cm, links 28,5 cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird links am Unterarm streckseitig bis zu den Fingerspitzen als gestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Schulter rechts: Narbe etwa 10 cm ventral nach Operation bei rezidivierender Luxation, Schulter gut bemuskelt, nicht verkürzt, nicht verbacken, stabil.
Schulter links: Narbe nach Arthroskopie, geringgradige Verschmächtigung der Bemuskelung, nicht verkürzt, nicht verbacken, die linke Schulter wird während der gesamten Begutachtungssituation nicht bewegt, der Arm am Oberkörper angelegt gehalten. Auch beim Anlegen der Bandage der linken Schulter praktisch keine aktive Bewegung des linken Schultergelenks.
Ellbogen links: äußerlich unauffällig, Bewegungsschmerzen werden angegeben.
Handgelenk links: äußerlich unauffällig, annähernd seitengleich, Narbe nach Osteosynthese, endlagige Bewegungsschmerzen.
Hand links: unauffällig, gut bemuskelt
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schulter rechts F und S 0/160, Rotation endlagig eingeschränkt, links aktiv in allen Ebenen keine aktive Bewegung durchgeführt, passiv wegen Schmerzangabe nicht geprüft, Ellbogengelenk rechts frei, links 0/10/110, Unterarmdrehung rechts frei, links endlagig eingeschränkt bei erschwerten Untersuchungsbedingungen, Handgelenk S rechts frei, links 60/0/40, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich, unauffällige Motorik beim Schuhe binden. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind rechts endlagig eingeschränkt durchführbar, links nicht durchgeführt.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, geringgradig Hartspann, geringgradig Klopfschmerz über der unteren LWS median.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke rechts geführt, angelegter Bandage am linken Schultergelenk und linken Handgelenk, das Gangbild rechts hinkend.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
1
Funktionseinschränkung linkes Schultergelenk
Wahl dieser Position, da bei Zustand nach Sturz und rezidivierender Luxation geringgradige Verschmächtigung der Bemuskelung des Deltoideus und seitengleiche Oberarmbemuskelung.
02.06.03
20 vH
2
Posttraumatische Funktionseinschränkung linker Ellbogen
Wahl dieser Position, da geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit einschließlich Unterarmdrehfähigkeit bei äußerlich unauffälligem und stabilem Gelenk.
02.06.11
20 vH
3
Geringgradige Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk
Wahl dieser Position, da bei Zustand nach rezidivierender Luxation und Kapselraffung geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit.
02.06.01
10 vH
4
Posttraumatische Funktionseinschränkung linkes Handgelenk
Wahl dieser Position, da geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit bei äußerlich unauffälligem Gelenk.
02.06.20
10 vH
5
Leichte Hypertonie
Fixer Richtssatz.
05.01.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
20 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht.
1.3. Der gegenständliche Antrag ist am 24.01.2020 bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten von einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Orthopädie und Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 29.04.2021, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In dem eingeholten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die befasste Sachverständige fasst die vorgelegten Beweismittel nachvollziehbar wie folgt zusammen:
Abl. 35-40 Bescheid AUVA vom 01.08.2018 (anerkannter Arbeitsunfall: Verrenkung des Schultergeienks links. Unabhängig davon: Zustand nach Verrenkung des Schultergelenks mit Stabilisierungsoperation rechts sowie Trümmerbruch der Speiche links. MdE 25 %)
Abl. 41-32 MRT der BWS und LWS vom 15.01.2020 (Alignement intakt, Myelon unauffällig, Wirbelkörper Th11 keilförmig deformiert, kein Hinweis auf Knochenmarksödem oder frische Einbrüche, Neuroforamina frei, kein Hinweis auf höhergradige Nervenkompressionen oder spinale Enge. LWS: Bandscheiben L4/L5 und L5/S1 geringgradig verschmälert, Tangierung Spinalnerven L4 rechts durch Bandscheibengewebe, kein Hinweis auf frische Diskusextrusion.)
Abl. 13-25 Bericht AUVA RZ Weißer Hof vom 11.07.2018 (rezidivierende Luxation der linken Schulter bei Zustand nach Sturz 2015, Ruptur lange Bizepssehne links, operativ saniert, 2017 Kapsel-Labrum-Refixation linke Schulter, Rekonstruktion des Bizepssehnenansatzes. Arterielle Hypertonie.)
Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung damit auseinandergesetzt. Die angeführten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die Sachverständige aus dem Fachgebiet für Unfallchirurgie, Orthopädie und Allgemeinmedizin führt nachvollziehbar aus, dass die Beurteilung des führenden Leidens 1, Funktionseinschränkung linkes Schultergelenk, unter der Richtsatzposition 02.06.03 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH erfolgt, da beim Beschwerdeführer nach einem Sturz und rezidivierender Luxation eine geringgradige Verschmächtigung der Bemuskelung des Deltoideus und der seitengleichen Oberarmbemuskelung vorliegt.
Aus dem Sachverständigengutachten geht hervor, dass die Beurteilung des Leiden 2 – posttraumatische Funktionseinschränkung linker Ellenbogen – unter Richtsatzposition 02.06.11 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH erfolgt, da eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit einschließlich Unterarmdrehfähigkeit bei äußerlich unauffälligem und stabilen Gelenk vorliegt.
Zudem hält die Sachverständige überzeugend fest, dass das Leiden 3 – geringgradige Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk – richtigerweise unter der Positionsnummer 02.06.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH einzustufen ist, da aufgrund des Zustands nach einer rezidivierenden Luxation und Kapselraffung beim Beschwerdeführer eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit erfasst wurde.
Leiden 4 – posttraumatische Funktionseinschränkung linkes Handgelenk – wird unter Richtsatzposition 02.06.20 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH erfasst, da eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit bei einem äußerlich unauffälligen Gelenk festgestellt wurde.
Leiden 5 – Leichte Hypertonie – wird unter Richtsatzposition 05.01.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH erfasst. Hierbei handelt es sich um einen fixen Richtsatzwert.
Weiters stellt die Sachverständige Fachärztin für Unfallchirurgie Veränderungen zur Untersuchung vom 03.07.2007 fest. Leiden 1 des Vorgutachtens, Ellbogengelenksleiden links, hat sich deutlich gebessert, weshalb eine Neueinstufung erforderlich war. Auch Leiden 2 des Vorgutachtens, Unterarmtrümmerbruch links, stellt aufgrund einer operativen Versorgung und Metallentfernung kein einschätzungsrelevantes Leiden mehr dar. Die geringgradig eingeschränkte Unterarmdrehbewegung wird in Leiden 1 berücksichtigt. Leiden 3 des Vorgutachtens, fast vollständige Versteifung im linken Handgelenk, wurde nach deutlicher Besserung neu eingestuft. Darüber hinaus führt die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass Leiden 4 des Vorgutachtens, in Keilform geheilter Wirbelbruch des 11. BWK, nicht mehr eingestuft wurde, da ein keilförmiger Wirbel ohne funktionelle Einschränkung kein einschätzungsrelevantes Leiden mehr darstellt. Leiden 5 des Vorgutachtens, Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk, hat sich laut Sachverständiger gebessert und wurde daher neu eingestuft. Neu hinzu kommt Leiden 5.
Folglich wurde der Gesamtgrad der Behinderung um 3 Stufen herabgesetzt, da eine wesentliche Verbesserung von Leiden 1 bis 5 eingetreten ist.
Die Sachverständige nimmt sehr ausführlich zu den Einsprüchen des Beschwerdeführers Stellung. Es wird erläutert, dass andauernde Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule anhand des aktuellen klinischen Status und ohne vorliegende Behandlungsdokumentation bzw. Modifikationen der Behandlung nicht in einem Ausmaß nachvollziehbar sind, dass ein behinderungsrelevantes Leiden vorliegt. Die Sachverständige hält fest, dass bei der Begutachtung die linke Schulter aktiv gar nicht bewegt wurde, weshalb nicht der Bewegungsumfang als Beurteilungskriterium, sondern objektive Fakten, nämlich die Bemuskelung beider oberer Extremitäten, siehe Bandmaß (Oberarmbemuskelung seitengleich), als Basis für die Beurteilung herangezogen wurden. Weiters ist die behinderungsbedingte Erfordernis einer Krücke zur Stabilisierung der Lendenwirbelsäule nicht nachvollziehbar.
Die befasste Sachverständige hält nachvollziehbar fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 20 vH zu bewerten ist und führt diesbezüglich weiter aus, dass Leiden 1 im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe herabgesetzt wurde, da die Bemuskelung der linken Schulter keinen Hinweis auf eine hochgradige Funktionseinschränkung liefert und somit eine Besserung vorliegt.
Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden somit im eingeholten Sachverständigengutachten dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Auch ist der Beschwerdeführer den - nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag des Beschwerdeführers weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 24.01.2020 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
§ 1 sowie § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 24.01.2020 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs 1. hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Da aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein Behinderungsgrad von 20 vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W141.2239847.1.01Im RIS seit
25.10.2021Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021