TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/15 I401 2235600-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.2021
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Entscheidungsdatum

15.09.2021

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4

Spruch


I401 2235600-1/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Senatsvorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr. Karolina HOLAUS sowie den fachkundigen Laienrichter Heribert MARIACHER als weitere Mitglieder des Senats über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Dornbirn vom 27.03.2020, ABB-Nr: XXXX , betreffend die „Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)“ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text



Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 17.02.2020 beantragte XXXX , ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für eine Fachkraft in einem Mangelberuf.

In der angeschlossenen Arbeitgebererklärung der XXXX XXXX (in der Folge als Arbeitgeberin bezeichnet), die ein Eisen- und Metallgewerbe betreibt, ist angeführt, es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer als „ XXXX “ zu beschäftigen.

2. Mit Schreiben vom 02.03.2020 forderte das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als Arbeitsmarktservice bezeichnet) den Beschwerdeführer auf, alle Jahreszeugnisse zur absolvierten Berufsausbildung vorzulegen.

Diesem Auftrag kam der Beschwerdeführer insoweit nach, als er drei „Zeugnisse“ über drei bestandene Klassen einer Berufsschule (Mittelfachschule) betreffend den Erwerb des Diploms über die Fachbefähigung im Maschinenfach für den Beruf „Metall-Drechsler / Metall-Dreher vom 17.10.2014, vom 20.02.2015 und vom 15.05.2015 vorlegte.

3. Mit Schreiben vom 12.03.2020 gewährte das Arbeitsmarktservice dem Beschwerdeführer Parteiengehör. Für das Kriterium „Qualifikation“ könnten keine Punkte vergeben werden, weil nach Rücksprache mit der zuständigen Anerkennungsstelle, die auch über die notwendige Fremdsprachenkompetenz verfüge, die drei vorgelegten Dokumente über den Schulbesuch richtigerweise als „Bescheinigung“ und nicht als „Zeugnis“ hätten übersetzt werden müssen. Entscheidend sei aber, dass es sich bei den absolvierten Ausbildungsstufen schon aufgrund deren zeitlichen Kürze nicht um Schul- bzw. Lehrausbildungsjahre handeln könne. Ohne auf den vermittelten Lehrstoff überhaupt eingehen zu müssen, sei eine Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Schulausbildung als nicht gegeben anzusehen. Punkte könnten daher nicht vergeben werden. Da für die Qualifikation keine Punkte hätten vergeben werden können, könnten auch für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ keine Punkte zuerkannt werden.

Für die Sprachkenntnisse und das Alter des Beschwerdeführers seien jeweils 15 Punkte zu vergeben.

Der Beschwerdeführer übermittelte in der Folge mehrere Jahreszeugnisse des Allgemeinen Gymnasiums des Katholischen Schulzentrums in XXXX für die Schuljahre 2010 bis 2014, wie das Zeugnis über die mit sehr gutem Erfolg bestandene Abiturprüfung, und das Diplom der Universität für Wirtschaftsstudien, Fakultät für Ökologie/Umweltschutz, XXXX , vom 20.11.2019 über den vom Beschwerdeführer erworbenen akademischen Titel „Diplom-Ökologe“.

4. Mit Bescheid vom 27.03.2020 hat das Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Regionalbeirates den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Fachkraft im Unternehmen der Arbeitgeberin gemäß § 12a AuslBG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 30 angerechnet hätten werden können, und zwar 15 Punkte für die Sprachkenntnisse und 15 Punkte für das Alter von 24 Jahren.

Für die Qualifikation und ausbildungsadäquate Berufserfahrung hätten keine Punkte vergeben werden können. In der Begründung wurde die im Parteiengehör vom 12.03.2020 dargelegte Ansicht wiederholt.

5. In der nur vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 22.04.2020 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bei der „Antragstellung“ (gemeint: im formularmäßigen Vordruck betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) nicht erklärt werde, was einen „österreichischen Standard“ definiere. Es sei nicht nachvollziehbar, um welche Ausbildungs- und Lehrbildungsjahre es sich in Österreich handle oder handeln müsse. Der interne Nachweisungsprozess sei nicht transparent. Das Arbeitsmarktservice habe keine Einsicht in das Lehr- und Bildungsprogramm der Schule des Beschwerdeführers genommen. Daher mangle es an einer Begründung, warum die fachlichen Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien.

Im Bescheid sei auch angeführt worden, dass das Arbeitsmarktservice nach einer Rücksprache mit der „zuständigen Anerkennungsstelle“, die auch über eine Fremdsprachenkompetenz verfüge, den Antrag abgelehnt habe, ohne anzugeben, um welche Anerkennungsstelle es sich dabei handle und wen das Bundesministerium (für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) befugt habe, solche Fälle zu entscheiden. Der Name der zuständigen Institution und deren Rechtsabteilung seien nicht genannt worden. Diese Anerkennungsstelle habe auch festgestellt, dass die Dolmetscherin (zu ergänzen: die der Beschwerdeführer für die Übersetzung der von ihm vorgelegten Beweismittel beauftragt habe) bei der Übersetzung der Dokumente für die erste, zweite und dritte Klasse insoweit einen Fehler gemacht habe, als sie die Dokumente mit „Zeugnis“ anstatt „Bescheinigung“ übersetzt habe. Dadurch spekuliere das Arbeitsmarktservice, dass das Lehrprogramm der Schule und die Berufserfahrung des Beschwerdeführers nicht dem österreichischen Standard entsprächen, obwohl es zu keiner Einsicht oder tatsächlichem Vergleich der entsprechenden Schulprogramme gekommen sei. Es hätten für seine Berufsausbildung (Umschulungsausbildung) als CNC-Dreher 20 Punkte und seine Arbeitserfahrung in der Dauer von vier Jahren acht Punkte vergeben werden müssen. Mit insgesamt 58 Punkten habe er die geforderte Mindestpunkteanzahl erreicht.

Er habe auch den Uniabschluss „Diplom Ökologe“ beigelegt, wofür jedenfalls 25 Punkte zu vergeben gewesen wären. Allein dadurch hätte er die notwendige Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten erreicht.

6. Die Beschwerde und der Bezug habende Akt des Arbeitsmarktservice wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2020 vorgelegt.

7. Am 10.12.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der Dolmetscherin für die serbische Sprache eine mündliche Verhandlung statt.

8. In der Folge beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die Österreichische Vertretungsbehörden in Belgrad und Sarajewo mit Recherchetätigkeiten über den schulischen und beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers.

Die „Vertrauensanwältin“ der Österreichischen Botschaft in Belgrad teilte nach Durchführung von Recherchetätigkeiten in ihren Schreiben vom 02.04.2021 und vom 28.05.2021 mit, dass die „Zentrum zur Berufsausbildung von Fachkräften GmbH“ (in der Folge als GmbH bezeichnet) (zu ergänzen: die die Zeugnisse der ersten, zweiten und dritten Klasse der Berufsschule (Mittelfachschule) betreffend den Erwerb des Diploms über die Fachbefähigung im Maschinenfach für den Beruf „Metall-Drechsler / Metall-Dreher“ ausgestellt hatte) keine staatlich anerkannte Berufsschule und auch keine höhere Berufsschule sei. Die Einsicht in die öffentlich zugänglichen Informationen auf der Website der Agentur für Qualifikationen der Republik Serbien und des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Technologieentwicklung habe zudem ergeben, dass sich die GmbH nicht in der Liste der öffentlich anerkannten Veranstalter von Aktivitäten der Erwachsenenbildung finde und als solches gesetzlich nicht dazu befugt sei, öffentliche Dokumente gemäß dem Gesetz über die Erwachsenenbildung auszustellen.

Der Beschwerdeführer machte von der ihm mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2021 und vom 01.06.2021 eingeräumten Möglichkeit, zum Ergebnis dieser Recherchetätigkeiten der Vertrauensanwältin eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch.

Der Verbindungsbeamte der Österreichischen Botschaft Sarajevo nahm am 29.03.2021 mit der Firmeninhaberin der XXXX GmbH, die seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2019 die Firma führt, persönlichen Kontakt auf. Konfrontiert mit der von ihrem (verstorbenen Ehemann ausgestellten) für den Beschwerdeführer ausgestellten „Arbeitsbestätigung“ vom 01.10.2019, wonach er in der Zeit vom 03.08.2015 bis 13.09.2019 als Dreher und gelegentlich an Universal-Dreh- und CNC-Maschinen gearbeitet habe, erklärte sie unmissverständlich, dass das „Arbeitszeugnis“ echt sei, jedoch ein Arbeitsvertrag nicht abgeschlossen worden sei, die von ihm ausgeübte („Schnupper-“) Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt einem regulären Arbeitsverhältnis entsprochen habe und er nicht entlohnt worden sei. Am folgenden Tag habe die Firmeninhaberin in dem mit dem Verbindungsbeamten geführten Telefonat beteuert, dass ihr Schwager, der als Produktionsmanager in der Firma beschäftigt gewesen sei bzw. sei, „gestanden“ habe, dass es sich bei der „Arbeitsbestätigung“ um ein „reines Gefälligkeitsschreiben“ gehandelt und der Beschwerdeführer die im „Arbeitszeugnis“ angeführten Tatsachen nicht erfüllt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der oben unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

Der am 13.10.1995 geborene Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina. Er stellte am 17.02.2020 den Erstantrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für eine „Fachkraft im Mangelberuf“ gemäß § 12a AuslBG für den Beruf „CNC-Dreher“ bei der Arbeitgeberin. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Er sollte im Unternehmen der Arbeitgeberin bei einem Beschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden die berufliche Tätigkeit als CNC-Dreher bei einer Entlohnung von € 2.610,-- brutto pro Monat ausüben. In Österreich ging er keiner Erwerbstätigkeit nach.

Er schloss die Allgemeinbildende Höhere Schule bzw. das Allgemeine Gymnasium des Katholischen Schulzentrums in Banja Luka mit der Reifeprüfung im Juni 2014 ab.

Der mittels der Bescheinigungen der „Zentrum zur Berufsausbildung von Fachkräften GmbH“ vom 17.10.2014, vom 20.02.2015 und vom 15.05.2015 über Besuch der ersten, zweiten und dritten Klasse der Berufsschule (Mittelfachschule) zum Erwerb des Diploms über die Fachbefähigung im Maschinenfach für den Beruf „Metall-Drechsler / Metall-Dreher“ entspricht nicht dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen österreichischen Lehrabschluss und keine mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare, in Bosnien-Herzegowina abgeschlossene Berufsausbildung als Dreher.

Der Beschwerdeführer beendete an der Universität für Wirtschaftsstudien, Fakultät für Ökologie/Umweltschutz, Banja Luka, am 13.06.2019 die erste, den Zeitraum von drei Jahren umfassende Qualifikationsstufe, Studienprogramm Ökologie - Studiengruppe Ökologie, und erwarb am 20.11.2019 den akademischen Titel „Diplom-Ökologe - 180 ECTS Ökologie“.

In der Zeit vom 03.08.2015 bis 13.09.2019 erwarb der Beschwerdeführer bei der XXXX GmbH in XXXX (in Bosnien-Herzegowina) keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung als (CNC-) Dreher.

Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Ein international anerkanntes Sprachdiplom bzw. ein Zertifikat für die englische Sprache legte er nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Akt des Arbeitsmarktservice, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, den von ihm in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen und den von den Österreichischen Vertretungsbehörden in Belgrad und Sarajewo sowie insbesondere den von der Vertrauensanwältin der Österreichischen Botschaft in Belgrad gesetzten Ermittlungsschritten.

Den Erhebungen der Vertrauensanwältin, dass die GmbH keine staatlich anerkannte Berufsschule und auch keine höhere Berufsschule ist und somit die von ihr ausgestellten „Bescheinigungen“ über die beendete erste, zweite und dritte Klasse der Berufsschule (Mittelfachschule) betreffend den Erwerb des Diploms über die Fachbefähigung im Maschinenfach für den Beruf „Metall-Drechsler / Metall-Dreher“ eine absolvierte (Berufs-) Ausbildung in Bosnien-Herzegowina, die einer gängigen, abgeschlossenen Berufsausbildung in Österreich entspricht, nicht bescheinigen können, trat der Beschwerdeführer trotz dem ihm eingeräumten Parteiengehör nicht entgegen. Ebenso erhob er gegen die Überprüfung der Vertrauensanwältin, dass die GmbH nicht in der Liste der öffentlich anerkannten Veranstalter von Aktivitäten der Erwachsenenbildung eingetragen und sie gesetzlich nicht dazu befugt ist, öffentliche Dokumente gemäß dem Gesetz über die Erwachsenenbildung auszustellen, keine Einwände.

Das Diplom der Universität für Wirtschaftsstudien, Fakultät für Ökologire/Umweltschutz, Banja Luka, vom 20.11.2019 bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 13.06.2019 die erste Qualifikationsstufe, Studienprogramm Ökologie - Studiengruppe Ökologie, beendete und er den akademischen Titel „Diplom-Ökologe - 180 ECTS Ökologie“ erwarb. Aus dem Anhang zum Diplom ergibt sich zudem, dass er im Hauptstudienfach „Naturwissenschaften“ das Bachelorstudium - erste Qualifikationsstufe in der Regelstudienzeit sechs Semester mit 180 ECTS erfolgreich abschloss und er das „Diplom-Ökologe - Bachelor of Ecology (Enviromentalist“) erhielt. Die von ihm während des Studiums absolvierten Module und Einheiten (beginnend mit „Umweltschutz“ und endend mit „Biotechnologie) wiesen keinen Bezug mit dem Berufsbild „Dreher“ auf (vgl. erstinstanzlichen Akt: Anhang zum Diplom).

Der Beschwerdeführer legte zwar eine Arbeitsbestätigung der XXXX GmbH vom 01.10.2019, wonach er in der Zeit vom 03.08.2015 bis 13.09.2019 als Dreher und gelegentlich an Universal-Dreh- und CNC-Maschinen gearbeitet hatte, vor, jedoch handelt es sich bei diesem Beweismittel um ein „reines Gefälligkeitsschreiben“. Der Verbindungsbeamte der Österreichischen Botschaft Sarajevo nahm am 29.03.2021 mit der Firmeninhaberin der XXXX GmbH, die seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2019 die Firma führt, persönlichen Kontakt auf. Konfrontiert mit der von ihrem (verstorbenen Ehemann ausgestellten) „Arbeitsbestätigung“, erklärte sie unmissverständlich, dass das „Arbeitszeugnis“ echt, jedoch ein Arbeitsvertrag zwischen der XXXX GmbH und dem Beschwerdeführer nicht abgeschlossen worden sei, die von ihm ausgeübte („Schnupper-“) Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt einem regulären Arbeitsverhältnis entsprochen habe, er vielmehr bei der Arbeit habe zuschauen und gelegentlich auch mitarbeiten dürfen, und er nicht entlohnt worden sei. Am folgenden Tag beteuerte die Firmeninhaberin in dem mit dem Verbindungsbeamten geführten Telefonat, dass ihr Schwager, der als Produktionsmanager in der Firma beschäftigt war bzw. ist, „gestanden“ habe, dass es sich bei der „Arbeitsbestätigung“ um ein „reines Gefälligkeitsschreiben“ gehandelt und der Beschwerdeführer die im „Arbeitszeugnis“ angeführten Tatsachen nicht erfüllt habe.

Das vom Beschwerdeführer vorgelegte ÖSD Zertifikat B1 vom 13.01.2020 über die am Prüfungszentrum Dialog d.o.o. in Banja Luka bestandene Prüfung belegt dessen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Ein Sprachdiplom oder ein Zertifikat über den Erwerb von Englischkenntnissen legte er nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der mit „Fachkräfte in Mangelberufen“ überschriebene §12a AuslBG (in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011) lautet wie folgt:

„Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1.       eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2.       die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3.       für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“

3.1.2. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2020, BGBl. II Nr. 421/2019), lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 1. Für das Jahr 2020 werden folgende Mangelberufe, in denen AusländerInnen als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:

1.       …

6.       Dreher/innen

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2020 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen."

3.1.3. § 1 Abs. 1 der mit 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Metallbearbeitung (Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 182/2012), normiert, dass der Lehrberuf Metallbearbeitung mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet ist.

3.1.4. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2006) ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. Gemäß § 6 Abs. 1 BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre.

3.1.5. Gemäß § 1 der Metallbearbeitung-Ausbildungsverordnung (BGBl. II Nr. 182/2012) ist der Lehrberuf Metallbearbeitung mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

3.1.6. Die aufgrund der Ermächtigung des § 6 Abs. 6 BAG ergangene Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit, BGBl II Nr. 201/1997, normiert (auszugsweise):

„§ 1. Lehrberufe, für die in der Lehrberufsliste eine dreijährige, dreieinhalbjährige oder vierjährige Lehrzeit festgelegt wurde, können von Personen in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernt werden, die nachweisen,

1.       daß sie eine allgemeinbildende höhere Schule oder eine berufsbildende höhere Schule oder eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule erfolgreich besucht haben oder

2.       daß sie eine Lehrabschlußprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf abgelegt haben oder

3.       daß sie eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben.

§ 2. Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen.

… .“

3.1.7. Die Zulassungskriterien für Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG sind in der Anlage B wie folgt festgelegt:

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2

4

 

 

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

10


15


15

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5


10

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

90

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

3.2. Gegenstand des Antrags des Beschwerdeführers war die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte" für eine Fachkraft im Mangelberuf des (CNC-) „Drehers“. Dieser Beruf ist in der geltenden Fachkräfteverordnung aufgelistet (§ 1 Z 6).

Gemäß § 12a Z 1 und Z 2 AuslBG muss für eine Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung vorliegen und die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in der Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden.

3.2.1. Im „Besondere[n] Teil“ der Erläuterungen der Regierungsvorlage 1077 der Beilagen XXIV. GP, S 11 ff wird zu Art. 1 Z 17 (§§ 12, 12a, 12b, 12c, 12d und 13 AuslBG sowie Anlage A, B und C) auszugsweise ausgeführt:

„Die Zulassungsvoraussetzungen werden für besonders hochqualifizierte Personen (§ 12), für Fachkräfte in Mangelberufen (§ 12a) und für sonstige Schlüsselkräfte (§§ 12b und 12c) den jeweiligen arbeitsplatzbezogenen und arbeitsmarktpolitischen Anforderungen entsprechend unterschiedlich geregelt. ...

Besonders Hochqualifizierte (§ 12 AuslBG)

… Finden sie innerhalb dieses Zeitraumes einen Arbeitgeber, der ihnen einer ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erteilung des Visums maßgeblichen Kriterien entsprechende Beschäftigung anbietet, erhalten sie ... Wenn sie zumindest zehn Monate entsprechend ihrer Qualifikation beschäftigt waren, können sie … .

Fachkräfte in Mangelberufen“ (§§ 12a und 13 AuslBG):

… Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet. … .

Sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“ (§§ 12b und 12c AuslBG)

… Das erforderliche Mindestentgelt … soll sicherstellen, dass sie nur zu einer ihrer Qualifikation entsprechenden Beschäftigung … beschäftigt werden und so ihr Qualifikationspotenzial bestmöglich genutzt wird.“

Aus diesen Erläuternden Bemerkungen ergibt sich ohne Zweifel die Intention des Gesetzgebers für die Arbeitsmarktzulassung von (hoch-) qualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten. Die in der Anlage B normierten Zulassungskriterien für Fachkräfte im Sinn des § 12a AuslBG in den Bereichen „Qualifikation“ und „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ nehmen unmissverständlich auf die in Aussicht genommene Beschäftigung und die abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf Bezug. Der Gesetzgeber hatte als Mindestanforderung für die Zulassung als Fachkraft einen österreichischen Lehrabschluss oder eine im Ausland erworbene vergleichbare Ausbildung vor Augen.

Die Vertrauensanwältin der Österreichischen Botschaft Belgrad führte in ihrem Schreiben vom 02.04.2021 aus, dass die „Zentrum zur Berufsausbildung von Fachkräften GmbH“ keine staatlich anerkannte Berufsschule und auch keine höhere Berufsschule und nicht in der Liste der öffentlich anerkannten Veranstalter von Aktivitäten der Erwachsenenbildung eingetragen und daher nicht befugt ist, öffentliche Dokumente gemäß dem Gesetz über die Erwachsenenbildung auszustellen. Damit legte der Beschwerdeführer keine geeigneten Beweismittel über den in Bosnien-Herzegowina erworbenen Abschluss einer mit einem österreichischen (einen theoretischen und praktischen Prüfungsteil umfassenden) Lehrabschluss vergleichbaren Ausbildung im Lehrberuf „Metallbearbeitung“ oder in einem verwandten Lehrberuf vor. Er verfügt somit über keine abgeschlossene Lehr- bzw. Berufsausbildung als Dreher.

Selbst wenn man sich der Ansicht des Beschwerdeführers anschlösse, das Lehrprogramm der Berufsschule (für die Fachbefähigung der Fachkräfte) und damit die erworbene Ausbildung entsprächen dem österreichischen Standard, ist für ihn nichts zu gewinnen. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c des BAG ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. Gemäß § 6 Abs. 1 BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre bzw. ist der Lehrberuf Metallbearbeitung gemäß § 1 der Metallbearbeitung-Ausbildungsverordnung mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Nach der nach der Ermächtigung des § 6 Abs. 6 BAG ergangenen Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit, BGBl II Nr. 201/1997, können Lehrberufe, für die in der Lehrberufsliste eine dreijährige, dreieinhalbjährige oder vierjährige Lehrzeit festgelegt wurde, von Personen in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernt werden, die eine allgemeinbildende höhere Schule oder eine berufsbildende höhere Schule mit einer Reifeprüfung oder eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule mit einer Abschlussprüfung erfolgreich besucht haben, nachweisen.

Der Beschwerdeführer schloss die Allgemeinbildende Höhere Schule bzw. das Allgemeine Gymnasium des Katholischen Schulzentrums in Banja Luka mit der Reifeprüfung im Juni 2014 ab. Damit hätte er den Beruf als Dreher, der an sich nach einer Lehrzeit von drei Jahren erlernt wird, sich in der verkürzten Lehrzeit von zwei Jahren aneignen können.

Nach den vorgelegten Bescheinigungen über die drei bestandenen Klassen der Berufsschule betreffend den Erwerb des Diploms über die Fachbefähigung im Maschinenfach für den Beruf „Metall-Drechsler / Metall-Dreher, die vom 17.10.2014, vom 20.02.2015 und vom 15.05.2015 datieren, dauerte die Ausbildung zum Dreher nicht 24 Monate, weshalb sie nicht als geeignete „abgeschlossene Berufsausbildung“ im Sinn des § 12a AuslBG zu qualifizieren wäre.

Für das Qualifikationskriterium „Abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf“ waren daher keine Punkte zu vergeben.

3.2.2. Weiters ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer, der die Allgemeinbildende Höhere Schule bzw. das Allgemeine Gymnasium des Katholischen Schulzentrums in Banja Luka mit der Reifeprüfung im Juni 2014 abschloss, 20 Punkte nach dem Qualifikationskriterium „allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120“ vergeben werden können. Nach den oben dargelegten Erläuternden Bemerkungen werden die Zulassungsvoraussetzungen für die Fachkräfte in Mangelberufen (§ 12a) den jeweiligen arbeitsplatzbezogenen und arbeitsmarktpolitischen Anforderungen entsprechend geregelt.

Für die in Aussicht genommene Beschäftigung als Dreher ist eine allgemeine Universitätsreife nicht Voraussetzung. Der bloße Nachweis einer allgemeinen Universitätsreife ohne einschlägige Fachausbildung ist im Sinn der Zielsetzung der Regelung des § 12a AuslBG nicht ausreichend, um den arbeitsplatzbezogenen Anforderungen als Dreher zu genügen. Dem vorgelegten (Abitur- bzw. Reifeprüfungs-) Zeugnis des Allgemeinen Gymnasiums des Katholischen Schulzentrums kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine der auszuübenden Tätigkeit entsprechende Qualifikation erworben hätte. Die Vergabe von Punkten für das Kriterium „Qualifikation“ nach der Anlage B ist mit dem Zweck bzw. dem Inhalt der in Aussicht genommenen Beschäftigung verbunden. Die erworbene „allgemeine Hochschulreife" führt per se bzw. ohne jeden Bezug zur beabsichtigten Tätigkeit nicht zur Vergabe von Punkten.

Damit konnten keine Punkte für das Qualifikationskriterium „Allgemeine Universitätsreife“ vergeben werden.

3.2.3. Darüber hinaus bedarf es der Beurteilung, ob der erfolgreiche Abschluss des Bachelorstudiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer im Hauptstudienfach „Naturwissenschaften“ der ersten Qualifikationsstufe, Studienprogramm Ökologie - Studiengruppe Ökologie, zur Punktevergabe für das Qualifikationskriterium „Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer“ (im Ausmaß von 30 Punkten) führt.

Nach der Arbeitgebererklärung sollte der Beschwerdeführer als CNC-Dreher am Betriebssitz der Arbeitgeberin eingestellt werden und für das Programmieren und Einstellen von CNC-Drehmaschinen zuständig sein.

Das Hochschulstudium an der Universität für Wirtschaftsstudien, Fakultät für Ökologie/Umweltschutz, Banja Luka, der ersten Qualifikationsstufe, Studienprogramm Ökologie - Studiengruppe Ökologie steht - wie oben ausgeführt - in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Beschäftigung des Beschwerdeführers als (CNC-) Dreher. Mit dem abgeschlossenen „Ökologie-Studium“ erfüllt er damit nicht die in der Anlage B zu § 12a AuslBG normierte Voraussetzung, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer eine seinem Studium entsprechende Beschäftigung angeboten hat.

Daher konnten keine Punkte auf Grund des (Ökologie-) Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer vergeben werden.

3.2.4. Da für die Qualifikation keine Punkte zu vergeben waren, braucht auf das Vorbingen des Beschwerdeführers, er habe eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ in Bosnien-Herzegowina im Ausmaß von vier Jahren, wofür acht Punkte hätten angerechnet werden müssen, nicht weiter eingegangen zu werden.

In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es nach den (oben dargelegten) Angaben der Firmeninhaberin der XXXX GmbH erhebliche Zweifel gibt, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm ausgeübte (Schnupper-) Tätigkeit tatsächlich eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ erworben hat.

3.2.5. Im gegenständlichen Fall waren dem Beschwerdeführer für seine Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) und auf Grund seines Alters von 24 Jahren jeweils 15 Punkte, somit insgesamt 30 Punkte, anzurechnen. Damit erreichte er die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 jedenfalls nicht.

Das Arbeitsmarktservice hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte" für eine Fachkraft im Mangelberuf „Dreher" zu Recht abgewiesen.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Zustellungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen nach § 12a AuslBG (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0038; u.a.) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte Schulausbildung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I401.2235600.1.00

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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