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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
DVG 1984 §2 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Antrages vom 8. Februar 1993, in Angelegenheit Haushaltszulage, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 300 Zahlen protokolliert wurden.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt wurde. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert. Er wurde in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus, sodann ab 15. August 1988 bis 1990 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi und schließlich ab Ende Juli 1990 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verwendet (Näheres dazu siehe in dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).
Unter dem Datum 8. Februar 1993 brachte der Beschwerdeführer am 10. Februar 1993 auch unter Bezugnahme auf Erledigungen der belangten Behörde, die hier nicht verfahrensgegenständlich sind (hiezu ist anzumerken, daß die den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakten in mehreren Aktenreihen mehrere hundert Ordnungszahlen umfassen) folgende Eingabe bei der belangten Behörde ein, die zur Zl. 475723/401-VI.1/93 protokolliert wurde (in der Folge werden Akten der belangten Behörde dieser Aktenreihe und dieser Abteilung nur mit der Ordnungszahl und dem Jahr zitiert):
"Zur Zl. 475723/381-VI.1/93 v.26.1.1993 möchte ich festhalten, daß bei der gesetzmäßigen Befristung meiner Verwendung in der Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten die Ruhestandsversetzung gesetzlos wird.
Zur Zl. 475723/380-VI.1/93 v. 26.1.1995 nehme ich Bezug auf den Satz: "Zugleich wird der Umstand in Erinnerung gerufen, daß Sie unter anderem in Ihrer mit 9. September 1992 datierten Eingabe selbst die Tatsache Ihrer Dienstunfähigkeit zum Ausdruck gebracht haben." In diesem Zusammenhang beantrage ich rückwirkend ab 1.8.1990 bescheidmäßigen Zuspruch der Haushaltszulage nach § 4 Abs. 2 Z. 1 und der Höhe nach von ö.S. 150,-- monatlich. In dieser Eingabe bringe ich die Tatsache meiner Anspruchsberechtigung zum Ausdruck."
Mit Erledigung vom 12. Februar 1993 (ebenfalls OZ. 401/93) teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, er werde eingeladen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die von ihm als anspruchbegründend betrachteten Umstände gemäß § 4 Abs. 2 GG 1956 detailliert darzulegen und durch die Vorlage von Urkunden (z.B. Heiratsurkunde) zu belegen "widrigenfalls Ihr gegenständlicher Antrag als zurückgezogen betrachtet und keiner weiteren Behandlung zugeführt werden wird".
Der Beschwerdeführer erwiderte hierauf mit Eingabe vom 19. Februar 1993 (OZ. 409/93), er wolle zunächst wissen, auf welcher Rechtsgrundlage die Behörde berechtigt sei, einen Antrag als zurückgezogen zu betrachten, "der dieses nicht ist". Zur Klärung der Sach- und Rechslage werde, zwecks Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach §§ 40 ff AVG, bei der ihm Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben sei, beantragt.
Die belangte Behörde antwortete hierauf mit Erledigung vom 25. Februar 1993 (OZ. 409/93), der Beschwerdeführer werde nochmals aufgefordert, die in der Erledigung vom 12. Februar 1993 (OZ. 401/93) "angeführten Informationen und Urkunden" der belangten Behörde schriftlich zukommen zu lassen. Über seinen Antrag auf Auszahlung der Haushaltszulage könne solange nicht entschieden werden, als die Grundlage für die Beurteilung der Zuständigkeit, des Vorliegens eines Rechtsanspruches dem Grunde nach und gegebenenfalls der Höhe nach "sowie der Raschheit und Zweckmäßigkeit der Art der Verfahrensabwicklung fehlt. Bis zum Vorliegen dieser Entscheidungsgrundlagen nimmt das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Ihr Begehren vom 8. Februar 1993 außer Evidenz". Auf die §§ 5 Abs. 6 und 6 Abs. 4 und 5 GG 1956 werde hingewiesen.
Der Beschwerdeführer replizierte hierauf mit Eingabe vom 11. März 1993 (OZ: 427/93), er beehre sich, anzufragen, wo die Behörde ihrer Meinung nach eine taugliche Rechtsgrundlage für ihre Vorgangsweise erblickt.
Die belangte Behörde teilte hierauf mit Erledigung vom 15. März 1993 (OZ. 427/93) zu dieser sowie zu zwei weiteren, nun nicht verfahrensgegenständlichen Eingaben des Beschwerdeführers (OZ. 422/93 vom 1. März 1993 und OZ. 426/93 ebenfalls vom 11. März 1993) mit, es sei auf § 2 Abs. 6 DVG 1984 zu verweisen, wonach nur bezüglich von Tatsachen, die VOR dem Ausscheiden eines Beamten aus dem (aktiven) Dienststand eingetreten seien, dessen bisherige Dienstbehörde zur Erledigung dienst- und besoldungsrechtlicher Anbringung zuständig bleibe. Da der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in den Ruhestand getreten sei, dürfe die belangte Behörde lediglich solche dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten des Beschwerdeführers behandeln, die auf Tatsachen beruhten, die spätestens am 31. Dezember vorigen Jahres (Anmerkung: 1992) eingetreten seien. Solange der Beschwerdeführer die von ihm verlangten Auskünfte insbesondere zum Zeitpunkt des Eintretens jener Tatsachen, aufgrund derer er seine Begehren eingebracht habe, nicht mitteile, könne die belangte Behörde nicht entscheiden, ob sie zu deren Behandlung zuständig sei und deshalb auch keine anderen Veranlassungen treffen, als ihn auf diesen Umstand hinzuweisen. Nach § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG liege aber dann keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf einem Verschulden der Behörde beruhe, sondern auf der mangelnden Mitwirkung des Antragstellers fuße. In diesem Sinne werde dem Beschwerdeführer erneut empfohlen, die bereits mehrfach angeforderten Informationen zu seinen Anbringen zu erteilen und die zu deren Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Diese Erledigung wurde dem Beschwerdeführer nach Ausweis des den Verwaltungsakten angeschlossenen Rückscheines am 17. März 1993 (durch eigenhändige Übernahme) zugestellt.
Mit der vorliegenden, am 12. April 1996 eingebrachten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über seinen Antrag vom 8. Februar 1993 (Haushaltszulage) nicht entschieden habe und bringt vor, "der Antrag wurde seit dem 15.4.1993, vgl. Beschwerde 93/12/0158, frustgerecht betrieben" (gemeint wohl: fristgerecht betrieben).
Mit Berichterverfügung vom 26. Juni 1996 (der belangten Behörde am 14. August 1996 zugestellt) wurde das Vorverfahren eingeleitet und die Beschwerde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und hiezu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Die belangte Behörde hat den versäumten Bescheid nicht nachgeholt, vielmehr die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
In dieser Gegenschrift (vom 16. September 1996) vertritt die belangte Behörde die Auffassung, § 5 Abs. 6 GG 1956 bestimme sowohl in der derzeit geltenden Fassung (bezüglich Kinderzulage) als auch in der im antragsrelevanten Zeitraum bezüglich Haushaltszulage in Geltung gestandenen Fassung, daß der Beamte "alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Haushaltszulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis seiner Dienstbehörde zu melden" verpflichtet sei. In der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Eingabe vom 8. Februar 1993 habe sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf § 4 Abs. 2 Z. 1 GG 1956 berufen, welche Gesetzesbestimmung in der damals geltenden Fassung (die mit Ablauf des 30. April 1995 außer Kraft getreten sei) für den VERHEIRATETEN Beamten einen Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage vorgesehen habe. Trotz nachweislicher schriftlicher Aufforderung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer bis dato nicht gemeldet, wann er die nach § 4 Abs. 2 Z. 1 GG 1956 maßgebliche Ehe geschlossen habe, sodaß - insbesondere auch unter Berücksichtigung seines dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Begehrens auf Zuerkennung einer Entschädigung für sein "Single-Dasein" - eine abweisende Entscheidung in Betracht zu kommen scheine (Anmerkung: Die belangte Behörde bezieht sich dabei auf ein Begehren des Beschwerdeführers in mehreren, im November 1992 eingebrachten Eingaben auf Zuerkennung einer Erschwerniszulage im Zusammenhang mit einem behaupteten "erzwungenen Single-Dasein", das mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 1995, OZ. 680/95 - dokumentiert im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 93/12/0213 - abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft).
In der zugrundeliegenden Eingabe vom 8. Februar 1993 habe der Beschwerdeführer aber apodiktisch behauptet, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Haushaltszulage nach § 4 Abs. 2 Z. 1 GG 1956 zu erfüllen, ohne hiefür Belege beizubringen oder der Dienstbehörde wenigstens durch Bekanntgabe des Ortes der implizit behaupteten Eheschließung zu ermöglichen, selbst durch unmittelbare Befassung des zuständigen Standesamtes zu ermitteln, ob und gegebenenfalls wann der Antragsteller die Ehe geschlossen habe. Da der Beschwerdeführer, wie auch dem Verwaltungsgerichtshof aus postamtlichen Abwesenheitsmeldungen bekannt sei, immer wieder ins Ausland reise, wäre im Gegenstand der aufwendige Weg der amtswegigen Befassung aller österreichischen Standesämter nicht zielführend gewesen, weil er auch im Ausland die Ehe geschlossen haben könnte. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer es bis dato nicht ermöglicht habe, die vom ihm behauptete Eheschließung beweiskräftig festzustellen, habe er es auch unterlassen, der belangten Behörde zu melden, ob seine angebliche Ehegattin über eigene Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 3 GG 1956 in der bis zum 30. April 1995 in Geltung gestandenen Fassung verfüge. Mangels Bekanntgabe von Namen und Anschrift seiner angeblichen Ehegattin habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde auch nicht direkte Kontaktnahme zwecks unmittelbarer Erhebung des allfälligen Einkommens ermöglicht. Aus den bisherigen Eingaben des Beschwerdeführers sei aber auch nicht ersichtlich, wann ihm selbst die für die Zuerkennung und die Bemessung der begehrten Haushaltszulage maßgeblichen Tatsachen bekannt geworden seien (Hinweis auf § 6 Abs. 4 und 5 GG 1956). Nach Auffassung der belangten Behörde löse erst eine Meldung des Beamten, die alle Tatsachen, die für den Anfall einschließlich der Bemessung sowie die Änderung oder die Einstellung der Haushaltszulage maßgeblich seien, die Entscheidungsplicht betreffend Zuerkennung, Änderung oder Einstellung der Haushaltszulage aus, nicht aber eine "pauschale, praktisch nicht substantiierte Eingabe, die als "Antrag" bezeichnet wird". Dies umso mehr als vorliegenfalls auch eine zurückweisende Entscheidung wegen Unzuständigkeit gemäß § 2 Abs. 6 DVG in Betracht komme (wird unter Hinweis darauf, daß die Eheschließung allenfalls nach dem 31. Dezember 1992 erfolgt sein könnte, aber auch damit, daß die Überschreitung der Monatsfrist nach § 5 Abs. 6 GG 1956 vom Beschwerdeführer damit begründet werden könnte, daß er erst später über die Höhe der eigenen Einkünfte seiner "angeblichen Ehefrau" Kenntnis erlangt habe).
In einer am 3. Oktober 1996 eingebrachten Eingabe führte der Beschwerdeführer aus, er sei unter anderem in seinem Grundrecht auf "peaceful enjoyment of possessions" gemäß Art. 1 des ersten Zusatzprotokolles zur MRK dadurch verletzt, daß die in Rede stehende Gesetzesbestimmung des § 4 GG in der zum Zeitpunkt seiner Antragstellung geltenden Fassung "keine ratio legis" enthalte, und, in Verletzung des Art. 14 MRK, (Hinweis auf ein näher bezeichnetes Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte), daß "unterschiedliche Behandlungen von Sachverhalten strikt nach der Zielsetzung und einem vernünftigen Verhältnis der Angemessenheit zu beurteilen sind. Ich bin daher in meinem Recht auf Zahlung von ö.S. 40,-- bzw. ö.S. 150,-- vorbehaltlich Klärung der jeweiligen ratio legis, verletzt und der angefochtene Nichtbescheid dient dazu, dieser Grundrechtsverletzung abzuhelfen (...). Bei der bestehenden Aktenlage hätte die Behörde entscheiden können, und zwar abweisend, womit meinen Intentionen ebenfalls Genüge getan worden wäre. In der Terminologie des innerösterreichischen Verfassungsrechtes handelt es sich um ein Gleichheitsproblem, wohl vergleichbar demjenigen aufgeworfen im rezenten Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Gaygusuz".
Die belangte Behörde brachte hierauf einen Schriftsatz vom 11. Oktober 1996 ein, in dem sie im wesentlichen ihren bisherigen Standpunkt näher darlegte. Der Beschwerdeführer replizierte hierauf in einem weiteren, am 23. Oktober 1996 eingebrachten Schriftsatz, in dem er, so weit für das Beschwerdeverfahren erheblich, ausführte "außerdem ist die Kompetenz der Behörde strittig, sodaß schon darüber mittels Bescheides zu entscheiden gewesen wäre, hätte mich nicht über Geheiß der Behörde die Polizei am 15.4.1993 festgenommen. (...). In diesem Stadium des Verfahrens kommt es primär auf ein exaktes Ermittlungsverfahren an, weniger auf die prinzipielle Klärung einer Rechtsfrage".
Voranzustellen ist:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Auch Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 25. und 27. April 1996 (zu den Beschwerden Zlen. 96/12/0095 u.a. und 96/12/0155 u.a., erläutert in einer Eingabe vom
3. Septembe 1996 u.a. zur Beschwerde Zl. 96/12/0284,) enthalten Andeutungen in diese Richtung. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer in den vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung in den zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
Im übrigen ist dem Beschwerdeführer folgendes zu entgegnen:
Gemäß § 2 Abs. 6 DVG ist bei Personen, die aus dem Dienststand ausgeschieden sind, zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienststand zuständig gewesen ist.
Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 GG 1956 in der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bezogenen, bis zum 30. April 1995 geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 345/1978 (siehe dazu das "erste" Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, insbesondere den damit eingeführten § 112a GG) hatte der VERHEIRATETE (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) Beamte Anspruch auf Haushaltszulage.
Der Beschwerdeführer stützt seinen Anspruch auf Haushaltszulage auf diese Gesetzesstelle, hat aber im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren niemals behauptet, daß er verheiratet sei, und ist geflissentlich einer Antwort auf entsprechende Fragen der belangten Behörde ausgewichen. Hinweise, daß er verheiratet wäre, bestehen nicht; vielmehr ist nach der Aktenlage, wie sie dem Verwaltungsgerichtshof vorliegt, insbesondere aus zahlreichen Verfahrenshilfeanträgen des Beschwerdeführers auch aus jüngerer Zeit (so etwa vom 19. September 1996 im Beschwerdeverfahren Zl. 96/12/0295) davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer ledig ist.
Machte aber der ledige Beschwerdeführer Ansprüche geltend, die nach dem Gesetz nur einem verheirateten Beamten zustehen können, so kann (mangels Eheschließung) vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles als "Tatsache" im Sinne des § 2 Abs. 6 DVG nur die Geltendmachung dieses (behaupteten, nach dem Gesetz nicht zustehenden) Anspruches verstanden werden. Damit war die belangte Behörde zur Entscheidung über dieses Begehren unzuständig. Die in der Beschwerde behaupteten, von der belangten Behörde der Sache nach bestrittenen Urgenzen des Begehrens vermögen daran nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer geradezu mutwillig hingehaltene belangte Behörde traf auch keine Entscheidungspflicht etwa dahin, daß sie verhalten gewesen wäre, über ihre Zuständigkeit bescheidmäßig abzusprechen. Der Umstand allein, daß die "Kompetenz der Behörde strittig" war, wie der Beschwerdeführer nun vorbringt, bedeutet für sich allein noch nicht, daß die belangte Behörde eine diesbezüglich EntscheidungsPFLICHT traf. Daß der Beschwerdeführer (auch) den bescheidmäßigen Abspruch über die Zuständigkeit begehrt hätte, sagt er nicht; es ist dies auch nicht hervorgekommen.
Traf aber die belangte Behörde keine Entscheidungspflicht, bedeutet dies, daß die vorliegende Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war, ohne daß auf die weitere Argumentation der belangten Behörde oder auch des Beschwerdeführers einzugehen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120097.X00Im RIS seit
20.11.2000