TE Vwgh Erkenntnis 1956/3/1 2588/54

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Veröffentlicht am 01.03.1956
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Index

JagdR - Bgld
L65001 Jagd Wild Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
JagdG Bgld 1951 §28 Abs1
JagdG Bgld 1951 §30 Abs2
VwGG §63 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Höslinger, Dr. Borotha und Dr. Schimetschek und Penzinger als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde des RH in W, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Juli 1954, Zl. Vc 157/7 - 1954, betreffend Jagdverpachtung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Karl Wernhart, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom 25. März 1954, Zl. 2682/52, zu entnehmen ist, war mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt vom 6. März 1952 der dem Beschwerdeführer bei der Versteigerung der Genossenschaftsjagd S als Meistbieter erteilte Zuschlag aufgehoben und die Jagd dem Zweitbieter JP zugewiesen worden. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung hatte die Burgenländische Landesregierung mit Bescheid vom 10. September 1952 insoferne Folge gegeben, als sie den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde behob, den Zuschlag außer Kraft setzte, jedoch eine neuerliche Versteigerung anordnete. In der Begründung wurde ausgeführt, daß die Anordnung der neuerlichen Versteigerung deshalb angezeigt war, weil der bei der seinerzeitigen öffentlichen Versteigerung erzielte Pachtschilling unverhältnismäßig niedrig gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Bescheid in der Folge mit dem oben angeführten Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, wobei er sich auf den Standpunkt stellte, daß die im § 30 Abs. 4 des burgenländischen Jagdgesetzes vorgesehenen Möglichkeiten (Erteilung des Zuschlages an einen anderen Bieter oder, wie vorliegend, Anordnung einer neuerlichen Versteigerung) nur dann in Frage kommen können, wenn es der Behörde rechtlich verwehrt ist, in Änderung des mit Berufung angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides den vom Jagdausschuß erteilten Zuschlag zu genehmigen. Der primäre Gegenstand des Verfahrens vor den Jagdbehörden sei die Frage, ob Versteigerung und Zuschlag gesetzmäßig vorgenommen wurden. Nur wenn dies nicht der Fall sei, könne zur Diskussion gestellt werden, ob die Versteigerung neu durchgeführt werden müsse. Aus der Anwendung dieses Grundsatzes auf den gegenständlichen Fall ergebe sich, daß die belangte Behörde bei Annahme der Pächterfähigkeit des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen wäre, in Abänderung des Bescheides der Erstinstanz den Zuschlag an den Beschwerdeführer zu genehmigen. Die angeblich zu geringe Höhe des bei der Versteigerung erzielten Meistbotes könne keinen Versagungsgrund bilden, wenn der Versteigerung der Ausrufungspreis zugrunde gelegt war.

Mit dem ebenfalls vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Ersatzbescheid vom 30. Juli 1954 gab die Burgenländische Landesregierung der Berufung wieder nur teilweise Folge. Sie behob den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft und setzte den Zuschlag an den Zweitbieter JP außer Kraft. Gleichzeitig wurde auch der an den Beschwerdeführer erteilte Zuschlag außer Kraft gesetzt und schließlich ausgesprochen, daß die Anordnung einer neuerlichen Versteigerung entfallen könne, da die Genossenschaftsjagd bereits am 16. November 1952 im Wege einer öffentlichen Versteigerung verpachtet worden sei. In der beigegebenen Begründung hieß es, bei der Überprüfung des Versteigerungsverfahrens sei nunmehr festgestellt worden, daß die gesetzlichen Bestimmungen des § 28 des burgenländischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 2/1951, nicht eingehalten worden seien. Danach hätte nämlich die Versteigerung mindestens 6 Wochen vor dem Versteigerungstermin (6. Jänner 1952) durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde S sowie durch Einschaltung im Landesamtsblatt kundgemacht werden müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Aus den Akten der ersten Instanz sei zu ersehen, daß der Anschlag an der Amtstafel erst in der Zeit vom 24. Dezember 1951 bis 6. Jänner 1952 vorgenommen worden sei. Desgleichen sei die Einschaltung im Landesamtsblatt gleichfalls verspätet, nämlich am 1. Dezember 1951 erfolgt. Daraus ergebe sich, daß das Versteigerungsverfahren nicht gesetzmäßig gewesen sei und daher im Sinne des § 30 Abs. 2 des Jagdgesetzes die Genehmigung zu versagen war. Eine neuerliche Versteigerung habe unterbleiben können, da bereits am 10. September 1952 bescheidmäßig eine Versteigerung angeordnet worden sei. Diese Versteigerung habe noch vor Einlagen der ersten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde am 16. November 1952 stattgefunden, an der sich auch der Beschwerdeführer beteiligt habe. Der Zuschlag sei einem meistbietenden Dritten aus Wien erteilt worden, welcher Vorgang von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt mit Bescheid vom 26. November 1952 rechtskräftig genehmigt worden sei.

Über die auch gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß die belangte Behörde in ihrem Ersatzbescheid jedenfalls nur die Genehmigung der Verpachtung der Genossenschaftsjagd an den Beschwerdeführer anzusprechen gehabt hätte, ist irrig. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die Landesregierung war daher berechtigt, gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Fall von einem neuen Gesichtspunkte aus unter Heranziehung anderer Sachverhaltselemente zu beurteilen und dementsprechend den Bescheid zu fällen. Eine Bindung durch das vorangegangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bestand nur im Rahmen des seinerzeit angenommenen Sachverhaltes. Gegenüber der Begründung des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer behauptet, daß die Nichtbeachtung des Versteigerungsverfahrens zur Folge habe. Hiezu ist zu bemerken, daß die belangte Behörde in der Bescheidbegründung das Verfahren nicht als nichtig erklärt, sondern lediglich festgestellt hat, daß das Versteigerungsverfahren wegen Nichteinhaltung der Verlautbarungstermine nicht gesetzmäßig und daher gemäß § 30 Abs. 2 des Jagdgesetzes nicht zu genehmigen gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof ist im übrigen nicht der Ansicht, daß es sich bei der Bestimmung des § 28 Abs. 1 des burgenländischen Jagdgesetzes, wonach der Obmann des Jagdausschusses die Versteigerung mindestens sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde, weiters durch Einschaltung im Landesamtsblatt kundzumachen habe, lediglich um eine Ordnungsvorschrift handle, deren Außerachtlassung die Behörde nicht zur Versagung der Genehmigung zwänge. Schon die präzise zeitliche Abgrenzung des Kundmachungstermins („mindestens sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin“) beweist, daß der Gesetzgeber hier eine zwingende Formalvorschrift setzen wollte, deren Nichteinhaltung eine Rechtswidrigkeit bedeutet und die Behörde verpflichtet, die Genehmigung der Versteigerung gemäß § 30 Abs. 2 des Jagdgesetzes zu versagen. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hiebei auf seine Judikatur in den ähnlich gelagerten Fällen der freihändigen Verpachtung einer Jagd, worin gleichfalls die Einhaltung von Fristen eine Rolle spielt (vgl. hiezu insbesondere seine Erkenntnisse vom 17. Jänner 1950, Slg. 1181/1950, und vom 16. April 1953, Zl. 2297/51). Angesichts der besonderen Formulierung der Vorschriften über den Kundmachungstermin im § 28 Abs. 1 des burgenländischen Jagdgesetzes konnte auch nicht die den hg. Erkenntnissen vom 10. April 1929, Slg. 15.606/A, und vom 22. März 1933, Slg. 17.526/A, zugrundeliegende Auffassung verwertet werden, wonach die Formalvorschriften bezüglich der Jagdversteigerung zur Erörterung stand in beiden Fällen die Auslegung der Bestimmungen des § 29 des Vorarlberger Jagdgesetzes, Fassung nach LGBl. Nr. 15/1907 - bloß als Ordnungsvorschriften anzusehen seien.

Soweit die Beschwerdeausführungen sich mit der neuerlichen Versteigerung der Jagd befassen, ist zu sagen, daß sich der Beschwerdeführer in diesem Punkte nicht als verletzt erachten kann, da sein Begehren im Grunde genommen auf unmittelbaren Zuschlag der Jagd gerichtet war und dieser Möglichkeit nunmehr durch die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des ersten Versteigerungsverfahrens der Boden entzogen erscheint. Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, daß die Behörde berechtigt gewesen wäre, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 26. November 1952, mit dem der Zuschlag an den Meistbietenden genehmigt worden war, gemäß § 68 Abs. 4 lit. c AVG aufzuheben, ist schon deshalb abwegig, weil auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes im Sinne der genannten Gesetzesstelle niemanden ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zusteht.

Aus all diesen Erwägungen erwies sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Berufungsbescheid als unbegründet, weshalb ihr gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 ein Erfolg versagt werden mußte.

Wien, am 1. März 1956

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954002588.X00

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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