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GewerbesteuerNorm
BAO §28Rechtssatz
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige wegen der Art und des Umfanges seines Unternehmens und der Begrenzung seiner Leistungsfähigkeit nur gegenüber einer bestimmten Gruppe von Interessenten tätig wird (hier: Einrichtung von Schlafplätzen für Gastarbeiter in einigen Räumen eines Hauses).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982130125.X02Im RIS seit
25.10.2021Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021