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GewerbesteuerNorm
BAO §28Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde der CM in W, vertreten durch Dr. Johann Werth, Rechtsanwalt in Wien XXIII, Breitenfurterstraße 360-368, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. April 1982, Zl. GZ. 6/1-1038/2/82, betreffend Gewerbesteuer für die Jahre 1974 bis 1978, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Konzession für Fremdenbeherbergung und hat in mehreren Räumen eines zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Hauses Schlafstellen für Gastarbeiter eingerichtet. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1974 bis 1978 reihte sie ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit unter jene aus Vermietung und Verpachtung ein.
Auf Grund einer die Streitjahre umfassenden Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt jedoch zu der Auffassung, diese Beherbergung stelle eine gewerbliche Tätigkeit dar, weshalb es die dabei erzielten Erträge bescheidmäßig der Gewerbesteuer unterzog, In der Begründung dieser Bescheide bezog sich das Finanzamt jeweils auf die der Beschwerdeführerin bekannten Ergebnisse der Betriebsprüfung.
In ihrer gegen diese Gewerbesteuerbescheide erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie führe die Vermietung der Schlafstellen an eine Vielzahl von oft wechselnden Personen nicht nach Art eines Gewerbebetriebes durch. In den dafür vorgesehenen Räumen seien meist mehrere Schlafstellen untergebracht. Beim Antritt des Mietverhältnisses erhalte jeder Bettgeher gewaschene Bettwäsche, eine weitere Reinigung der Bettwäsche durch die Beschwerdeführerin erfolge nicht. Erst wenn ein Mieter wieder ausziehe und die Bettwäsche dann noch vorhanden sei (was nicht immer der Fall sei), werde sie ausgebessert, gewaschen und für den nächsten Mieter vorbereitet. Auch eine Reinigung der Unterkünfte durch die Beschwerdeführerin erfolge jeweils nur am Beginn des Mietverhältnisses. Die von der Betriebsprüfung behauptete aktive Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei überhaupt nicht gegeben. Ihre Vermietung werde auch keinesfalls in der Art eines Beherbergungsbetriebes durchgeführt, wovon man sich jederzeit an Ort und Stelle überzeugen könne. Fachleute des Beherbergungsgewerbes würden am Standort der Beschwerdeführerin mit „Aufschreien des Entsetzens“ verneinen, daß die Unterbringung dort nach Art eines Beherbergungsbetriebes erfolge. Es werde daher auch die Abhaltung eines Augenscheines beantragt. Auch der Umstand, daß man zu einer derartigen Tätigkeit eine Konzession für Fremdenbeherbergung benötige, mache die Vermietung im Falle der Beschwerdeführerin nicht zur gewerblichen Tätigkeit, weil eine Tätigkeit, die wirtschaftlich betrachtet nicht als gewerblich bezeichnet werden könne, auch bei Vorliegen einer Konzession nicht zur Vorschreibung von Gewerbesteuer führen könne.
Diese Berufung legte das Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vor, welche sie nach Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abwies. Dazu führte die belangte Behörde begründend aus, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin gehe über die bloße Verwaltung eigenen Vermögens hinaus und stelle sich als Gewerbebetrieb dar. Diese Tätigkeit bestehe nicht in der Vermietung von Räumen, sondern von Schlafstellen, von denen sich in jedem der der Beherbergung dienenden Räume mehrere befänden. Außer dem Bett selbst und der dazugehörigen Bettwäsche sei für jeden Herbergnehmer ein Kasten oder Spind oder zumindest die Möglichkeit zur gemeinsamen Benützung eines solchen mit anderen Herbergnehmern vorgesehen. Mobiliar und Wäsche seien ausschließlich Eigentum der Beschwerdeführerin. Eine Waschgelegenheit befinde sich in einem eigenen, jedem Herbergnehmer offen stehenden Raum. Die Kosten für Wasser und Beleuchtung und, soweit die Raumheizung mit Strom oder Gas erfolge, auch die Heizungskosten würden von der Beschwerdeführerin getragen. Die Anzahl der Herbergnehmer sei stark variabel und betrage bis zu 25 Personen. Ebenso variabel sei die Aufenthaltsdauer der einzelnen Herbergnehmer. Die erforderliche polizeiliche An- und Abmeldung erfolge grundsätzlich durch die Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin zum Zwecke der Gewinnerzielung durch die Fremdenbeherbergung entfaltete Tätigkeit gehe in ihrem Umfang über das Maß einer bloßen Vermögensverwaltung weit hinaus, erfordere einen relativ hohen Aufwand und müsse wohl als nachhaltig angesehen werden. Völlig im Einklang mit diesen Umständen stehe es, daß die Beschwerdeführerin auch eine Gewerbeberechtigung für die Fremdenbeherbergung innehabe und die von ihr zu entrichtenden Pflichtbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Aufwand geltend mache.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin neuerlich vorbringt, ihre Tätigkeit werde nicht nach Art eines Beherbergungsbetriebes durchgeführt, weshalb ihr zu Unrecht Gewerbesteuer für die Streitjahre vorgeschrieben worden sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Gewerbesteuer unterliegt gemäß § 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.
Gemäß § 28 BAO ist unter Gewerbebetrieb im Sinne der Abgabenvorschriften eine selbständige, nachhaltige Betätigung zu verstehen, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechtes anzusehen ist. Dieser Definition entspricht jene der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im § 23 EStG 1972.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 1971, Zl. 144/71, die Auffassung vertreten, daß hinsichtlich der Vermietung von Schlafstellen eine gewerbliche Tätigkeit vorliege, wenn der Steuerpflichtige an eine Vielzahl von oft wechselnden Personen Schlafstellen nach der Art eines Beherbergungsbetriebes vermietet habe. Davon im Beschwerdefall abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, Zweifel am Vorliegen der für eine gewerbliche Tätigkeit vom Gesetz geforderten Voraussetzungen im Falle der Beschwerdeführerin zu erwecken.
Unbestritten ist, daß die Beschwerdeführerin die strittige Tätigkeit selbständig und in Gewinnerzielungsabsicht ausübt.
Eine nachhaltige Tätigkeit liegt vor, wenn mehrere aufeinander folgende gleichartige Handlungen unter' Ausnützung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden. Wenn die Beschwerdeführerin dazu behauptet, sie entfalte im Rahmen der von ihr ausgeübten Fremdenbeherbergung praktisch überhaupt keine Tätigkeit, dann widerspricht dies den auf Grund ihrer eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin nicht nur die polizeiliche An- und Abmeldung der von ihr beherbergten Vielzahl oft wechselnder Personen selbst vornimmt, sondern auch für die Bereitstellung sauberer und reparierter, erforderlichenfalls auch nach (häufig eintretendem) Verlust neu angeschaffter Bettwäsche sowie gesäuberter Räume für die jeweils neuen Bettgeher zu sorgen hat. Dazu kommt die ebenfalls der Beschwerdeführerin obliegende Sorge für die zur Verfügung gestellten Möbel sowie die Zahlung der anfallenden Gas- und Stromrechnungen. Das Ausmaß des mit dieser Art der Beherbergung verbundenen Aufwandes wurde von der Beschwerdeführerin selbst in den ihren Steuererklärungen für die Streitjahre angeschlossenen Einnahmen- und Ausgabenrechnungen der Abgabenbehörde gegenüber dargestellt.
Die Beschwerde zieht aber auch zu Unrecht das Vorliegen einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit der Begründung in Zweifel, daß die Vermietung durch sie ausschließlich an Gastarbeiter erfolge, und daß sie zu diesem Zweck keine Werbetätigkeit entfalte. Eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr liege auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige wegen der Art und des Umfanges seines Unternehmens und der Begrenzung seiner Leistungsfähigkeit nur gegenüber einer bestimmten Gruppe von Interessenten tätig wird. Im Beschwerdefall steht fest, daß die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit erkennbar nach außen am Wirtschaftsleben teilnimmt und bereit ist, mit jeder Person, die Bedarf an ihren Schlafstellen hat, in Geschäftsverkehr zu treten. Daß die von ihr angesprochene Gruppe von Interessenten ihrer Art nach weniger durch Werbung in Medien oder durch am Haus angebrachte Tafeln als durch entsprechende Mundpropaganda auf die von ihr gebotene Möglichkeit aufmerksam gemacht wird und sich daher weitere Werbemaßnahmen erübrigen, nimmt der Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht den gewerblichen Charakter, weil es dafür nicht darauf ankommt, auf welche Weise die Geschäftsbeziehungen angeknüpft werden.
Dem von der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde verwendeten Argument, ihre Vermietung erfolge nicht in der Art eines Beherbergungsbetriebes, weil solche Betriebe ihren Kunden regelmäßig Besseres bieten müßten, ist schließlich entgegenzuhalten, daß es bei der Frage, ob eine Tätigkeit als gewerblich einzustufen ist, nur auf das Vorliegen der gesetzlichen Merkmale dieser Tätigkeit, nicht jedoch auf die Qualität des den Interessenten Gebotenen ankommt. Aus demselben Grund erübrigte sich auch der von der Beschwerdeführerin nach wie vor vermißte Augenschein durch die belangte Behörde, sodaß der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt.
Da somit die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht festgestellt werden konnten, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 13. Oktober 1982
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982130125.X00Im RIS seit
25.10.2021Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021