Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des M R in K, vertreten durch Dr. Hans Jalovetz, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Postgasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2021, Zl. W101 2236306-1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 7. Juli 2016 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 13. Juli 2015 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten statt, erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2 Mit Bescheid vom 10. September 2020 nahm das BFA das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1AVG von Amts wegen wieder auf.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 9.2.2021, Ra 2021/01/0017, Rn. 6, mwN).
5 Mit dem in der Revision als Revisionspunkt angeführten, „gemäß § 60 AVG gewährleisteten Recht, das [sic] in der Begründung eines Bescheides das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind“, wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es nach der ständigen hg. Rechtsprechung keine solchen abstrakten Rechte gibt (vgl. nochmals VwGH 9.2.2021, Ra 2021/01/0017, Rn. 7, mwN).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010302.L00Im RIS seit
25.10.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021