Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §11Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des M A, vertreten durch Mag. Theresia-Anna Koller, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich Schmidt Platz 7/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2021, Zl. L512 22011991-1/16E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) glaubte das Fluchtvorbringen und die behauptete Konversion in Österreich nicht.
6 Soweit sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung wendet, vermag sie eine krasse Fehlbeurteilung des BVwG und somit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht darzutun. Soweit die Revision näher bezeichnete Ermittlungs- und Begründungsmängel geltend macht, vermag sie die Relevanz der vorgebrachten Verfahrensfehler nicht darzulegen (vgl. etwa VwGH 26.5.2021, Ra 2020/01/0390, mwN). Die Revision vermag insbesondere ein Abweichen des BVwG von den bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr maßgeblichen Leitlinien (vgl. etwa VwGH 15.9.2021, Ra 2021/01/0271, mwN) nicht darzutun.
7 Sofern die Revision vermeint, das BVwG hätte feststellen müssen, ob der Revisionswerber „von der schlechten Sicherheitslage“ im Herkunftsstaat konkret betroffen wäre, legt sie mit diesem pauschalen Vorbringen nicht ansatzweise dar, dass im Fall der Rückführung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat eine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre (zur nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK vorzunehmenden Einzelfallprüfung sowie zur Frage, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr [„real risk“] einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, vgl. etwa VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0255, mwN).
8 Liegt jedoch keine Verletzung des Art. 3 EMRK vor, so kommt es - entgegen dem diesbezüglichen weiteren Revisionsvorbringen - auf die Frage der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr an (vgl. VwGH 22.2.2021, Ra 2021/01/0047, mwN).
9 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010269.L00Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022