TE Vwgh Beschluss 2021/9/30 Ra 2021/22/0136

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2021
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §27
NAG 2005 §27 Abs1
NAG 2005 §41a
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des O E, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen das am 6. April 2021 mündlich verkündete und am 14. April 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-151/060/8510/2020-6, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 3. Juni 2020 wies der Landeshauptmann von Wien den Erstantrag des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 26. Februar 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

2        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe am 18. Dezember 2018 im Hinblick auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ beantragt. Am 28. August 2019 sei die Ehegattin des Revisionswerbers verstorben. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 11. September 2019 sei der Antrag vom 18. Dezember 2018 mit der Begründung abgewiesen worden, dass es sich bei der Ehe des Revisionswerbers um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Dagegen habe der Revisionswerber Beschwerde erhoben und in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 26. Februar 2020 seinen Antrag vom 18. Dezember 2018 dahin abgeändert, dass er gestützt auf § 27 NAG die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ beantragt habe. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. März 2020 sei der Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 11. September 2019 aufgehoben worden, weil die Antragsänderung eine konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrags bewirkt habe. Im fortgesetzten Verfahren sei der nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Wien im gegenständlichen Verfahren bekämpfte Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 3. Juni 2020 ergangen.

4        Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht daraus, dass der Revisionswerber, der noch nie über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügt habe, über kein zur Verfestigung geeignetes Aufenthaltsrecht verfüge. Es sei für die Erteilung eines Titels nach § 27 NAG nicht ausreichend, dass die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung nicht mehr vorlägen. Wenn der Revisionswerber vorbringe, dass das angestrebte Aufenthaltsrecht nicht untergegangen sei, stehe dies nicht im Einklang mit der Rechtslage.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Die in der Zulässigkeitsbegründung behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 27 NAG liegt nicht vor. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass zu einer relevanten Rechtsfrage Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlte oder die hg. Rechtsprechung uneinheitlich wäre.

10       Der Revisionswerber stellte einen Erstantrag, sodass ihm schon deswegen kein - aus einem bisherigen Aufenthaltstitel - abgeleitetes Niederlassungsrecht nach § 27 NAG zukommt (VwGH 27.4.2017, Ro 2016/22/0014, Rn. 12; 27.9.2021, Ra 2021/22/0140, Rn. 10). Anders als in der Zulässigkeitsbegründung ausgeführt, sieht § 27 Abs. 1 NAG auch nicht vor, dass der vor dem Tod des Zusammenführenden beantragte Aufenthaltstitel durch einen gleichwertigen Aufenthaltstitel ersetzt werden könne. Aus dem zitierten Beschluss VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0258, ergibt sich nichts Anderes.

11       Demnach liegen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 30. September 2021

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220136.L00

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten