TE Vwgh Beschluss 2021/10/5 Ra 2021/05/0155

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der T O in K, vertreten durch Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Dr. Michael Pichlmair und Ing. MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 31. Mai 2021, LVwG-152463/31/RK/MH/FE, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde K; mitbeteiligte Partei: M, vertreten durch M J; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde K, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudes auf näher bezeichneten Grundstücken der KG U. erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „B.) Revisionspunkte und Rechtzeitigkeit“ zum Revisionspunkt ausgeführt wird, die Revisionswerberin werde durch das bekämpfte Erkenntnis in ihren „Rechten auf Nichterteilung einer mich beeinträchtigenden Baubewilligung und auf Beseitigung rechtswidriger, zu meinem Nachteil erteilter und mich belastender Bescheide aus dem Rechtsbestand verletzt“.

3        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214 bis 0220, mwN).

5        Wird der Revisionspunkt, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 26.4.2021, Ro 2021/05/0015).

6        Mit dem wiedergegebenen Vorbringen zum Revisionspunkt legt die Revisionswerberin nicht dar, in welchen konkreten, durch die Oberösterreichische Bauordnung Nachbarn eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten sie durch die angefochtene Entscheidung verletzt sei (vgl. dazu z.B. VwGH 14.7.2021, Ra 2021/05/0123, 7.10.2020, Ra 2020/05/0198, oder in diesem Sinn auch VwGH 17.11.2020, Ra 2020/06/0262, jeweils mwN).

7        Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 5. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050155.L00

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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