TE OGH 2021/9/1 12Ns65/21m

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Veröffentlicht am 01.09.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtlicher Handlungen gemäß § 218 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden über den Antrag des Verurteilten und Wiederaufnahmswerber auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       § 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS-Justiz RS0128937).

Textnummer

E132774

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00065.21M.0901.000

Im RIS seit

23.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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