Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtlicher Handlungen gemäß § 218 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden über den Antrag des Verurteilten und Wiederaufnahmswerber auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] § 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS-Justiz RS0128937).
Textnummer
E132774European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00065.21M.0901.000Im RIS seit
23.10.2021Zuletzt aktualisiert am
24.10.2021