TE Lvwg Erkenntnis 2021/8/3 LVwG-2021/36/0215-5

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Veröffentlicht am 03.08.2021
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Entscheidungsdatum

03.08.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde von (1.) AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, sowie über die Beschwerde von (2.) CC, Adresse 3, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte DD, Adresse 4, **** Z, jeweils gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.11.2020, Zl ***, betreffend Angelegenheiten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Die Beschwerden von (1.) AA und (2.) CC werden jeweils mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass in Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.11.2020, Zl ***, die Leistungsfrist hinsichtlich der Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit einem Monat ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgelegt wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Stadt Z vom 30.12.2015 , Zahl ***, wurden AA (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) und CC (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer) hinsichtlich der Steinschlichtung auf den
Gsten **1 und **2, beide KG Y, ein Auftrag zur Behebung des Baugebrechens gemäß § 40 Abs 2 TBO 2011 erteilt.

Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 17.01.2017,
Zl ***, ersatzlos behobenen und die Beschwerde sowie der Wiedereinsetzungsantrag des Zweitbeschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen.

In der Begründung dieser Entscheidung wird ua zusammengefasst ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die gegenständliche Steinschlichtung im Jahr 2009 auf einem verbleibenden Fuß von ca 60 cm neu aufgebaut wurde und es sich dabei nicht lediglich um die Sanierung eines Altbestandes, sondern um einen Neubau iSd Legaldefinition in
§ 2 Abs 7 TBO gehandelt hat. Die gegenständliche Steinschlichtung wurde als bauliche Anlage qualifiziert, die ohne Baukonsens errichtet wurde, weshalb nicht gemäß § 40 Abs 2 TBO 2011 vorzugehen war.

Im Weitern wurde daher dann mit Bescheid der Stadt der Stadt Z vom 06.12.2017, Zahl ***, der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Steinschlichtungsmauer zwischen den Gsten **1 und **3, beide KG Y, gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Entfernung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen eine Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung aufgetragen.

Die dagegen von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 20.02.2018,
Zl ***, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist bis 10.08.2018 festgesetzt wurde.

In dieser Entscheidung wurde ua auch ausgeführt, dass es sich bei der Steinschlichtungsmauer nicht um einen Steingarten handelt und sich die belangte Behörde mit der Frage des Eigentums an der Steinschlichtungsmauer ausgiebig auseinandergesetzt hat. Für das Gericht bestand daher kein Zweifel daran, dass ein Miteigentum der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vorliegt und daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung der baupolizeiliche Auftrag an beide Miteigentümer zu ergehen hatte. Da im Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 17.01.2017, Zl ***, bindend festgestellt wurde, dass es sich um einen Neubau handelt, ist die gesamte Steinschlichtungsmauer zu entfernen und ein statisch und bodenmechanisch einwandfreier Zustand herzustellen.

Diese Entscheidung blieb unbekämpft und erging – da dem baupolizeilichen Auftrag nicht nachgekommen wurde - von der Baubehörde an den hochbautechnischen Sachverständigen der Auftrag zur Einholung von Kostenvoranschlägen zur Durchführung der Maßnahmen im Wege der Vollstreckung.

Dazu erstattet der hochbautechnische Sachverständige die Stellungnahme vom 21.11.2018 unter Anschluss zahlreicher Lichtbilder auf denen auch ersichtlich ist, dass Abmessungen vor Ort vorgenommen wurden. In dieser Stellungnahme wird die verfahrensgegenständliche Steinschlichtungsmauer auch detailliert beschrieben. Die Stellungnahme beinhaltet zudem eine zeitlich umfassende Fotodokumentation von Mai 2014 bis November 2018 aus der sich ergibt, dass seit der ersten Meldung im Jahr 2012 die Steinschlichtung mehrfach besichtigt wurde.

Mit Email des hochbautechnsichen Sachverständigen vom 22.11.2018 erging die Anfrage zur Erstellung eines Kostenvoranschlages unter genauer Beschreibung der durchzuführenden Maßnahmen samt angeschlossenem Plan mit detaillierten Maß- und Kubaturangaben sowie Hangneigungen usw.

Aufgrund dieser Angaben wurde von der EE der Kostenvoranschlag vom 08.01.2019 in der Höhe von Euro 17.597,08, der Kostenvoranschlag der FF vom 18.03.2019 in der Höhe von Euro 40.260,38 sowie der Kostenvoranschlag GG vom 01.04.2019, in der Höhe von Euro 30.387,00 eingebracht

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.04.2019, Zahl ***, wurde gegenüber der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer zu Handen ihrer Rechtsvertreter die Ersatzvornahme hinsichtlich des rechtskräftigen Titelbescheides vom 06.12.2017, Zahl ***, angedroht und die eingeholten drei Kostenvoranschläge zur Kenntnis übermittelt.

Die vom Zweitbeschwerdeführer eingebrachte Bauanzeige wurde mit Bescheid vom 09.03.2020, Zl ***, wegen mangelhafter Einreichunterlagen zurückgewiesen.

Mit Bescheid der Stadt Z vom 26.11.2020, Zahl ***, wurden gegenüber der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer in Spruchpunkt I. die Entfernung der Steinschlichtungsmauer zwischen den Gsten **1 und **3, beide KG Y, und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als Ersatzvornahme angeordnet und in Spruchpunkt II. die Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme in der Höhe von Euro 17.597,08 aufgetragen.

Aus Anlass der dagegen eingebrachten Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Stadt Z vom 24.01.2020, Zahl ***, der Bescheid der Stadt Z vom 26.11.2020, Zahl ***, wegen Unzuständigkeit aufgehoben.

Im Weiteren wurde dann mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.11.2020, Zahl ***, gegenüber der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer in Spruchpunkt I. hinsichtlich der mit Bescheid vom 06.12.2017, Zahl ***, aufgetragenen Entfernung der Steinschlichtungsmauer zwischen den Gsten **1 und **3, beide KG Y, sowie der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes die Ersatzvornahme angeordnet und in Spruchpunkt II. die Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme in der Höhe von
Euro 17.597,08 aufgetragen.

Dagegen brachte die Erstbeschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 08.01.2021 ein und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus:

Der angefochtene Bescheid sei nicht gesetzmäßig ausgeführt, da der Bescheid keinen Bescheidadressaten enthalte und damit dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, an wen sich dieser richte und dies die Nichtigkeit des Bescheides bewirke. Zudem werde in der Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides ausgeführt, dass eine vom Zweitbeschwerdeführer eingebrachte Bauanzeige wegen mangelhafter Einreichunterlagen zurückgewiesen worden sei und sei die Erstbeschwerdeführer in dieses Verfahren nicht eingebunden gewesen, es der Beschwerdeführerin aber möglich gewesen wäre, allenfalls mangelhafte Einreichunterlagen zu ergänzen bzw dies zu veranlassen. Es sei daher von einer Mangelhaftigkeit dieses Verfahrens auszugehen. Weiters wurde vorgebracht, dass die Anordnung der Ersatzvornahme aus einem Nachbarschaftsstreit der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers resultiere und daher der Ausgang des zivilgerichtlichen Verfahrens abzuwarten sei. Unter Verweis auf die Beschwerde vom 07.01.2020 wurde vorgebracht, dass der Bescheid auch insofern inhaltlich unschlüssig sei, als sich aus dem bezugnehmenden Angebot der EE vom 08.01.2019 dezidiert nicht ableiten lasse, dass mit den darin angebotenen baulichen Maßnahmen tatsächlich dem Bescheid vom 06.12.2020, ZI. ***, entsprochen werden soll. Dieser Bescheid enthielt nämlich nicht nur den Auftrag zur Entfernung der Steinschlichtungsmauer, sondern auch zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Wie sich der ursprüngliche Zustand vor Durchführung der baulichen Maßnahmen von CC darstelle, sei im betreffenden Bescheid nicht dargelegt, sodass für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, ob die vorgeschriebenen Kosten der Ersatzvornahme tatsächlich der Umsetzung des Bescheides dienen bzw allenfalls weitergehende als vom Bescheid umfasste Arbeiten beinhalte. Der angefochtene Bescheid sei in seinem Spruchpunkt II. jedenfalls dahingehend unzutreffend, als von der belangten Behörde auszusprechen gewesen wäre, dass für die vorgeschriebenen Kosten der Ersatzvornahme eine Solidarhaftung mit ihrem Grundstücksnachbarn CC bestehe.

Abschließend wurde daher beantragt eine Verhandlung durchzuführen und einen informierten Vertretersder Fa. EE, sowie die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer einzuvernehmen und den bekämpften Bescheid als nichtig zu beheben in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass im Bescheid ausgesprochen wird, dass die angemessenen Kosten der Ersatzvornahme von der Beschwerdeführerin nur zu ungeteilten Hand mit CC zu entrichten sind.

Weiters erhob gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.11.2020, Zahl ***, CC, durch seine Rechtsvertretrer die Beschwerde vom 11.01.2021 und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:

Für die Entfernung der Steinschlichtung bzw die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei eine Baubewilligung erforderlich. Ein diesbezügliches Verfahren sei nicht anhängig, weil sich der Beschwerdeführer in dieser Frage nicht mit AA einigen könne und ein Verfahren vor dem Bezirksgericht Z anhängig sei. Bis zum Vorliegen der baurechtlichen Voraussetzungen nach der Tiroler Bauordnung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, dem Auftrag der belangten Behörde nachzukommen. Dies gelte auch für die belangte Behörde, weil sie die Ersatzvornahme nicht bewerkstelligen könne. Damit leide der bekämpfte Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil eine rechtliche (absolute) Unmöglichkeit der Ersatzvornahme vorliege. Weiters wurde vorgebracht, dass die für die Ersatzvornahme veranschlagten Kosten in der Höhe von Euro 17.597,08 bei weitem überhöht seien. Die in den Leistungsverzeichnissen der GG, der EE und der FF angeführten Kubikmaße und Flächeneinschätzungen seien offenbar nicht aufgrund eines Lokalaugenscheines vor Ort erfolgt, sondern aufgrund grober planlicher Darstellungen. Bei richtiger Einschätzung würde beispielsweise hervorkommen, dass die Erdarbeiten lediglich zwei bis drei m3 Bodenabtrag erfordern würden, niemals jedoch die in den Leistungsverzeichnissen angegebenen Größen.

Abschließend wurde daher beantragt eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme auf den tatsächlich notwendigen Betrag zu verringern.

Am 16.07.2021 wurde eine Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an der ua auch die beiden Beschwerdeführer mit ihren Vertreten teilgenommen haben.

II.      Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Akt der Baubehörde sowie der Vollstreckungsbehörde. Weiters wurde eine öffentliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertreter sowie des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen durchgeführt.

III.     Rechtslage:

Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl Nr 53/1991 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 118/2020 (VfGH):

§ 4

(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

IV.      Erwägungen:

1.       Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde.

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.11.2020, Zl ***, mit dem im Vollstreckungsverfahren eine Ersatzvornahme angeordnet und die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme aufgetragen wurde.

Soweit die Erstbeschwerdeführerin daher zusammengefasst vorbringt, dass sie in das Bauanzeigeverfahren des Zweitbeschwerdeführers, auf das in der Begründung der bekämpften Entscheidung Bezug genommen wurde, nicht eingebunden gewesen sei, war darauf im gegenständlichen Fall nicht weiter einzugehen, da dies nicht „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist.

2.       Soweit weiters vorgebracht wird, dass der angefochtene Bescheid nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, da dieser keinen Bescheidadressaten enthalte und dem Bescheid damit nicht zu entnehmen sei, an wen sich dieser richte ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Im Vorspruch des gegenständlich bekämpften Bescheides sind die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer jeweils konkret angeführt.

Zudem wird in Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheides auch ausdrücklich auf den konkret angeführten Titelbescheid Bezug genommen, mit dem gegenüber den beiden nunmehrigen Beschwerdeführer als Miteigentümer ein rechtskräftiger baupolizeilicher Auftrag ergangen ist.

Zudem sind in der Zustellverfügung der bekämpften Entscheidung die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer jeweils als Adressaten zu Handen ihrer Rechtsvertreter ausdrücklich angeführt und wurde der Bescheid auch den Beschwerdeführern zu Handen ihrer jeweiligen Rechtsvertreter nachweislich zugestellt und der Bescheid damit auch rechtswirksam erlassen.

Wenn daher in den Spruchpunkten I. und II. des gegenständlich bekämpften Bescheides „Sie …“ bzw „Ihnen ….“ angeführt wird besteht daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in gebotener Gesamtbetrachtung kein Zweifel daran, dass sich die bekämpfte Entscheidung an die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer richtet bzw diese damit verpflichtet wurden (vgl VwGH 03.10.2013, 2012/06/0099; ua).

Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist daher auch keine Berechtigung zugekommen.

3.       Wenn von der Erstbeschwerdeführerin weiters vorgebracht wurde, dass die Anordnung der Ersatzvornahme aus einem Nachbarschaftsstreit der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers resultiere und daher der Ausgang des zivilgerichtlichen Verfahrens abzuwarten sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Bauaktes ergibt sich, dass die verfahrensgegenständliche Steinschlichtungsmauer im Jahr 2009 vom Beschwerdeführer CC konsenslos errichtet wurde und die Baubehörde in dieser Angelegenheit bereits seit dem Jahr 2014 mehrfach tätig geworden ist.

Wie bereits in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.02.2018 im Verfahren zu Zahl *** ausgeführt wurde, hat sich die belangte Behörde sowie das in der gegenständlichen Angelegenheit bereits mehrfach befasste Verwaltungsgericht ausgiebig mit der Frage des Eigentums an der verfahrensgegenständlichen Steinschlichtungsmauer auseinandergesetzt.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist daher der baupolizeiliche Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag an die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer als Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Steinschlichtungsmauer ergangen.

Nachdem der dem gegenständlichen Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegende Bescheid der Stadt Z vom 06.12.2017, Zl ***, (Titelbescheid) in Rechtskraft erwachsen ist waren die Voraussetzungen für eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung im zivilgerichtlichen Verfahren nicht gegeben und daher auch ein weiteres Zuwarten nicht geboten.

4.       Wenn in der Beschwerde allgemein vorgebracht wurde, dass nicht dargelegt worden sei, wie der ursprüngliche Zustand vor Durchführung der baulichen Maßnahmen bestanden habe, ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:

Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer, bzw den Eigentümern im Falle von Miteigentum, der baulichen Anlage gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 39 Abs 1 TBO 2011) deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

Ist der Titelbescheid bereits ausreichend bestimmt, bedarf es keiner weiteren Bestimmung mehr im Vollstreckungsbescheid (vgl VwGH 03.10.2013, 2012/06/0099; ua).

5.       Soweit in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht mit nähren Ausführungen dann hinsichtlich des Wiederherstellungsauftrages eine mangelnde Bestimmtheit geltend gemacht und vorgebracht wurde, dass diesbezüglich daher keine Vollstreckbarkeit gegeben sei, ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:

Die Frage, ob das Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG entspricht, ist an Hand des Inhaltes des Spruches des angefochtenen Bescheides gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie zB von Plänen zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist.

Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (vgl VwGH 23.04.1991, 91/07/0014; VwGH 19.08.1993, 93/06/0078; ua).

Freilich dürfen, wie der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Regelungszusammenhängen bereits wiederholt ausgesprochen hat, die Bestimmtheitsanforderungen nicht überspannt werden.

Ein behördlicher Auftrag ist im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits dann ausreichend konkretisiert, wenn für einen Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendigerweise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es nicht (vgl VwGH 23.04.2014, 2011/07/0236; uva).

6.       Im gegenständlichen Fall wurde im Spruch des Titelbescheides vom 06.12.2020,
Zl ***, neben der Beseitigung der konsenslos errichteten Steinschlichtungsmauer auch gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2018) die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen.

In der Begründung dieses Titelbescheides – der im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung heranzuziehen ist - ist zur Konkretisierung des Wiederherstellungsauftrages insbesondere Folgendes ausgeführt:

„Hinsichtlich der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist festzuhalten, dass sich – wie das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol unzweifelhaft ergeben hat – vor der nunmehrigen Steinschlichtungsmauer bereits eine gleichartige Mauer sich an dieser Stelle befunden hat. Ob für diese vorige Mauer ein baurechtlicher Konsens bestanden hat, ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, da ein allfälliger baurechtlicher Konsens nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Abbruch jedenfalls untergegangen ist. Der ursprüngliche Zustand stellt sohin einen Zustand ohne Steinschlichtungsmauer dar und sohin den natürlichen, aufgrund der Hanglage bedingten Geländeverlauf, welcher daher nach der Beseitigung der Mauer wiederherzustellen ist.“

Im diesem Zusammenhang kann hinsichtlich der Konkretisierung des Wiederherstellungsauftrages zudem weiters auf die im Rechtsmittelverfahren gegen diesen Titelbescheid ergangenen bestätigende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.02.2018, Zl ***, verwiesen werden, in der auch auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes Bezug genommen wird und darin ua ausgeführt wird, dass ein „… statisch und bodenmechanisch einwandfreier Zustand herzustellen ist“.

Bei einer Böschungsneigung von 45° ist - wie auch das Landesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausgeführt hat - und auch im gegenständlichen Fall vom hochbautechnischen Sachverständigen bestätigt wurde, eine stand- und rutschsichere Böschungsneigung gegeben (vgl LVwG Tirol 22.04.2021, ***; ua).

In gebotener Gesamtbetrachtung haben sich sohin nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Bedenken dagegen ergeben, dass neben dem Beseitigungsauftrag auch der Wiederherstellungsauftrag, der dem gegenständlich bekämpften Bescheid zu Grunde liegt, im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend bestimmt ist.

Ergänzend ist in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber noch auszuführen, dass diese Böschungsneigung von 45° auch vom hochbautechnischen Sachverständigen dem Auftrag zur Erstattung der eingeholten Kostenvoranschläge zu Grunde gelegt wurde, wie sich aus den handschriftlichen Angaben auf dem „Lageplan“ vom 22.11.2018 zweifelsfrei ergibt.

7.       Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol, dass im gegenständlichen Bereich vor der nunmehr bestehenden und vormaligen Steinschlichtungsmauer ein nicht stand- und rutschsicher Hangbereich gegeben gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass als wiederherzustellendes Gelände im Rahmen eines baupolizeilichen Auftrages nach § 46 Abs 1 TBO 2018 von der Baubehörde nur die Herstellung einer stand- und rutschsicheren Böschungsneigung aufgetragen werden kann.

Würde doch ansonsten – allenfalls im Wege der Vollstreckung – zwangsweise von der Behörde eine instabile Böschungsneigung hergestellt werden, die ein Gefahrenpotential darstellt, und für die die Beschwerdeführer zudem mit Kosten belastet würden.

8.       Soweit die Beschwerdeführer in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht samt dazu vorgelegten Lichtbilder weiters vorgebracht haben, dass im gegenständlichen Bereich bereits vor ca 40 bis 50 Jahren schon eine Steinschlichtungsmauer bestanden hat, konnte auch diesem Vorbringen in Bezug auf den Wiederherstellungsauftrag keine Berechtigung zukommen.

Wie im Titelbescheides vom 06.12.2020, ZI ***, zutreffend ausgeführt wurde, ist mit (teilweiser) Beseitigung der vormals bestehenden Mauer infolge der Errichtung der nunmehr bestehenden verfahrensgegenständlichen Steinschichtungsmauer ein allfälliger Baukonsens der vormaligen Steinschlichtung untergegangen und kann daher deren Wiederherstellung bereits aus diesem Grund nicht aufgetragen werden.

Maßnahmen, die als bauanzeige- oder baubewilligungspflichtig nach der Tiroler Bauordnung zu qualifizieren sind, und für die kein Baukonsens (mehr) gegeben ist, können im Rahmen eines baupolizeilichen Auftrages grundsätzlich nicht als Wiederherstellungsauftrag erteilt werden, sondern ist diesbezüglich ein entsprechendes Bauansuchen bzw Bauanzeige einzubringen und hat darüber die Baubehörde in einem Baubewilligungsverfahren bzw in einem Bauanzeigeverfahren zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass im Falle eines anhängigen Baubewilligungs- bzw Bauanzeigeverfahrens die Vollstreckung gehemmt wäre.

9.       Soweit der Zweitbeschwerdeführer vorbringt, dass für die Entfernung der Steinschlichtungsmauer bzw die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eine Baubewilligung erforderlich sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Die Beseitigung einer konsenslos errichten baulichen Anlage – allenfalls auch im Wege der Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages - unterliegt weder der Bewilligungspflicht noch einer Anzeigepflicht nach der Tiroler Bauordnung.

Wie vorstehend ausgeführt, ist als Wiederherstellungsmaßnahme nach Entfernen der Steinschlichtungsmauer das dahinterliegende Gelände mit einer Neigung von 45° auszubilden und mit einer Erosionsschutzmatte auszustatten und zu begrünen.

Auch diese Wiederherstellungsmaßnahme ist – wie zudem auch vom hochbautechnischen Sachverständigen in der Verhandlung bestätigt – nicht als Herstellung einer bauliche Anlage iSd § 2 Abs 1 TBO 2018 zu qualifizieren.

Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen konnte daher keine Berechtigung zukommen.

10.      Soweit in der Verhandlung nunmehr vorgebracht wurde, dass durch die konsenslose Errichtung der verfahrensgegenständlichen Steinschlichtungsmauer das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht verändert worden sei und sich daher für den Bereich ihres Grundstückes auch kein Wiederherstellungsauftrag ergehen könne, ist dazu Folgendes auszuführen:

Wie vorstehend bereits ausführt ist die Frage, ob das Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG entspricht, an Hand des Inhalts des Spruches des angefochtenen Bescheides zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist. Ein Titelbescheid ist daher nicht nur dann ausreichend bestimmt, wenn die durchzuführenden Maßnahmen im Einzelnen beschrieben und auch zB als Teil des Titelbescheides planlich dargestellt sind (vgl VwGH 08.04.2014, 2012/05/0112; 23.09.2010, 2010/06/0120 VwGH 18.04.1994, 94/10/0036; ua).

Dass im gegenständlichen Fall nicht nur vom Beseitigungsauftrag, sondern auch vom Wiederherstellungsauftrag beide Grundstücke der nunmehrigen Beschwerdeführer, nämlich sowohl das Gst **1 als auch das Gst **3, beide KG Y, betroffen sind, ergibt sich zweifelsfrei sowohl aus dem Titelbescheid als auch aus dem gegenständlich bekämpften Bescheid, in dem jeweils beide Grundstücke im Spruch sowie im Vorspruch ausdrücklich angeführt sind.

11.      Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der Titelbescheid auch in Bezug auf den Wiederherstellungsauftrag im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend bestimmt ist. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf den Titelbescheid in der gegenständlich bekämpften Entscheidung ist sowohl in Bezug auf den Beseitigungs- als auch den Wiederherstellungsauftrag nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine hinreichende Bestimmtheit gegeben.

Es war daher aus vorstehenden Erwägungen auch den diesbezüglichen Beweisanträgen, insbesondere zur Durchführung eines Lokalausgenscheins sowie der Einvernahme weiterer Personen, zur Klärung wie der gegenständliche Bereich vor der konsenslosen Errichtung der nunmehr bestehenden Steinschlichtungsmauer gegeben war, keine Folge zu geben.

12.      Wenn von der Erstbeschwerdeführerin weiters vorgebracht wird, dass der bekämpfte Bescheid inhaltlich unschlüssig sei, da sich aus dem bezugnehmenden Angebot der EE vom 08.01.2019 dezidiert nicht ableiten lasse, dass mit den darin angebotenen baulichen Maßnahmen tatsächlich dem Bescheid vom 06.12.2020, ZI ***, entsprochen werde oder aber allenfalls weitergehende als von diesem Bescheid umfasste Arbeiten beinhaltet sind, ist dazu Folgendes auszuführen:

Die Anfrage zur Kostenvoranschlagserstellung ist vom hochbautechnischen Sachverständigen erfolgt, wie dies von ihm auch im Rahmen der Verhandlung bestätigt wurde, und liegt dieser Anfrage seine umfassende Stellungnahme vom 21.11.2018 samt zahlreicher Fotos sowie eines „Lageplans“ mit Kenntlichmachung der gegenständlichen Steinschlichtungsmauer sowie des betroffenen Bereiches samt handschriftlicher Angabe der durchzuführenden Maßnahmen zu Grunde:

Als durchzuführende Maßnahmen ist dort Folgendes angeführt:

?    Abbruch der Steinschlichtung

?    Abtrag des Geländes auf eine Hangneigung von 45°

?    Erosionsschutzmatte

?    Begrünung

Hinsichtlich der Längen-, Flächen- und Kubaturangaben ist vom Sachverständigen auf diesem Lageplan neben einer handschriftlichen Skizze zur Beseitigung der bestehenden Steinschlichtung und des Umfangs der Herstellung eines Geländes mit einer Neigung von 45° weiters Folgendes ausgeführt:

„Steinschlichtung

Länge 10 m

H ~ 1,8 m

Steine gerunde 30 – 50 cm Ø

~ 9 m3

Geländeabtrag: (samt handschriftlicher Skizze mit Darstellung mit Böschungsneigung in 45°)

Länge 10 m

A = 3,7 m2 V = 37 m3

Erosionsschutz + Begrünung:

45 m2

Alle diese Flächen- und Kubaturangaben finden sich auch in dem der gegenständlichen Vorschreibung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme zu Grunde gelegten Kostenvoranschlag der EE vom 08.01.2019, Zl ***.

Dies wurde im Übrigen auch vom hochbautechnischen Sachverständigen in der Verhandlung am 16.07.2020 ausdrücklich bestätigt.

13.      Weiters wurde hinsichtlich des Spruchpunktes II. der bekämpften Entscheidung vorgebracht, dass die für die Ersatzvornahme veranschlagten Kosten bei weitem überhöht seien und bei richtiger Einschätzung zB die Erdarbeiten lediglich zwei bis drei m3 Bodenabtrag erfordern würden und ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, sind Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs 2 VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (vgl VwGH 20.03.1972, 1812/71; ua).

Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nämlich gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme lediglich im Wege einer Schätzung anzunähern (vgl VwGH 25.01.2005, 2001/06/0169; VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155).

Der Verpflichtete kann den Nachweis erbringen, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind, allerdings trifft ihn diesbezüglich die Beweislast. Eine über die Behauptungen hinausgehende Prüfung der Kosten auf deren Angemessenheit ist nicht vorzunehmen (vgl VwGH 27.11.1989, Zl 89/12/0068; ua). (vgl VwGH 28.01.1958, Zl 816/56; VwGH 12.03.1992; Zl 91/06/0219; VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0076; uva).

14.      Im gegenständlichen Fall konnten die Beschwerdeführer sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung mit ihrem lediglich allgemeinen gehaltenen Vorbringen, dass die Kosten unangemessen hoch sind bzw der Geländeabtrag statt der vom Sachverständigen ermittelten ca 9 m3 nun ca 2-3 m3 betrage, nicht den sie im Rahmen der Beweislast gebotenen Nachweis erbringen, dass die nunmehr vorgeschriebenen Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind und war daher für das Landesverwaltungsgericht keine darüber hinausgehende Prüfung der Kosten auf deren Angemessenheit geboten.

Auch eine allfällige Einrede, die Leistung selbst kostengünstiger erbringen zu können, steht dem Verpflichteten nicht zu (vgl VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050; uva).

15.      Soweit in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht nunmehr vorgebracht wurde, dass nicht geprüft wurde, ob der Kostenvoranschlag der EE, der dem gegenständlichen Kostenvorauszahlungsauftrag zu Grunde gelegt wurde, noch gültig sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Die Vollstreckungsbehörde hat im gegenständlichen Fall drei Kostenvoranschläge eingeholt und diese den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht.

Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Verpflichtenden so kostengünstig als möglich zu gestalten, ist im Gesetz nicht vorgesehen (VwGH 29.04.2005,
Zl 2003/05/0238; ua).

Dennoch wurde von der belangten Behörde die deutlich billigste Kostenschätzung der EE dem nunmehr bekämpften Kostenvorauszahlungsauftrag zu Grunde gelegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dient der in Bescheidform ergehende Kostenvorauszahlungsauftrag nur der Schadloshaltung der Behörde und erfolgt – wie bereits ausgeführt - die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Zudem hat man sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme lediglich im Wege einer Schätzung anzunähern.

Der Einwand einer Unzulässigkeit der Vollstreckung wegen einer seit Erlassung des Titelbescheides eingetretenen Änderung des Sachverhaltes wäre nur dann zielführend, wenn diese Änderung wesentlich ist, das heißt, bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden dürfte.

Es könnte daher der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nach § 4 Abs. 2 VVG nur zB der Einwand des Verpflichteten entgegengesetzt werden, er sei der betreffenden Verpflichtung bereits aus eigenem nachgekommen, für wofür ihn jedoch eine besondere Mitwirkungspflicht und die Beweislast trifft.

Wie von den beiden Beschwerdeführern in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol aber übereinstimmend bestätigt, ist zwischenzeitlich keine wesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten, insbesondere wurde dem baupolizeilichen Auftrag zwischenzeitlich nach wie vor noch nicht entsprochen.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war daher bei der gegenständlichen Sachlage kein weiteres Ermittlungsverfahren zur voraussichtlichen Höhe der Kosten des Vollstreckungsaufwandes erforderlich und den diesbezüglichen Beweisanträgen insbesondere der Einvernahme eines informierten Vertreters der EE daher auch keine Folge zu geben (vgl VwGH 19.03.2002, 2002/05/0164).

16.     Ergänzend ist hinsichtlich eines Kostenvorauszahlungsauftrages darauf hinzuweisen, dass wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, die Behörde auch bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand hat und dem Verpflichteten diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt (vgl VwGH 21.02.1984, 83/05/0160; VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050; uva).

Es steht aber den Verpflichteten grundsätzlich frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden.

Die Behörde muss dem Verpflichteten aber nicht die Möglichkeit geben, selbst zB ein günstigeres Offert zu stellen, um so nachträglich die vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen.

17.      Soweit in diesem Zusammenhang weiters vorgebracht wurde, dass die Kostenvoranschläge offenbar aufgrund grober planlicher Darstellungen und nicht aufgrund eines Lokalaugenscheines vor Ort erfolgt seien, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Wie sich aus dem Inhalt der von der Baubehörde vorgelegten Bauakten zweifelsfrei ergibt, wurden bei der verfahrensgegenständlichen Steinschlichtungsmauer seit dem Jahr 2014 zahlreiche Ortsaugenscheine durch einen hochbautechnischen Sachverständigen durchgeführt und ist dies durch datierte Fotos und gutachterliche Stellungnahmen auch entsprechend belegt.

So faden laut Akteninhalt jedenfalls am 24.09.2014, 22.12.2014, 22.05.2015, 16.02.2015, 09.11.2015, 10.02.2016 und im November 2018 Ortsaugenscheine statt.

Zudem finden sich im übermittelten Akt gutachterliche Stellungnahmen des hochbautechnischen Sachverständigen vom 26.09.2014, 18.02.2015, 11.11.2015, 10.02.2018, 21.11.2018 und vom 22.11.2018.

Die im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren eingeholten Kostenvoranschläge sind, wie sich aus dem Akteninhalt ebenfalls zweifelsfrei ergibt, aufgrund der Angaben jenes hochbautechnischen Sachverständigen erfolgt, der seit dem Jahr 2014 mit der gegenständlichen Steinschlichtungsmauer befasst ist und der in den letzten Jahren selbst mehrfach die vorangeführten Ortsaugenscheine durchgeführt und gutachterlichen Stellungnahmen erstattet hat.

Die Beschwerdeführer haben in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol selbst vorgebracht, dass sich der Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat sowie sie und auch ihre Rechtsvertreter bei Ortsaugenscheinen des hochbautechnischen Sachverständigen teilweise selbst anwesend waren.

Es war daher aus diesem Grund dem Beweisantrag auf neuerliche Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen ebenfalls keine Folge zu geben.

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführer im Verfahren keine Umstände vorgebracht haben, die geeignet wären, die Annahme der Vollstreckungsbehörden betreffend die Höhe der zu erwartenden Vollstreckungskosten in Zweifel zu ziehen.

Bei dieser Sachlage war ein weiteres Ermittlungsverfahren zur voraussichtlichen Höhe des Vollstreckungsaufwandes durch die belangte Behörde nicht erforderlich und war daher auch den diesbezüglichen Beweisanträgen keine Folge zu geben.

18.      Wenn die beiden Beschwerdeführer den auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen ausschließlich deshalb wegen Befangenheit abgelehnt haben, da er bereits im behördlichen Verfahren mitgewirkt hat, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist ein beigezogener Sachverständige nicht schon deshalb befangen, weil er bereits am erstinstanzlichen Verfahren mitgewirkt hat (vgl VwGH 30.05.1996, 95/06/0129; VwGH 24.05.2007, 2004/07/0027; uva).

Im gegenständlichen Verfahren wurde der hochbautechnische Sachverstände deshalb zur Verhandlung auch als Sachverständiger beigezogen, da er seit dem Jahr 2014 bereits mehrfach vor Ort Augenscheine durchgeführt und Stellungnahmen dazu erstattet hat sowie die Einholung der Kostenvoranschläge aufgrund der von ihm ermittelten Flächen- und Kubaturangaben erfolgt ist.

Dass aus einem anderen Grund – als nur der Beteiligung am behördlichen Verfahren - eine Befangenheit des hochbautechnischen Sachverständigen gegeben sein sollte, wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht und hat sich eine solche auch für den Sachverständigen – wie dieser in der Verhandlung ausdrücklich ausführte - nicht ergeben und war eine solche für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich.

Es konnte sohin auch dem diesbezüglichen Vorbringen keine Berechtigung zukommen.

19.      Der Vollständigkeit halber ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Verpflichteten es hinnehmen müssem, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (vgl VwGH 17.01.1955, Zl 2576/53; VwGH 2013/05/0156, Zl 08.04.2014; VwGH 10.10.2014,
Zl Ra 2014/03/0034; uva).

20.      Wenn von der Erstbeschwerdeführerin weiters vorgebracht wird, dass der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt II. jedenfalls dahingehend unzutreffend sei, als von der belangten Behörde auszusprechen gewesen sei, dass für die vorgeschriebenen Kosten der Ersatzvornahme eine Solidarhaftung mit dem Zweitbeschwerdeführer bestehe, ist dazu Folgendes auszuführen:

Nach ständiger Judikatur des VwGH ist im Falle des Vorliegens von Miteigentum ein baupolizeilicher Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 39 Abs 1 TBO 2011) allen Miteigentümer zu erteilen (vgl VwGH 28.02.2006, 2004/06/0008; ua).

Mit dem dem gegenständlichen Vollstreckungsverfahren zu Grund liegenden baupolizeilichen Titelbescheid vom 06.12.2020, ZI. ***, wurden daher beide nunmehrigen Beschwerdeführer rechtskräftig verpflichtet.

Wie vorstehend bereits näher dargelegt, ist der gegenständlich bekämpfte Bescheid sowohl an die Erstbeschwerdeführerin als auch an den Zweitbeschwerdeführer ergangen und ergibt sich aus dem Vorspruch und Spruch der bekämpften Entscheidung in gebotener Gesamtbetrachtung zweifelsfrei, dass auch bezüglich der Vorschreibung der voraussichtlichen Kosten des Vollstreckungsverfahrens in Spruchpunkt II. der gegenständlich bekämpften Entscheidung beide Beschwerdeführer zur Leistung von Euro 17.597,08 verpflichtet wurden.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, haften alle gesetzlich verpflichteten Miteigentümer (zB ohne Rücksicht auf allfällige Miteigentumsanteile) für die gesamten Kosten der Ersatzvornahme, wenn auch solidarisch mit den übrigen Miteigentümern (vgl VwGH 25.06.1991, 87/05/0185; ua).

Es entspricht dem Wesen der Solidarhaftung, dass jeder der Solidarschuldner zur Zahlung des gesamten Betrages verpflichtet werden kann, die Schuld aber erloschen ist, wenn der Betrag insgesamt (zB nur von einem der Miteigentümer) bezahlt wird (vgl VwGH 27.01.2009, 2008/06/0153; ua).

Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der Solidarhaftung und nicht von einer bloßen Anteilshaftung der beiden Beschwerdeführer ausgegangen und hat beiden die Leistung der gesamten voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme aufgetragen.

Es war daher aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH auch keine weitergehende Klarstellung hinsichtlich des Spruchpunktes II. der gegenständlich bekämpften Entscheidung geboten.

21.      Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Erwägungen, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine Berechtigung zugekommen ist.

Da allerdings die Leistungsfrist in Spruchpunkt II. der bekämpften Entscheidung mit einem Monat ab Zustellung des bekämpften Bescheides festgelegt wurde, war nunmehr die Frist zur Leistung der in Spruchpunkt II. der gegenständlich bekämpften Entscheidung aufgetragenen Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme nunmehr entsprechend anzupassen (vgl VwGH 16.10.2003, 2000/07/0256; VwGH 21.11.2002, 2002/07/0108, uva).

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden von der auch im gegenständlichen Fall nicht abgewichen wurde.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Schlagworte

Ersatzvornahme

Anmerkung

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.08.2021, Z LVwG-2021/36/0215-5, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 07.10.2021, Z Ra 2021/06/0149-4, zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.36.0215.5

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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