Entscheidungsdatum
18.10.2021Norm
KFG 1967 §57a Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A e.U., vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 9. Dezember 2020, ZL. ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 in der Begutachtungsstelle ***, ***, Halle *** und ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 29. Oktober 2018, ZL. ***, wurde der A e.U. die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, Halle *** und ***, erteilt. Der Begutachtungsstelle wurde die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen.
Der Ermächtigungsumfang lautet wie folgt:
2 Kraftwagen (jeweils hzG)
2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung
Personenkraftwagen bis 2800 kg M1 FZ SZ
Personenkraftwagen > 2800kg bis 3500kg M1 FZ SZ
2.2 Kraftwagen zur Güterbeförderung
Lastkraftwagen bis 2800 kg N1 FZ SZ
Lastkraftwagen > 2800kg bis 3500 kg N1 FZ SZ
3 Anhänger
Anhänger O1 ungebremst bis 750 kg O1
Die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen wird ebenso für Fahrzeuge der oben angeführten Fahrzeugklassen mit elektrischem Antrieb erteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 2020, Zl. ***, wurde die der A e.U. erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, Halle *** und ***, widerrufen. Weiters wurde der Ermächtigungsinhaberin aufgefordert, unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides die vorhandenen Begutachtungsplaketten an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zurückzustellen, die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel zu entfernen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund des Revisionsberichtes vom 19. November 2020, in dem Mängel bei der Begutachtungstätigkeit festgehalten wurden, nicht der Eindruck vermittelt werde, dass die Begutachtungstätigkeit mit der gehörigen Sorgfalt ausgeübt werde.
Abbremsung BBA – Schwerer Mangel
Bei sieben Fahrzeugen der Fahrzeugklasse M1 bzw. N1 sei in den Gutachten eine Abbremsung der BBA größer 100% angegeben worden. Dies sei aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.
Abbremsung FBA – Leichter Mangel
Bei Gutachten *** sei die Abbremsung der FBA eines Fahrzeuges der Klasse M1 mit 74,55% angegeben. Die Abbremsung der BBA betrug 76,17%. Bei der FBA seien Bremswerte für beide Achsen angegeben (VW Golf, 55 kW). Dies sei aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.
Falsche Fahrzeugklasse – Leichter Mangel
Bei zwei erstellten Gutachten (*** bzw. ***) sei eine falsche Fahrzeugklasse am Gutachten angeführt („Sonstige“ statt PKW bzw. LKW)
Anhänger O2 – Schwerer Mangel
Für einen Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 850 kg (Fahrzeugklasse O2) sei ein positives Gutachten ausgestellt worden, am Gutachten die Fahrzeugklasse O1 angeführt worden. Eine Bremsenprüfung sei laut Gutachten nicht erfolgt. Die Fahrzeugklasse O2 sei im Ermächtigungsumfang nicht enthalten.
Abgasmessung Fremdzündung – Leichter Mangel
Bei drei Gutachten sei bei der Abgasmessung eines Fremdzündungsmotors eine erhöhte Leerlaufdrehzahl von unter 2000 U/min angeführt. Gemäß PBStV habe die Messung bei einer erhöhten Leerlaufdrehzahl von mind. 2000 U/min zu erfolgen.
Abregeldrehzahl – Leichter Mangel
Bei Gutachten *** sei eine Abregeldrehzahl von 1 min-1, bei den Anmerkungen eine Abregeldrehzahl von 3503 min-1 angegeben. Dies sei aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.
Bremsflüssigkeit falsche Eingabe – Leichter Mangel
Bei zwei Gutachten (***, ***) wurden jeweils der Wasseranteil in % bzw. der Siedepunkt in °C der Bremsflüssigkeit vertauscht am Gutachten angegeben.
Es fehle an dem Bewusstsein, dass für die behördliche Tätigkeit hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Genauigkeit gestellt werden. Die Vertrauenswürdigkeit sei erschüttert, was den Verlust der Ermächtigung nach sich ziehe.
Dagegen hat die A e.U. mit Schriftsatz vom 12. Februar 2021 fristgerecht Beschwerde erhoben und die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass von den etwa 3000 überprüften KFZ lediglich 17 Gutachten von der Behörde beanstandet worden seien. Aufgrund des Rechtsstreits mit Herrn C sei der Beschwerdeführer in seiner Psyche grob beeinträchtigt gewesen, habe Konzentrationsschwierigkeiten gehabt, wodurch Flüchtigkeitsfehler entstanden seien. Zum Ergebnis der online-Revision werde ausgeführt, dass neun der 17 von der Behörde beanstandeten Gutachten als „leichter Mangel“ qualifiziert worden seien. Es handle sich dabei um Schreib-, Flüchtigkeits- und Übertragungsfehler, die jedermann unterlaufen könnten. In jenen Fällen, in denen eine Abbremsung der Betriebsbremsanlage größer als 100% als schwerer Mangel beanstandet worden sei, habe der Beschwerdeführer jedenfalls keine Gutachten ausgestellt, in welchen die Bremsleistung zu gering für ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG gewesen sei. Die Werte seien durch das Begutachtungsprogramm verfälscht worden, da es sich um Allradfahrzeuge gehandelt habe. Wenn der Beschwerdeführer einen Anhänger der Klasse O2 begutachtet habe, obwohl diese Fahrzeugklasse nicht im Ermächtigungsumfang enthalten sei, so habe er sich aufgrund seiner Sehschwäche im Zulassungsschein verlesen. Es treffe ihn daher kein Verschulden an den schweren und leichten Mängeln, welche vom Sachverständigen festgestellt worden seien, es handle sich um entschuldbare Fehlleistungen.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 übermittelte der Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für KFZ und sonstige Fahrzeuge D das Gutachten vom 21. Dezember 2020 (zum Aktenzeichen *** der Staatsanwaltschaft ***, Beschuldigter E wegen § 12 3. Fall StGB; §§ 146 147 (1) 5. Fall StGB; § 302 (1) StGB) zu der Fragestellung, ob bei der Gutachtenserstellung am 23. Dezember 2019 (Mercedes Benz C220, Fahrgestell Nr. ***), bei der ein positives Prüfgutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 erstellt und lediglich leichte Mängel festgestellt worden seien, die am 26. März 2020 festgestellten schweren Mängel (Hinterachse Zugstrebe links oben weggerostet, Federbruch rechts hinten, Nullpunktabweichung, schrottreifer Allgemeinzustand und weitere Mängel) bereits bestanden haben, bei der wiederkehrenden Begutachtung hätten auffallen müssen und einer positiven Begutachtung entgegen gestanden wären. In diesem Gutachten wurde die Aussage getroffen, dass zumindest die zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen verbauten Bremsscheiben bei der Überprüfung am 23. Dezember 2019 mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits mit „Gefahr im Verzug“ eingestuft hätte werden müssen und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätte.
Mit Gutachten der Revision vom 18. Februar 2021, Zl. ***, wurde ausgeführt, dass am 18. Februar 2021 eine unangemeldete Revision in der Prüfstelle des Beschwerdeführers durchgeführt und Folgendes festgestellt worden sei.
- Begutachtungsplaketten unvollständig (fehlende verlochte Plaketten) – schwerer Mangel
Die Plaketten *** und *** seien nicht aufgefunden worden.
- Unrichtige Eintragungen im Gutachten – leichter Mangel
Im Gutachten Nr. *** sei als Fahrzeugklasse sonstige statt M1 eingetragen (derselbe Mangel sei bereits bei der Online-Revision vom 19. November 2020 aufgefallen)
- Nicht Berücksichtigung der Vorgaben des Mängelkatalogs – schwerer Mangel
Gutachten Nr. ***, Nachprüfung ***:
1.1.14 Bremsscheiben vorne und Klötze erneuert. Bremswerte bei beiden Gutachten für die Vorderachse ident. Es sei keine Bremsprüfung nach dem Tausch durchgeführt worden. Somit seien bei der Nachprüfung nicht alle relevanten Prüfpunkte der Anlage 6 PBStV überprüft worden.
Gutachten Nr. ***, Nachprüfung ***:
1.1.6 übermäßiger Hebelweg der Feststellbremse. Nach dem Nachstellen sei die Bremswirkung nicht mittels Bremsprüfstand nachgeprüft worden. Bremswerte bei beiden Gutachten ident. Es sei keine Bremsprüfung nach dem Nachstellen durchgeführt worden. Somit seien bei der Nachprüfung nicht alle relevanten Prüfpunkte der Anlage 6 PBStV überprüft worden.
Gutachten Nr. ***, Nachprüfung ***:
1.1.12 Bremsschläuche vorne links und rechts erneuert. Bremswerte bei beiden Gutachten ident. Es sei keine Bremsprüfung nach dem Tausch durchgeführt worden. Die Bremsflüssigkeit sei nach dem Tausch nicht neu gemessen worden. Somit seien bei der Nachprüfung nicht alle relevanten Prüfpunkte der Anlage 6 PBStV überprüft worden.
Gutachten Nr. ***, Nachprüfung ***:
1.1.14 Bremsscheiben hinten und Klötze erneuert.
1.1.13 Bremsklötze vorne erneuert. Bremswerte bei beiden Gutachten für die Vorderachse ident. Es sei keine Bremsprüfung nach dem Tausch durchgeführt worden. Somit seien bei der Nachprüfung nicht alle relevanten Prüfpunkte der Anlage 6 PBStV überprüft worden.
Gutachten Nr. ***, Nachprüfung ***:
1.1.14 Bremsscheiben vorne und Klötze erneuert. Bremswerte bei beiden Gutachten für die Vorderachse ident. Es sei keine Bremsprüfung nach dem Tausch durchgeführt worden. Somit seien bei der Nachprüfung nicht alle relevanten Prüfpunkte der Anlage 6 PBStV überprüft worden.
Gutachten Nr. ***, Nachprüfung ***:
1.1.14 Bremsscheiben und Klötze erneuert. Bremswerte bei beiden Gutachten für die Vorderachse ident. Es sei keine Bremsprüfung nach dem Tausch durchgeführt worden. 6.1.2 Durchrostung am Schalldämpfer, Endtopf wurde erneuert. Es sei kein neuer Abgastest durchgeführt worden. Somit seien bei der Nachprüfung nicht alle relevanten Prüfpunkte der Anlage 6 PBStV überprüft worden.
Am 29.1.2021 seien von Herrn E 11 Prüfgutachten, 7 Nachüberprüfungen und 3 Ersatzplaketten in der Zeit von 07:00 bis 17:41 Uhr ausgestellt worden. Es sei schwer vorstellbar, dass in dieser kurzen Zeit bei allen überprüften Fahrzeugen alle relevanten Prüfpunkte der Anlage 6 PBStV wirklich überprüft worden. (Bei den Nachüberprüfungen seien nachweislich nicht alle relevanten Prüfpunkte überprüft worden, dies sei bei der Befragung zugegeben worden.)
- Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten – schwerer Mangel
Gutachten Nr. *** erhöhte Leerlaufdrehzahl 1997 U/min, somit unter der geforderten Mindestdrehzahl von 2000 U/min lt. Mängelkatalog. Schon bei der Online-Revision vom 19.11.2020 sei bei Gutachten ***, ***, *** festgestellt worden, dass die Mindestdrehzahl nicht erreicht worden sei. (Der in der Stellungnahme vom 24.11.2020 angegebene Übertragungsfehler vom Messschrieb in die Gutachten liege nicht vor, da die zu geringen Drehzahlen auch am Messschrieb der Gutachten ***, ***, *** angegeben seien).
Gutachten Nr. ***, Abregeldrehzahl von 477 U/min im Gutachten angegeben (die Leerlaufdrehzahl des Fahrzeuges liege schon über diesem Wert).
- Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt – schwerer Mangel
Im Revisionszeitraum seien bei 43 Fahrzeugen (EURO 4) fälschlicherweise OBD Messungen statt Endrohrtests durchgeführt worden (nur Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab 1.1.2016 und Abgasnorm EURO 5 und EURO 6 dürften mittels OBD Auslese geprüft werden).
- Abnahmebefund und behördliche Überprüfungen liegen nicht vor – schwerer Mangel
Bremsenprüfstand Überprüfung/Kalibrierung abgelaufen. Letzte Überprüfung 12/2018, nächste Fälligkeit 12/2020.
Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 46 – Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten – Landesfahrzeugprüfstelle, vom 11. März 2021 wurde mitgeteilt, dass das Fahrzeug Mercedes Sprinter C-N1, Kennzeichen ***, am 10. März 2021 einer § 56 KFG 1967 – Überprüfung durch F unterzogen worden sei. Dabei seien schwere Mängel festgestellt worden. Dieses Fahrzeug sei am 18. Februar 2021 durch die A e.U. positiv begutachtet worden. Es bestehe der Verdacht, dass die wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967b nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 46 – Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten – Landesfahrzeugprüfstelle, vom 9. Juni 2021 wurde mitgeteilt, dass das Fahrzeug Mercedes 902 KA, Kennzeichen ***, am 26. Mai 2021 einer § 56 KFG 1967 – Überprüfung durch G unterzogen worden sei. Dabei seien schwere Mängel und Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt worden. Dieses Fahrzeug sei am 15. April 2021 durch die A e.U. positiv begutachtet worden. Es bestehe der Verdacht, dass die wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967b nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 29. September 2021 gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme des E, der Zeugen G, F, H, I sowie des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen J und durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den Gerichtsakt.
Zur Online-Revision vom 19. November 2020:
Zu den Abbremswerten gab der Beschwerdeführer an, dass Ursache für die hohen Bremswerte der Betriebsbremsanlage sein könne, dass der Bremsenprüfstand automatisch auf Allrad umgestellt habe. Bei der Eintragung der falschen Fahrzeugklasse habe er sich vertan. Bei der Prüfung des Anhängers O2, obwohl dieser nicht im Ermächtigungsumfang enthalten ist, habe er sich an der Nutzlast im Zulassungsschein orientiert und das höchstzulässige Gesamtgewicht übersehen. Es sei sein Fehler gewesen, er hätte dieses Fahrzeug nicht begutachten dürfen.
Es sei richtig, dass die erhöhte Leerlaufdrehzahl nicht eingehalten worden sei. Bei der falschen Eingabe der Bremsflüssigkeit handle es sich um einen Eingabefehler.
Zum Fahrzeug Mercedes Benz C220, Fahrgestell Nr. ***:
Der Beschwerdeführer gab an, dass zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung vorne und hinten neue Bremsscheiben verbaut gewesen seien. Wenn der Sachverständige D ausgeführt habe, dass die jetzt verbauten Bremsscheiben bei der Überprüfung am 23. Dezember 2019 mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits mit Gefahr im Verzug eingestuft und eine positive Begutachtung verweigert hätte werden müssen, habe möglicherweise der Zulassungsbesitzer für die wiederkehrende Begutachtung neue Bremsscheiben eingebaut und danach etwas umgebastelt. Das Fahrzeug sei bis zur Begutachtung durch den Sachverständigen ein Jahr gestanden, in welcher Zeit ja alles habe passieren können.
Zum Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 vom 15.04.2021, Gutachten Nr. ***:
Der Beschwerdeführer gab an, dass er zum Gutachten vom 15. April 2021, Gutachten Nr. *** keine Angaben machen könne, indem er sich an die wiederkehrende Begutachtung dieses Fahrzeuges nicht mehr erinnern könne. Es sei jedoch möglich, dass die Mängel 5.1.3 und 5.3.1 sich zwischen der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 und der Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 von keinem auf einen schweren Mangel entwickelt hätten, indem in der Zwischenzeit 4000 km damit gefahren worden sei. Er passe seit der Revision bzw. dem Widerrufsbescheid sehr gut auf und überprüfe alles ganz sorgfältig.
Der Zeuge G gab an, dass das Fahrzeug (Mercedes mit dem Kennzeichen *** am 26. Mai 2021 zur Überprüfung gemäß § 56 KFG in die Landesfahrzeugprüfstelle des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 46 gekommen sei. Das Fahrzeug sei in einem auffallend schlechten Zustand gewesen, er habe diverse Mängel festgestellt und im Gutachten Nr. *** vom 26. Mai 2021 vermerkt.
Bei Folgenden schweren Mängeln sei aus technischer Sicht davon auszugehen, dass zumindest diese bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung durch den Beschwerdeführer am 15. April 2021 in ähnlicher Ausprägung vorhanden gewesen seien und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätten:
1.1.12 flexible Bremsschläuche: der Bremsschlauch an der ersten Achse rechts sei brüchig und bis zum Gewebe beschädigt gewesen (Gefahr im Verzug), an der ersten Achse links sei er stark porös bzw. rissig gewesen (schwerer Mangel).
Es handle sich dabei um einen Langzeitmangel, der sich im Laufe der Zeit ergebe.
5.1.3 Radlager, erste Achse rechts, Radlager übermäßiges Spiel (schwerer Mangel). Aus technischer Sicht sei davon auszugehen, dass dieser Mangel in ähnlicher Ausprägung bereits am 15. April 2021 vorgelegen sei und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätte. Es handle sich um einen Langfristmangel, welcher erst nach großer Kilometerleistung (mehrere 1000 km auf schlechten Straßen) auftrete.
5.3.1 Federn und Stabilisatoren/Stabilisatorlagerung an der Hinterachse übermäßiges Spiel (schwerer Mangel). Aus technischer Sicht sei davon auszugehen, dass dieser Mangel in ähnlicher Ausprägung bereits am 15. April 2021 vorgelegen sei und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätte.
Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige führte zu diesem Fahrzeug gutachtlich aus, dass aus technischer Sicht davon auszugehen ist, dass die Mängel 1.1.12, 5.1.3 und 5.3.1 bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG 1967 durch den Beschwerdeführer in ähnlicher Ausprägung vorhanden gewesen seien und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätten. Poröse Bremsleitungen entstünden durch Zeitablauf und nicht durch übermäßige Benutzung des Fahrzeuges, eine Verschlechterung des Lagerspiels innerhalb weniger 1000 km sei aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar, Stabilisatorlagerungen würden bei übermäßiger Beanspruchung nicht brechen oder versagen, ein übermäßiges Spiel entstehe durch lange Verwendung.
Zum Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 vom 18. Februar 2021, Gutachten Nr. ***:
Der Beschwerdeführer gab zum Gutachten Nr. *** vom 8. Februar 2021 bzw. zum (Nachprüfungs-)Gutachten Nr. *** vom 18. Februar 2021 an, dass der Zulassungsbesitzer zuerst ein negatives Gutachten erhalten habe, dieser danach in Eigenregie das Fahrzeug repariert habe. Am 18. Februar 2021 seien alle Mängel behoben gewesen, was er auch so im Gutachten vermerkt habe. Er habe bei der Nachprüfung erneut eine Bremsenprüfung durchgeführt, habe aber nicht die dabei ermittelten Bremswerte der Betriebsbremsanlage in das Nachprüfungsgutachten eingetragen, sondern die am 8. Februar 2021 ermittelten Werte, indem diese ungefähr dieselben Werte ergeben hätten. Wenn am 10. März 2021 schwere Mängel an diesem Fahrzeug festgestellt worden seien, so müssten die Mängel eben nach seiner Begutachtung am 18. Februar 2021 eingetreten sein. Die Feststellbremse sei neu eingebaut gewesen, er habe dem Zulassungsbesitzer gesagt, dass er nach einiger Zeit die Feststellbremse neu einstellen müsse, weil das bei neuen Teilen eben erforderlich sei.
Der Zeuge F gab an, dass das Fahrzeug (Mercedes mit dem Kennzeichen *** am 10. März 2021 zur Überprüfung gemäß § 56 KFG in die Landesfahrzeugprüfstelle des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 46, gekommen sei. Er habe diverse Mängel festgestellt und im Gutachten Nr. *** vom 10. März 2021 vermerkt.
Bei Folgenden schweren Mängeln sei aus technischer Sicht davon auszugehen, dass diese bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung durch den Beschwerdeführer am 28. Februar 2021 in ähnlicher Ausprägung vorhanden gewesen seien und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätten:
1.1.6 Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse: Der Hebel habe sich bis zum Anschlag herausziehen lassen, übermäßiger Betätigungsweg der Feststellbremse, Einsetzen der Bremskraft erst ab 10. Raste des Hebels, Anfahren bis zur 8. Raste problemlos möglich. Aus seiner Sicht könne es nicht sein, dass die Feststellbremse, wenn sie neu eingebaut werde, sich so verziehe, dass sie nach 1800 km nachgestellt werden müsse.
1.1.16 Radbremszylinder (einschließlich Federspeicher oder Hydraulikzylinder):
Bei der Vorderachse links und rechts sei der Bremssattel nicht ordnungsgemäß befestigt, sondern locker gewesen.
1.4.1 Feststellbremse – Wirkung und Wirksamkeit:
Abbremsung der Feststellbremse bezogen auf das Prüfgewicht zu gering: 14,35%
4.1.2 Fern-/Abblendlicht – Einstellung:
Das Abblendlicht war ungleich eingestellt. Die Scheinwerfereinstellung verändere sich beim Tausch der Stellmotore (4.1.5) und müsse jedenfalls nach der Reparatur erneut geprüft werden. Das Fahrzeug habe sowohl bei der Überprüfung gemäß § 56 KFG, als auch bei der wiederkehrenden Begutachtung am 18. Februar 2021 ein Prüfgewicht von 2,11 Tonnen aufgewiesen.
4.4.3 Fahrtrichtungsanzeiger:
vorne rechts Blinker weiß. Aus seiner Sicht sei es sehr unwahrscheinlich, dass der Mangel (Fahrtrichtungsanzeiger stark ausgeblichen und deshalb Lichtfarbe nicht vorschriftsmäßig) am 8. Februar 2021 nicht in Ordnung gewesen war, am
18. Februar 2021 dann behoben gewesen sei und am 10. März 2021 wieder zu beanstanden waren, da die Fahrtrichtungsanzeiger stark ausgeblichen waren. Das Ausbleichen des Fahrtrichtungsanzeigers sei ein Langfristmangel, ein Zeitraum von drei Wochen für ein derartiges Ausbleichen sei für ihn nicht nachvollziehbar.
Gleiches gelte für 4.5.1 Nebelscheinwerfer/Nebelschlussleuchten: Nebelschlussleuchte ohne Funktion.
Es sei dermaßen auffällig gewesen, dass die Mängel 1.1.6, 4.4.3 und 4.5.1 im ursprünglichen Gutachten vom 8. Februar 2021 als schwerer Mangel angeführt worden sei, sodann bei der Nachprüfung am 18. Februar 2021 als behoben angeführt worden seien, aber am 10. März 2021 wieder als schwerer Mangel vorgelegen seien, weshalb er die Anzeige an das Amt der NÖ Landesregierung erstattet habe.
Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige führte zu diesem Fahrzeug gutachtlich aus, dass aus technischer Sicht davon auszugehen ist, dass zumindest die Mängel 1.1.6, 1.4.1, 4.4.3 und 4.5.1 bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG 1967 durch den Beschwerdeführer in ähnlicher Ausprägung vorhanden waren.
Es sei aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass eine richtig reparierte Feststellbremse innerhalb so kurzer Zeit bzw. weniger Kilometerleistung einen erneuten Mangel aufweise, zumal Mercedes Sprinter eine eigene Feststellbremse auf der Hinterachse besitzen, welche als Trommelbremse ausgeführt sei. Gleiches gelte für den Punkt Abbremsung der Feststellbremse.
Im § 56 KFG Gutachten sei beschrieben, dass der rechte vordere Blinker wie auch die beiden seitlichen Blinker/Fahrtrichtungsanzeiger stark ausgeblichen gewesen seien. Dass bereits bei der Begutachtung am 8. Februar 2021 festgestellt worden sei, dass der rechte vordere Blinker keine entsprechende Lichtfarbe gehabt habe, dieser Mangel bei der Begutachtung am 18. Februar 2021 als behoben vermerkt worden seien, am 10. März 2021 durch den Sachverständigen der Wiener Landesregierung jedoch erneut festgestellt wurden, sei aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar. Derartige Ausbleichungen der Lampen, die entsprechend gefärbt seien, brauchten Jahre, um dementsprechend bemängelt zu werden. Eine Lampe bleiche nicht innerhalb kurzer Zeit, schon gar nicht innerhalb von ein oder zwei Monaten derart aus, dass diese von einer ordnungsgemäßen, vermutlich neuen, Lampe in einen als schweren Mangel zu qualifizierenden Zustand gelange.
Gleiches gelte für die Nebelschlussleuchte, deren fehlende Funktion am 8. Februar 2021 als schwerer Mangel bemängelt, am 18. Februar 2021 als behoben vermerkt worden sei, am 10. März 2021 der Mangel aber wieder aufgetreten sei. Aus technischer Sicht sei der Mangel entweder nicht oder nicht richtig behoben worden und hätte eine positive Begutachtung ausgeschlossen.
Zur Revision vom 18. Februar 2021:
Der Beschwerdeführer stellte die bei der Revision vom 18. Februar 2021 festgestellten Mängel nicht in Abrede, gab ergänzend an, nicht gewusst zu haben, dass er die verlochten Plaketten aufheben müsse, sodass er diese weggeworfen habe. Die Eingabe der falschen Fahrzeugklasse habe er übersehen, auch bereits bei der Online-Revision vom 19. November 2020 habe er dies übersehen. Er habe bei den Nachprüfungen, nachdem Bremsscheiben und Klötze erneuert wurden, schon neue Bremsenprüfungen durchgeführt, aber die dabei ermittelten Werte nicht in die Gutachten eingetragen, sondern die bei der ursprünglichen Begutachtung ermittelten Werte übernommen, wenn die Werte ähnlich gewesen seien.
Er schaffe 11 Prüfgutachten, 7 Nachüberprüfungen und 3 Ersatzplaketten in unter
11 Stunden.
Es habe sich bei den zu geringen Drehzahlen um Übertragungsfehler vom Abgasmessschrieb gehandelt, wenn ihm vorgehalten werde, dass die Drehzahlen auch am Abgasmessschrieb zu gering seien, so gestehe er zu, dass es sich nicht um Übertragungs-, sondern um Messfehler gehandelt habe.
Die fehlerhafte OBD-Messung statt Endrohrtest bei 43 Fahrzeugen sei aufgrund der falschen Auskunft der Firma, die das Messgerät geliefert habe, gemacht worden.
Er sei für seine Gutachten zuständig, Herr I für dessen Gutachten, er könne zu den fehlerhaften Gutachten, die Herr I erstattet habe, nichts sagen. Zur abgelaufenen Kalibrierung des Bremsenprüfstandes könne er nichts sagen, dafür sei Herr I zuständig. Diese sei jedenfalls umgehend nachgeholt worden.
Der Zeuge H gab an, dass er am 18. Februar 2021 eine Revision in der verfahrensgegenständlichen Prüfstelle durchgeführt habe.
Er habe dabei folgende schwere Mängel bei der Begutachtungstätigkeit festgestellt:
- Zwei fehlende verlochte Plaketten
- Nicht Berücksichtigen der Vorgaben des Mängelkataloges:
bei einer Reihe von Gutachten seien Nachprüfungen durchgeführt worden, nachdem Bremsscheiben und –klötze erneuert worden seien. Die Bremswerte seien bei der Nachprüfung aber völlig ident mit den Bremswerten des Ursprungsgutachtens eingetragen gewesen, woraus er geschlossen habe, dass die erforderliche Bremsenprüfung nach dem Tausch nicht durchgeführt worden sei. Das gleiche gelte für das Gutachten, wo der Endtopf des Schalldämpfers erneuert, aber kein neuer Abgastest durchgeführt worden sei. Die Abgaswerte seien bei beiden Gutachten identisch gewesen.
Aus technischer Sicht sei es völlig unmöglich, dass die Bremswerte nach dem Austausch von Bremsscheiben, Bremsklötzen bzw. Bremsschläuchen dieselben seien wie vor der Reparatur, gleiches gelte für die Abgaswerte nach Erneuerung des Endtopfes.
- Am 29. Jänner 2021 habe Herr E 11 Prüfgutachten, 7 Nachüberprüfungen und 3 Ersatzplaketten in der Zeit von 7:00 bis 17:41 Uhr ausgestellt. Aus technischer Sicht sei dies nicht möglich, wenn alle relevanten Prüfpunkte der Anlage 6 PBStV tatsächlich überprüft würden. Aus technischer Sicht dauere ein Prüfgutachten bei einem mängelarmen Fahrzeug bereits ca. 45 Minuten (inklusive der Schreibarbeiten und der Eingabetätigkeit), bei mangelhaften Fahrzeugen je nach Art der Mängel dementsprechend länger. Bei den Nachüberprüfungen sei der Zeitaufwand variabel, je nachdem welcher Mangel behoben worden sei. Im Gegenstand seien Nachüberprüfungen nach Bremsschlauchtausch bzw. Neueinstellung der Feststellbremse gemacht worden. Wenn alle relevanten Prüfpunkte überprüft würden, müsse man für derartige Nachprüfungen mindestens 20 Minuten oder länger veranschlagen.
- Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten:
Beim Gutachten Nr. *** sei die erhöhte Leerlaufdrehzahl von mindestens 2000 U/min nicht eingehalten worden, sondern lediglich 1997 U/min. Bereits bei der Online-Revision vom 19. November 2020 seien drei Gutachten wegen Nichterreichens der erforderlichen Mindestdrehzahl beanstandet worden. Indem in der nachfolgenden Stellungnahme geschrieben worden sei, dass es sich bloß um einen Übertragungsfehler vom Messschrieb in das Gutachten gehandelt habe, habe er die entsprechenden Messschriebe eingesehen und festgestellt, dass auch in den Messschrieben eine zu geringe Mindestdrehzahl festgehalten war. Es habe sich somit nicht um Übertragungs-, sondern um Messfehler gehandelt.
Im Gutachten Nr. *** sei eine Abregeldrehzahl von 477 U/min im Gutachten angegeben, dieser Wert liege sogar unter der Leerlaufdrehzahl dieses Fahrzeuges.
Werde die Mindestdrehzahl von 2000 U/min laut Mängelkatalog nicht erreicht, sei von einer Nichteinhaltung der erforderlichen Messvorschriften auszugehen und dürfe einer solchermaßen erzielter Messwert nicht für Gutachten herangezogen werden.
- Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt:
Im Revisionszeitraum seien 43 Fahrzeuge (Abgasnorm EURO4) fälschlich mit OBD-Messung statt mit Endrohrtest gemessen worden. Der Beschwerdeführer habe dazu gesagt, dass er sich nur am Datum der Erstzulassung orientiert habe und nicht daran, dass sowohl das Datum der Erstzulassung als auch die Einstufung in die Abgasnorm EURO 5 für die OBD-Messung vorliegen müssen. Der Beschwerdeführer habe es einfach nicht besser gewusst.
- Die Kalibrierung des Bremsenprüfstandes sei abgelaufen gewesen (Fälligkeit 12/2020), diese sei am 19. Februar 2020 nachgeholt worden.
Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige gab an:
Verlochte Plaketten müssen aufbewahrt werden, selbst wenn sich Plaketten am Fahrzeug befunden haben, können diese so weit abgelöst werden, dass jedenfalls die Plakettennummer sichtbar ist und eindeutig ein Nachweis des Verbleibes geführt werden kann.
- Nicht Berücksichtigen der Vorgaben des Mängelkataloges:
Bei der Nachprüfung ist, wenn Reparaturarbeiten wie Bremsscheiben, -klötze durchgeführt wurden, bei der Nachprüfung zu kontrollieren, dass die Bremsanlage ordnungsgemäß funktioniert. Die dabei ermittelten Bremswerte sind in das Nachprüfungsgutachten einzutragen.
- 11 Prüfgutachten, 7 Nachüberprüfungen und 3 Ersatzplaketten an einem Tag sind nicht möglich: Zwei Überprüfungen nach § 57a wurden nach 16 bzw. 22 Minuten abgeschlossen. In so kurzer Zeit ist die Überprüfung aller Prüfpositionen gemäß Anlage 6 PBStV nicht möglich.
Zwei Nachprüfungen wurden nach 9 (Achsaufhängung) bzw. 12 Minuten (Bremsanlage) abgeschlossen. Dies ist aus technischer Sicht nicht möglich.
- Auffälligkeit der eingetragenen Messwerte: Wenn die Messvorschriften (erhöhte Leerlaufdrehzahl) nicht eingehalten werden, sind die ermittelten Werte aus technischer Sicht nicht für eine Begutachtung heranzuziehen. Eine Abregeldrehzahl von 477 U/min. ist nicht nachvollziehbar und nicht richtig.
- Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt:
Eine Heranziehung der mittels OBD-Messung ermittelten Abgaswerte bei EURO4 -Fahrzeugen für Gutachten ist aus technischer Sicht nicht zulässig.
- Bremsenprüfstände sind spätestens alle zwei Jahre zu kalibrieren, eine Überziehungsfrist gibt es nicht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Am 23. Dezember 2019 wurde seitens des Beschwerdeführers für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (FIN ***) ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 ausgestellt (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen sind, weil zumindest ein Mangel mit „Gefahr in Verzug“ (Prüfposition 1.1.14) vorgelegen ist, welche der geeigneten Person bei gehöriger Sorgfalt erkennbar gewesen wären
(Bremsscheiben vorne stark eingelaufen, Stärke von 21,5 mm; Bremsscheiben Achse 2 stark eingelaufen, Stärke von 7 mm).
Am 19. November 2020 wurden bei einer Online-Revision Mängel bei der wiederkehrenden Begutachtung in der verfahrensgegenständlichen Prüfstelle festgestellt (Revisionszeitraum 1.1.2020 bis 19.11.2020):
- Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten: Schwerer Mangel
Bei sieben Fahrzeugen der Fahrzeugklasse M1 bzw. N1 wurde im Gutachten eine Abbremsung der Betriebsbremsanlage größer 100% angegeben. Dies ist aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.
Bei Gutachten EBV-Nr. *** (VW Golf (55kW) wurde die Abbremsung der FBA eines Fahrzeuges der Klasse M1 mit 74,55% angegeben, die Abbremsung der BBA betrug 76,17%. Bei der FBA wurden bremswerte für beide Achsen angegeben. Dies ist aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.
- Begutachtung nicht genehmigter Fahrzeugkategorie: Schwerer Mangel
Für einen Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 850 kg (Fahrzeugklasse O2) wurde ein positives Gutachten (EBV Nr. ***) ausgestellt. Für die Fahrzeugklasse O2 besteht keine Ermächtigung. Darüber hinaus wurde für dieses Fahrzeug die erforderliche Bremsenprüfung nicht durchgeführt.
- Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten Schwerer Mangel
Bei drei Gutachten (EBV-Nr. ***, ***, ***) wurde die Abgasmessung nicht mit der Mindestdrehzahl von 2000 U/min, sondern mit einer erhöhten Leerlaufdrehzahl von 699 U/min bzw. 810 U/min bzw. 1787 U/min durchgeführt.
Bei Gutachten (EBV-Nr. ***) wurde eine Abregeldrehzahl von 1 U/min, unter Anmerkungen eine Abregeldrehzahl von 3503 U/min angegeben.
Bei zwei Gutachten (EBV-Nr. ***, ***) wurden der Wasseranteil der Bremsflüssigkeit in % und der Siedepunkt in °C vertauscht angeführt.
Am 18. Februar 2021 wurde seitens des Beschwerdeführers für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (FIN ***) ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 ausgestellt (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen sind. Es lagen zumindest vier schwere Mängel (Prüfpositionen 1.1.6, 1.1.16, 4.1.2, 4.4.3) vor, welche der geeigneten Person bei gehöriger Sorgfalt erkennbar gewesen wären (Prüfposition 1.1.6 Feststellbremse: Betätigungshebel, ratsche, elektronische Feststellbremse: übermäßiger Hebelweg, Prüfposition 1.1.16 Radbremszylinder: Vorderachse links und rechts, Bremssattel nicht ordnungsgemäß befestigt – locker; Prüfposition 4.1.2 Fern-/Abblendlicht – Einstellung: Abblendlicht ungleich eingestellt; Prüfposition 4.4.3 Fahrtrichtungsanzeiger: drei Stück Leuchten stark ausgeblichen, Lichtfarbe nicht vorschriftsmäßig)
Am 18. Februar 2021 wurden bei einer unangekündigten Revision Mängel bei der wiederkehrenden Begutachtung in der verfahrensgegenständlichen Prüfstelle festgestellt (Revisionszeitraum 1.12.2020 bis 12.2.2021):
- Begutachtungsplaketten unvollständig (fehlende verlochte Plaketten):
***, *** wurden vor Ort nicht gefunden: Schwerer Mangel.
- Unrichtige Eintragungen in Gutachten: Leichter Mangel
Gutachtennummer ***, als Fahrzeugklasse „Sonstige“ statt M1 eingetragen
- Nichtberücksichtigung der Vorgaben des Mängelkatalogs: Schwerer Mangel
Gutachtennummer ***, Nachprüfung ***: Prüfposition 1.1.14 Bremsscheiben vorne und Klötze erneuert. Bremswerte bei beiden Gutachten für die Vorderachse ident. Es wurde keine Bremsenprüfung nach dem Tausch durchgeführt, somit bei der Nachprüfung nicht alle relevanten Prüfpunkte der Anlage 6 PBStV überprüft.
Gutachtennummer ***, Nachprüfung ***: Prüfposition 1.1.6 übermäßiger Hebelweg der Feststellbremse. Nach dem Nachstellen wurde die Bremswirkung nicht mittels Bremsprüfstand nachgeprüft. Die Bremswerte sind bei beiden Gutachten ident. Es wurde keine Bremsenprüfung nach dem Nachstellen durchgeführt, somit bei der Nachprüfung nicht alle relevanten Prüfpunkte der Anlage 6 PBStV überprüft.
Gutachtennummer ***, Nachprüfung ***: Prüfposition 1.1.12 Bremsschläuche vorne links und rechts erneuert. Bremswerte bei beiden Gutachten ident. Es wurde keine Bremsenprüfung nach dem Tausch durchgeführt, die Bremsflüssigkeit nach dem Tausch nicht neu gemessen, somit bei der Nachprüfung nicht alle relevanten Prüfpunkte der Anlage 6 PBStV überprüft.
Gutachtennummer ***, Nachprüfung ***: Prüfposition 1.1.14 Bremsscheiben vorne und Klötze erneuert. Bremswerte bei beiden Gutachten ident. Es wurde keine Bremsenprüfung nach dem Tausch durchgeführt, somit bei der Nachprüfung nicht alle relevanten Prüfpunkte der Anlage 6 PBStV überprüft.
Gutachtennummer ***, Nachprüfung ***: Prüfposition 1.1.14 Bremsscheiben vorne und Klötze erneuert. Bremswerte bei beiden Gutachten ident. Es wurde keine Bremsenprüfung nach dem Tausch durchgeführt, somit bei der Nachprüfung nicht alle relevanten Prüfpunkte der Anlage 6 PBStV überprüft.
Gutachtennummer ***, Nachprüfung ***: Prüfposition 1.1.14 Bremsscheiben und Klötze erneuert. Bremswerte bei beiden Gutachten ident. Es wurde keine Bremsenprüfung nach dem Tausch durchgeführt. Prüfposition 6.1.2 Durchrostung am Schalldämpfer, Endtopf wurde erneuert. Es wurde kein neuer Abgastest durchgeführt. Somit wurden bei der Nachprüfung nicht alle relevanten Prüfpunkte der Anlage 6 PBStV überprüft.
Am 29. Jänner 2021 hat Herr E 11 Prüfgutachten, 7 Nachüberprüfungen und 3 Ersatzplaketten in der Zeit von 7:00 Uhr bis 17:41 Uhr ausgestellt, wiederkehrende Begutachtungen in 16 bzw. 22 Minuten und Nachprüfungen in
9 bzw. 12 Minuten durchgeführt, was aus technischer Sicht in dieser kurzen Zeit nicht möglich ist.
- Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten Schwerer Mangel
Bei dem Gutachten mit der Nr. *** wurde die Abgasmessung nicht mit der Mindestdrehzahl von 2000 U/min, sondern mit einer erhöhten Leerlaufdrehzahl von 1997 U/min durchgeführt.
Bei dem Gutachten mit der Nr. *** wurde die Abregeldrehzahl mit 477
U/min angegeben (Die Leerlaufdrehzahl des Fahrzeuges liegt bereits über
diesem Wert.)
- Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt: Schwerer Mangel
Im Revisionszeitraum wurden bei 43 Fahrzeugen der Abgasnorm EURO4 fälschlich OBD Messungen statt Endrohrtests durchgeführt.
- Technische Einrichtungen Schwerer Mangel
Abnahmebefund und behördliche Überprüfungen liegen nicht vor: Die Kalibrierung des Bremsenprüfstandes (nächste Fälligkeit 12/2020) war abgelaufen.
Am 15. April 2021 wurde seitens der Beschwerdeführerin für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (FIN ***) ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 ausgestellt (Gutachten Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen sind. Es lagen zumindest drei schwere Mängel bzw. Mängel mit Gefahr in Verzug (Prüfpositionen 1.1.12, 5.1.3, 5.3.1) vor, welche der geeigneten Person bei gehöriger Sorgfalt erkennbar gewesen wären (Prüfposition 1.1.12 Flexible Bremsschläuche: Bremsschlauch an der 1. Achse rechts: brüchig, bis zum Gewebe beschädigt, Bremsschlauch an der 2. Achse links: stark porös bzw. rissig; Prüfposition 5.3.1 Federn und Stabilisatoren: Stabilisatorlagerung an der Hinterachse: übermäßiges Spiel; Prüfposition 5.1.3 Radlager: 1. Achse rechts: Radlager übermäßiges Spiel)
Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen bezüglich des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Gutachten Nr. *** gemäß § 57a KFG 1967 vom 8. Februar 2021, dem Gutachten Nr. *** gemäß § 57a KFG 1967 vom 18. Februar 2021, dem Überprüfungsgutachten Nr. *** gemäß § 56 KFG 1967 vom 10. März 2021 in Verbindung mit der nachvollziehbaren Zeugenaussage des F. Dass bei Vorliegen derartiger Mängel eine positive Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 ausgeschlossen ist, ergibt sich aus dem kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigengutachten, welches im Zuge der Beschwerdeverhandlung eingeholt wurde. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Feststellungen bezüglich des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Gutachten Nr. *** gemäß § 57a KFG 1967 vom 15. April 2021, dem Überprüfungsgutachten Nr. *** gemäß § 56 KFG 1967 vom 26. Mai 2021 in Verbindung mit der nachvollziehbaren Zeugenaussage des G. Dass bei Vorliegen derartiger Mängel eine positive Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 ausgeschlossen ist, ergibt sich aus dem kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigengutachten, welches im Zuge der Beschwerdeverhandlung eingeholt wurde. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Feststellungen hinsichtlich der bei der Revision vom 18. Februar 2021 festgestellten schweren Mängel bei der Begutachtungstätigkeit (fehlende verlochte Plaketten, Nichtberücksichtigung der Vorgaben des Mängelkatalogs – idente Brems- und Abgaswerte im ursprünglichen und im Nachprüfungsgutachten, Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten – zu geringe Drehzahlen bei der Abgasmessung, Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt – OBD-Messungen statt Endrohrtest, Durchführung zu vieler Gutachten in zu kurzer Zeit, abgelaufene Kalibrierung des Bremsenprüfstandes) ergeben sich aus dem Revisionsgutachten vom 18. Februar 2021 in Verbindung mit der nachvollziehbaren Zeugenaussage des H sowie den zugrunde liegenden, im Akt einliegenden – durch den Beschwerdeführer erstatteten Gutachten gemäß § 57a KFG 1967.
Die Feststellungen hinsichtlich der bei der Online-Revision vom 19. November 2020 festgestellten schweren Mängel bei der Begutachtungstätigkeit (technisch nicht nachvollziehbare Bremswerte (Abbremsung der BBA > 100%, Überschreiten des Ermächtigungsumfanges unter gleichzeitiger Unterlassung der erforderlichen Bremsenprüfung) ergeben sich aus dem Revisionsgutachten vom 19. November 2021 in Verbindung mit den zugrunde liegenden, im Akt einliegenden – durch den Beschwerdeführer erstatteten Gutachten gemäß § 57a KFG 1967.
Die Feststellungen bezüglich des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer *** ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Gutachten Nr. *** gemäß § 57a KFG 1967 vom 23. Dezember 2019 sowie dem Gutachten des Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Kfz und sonstige Fahrzeuge vom 21.Dezember 2020. Dass bei Vorliegen eines derartigen Mangels eine positive Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 ausgeschlossen ist, ergibt sich aus diesem Sachverständigengutachten. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass mit einer für das Verwaltungsverfahren hinreichenden Sicherheit erwiesen ist, dass das Fahrzeug am 23. Dezember 2019 in einem nicht verkehrs- und betriebssicheren Zustand vorgeführt und dennoch das positive Gutachten Nr. *** erstattet wurde.
Der Aussage des Beschwerdeführers, es könne ja auch sein, dass „möglicherweise der Zulassungsbesitzer für meine Begutachtung neue Bremsscheiben eingebaut hat und später der Zulassungsbesitzer oder der Käufer dann etwas umgebastelt hat“, wird hingegen kein Glauben geschenkt, indem es keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Geschehnisvariante gibt. Es erscheint lebensfremd und nicht wahrscheinlich, dass jemand für eine wiederkehrende Begutachtung neue Bremsscheiben einbaut, um diese nach der Begutachtung wieder gegen alte, verschlissene Bremsscheiben auszutauschen.
Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ist eine Tatsache nicht lediglich dann als erwiesen anzunehmen, wenn absolute Sicherheit vorliegt, sondern reicht es aus, dass von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen angenommen wird, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 4.9.1989, 89/09/0064; 30.8.1991, 91/09/0084 u.v.a.).
In diesem Zusammenhang ist die Variante eher wahrscheinlich, dass die beanstandeten Bremsscheiben (Gefahr im Verzug) bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die Beschwerdeführerin montiert waren, indem kein Grund erkennbar ist, warum der Zulassungsbesitzer zwischen wiederkehrender Begutachtung und Überprüfung durch die K GmbH & Co KG am 26. März 2020 die neuen Bremsscheiben aus- und verschlissene Bremsscheiben einbauen sollte.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
§ 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:
Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
Gemäß § 57a Abs. 2a leg. cit. hat der Landeshauptmann regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.
Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (zB VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, VwGH 8. September 2016, Ra 2014/11/0082).
Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung bzw. dem Widerruf einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds (vgl. abermals VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN).
Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).
Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen können.
Der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erteilten Ermächtigung ist dann auszusprechen, wenn eine Vertrauensunwürdigkeit des Betreffenden im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (noch) gegeben ist (vgl. VwGH 19.9.1984, VwSlg 11.527; 2005/11/0193).
Die belangte Behörde stützte den Widerruf der Ermächtigung auf die schweren, bei der Online-Revision vom 19. November 2020 festgestellten Mängel bei der Begutachtungstätigkeit. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer bereits ein Gutachten unrichtig positiv ausgestellt, obwohl diese richtigerweise negativ auszustellen gewesen wären und der Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung hätte erkannt werden können, ohne dass dies der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt war.
Der Beschwerdeführer war infolge der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach der Erlassung des Widerrufsbescheides nicht an der weiteren Begutachtungstätigkeit gehindert. Dennoch konnte aber nicht einmal der bescheidmäßige Widerruf der Ermächtigung wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit zu einer ordnungsgemäßen Begutachtungstätigkeit führen, sondern hat der Beschwerdeführer zwei weitere Gutachten unrichtig positiv ausgestellt, obwohl diese richtigerweise negativ auszustellen gewesen wären und die Mängel bei einer gewissenhaften Überprüfung hätten erkannt werden können.
Auch die Revision am 18. Februar 2021, also nach Erlassung des Widerrufsbescheides, brachte erneut grobe Missstände bei der Begutachtungstätigkeit zutage, teilweise wurden Fehler, welche bereits bei der Online-Revision vom 19. November 2020 beanstandet wurden, wiederholt.
Bei der gebotenen Beurteilung des auf Grund des Gesamtverhaltens der Geschäftsführung des Beschwerdeführers gewonnenen Persönlichkeitsbildes kann somit aber nicht gesagt werden, dass dieser (derzeit) die spezifische Vertrauenswürdigkeit aufweist.
Die beschwerdeführerseits vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer sei für die von ihm erstatteten Gutachten verantwortlich, der Mitarbeiter (und geeignete Person) I sei für die von jenem erstatteten Gutachten verantwortlich und ausschließlich diesem zuzurechnen, geht ins Leere. Vielmehr ist die Vertrauenswürdigkeit der ermächtigten Person auch dann erschüttert, wenn die Unternehmensleitung bzw. der Ermächtigungsinhaber von den Vorgängen keine Kenntnis hatte, weil er seiner Kontroll- und Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist (VwGH 17.12.2002, 2001/11/0061 u.v.a.).
Beschwerdeführerseits wurden lediglich bescheidene Bemühungen zur Verbesserung der firmeninternen Abläufe angedacht (zukünftige Kommunikationsverbesserung zwischen Ermächtigungsinhaber und geeigneter Person, die Möglichkeit, sich wechselseitig verschiedene Dinge zu fragen, um damit einen Wissensaustausch zwischen Ermächtigungsinhaber und geeigneter Person stattfinden zu lassen) und erscheinen diese nicht geeignet, Fehlleistungen wie im Gegenstand in Zukunft zu verhindern, indem im Gegenstand grobe Wissenslücken bei beiden genannten Personen vorliegen.
Der Beschwerdeführer hat keinerlei Qualitätssicherungssystem glaubhaft gemacht, welches qualitativ und quantitativ geeignet wäre, eklatante Fehlleistungen, wie sie im Gegenstand passiert sind, in Hinkunft zu vermeiden. Vielmehr begnügten sich der Beschwerdeführer und der Zeuge I mit leeren Worthülsen (man müsse „aktiv an die Sache herangehen“, die Sachen „in Hinkunft akribisch behandeln“, „die Abläufe verbessern und das Ordnersystem verbessern“). Auch die Erklärung der geeigneten Person I, er habe den Beschwerdeführer bereits vor drei Monaten auf die Möglichkeit freiwilliger Weiterbildungsmaßnahmen angesprochen, es sei aber noch nichts durchgeführt worden, man werde dies jetzt endlich angehen, lassen angesichts einer seit dem Widerruf verstrichenen Zeit von etwa 8 Monaten nicht auf ein gewissenhaftes, vertrauenswürdiges Persönlichkeitsbild schließen, sondern runden das Bild eines auffallend sorglosen Umganges mit der erteilten Ermächtigung ab.
Die Vielzahl und Schwere der anlässlich der behördlichen Online-Revision vom
19. November 2020 sowie bei der Revision vom 18. Februar 2021 festgestellten Fehlleistungen sowie die Erstattung von drei falsch positiven Gutachten spricht bei der gebotenen Beurteilung des auf Grund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers gewonnenen Persönlichkeitsbildes nicht dafür, dass er (derzeit) die spezifische Vertrauenswürdigkeit aufweist.
Der Einschätzung der Kraftfahrbehörde, die Behörde könne sich derzeit nicht darauf verlassen, dass der Beschwerdeführer die ihm anvertraute hoheitliche Aufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werde, kann nicht entgegen getreten werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Gewerbetreibende die ihm zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt. Die Vertrauenswürdigkeit ist nach wie vo