RS Lvwg 2021/10/18 LVwG-AV-299/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.10.2021

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
KFG 1967 §57a Abs2a

Rechtssatz

Die Entscheidung hinsichtlich Erteilung bzw Widerruf einer Ermächtigung nach § 57a Abs 2 KFG ist das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich der Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds (vgl VwGH Ro 2015/11/0016 mwN).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.299.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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