Entscheidungsdatum
22.03.2021Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
I405 1217531-3/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin SAUSENG, Jakominiplatz 16/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2020, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2021, zu Recht:
A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 55 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste im Jahr 1999 nach Österreich ein und regelte seinen Aufenthalt auf Basis eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.
Mit Bescheid der LPD Wien vom 26.07.2013, Zl. XXXX wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17.02.2014, Zl. XXXX wurde die Befristung des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt. Die Entscheidung erwuchs am 20.02.2014 in Rechtskraft.
Die Gültigkeitsdauer des auf drei Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes begann am 15.09.2016, mit der Ausreise des BF nach Slowenien, zu laufen.
Am 04.05.2018 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.10.2018, Zl. 210006508-180426805 wurde der Antrag auf Aufhebung des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF zugleich gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) vorgeschrieben, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.11.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2019. Zl. I403 1217531-2/4E als unbegründet abgewiesen wurde.
Am 07.01.2020 stellte der BF beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Es wurde angeführt, dass das Aufenthaltsverbot des BF, welches ab 15.09.2016 zu laufen begonnen habe, mittlerweile abgelaufen sei. Der BF sei seit seiner legalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet 1999 mehreren legalen Beschäftigungen nachgegangen, welche seinen Lebensunterhalt hinreichend sichern haben können. Bis 2015 habe der BF auch den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innegehabt. Die Mutter des BF sei österreichische Staatsbürgerin gewesen und der Vater des BF ein Staatsbürger Großbritanniens. Zudem habe der BF zwei Kinder. Der Sohn lebe nach wie vor in Österreich, die Tochter sei aktuell in Deutschland wohnhaft. Es bestehe regelmäßiger Kontakt sowohl zu den Kindern als auch zu den jeweiligen Müttern. Schließlich habe er auch noch drei Geschwister, welche allesamt österreichische Staatsbürger seien, zwei davon würden auch noch im Bundegebiet leben. In Nigeria habe er im Gegensatz dazu keine familiären Anknüpfungspunkte. Dort würden zwar noch seine Cousins leben, allerdings bestehe kein Kontakt. Außerdem sei der BF der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig und Miteigentümer einer Liegenschaft.
Am 24.02.2020 wurde der BF betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass er keinen Kontakt mehr nach Nigeria, aber noch Verwandte in Großbritannien habe. In Österreich erhalte er keine Unterstützung vom Staat, lebe mit seiner älteren Schwester im von seiner Mutter geerbten Haus und erhalte € 50,-- Unterstützung von seiner Schwester aus Holland. Ansonsten würden noch sein Sohn in Österreich sowie seine Tochter in Deutschland leben. Seinen Sohn sehe er ca. dreimal in der Woche, er habe die geteilte Obsorge mit dessen Mutter. Sein Sohn verbringe ab und zu auch die Wochenenden bei ihm und er gehe zu allen Fußballspielen seines Sohnes. Seine Tochter habe er zuletzt 2013 gesehen, als seine Mutter ihn im Gefängnis besucht habe. Sie lebe in Deutschland und er habe telefonischen und E-Mail-Kontakt zu ihr.
Mit Bescheid des BFA vom 10.03.2020 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Asylgesetz (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG, erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 BFA-VG, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Mit Schriftsatz vom 25.03.2020 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF gut in Österreich integriert habe, über ein Familienleben verfüge und sogar eine Einstellungszusage habe. Er weise zwar von 2004 bis 2011 sechs strafrechtliche Verurteilungen auf, allerdings hätte aufgrund der zwischenzeitig vergangenen Zeit eine neue Bewertung der Persönlichkeit des BF erfolgen müssen. Die Einreise des BF nach Österreich während aufrechtem Aufenthaltsverbot 2017 sei wegen des Todes seiner Mutter und des darauffolgenden Verlassenschaftsverfahrens erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2020 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.10.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I405 neu zugewiesen.
Am 13.01.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der BF im Beisein eines Dolmetschers als Partei sowie eine Zeugin einvernommen wurden. Außerdem war der Rechtsvertreter des BF und ein Vertreter des BFA anwesend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF ist nigerianischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist daher auch erwerbsfähig sowie arbeitswillig.
Der BF reiste im Jahr 1999 nach Österreich ein und regelte seinen Aufenthalt, bis zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes 2013, auf Basis eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU".
Seit (spätestens) Oktober 2017 hält sich der BF nach seiner illegalen Einreise (wieder) im Bundesgebiet auf.
Der BF ist ledig und hat zwei minderjährige Kinder mit unterschiedlichen Kindesmüttern. Sein im Jahr 2004 geborener Sohn lebt mit der Kindesmutter in Österreich. Seine im Jahr 2013 geborene Tochter lebt mit der Kindesmutter in Deutschland. Der BF hat Kontakt zu beiden Kindern sowie den Kindesmüttern. Zu seinem Sohn hatte der BF seit jeher regelmäßigen persönlichen Kontakt. Aktuell sieht er ihn an den Wochenenden. In der Zeit vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie hat er auch regelmäßig seine Fußballspiele besucht. Zu seiner Tochter pflegt der BF aufgrund der örtlichen Distanz regelmäßigen telefonischen Kontakt und ein Besuch im Sommer 2021 ist geplant.
Die Mutter des BF war österreichische Staatsbürgerin und ist im Oktober 2017 verstorben. In Österreich lebt er gemeinsam mit seiner Schwester im von seiner Mutter geerbten Haus. Eine weitere Schwester des BF arbeitet in der österreichischen Botschaft in XXXX und besteht regelmäßiger Kontakt. Sein Vater sowie sein Bruder leben in England.
Außerdem verfügt der BF in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis und ist im XXXX -Verein engagiert, welcher sich auch mit Integration ihrer Mitglieder in die österreichische Gesellschaft beschäftigt. Er wird von seiner Schwester und diversen Freunden auch finanziell unterstützt.
Ab dem Jahr 2000 war der BF in Österreich immer wieder als Arbeiter tätig, regelmäßig unterbrochen von Phasen des Arbeitslosengeldbezuges sowie von Bezug der Notstands- oder Überbrückungshilfe. Aktuell verfügt er über Einstellungszusage als Arbeiter bei einer Tankstelle.
Der BF hat Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 bis B1 abgelegt.
Der BF wurde in Österreich sechsmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
Mit Urteil des BG XXXX vom 07.10.2004 wurde der BF wegen Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen, im Falle der Nichteinbringung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.07.2005 wurde der BF wegen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.08.2006 wurde der BF wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB sowie wegen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.07.2007 wurde der BF wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB sowie wegen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.12.2008 wurde der BF wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB sowie wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.07.2011 wurde der BF wegen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt.
Am 02.10.2015 wurde der BF zuletzt aus der Strafhaft entlassen. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits ein auf drei Jahre befristetes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen ihn, dem er erst durch seine Ausreise nach Slowenien am 15.09.2016 nachkam. Das befristete Aufenthaltsverbot gegen den BF ist am 14.09.2019 außer Kraft getreten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Zudem wurde am 13.01.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF und eines Rechtsvertreters durchgeführt. Ergänzend wurden aktuelle Auszüge aus dem Strafregister der Republik Österreich, des Betreuungsinformationssystems, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, des Zentralen Fremdenregisters und des Zentralen Melderegisters eingeholt.
2.2. Zur Person des BF:
Die Identität des BF steht aufgrund seines im Original vorgelegten nigerianischen Reisepasses Nr. XXXX fest.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus seinen Angaben. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
Die Feststellungen zum früheren Aufenthalt des BF in Österreich ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellung, dass sich der BF seit Oktober 2017 (wieder) illegal im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aufgrund einer Wohnsitzüberprüfung durch Beamte der LPD XXXX (auf Ersuchen des BFA), welche den BF am 04.10.2018 an seiner Meldeadresse angetroffen haben und dieser angab, sich seit dem 02.10.2017 wiederum in Österreich aufzuhalten sowie laut Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 10.04.2019, wonach er im Bundesgebiet durchgehend gemeldet war.
Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellung, dass der BF in keinem gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern sowie Kindesmüttern lebt, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich. Die Feststellungen betreffend den regelmäßigen persönlichen Kontakt des BF mit seinem Sohn ergibt sich aus den Aussagen des BF und jenen einer im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen Freundin des BF als Zeugin.
Die Feststellungen zur Integration des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF.
Der Umstand, dass der BF seit dem 31.03.2011 in Österreich in keinem Beschäftigungsverhältnis steht, zuvor ab dem Jahr 2000 jedoch immer wieder als Arbeiter tätig war, regelmäßig unterbrochen von Phasen des Arbeitslosengeldbezuges sowie von Bezug der Notstands- oder Überbrückungshilfe, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass er einen Angestellten-Dienstvorvertrag als Arbeiter bei einer Tankstelle, ergibt sich aus einem diesbezüglich vorgelegten Schreiben vom 19.01.2021.
Dass er über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügt, ergibt sich daraus, dass dies bereits Vorrausetzung für seinen „Daueraufenthalt-EU“ darstellte.
Die sechs rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich, ebenso wie die Feststellung, dass der BF zuletzt am 02.10.2015 in Österreich aus der Strafhaft entlassen wurde.
Die Feststellungen betreffend das befristete Aufenthaltsverbot ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2019, Zl. I403 1217531-2/4E.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
..."
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
" (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. "
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. "
Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Wie sich aus den bisherigen widerspruchsfreien Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht ergibt, führt der BF ein Familienleben in Österreich. So lebt er mit seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt und sieht seinen sechzehnjährigen Sohn, einen österreichischen Staatsbürger, nahezu jedes Wochenende.
Im gegenständlichen Fall besteht folglich eine besonders zu schützende Nahebeziehung des BF zu seinem minderjährigen Sohn iSv Art. 8 EMRK bzw. damit in Zusammenhang auch ein besonders zu schützendes Kindeswohl, zumal nach § 138 Z 9 ABGB verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls darstellen (vgl. VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175; 15.05.2019, Ra 2018/01/0076) und der BF mit seinem Sohn, der ihn jedes Wochenende besucht, eine intensive Vater-Kind-Beziehung und ein besonderes Naheverhältnis pflegt und folglich eine derart wichtige Bezugsperson iSv § 138 Z 9 ABGB darstellt.
Zu seinem Sohn, einem österreichischen Staatsbürger, hat der BF eine besonders enge Bindung und stellt für diesen eine Vertrauensperson dar. So beratschlagt sich der Sohn auch bei wichtigen Lebensentscheidungen wie der Schulwahl mit dem BF. Zumal sich der Sohn des BF zurzeit in der Pubertät befindet, ist der BF als männliche Bezugsperson bzw. als Vater für die Förderung und Entwicklung des Sohnes von noch größerer Bedeutsamkeit. Auf dem Weg zum Erwachsenwerden spielen männliche Bezugspersonen eine wichtige Rolle. Der BF nimmt für den Sohn zudem eine Vorbildrolle ein, da er auch Fußball spielt und sich der Sohn auch zur Kultur seines Vaters hingezogen fühlt, die auch Teil seiner Identität ist und für die Identitätsbildung insbesondere in der Pubertät eine wichtige Rolle spielt.
Des Weiteren bemüht sich der BF auch stark um Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit. Wie oben festgestellt, verfügt der BF über einen beachtlichen Freundeskreis, ist in einem Verein aktiv tätig und hat auch Deutschsprachprüfungen absolviert. Er wohnt in einer Eigentumswohnung, war in Österreich immer wieder erwerbstätig und verfügt aktuell über eine Einstellungszusage als Arbeiter bei einer Tankstelle, weshalb er auch imstande sein können wird, sich selbst zu erhalten.
Eine Rückkehrentscheidung würde daher unbestritten in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Recht auf das Privat- und Familienleben des BF eingreifen.
Es wird dabei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären Interessen des BF angesichts der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Die erkennende Richterin verkennt auch unter keinen Umständen die einschlägigen Verurteilungen des BF. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass seine Straffälligkeit jedenfalls öffentliche Interessen berührt und diese keinesfalls zu verharmlosen ist. Jedoch ist auszuführen, dass die letzte Verurteilung des BF im Jahr 2011 fast zehn Jahre zurückliegt und er sich seit seiner Entlassung aus der Haft im Oktober 2015, also seit etwa fünfeinhalb Jahren wohlverhalten hat und Integrationsbemühungen unternommen sowie eine intensive Bindung mit seinem Sohn aufgebaut hat. Die rechtskräftigen Verurteilungen wiegen nach Ansicht des BVwG in der Abwägung nicht schwerer als der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF.
Schließlich wird auch nicht verkannt, dass der BF 2017 trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot nach Österreich eingereist ist, was jedoch aufgrund der damaligen Umstände (Tod der Mutter usw.) nicht so schwer ins Gewicht fällt. Außerdem muss diesbezüglich darauf hingewiesen werden, dass sich der BF zu keinem Zeitpunkt einem Festnahmeauftrag oder der Sicherstellung des nigerianischen Reisepasses widersetzt hat. Andererseits geht aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.01.2021 hervor, dass diese zu keinem Zeitpunkt Effektuierungsmaßnahmen vorgenommen hat, welchen sich der BF widersetzt hat.
Der BF ist nunmehr seit mehr als 20 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und hat die Zeit entgegen der belangten Behörde auch für seine berufliche, sprachliche und soziale Integration genützt und sich in den letzten fünfeinhalb Jahren auch wohlverhalten sowie eine intensive Beziehung zu seinem Sohn aufgebaut.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG im Fall des BF gegeben sind, war der Beschwerde stattzugeben und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
3.2. Zur Aufhebung der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:
Da dem BF gem. § 55 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen war, waren in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Deutschkenntnisse ersatzlose Teilbehebung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I405.1217531.3.00Im RIS seit
22.10.2021Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021