TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/7 I405 2162458-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2021
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Entscheidungsdatum

07.04.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
AVG §19 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I405 2162458-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, ZI. 1140742005/170084503, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2021, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte in Österreich am 19.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am darauffolgenden Tag wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass er Ghana verlassen habe, da er 2016 Zeuge der Ermordung eines Mannes geworden sei, dies bei der Polizei angezeigt habe und daraufhin selbst verfolgt worden sei. Man habe seinen Hund getötet und ihm einen Drohbrief hinterlassen, woraufhin er aus Angst um sein Leben geflohen sei.

In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 05.05.2017 wiederholte der BF sein Vorbringen und ergänzte, dass er nach dem Vorfall bis zu seiner Flucht ca. zwei Wochen bei seinem Onkel aufhältig gewesen sei und man auch dort nach ihm gesucht habe.

Das BFA wies am 08.06.2017 mit Bescheid den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Dazu wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt III.). Abschließend wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Das Vorbringen des BF wurde für nicht glaubhaft befunden.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 22.06.2017 wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erhoben.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2017 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017, Zl. I405 2162458-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

In der Folge wurde für den 27.01.2021 vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumt, welche jedoch verlegt werden musste, da der BF mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 25.01.2021 um Verlegung der Verhandlung wegen Krankheit ersuchte. Der angeschlossenen Krankmeldung war jedoch weder eine Diagnose noch die empfohlene Behandlung zu entnehmen.

Mit Schreiben vom 02.03.2021 teilte der BF durch seine Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich mit, nicht an der für den darauffolgenden Tag geplanten mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können. Der angeschlossenen Krankmeldung war wiederum weder eine Diagnose noch die empfohlene Behandlung zu entnehmen.

Am 03.03.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit des BF und seines gewillkürten Rechtsvertreters statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Ghana und bekennt sich zum christlichen Glauben (pentecostal). Er gehört der Volksgruppe der Aschanti an. Seine Identität steht nicht fest.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er gehört auch zu keiner der Risikogruppen für den Fall einer Erkrankung an Covid-19.

Der BF hält sich spätestens seit seiner Asylantragstellung im Jänner 2017 in Österreich auf.

Der BF hat in Ghana zehn Jahre lang die Schule sowie vier Jahre lang die Universität besucht und studierte Personalmanagement. Danach leistete er neun Monate lang bis zum 01.03.2016 den Ersatzmilitärdienst für den Staat. Er spricht die ghanaische Landessprache Twi sowie Englisch.

Er hat familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern, seiner acht Halbgeschwister und weiterer entfernter Verwandte in Ghana. Die Mutter des BF besitzt in Ghana ein Haus.

Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft.

In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte. Allerdings führt er bereits seit 2017 eine Beziehung mit der ebenfalls aus Ghana stammenden österreichischen Staatsbürgerin F T, bei welcher er auch behördlich gemeldet ist. Das Paar ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.

Der BF geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der BF weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und sprachlicher Hinsicht auf.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des BF:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen ist der BF in Ghana keiner Gefahr einer Verfolgung durch die Männer, welche er bei einem Mord beobachtet haben will, ausgesetzt.

Es ist dem BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen.

Im Fall seiner Rückkehr nach Ghana wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zur allgemeinen Situation in Ghana:

Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen:

KI vom 15.5.2018: Neue Staatsführung, Update zum LIB (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage, Abschnitt 3/Sicherheitslage, Abschnitt 5/Sicherheitsbehörden, Abschnitt 8 Allgemeine Menschenrechtslage, Abschnitt 17/Medizinische Versorgung)

Die sowohl im LIB 11.2015 als auch in dieser KI verwendeten Quellen lassen keine maßgeblich neue Lage in Ghana erkennen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018, GIZ 5.2018a, GIZ 5.2018b, GIZ 5.2018c, AI 22.2.2018, BMEIA 15.5.2018, AA 15.5.2018).

Seit dem 7.1.2017 ist Nana Addo Dankwa Akufo-Addo der neu gewählte Präsident der Republik Ghana. Der Kandidat der New Patriotic Party (NPP), besiegte den Kandidaten des National Democratic Congress (NDC) und den amtierenden Präsidenten John Mahama (GIZ 5.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Amtseinführung von Präsident Nana Akufo-Addo im Jänner 2017 war bereits der dritte friedliche Machtwechsel zwischen den beiden wichtigsten Parteien des Landes: der NPP und dem NDC (FH 1.2018).

Es kommt auch weiterhin zu Korruption in allen Bereichen der Regierung (USDOS 20.4.2018). Der neueste Korruptionsindex von Transparency International zeigt eine Verschlechterung um 10 Ränge und drei Scores und weist Ghana Platz 80 unter 180 Ländern zu (GIZ 5.2018b). Die Regierung hat Schritte unternommen, um Beamte, die Missbrauch begangen haben, zu verfolgen und zu bestrafen. Straflosigkeit bleibt aber ein Problem (USDOS 20.4.2018). Einige Schwächen in der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit bestehen weiter, und die politische Korruption stellt die Leistungsfähigkeit der Regierung in Frage (FH 1.2018).

Obwohl Ghana eine relativ starke Bilanz der Wahrung der bürgerlichen Freiheiten aufweist, wird die Diskriminierung von Frauen und LGBT Personen fortgesetzt (AI 22.2.2018; vgl. FH 1.2018; USDOS 20.4.2018). Zu den relevanten Menschenrechtsproblemen zählen weiterhin der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitsbehörden, einschließlich Folter mit Todesfolge und Verletzungen, Vergewaltigung, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Übergriffe auf und Belästigung von Journalisten, mangelnde Verantwortlichkeit in Fällen von Gewalt gegen Frauen und Kinder, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Früh- und Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung von Kindern, Kindesmord an Kindern mit Behinderungen, Menschenhandel, Kriminalisierung homosexueller Handlungen und ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018).

Im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern ist Ghana relativ sicher (BMEIA 15.5.2018; vgl. GIZ 5.2018c). Ausnahmen von dieser seit vielen Jahren bestehenden Regel sind die seit Monaten bestehenden nächtlichen Ausgangssperren in mehreren Bezirken in der Volta und Northern Region (GIZ 5.2018c). In den nördlichen Landesteilen besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko mit Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.5.2018; vgl. BMEIA 15.5.2018).

Im Dezember 2017 kam es zum Ausbruch des Lassafiebers in einigen Ländern Westafrikas, welches bereits das erste Todesopfer in Ghana gefordert hat (AA 15.5.2018).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.5.2018): Ghana: Reise- und Sicherheitshinweise, Medizinische Hinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ghanasicherheit/203372, Zugriff 15.5.2018

-        AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425372.html, Zugriff 15.5.2018

-        BMEIA - Bundesamt für Europa, Integration, Äußeres (15.5.2018): Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 15.5.2018

-        FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428758.html, Zugriff 15.5.2018

-        GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (5.2018a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.5.2018

-        GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (5.2018b): Länder-Informations-Portal, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.5.2018

-        GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (5.2018c), Alltag, Sicherheitslage, https://www.liportal.de/ghana/alltag/, Zugriff 15.5.2018

-        USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430140.html, Zugriff 15.5.2018

KI vom 12.12.2016: Präsidentschaftswahl (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/politische Lage):

Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vgl. NYT 9.12.2016).

Mit Nana Akufo-Addo ist jetzt abermals ein politisches Schwergewicht gewählt worden (DS 11.12.2016), der bereits als Außenminister und Generalstaatsanwalt gedient hat (VOA 9.12.2016).

Den Wandel hat sich offenbar eine Mehrheit der Wähler gewünscht. Der bisherigen Regierung ist es ihrer Meinung nach nicht gelungen, Ghanas größte Probleme in den Griff zu bekommen: die schwächelnde Wirtschaft und die massive Jugendarbeitslosigkeit. Akufo-Addo hatte sich im Wahlkampf als jemand, der Ghana aus der Krise führen kann, präsentiert. Er versprach jedem der 26 Distrikte eine Fabrik und kündigte eine Umstrukturierung der Wirtschaft an (DW 9.12.2016).

Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vgl. DS 11.12.2016).

Quellen:

-        DS - Der Standard (11.12.2016): Jubel über friedlichen Machtwechsel in Ghana, http://derstandard.at/2000049138375/Jubel-ueber-friedlichen-Machtwechsel-in-Ghana, Zugriff 12.12.2016

-        DW - Deutsche Welle (9.12.2016): Ghana: Machtwechsel zeichnet sich ab, http://www.dw.com/de/ghana-machtwechsel-zeichnet-sich-ab/a-36705317, Zugriff 12.12.2016

-        NYT - New York Times (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana’s President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016

-        VOA - Voice of America (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana’s President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016

Politische Lage:

Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).

Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a).

Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein „House of Chiefs“ und „District Assemblies“ (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit sich in den politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015).

Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Ghana - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015

-        AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana

-        FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015

Sicherheitslage:

Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GhanaSicherheit_node.html, Zugriff 24.11.2015

-        BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana – Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 24.11.2015

-        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 24.11.2015

Sicherheitsbehörden:

Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im „Public Order Act” von 1994 normiert; das „Police Council“ überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).

Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im „Security and Intelligence Agencies Act” von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen, und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana

-        USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015

Korruption:

Korruption ist gemäß Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet. Gemäß der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption ein Problem in Ghana (USDOS 25.6.2015). Der neueste Korruptionsindex (CPI) von Transparency International für Ghana zeigt eine minimale Verbesserung (GIZ 10.2015b) und liegt aktuell auf Rang 61 von 174 weltweit (GIZ 10.2015a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem IWF tendenziell ändern (GIZ 10.2015b).

Korruption und Untreue beim Umgang mit öffentlichen Mitteln werden in der Öffentlichkeit oft thematisiert (AA 7.2015a). Trotz Berichterstattung von Korruptionsskandalen in den Medien, fehlt die Bereitschaft der Regierung rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen zu schaffen um diese zu bekämpfen (FH 28.1.2015).

Der Nationale Anti-Korruptions-Aktionsplan (NACAP), im Juli vom Parlament einstimmig angenommen, stellt ein Konzept zur Bekämpfung der Korruption und Durchsetzung geltender Gesetze in den öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Sektoren dar (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Gemäß diesem Aktionsplan der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) soll gegen Menschenrechtsverletzungen, öffentliche Korruption und Machtmissbrauch vorgegangen werden. Die Kommission ist befugt, Strafen für Verstöße zu empfehlen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015

-        AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana

-        FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 12.11.2015

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.11.2015

-        USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015

Allgemeine Menschenrechtslage:

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015).

Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015).

Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung, stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015).

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt,. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften, und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).

Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von “Reporter ohne Grenzen“ belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a).

Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015

-        AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik GhanaFH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015

-        FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 12.11.2015

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Gesichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015

-        USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015

Bewegungsfreiheit:

Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

-        FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015

-        USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, http://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015

Grundversorgung/Wirtschaft:

Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015).

Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt. Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte „Single Spine Pay Policy“ ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014).

Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015)

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.11.2015

-        IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.11.2015

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationale Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 24.7.2015).

In Ghana gibt es ein allgemeines Gesundheitssystem, das seit 2003 gesetzlich verankerte National Health Insurance Scheme (NHIS). Seitdem ist die Sterberate gesunken und die Patientenzahl gestiegen. Die aufsehende Behörde ist die National Health Insurance Authority, die die Aufsicht über einzelne Versicherungen hat. Das Gesundheitssystem hat fünf Ebenen: Gesundheitsstationen, die die erste Ebene für ländliche Gegenden darstellen, Gesundheitszentren und Gesundheitskliniken, Bezirkskrankenhäuser, Regionalkrankenhäuser und tertiäre Krankenhäuser. Die Gesundheitsversorgung ist über das Land hinweg sehr unterschiedlich: Städtische Gegenden sind, mit den meisten Krankenhäusern, Kliniken und Apotheken im Land, gut versorgt. In ländlichen Gegenden gibt es allerdings keine moderne medizinische Versorgung. Patienten verlassen sich dort entweder auf traditionelle afrikanische Medizin, oder reisen sehr weit um medizinisch versorgt zu werden. 2013 lag die Lebenserwartung bei der Geburt bei 66 Jahren, davon bei 65 Jahren für Männer und 67 Jahren für Frauen, die Säuglingssterblichkeit liegt bei 39 pro 1.000 Lebendgeburten (IOM 10.2014).

97,5 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zur primären Gesundheitsversorgung. Zur Zeit verfügt Ghana über 1.433 staatliche Gesundheitseinrichtungen, dies sind im Detail: 70 Distriktkrankenhäuser, 21 Krankenhäuser, 10 Polikliniken, 692 Gesundheitszentren, 640 Kliniken, Geburtshilfezentren etc. Zusätzlich existieren 1.299 private oder halbstaatliche medizinische Einrichtungen. Weitere Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sollen in verschiedenen Regionen ebenfalls fertiggestellt werden. Das Hauptaugenmerk liegt derzeit auf einem 5-Jahres-Programm zur Verbesserung des Gesundheitssektors und auf dem GPRS Programm, einem Programm zur Linderung der Armut in Ghana. Es werden besonders Verhütungsmittel, Tuberkulosemedikamente, Gegengifte für Schlangenbisse, Impfung gegen Tollwut, Impfung gegen Meningitis, und antiretrovirale Medikamente angeschafft (IOM 10.2014).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana

-        IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.11.2015

Behandlung nach Rückkehr:

Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014).

Quellen:

-        IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.11.2015

1.4. Zur aktuellen Covid-19-Pandemie:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80% der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses).

Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen. Diese medizinischen Hauptindikationen werden in der Verordnung weiter unterteilt und genau beschrieben (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html).

In Österreich gibt es mit Stand 01.04.2021 insgesamt 542.668 positiv getestete Fälle, aktuell 51.802 aktive Fälle und 9.086 gemeldete Todesfälle (https://covid19-dashboard.ages.at/; Zugriff 01.04.2021).

Ghana hat mit Stand 01.04.2021 aktuell insgesamt 90.583 bestätigte Fälle und 743 Todesfälle zu verzeichnen (https://www.worldometers.info/coronavirus/country/ghana/; Zugriff 01.04.2021). Ghana hat im Vergleich drei Mal so viel Einwohner als Österreich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ghana (Stand 16.05.2018) berücksichtigt.

2.2. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen betreffend die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen glaubhaften Aussagen.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Der BF hat zwar hinsichtlich seiner Verhinderungen an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 25.01.2021 und am 02.03.2021 Krankmeldungen vorgelegt, jedoch ist diesen weder eine Diagnose noch eine Behandlungsempfehlung zu entnehmen. Er legte im weiteren Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen vor, denen eine behandlungsbedürftige Krankheit zu entnehmen wäre. Der BF selbst brachte zu keinem Zeitpunkt vor, dass sein Gesundheitszustand einer beruflichen Tätigkeit entgegenstehen würde.

Die Feststellung zum Aufenthalt des BF in Österreich ergibt sich aus seinen Aussagen sowie aus dem entsprechenden ZMR-Auszug vom 01.04.2021.

Die Feststellungen zu den Angehörigen, der Schulbildung, der Leistung des Ersatzwehrdienstes in Ghana und den Sprachkenntnissen des BF basieren auf seinen Angaben beim BFA.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellung zu seinem gegenwärtigen Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und die Integration des BF ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde. Dass er mit seiner Freundin zusammenlebt, ergibt sich aus der Abfrage des zentralen Melderegisters. Nähere Feststellungen zur Intensität der Beziehung des BF und etwaigen aktuelle Integrationsschritte mussten unterbleiben, da der BF zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist.

2.3. Zum Vorbringen des BF:

Das Fluchtvorbringen des BF erweist sich - wie vom BFA konstatiert wurde - als unglaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist. Das Erfordernis der Substantiierung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Ferner muss das Vorbringen plausibel sein, sprich mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Außerdem muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Gerade diese Kriterien sind, wie im Weiteren erörtert wird, im vorliegenden Fall nicht erfüllt und das Fluchtvorbringen ist deswegen als unglaubhaft zu werten.

Dem BFA ist beizupflichten, wenn es den BF persönlich als unglaubwürdig erachtet, zumal der BF im Verwaltungsverfahren vage, unplausible und widersprüchliche Angaben tätigte.

Seine Unglaubwürdigkeit setzt schon bei seinen zeitlichen Angaben zum fluchtauslösenden Ereignis, als er Zeuge eines Mordes geworden sein soll, an. Bei seiner Erstbefragung führte er an, dass dies Mitte Oktober 2016 gewesen sei (AS 23). Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme sprach er dann lediglich von Oktober 2016 und konnte das Datum auch nicht näher präzisieren (AS 69, 71). Wenn der BF diesbezüglich in der Beschwerde anführt, dass in seinem Kulturkreis das genaue Datum nicht jene Bedeutung hätte wie in Österreich, dann ist dem entgegenzuhalten, dass der BF sehr gut ausgebildet ist und sogar ein Universitätsstudium absolviert hat, weswegen die Kenntnis des genauen Datums in einer digitalen Welt wohl vorauszusetzen ist. Weiters hat er auch andere Daten genau benennen können, zum Beispiel jenes seiner Einreise nach Österreich am 18.01.2017 (AS 67). Zudem würde es sich beim fluchtauslösenden Ereignis auch nicht um irgendein bedeutungsloses Geschehen handeln, sondern um jenes, welches sein Leben für immer verändert und ihn zur Ausreise gezwungen hätte.

Die nächste nicht übereinstimmende Zeitangabe betrifft die Tötung des Hundes. Laut Erstbefragung fand dies zwei Tage nach dem Vorfall und seiner Anzeigenerstattung bei der Polizei (AS 23) und laut niederschriftlicher Einvernahme einen Tag danach (AS 69) statt.

In weiterer Folge erklärte er dann vor dem BFA zunächst, dass er zwei Tage nachdem er Zeuge der Ermordung des Mannes geworden sei zu seinem Onkel gegangen sei (AS 69). Im Verlauf der Einvernahme gab er dann aber im Widerspruch dazu an, dass er erst am dritten Tag nach der Ermordung zu seinem Onkel gegangen sei (AS 71)

Die Glaubwürdigkeit der BF wird jedoch auch durch die unplausiblen Angaben zu den Ereignissen nach der Ermordung des Mannes untermauert. So ist es zunächst nicht nachvollziehbar, dass es dem BF gelungen sein soll vor den vier muskulösen Männern, welche ihn aufgrund seines Schreies entdeckt haben sollen, zu fliehen, zumal diese sicherlich unverzüglich reagiert hätten und es für sie ein Leichtes gewesen seiN müsste, den BF zu verfolgen. Spätestens nachdem sie seine Adresse in Erfahrung gebracht hätten, erschließt sich nicht mehr, warum sie lediglich seinen Hund ermorden und ihm somit eine Fluchtmöglichkeit geben sollten, wenn sie sich doch auf die Lauer legen und ihn selbst ermorden hätten können.

Da es der BF vorgezogen hat, der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fernzubleiben, konnte die Beschwerdesache nicht in seinem Beisein erörtert werden, insbesondere konnten die dargestellten Ungereimtheiten nicht vorgehalten werden.

Dieses Verhalten stellt eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar, die bei der Beweiswürdigung zu Lasten des BF zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).

Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zur Überzeugung, dass der BF sein Fluchtvorbringen gedanklich konstruiert und nicht selbst wahrgenommen hat, wobei der behaupteten Privatverfolgung selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zukommen würde. Somit ist es dem BF nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich keinerlei Hinweise, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Ghana einer asylrelevanten Verfolgung oder einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Ghana basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.05.2018; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ergänzend wurden anerkannte Quellen zur Covid-19-Pandemie herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Unentschuldigtes Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung:

Nach dem gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anzuwendenden § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen eines der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen das Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden (vgl. VwGH 18.06.2015, Ra 2015/20/0110 unter Hinweis auf VwGH vom 14.02.2013, 2012/08/0254, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl. VwGH 18.06.2015, Ra 2015/20/0110 unter Hinweis auf VwGH 26.02.2014, 2012/02/0079).

Einen Tag vor der mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter des BF, wie bereits vor der abberaumten Verhandlung vom 27.01.2021, eine E-mail an das Bundesverwaltungsgericht gesendet. In dieser wurde mitgeteilt, dass der BF erkrankt sei und an der morgigen Verhandlung nicht teilnehmen könne. Eine ärztliche Bestätigung wurde mitgeschickt und zwar eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung einer Praxis für Allgemeinmedizin vom 02.03.2021. Bei einer E-mail handelt es sich aber um eine unbeachtliche Eingabe, weshalb schon aus diesem Grund die mündliche Verhandlung zu Recht in Abwesenheit des BF stattfinden konnte.

Darüber hinaus liegt es nicht in der Entscheidungsgewalt des BF oder seines Rechtsvertreters, darüber zu befinden, ob eine Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht stattfindet oder nicht, sondern alleine der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die vorgelegte "Arbeitsunfähigkeitsmeldung" keinerlei Aufschluss über die Art der Verhinderung des BF gibt. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es dem Geladenen obliegt, das Hindernis der Teilnahme an der Verhandlung konkret darzulegen (VwGH 25.04.2008, 2007/02/0356). Aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 02.03.2021 geht lediglich "Krankheit" als Grund der Arbeitsunfähigkeit und keine genaue Diagnose hervor. Es mag zwar sein, dass der BF "arbeitsunfähig" gewesen ist, doch ist dem Bundesverwaltungsgericht einerseits eine Erwerbstätigkeit des BF nicht bekannt und andererseits kann aus einer Arbeitsunfähigkeit keine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit abgeleitet werden. Außerdem wurde eine Bettruhe nicht angeordnet. Dies lässt nicht darauf schließen, dass ein zwingender Grund für das Nichterscheinen vorliegt. Die bloße Behauptung einer Erkrankung reicht nicht aus. Der BF hat nicht dargetan, dass er aus diesem Grund auch gehindert war, bei der Verhandlung zu erscheinen (vgl. VwGH 17.02.2016, Ra 2015/08/0006, mwN). Auch wurde nicht dargelegt, warum der Rechtsvertreter des BF nicht zur Verhandlung erschienen ist. Die Verhandlung konnte daher in Abwesenheit des BF stattfinden.

3.2. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, konnte der BF keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft machen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

Dem BF droht in Ghana - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Ghana die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt.

Der BF ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über Schulbildung und einen Universitätsabschluss. Es ist davon auszugehen, dass der BF dazu in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt in Ghana durch eigene Arbeitsleistung sicherzustellen. Im Falle einer Rückkehr sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage in Ghana imstande sein. Außerdem verfügt er in Ghana noch über Familie, welche ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnten.

Damit ist der BF durch seine Abschiebung nach Ghana nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ghana bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würden in Ghana keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Ganz allgemein besteht in Ghana derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Ghana, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Als junger und gesunder Mann fällt der BF zudem nicht in die durch das COVID-Virus besonders betroffene Risikogruppe der vorerkrankten oder älteren Menschen, weswegen es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass sie in diesem Zusammenhang in relevanter Weise gefährdet wäre.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III., erster Spruchteil des angefoc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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