TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/23 I405 2140194-2

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Veröffentlicht am 23.04.2021
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Entscheidungsdatum

23.04.2021

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs1
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
FPG §46a
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs3
FPG §46a Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I405 2140194-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Uganda, vertreten durch die Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2020, ZI. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 22.01.2019 wird gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ugandas, stellte am 13.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2018, Zl. W144 2140194-1/16E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Zudem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Uganda zulässig sei. Außerdem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Am 16. und 17.08.2018 wurde mehrmals versucht, den Beschwerdeführer zu einem Botschaftstermin zur Dokumentenerlangung mittels Vorführauftrag zur Botschaftsdelegation Uganda in Wien vorzuführen. Der Beschwerdeführer wurde allerdings zweimal an seiner Meldeadresse nicht angetroffen, weswegen keine Vorsprache bei der Delegation stattfinden konnte.

Am 22.01.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Begründend führte er aus, dass ihm das Generalkonsulat von Uganda kein Heimreisezertifikat oder einen Reisepass ausstellen könne.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 11.06.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 22.01.2019 „gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG“ ab.

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.06.2020 Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Uganda. Seine Identität steht nicht fest.

Er hält sich nach seinem rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2018, Zl. W144 2140194-1/16E abgeschlossenen Asylverfahren samt Rückkehrentscheidung nach Uganda unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert hat. Er verwendete während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Aliasgeburtsdatum. Er legte keine Dokumente vor, die geeignet wären, seine Identität zu bezeugen und wird unter der Verfahrensidentität XXXX geführt.

Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung kein ugandisches Reisedokument vorgelegt. Er hat im gegenständlichen Fall auch an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre.

Am 16. und 17.08.2018 wurde mehrmals versucht, den Beschwerdeführer zu einem Botschaftstermin zur Dokumentenerlangung mittels Vorführauftrag zur Botschaftsdelegation Uganda in Wien vorzuführen. Der Beschwerdeführer wurde allerdings zweimal an seiner Meldeadresse nicht angetroffen, weswegen keine Vorsprache bei der Delegation stattfinden konnte und eine Identifikation des Beschwerdeführers als ugandischer Staatsangehöriger unterblieb.

Er hat keine hinreichend effektiven Schritte zur Identitätsfeststellung für die Erlangung eines Heimreisezertifikates unternommen und weder versucht, sich über Kontakte in seinem Heimatland Identifikationsdokumente zu beschaffen noch sich von einer ugandischen Vertrauensperson identifizieren zu lassen. Seinen Schreiben an das ugandische Innenministerium „Ministry of Internal Affairs, Directorate of Citizenship and Immigration Control“ in Kampala oder die ugandische Botschaft in Wien waren mangels Informationen zu seiner Person bereits von vorneherein kaum Erfolgsaussichten beschieden und bezogen sich diese zudem hauptsächlich auf sein Adoptionsverfahren.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, da er kein unbedenkliches Identitätsdokument vorgelegt hat.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage (Festnahmeauftrag 06.08.2018, Durchsuchungsauftrag 16.08.2018, Bericht Polizeiinspektion T 16.08.2018 und 17.08.2018), dass versucht, wurde den Beschwerdeführer mehrmals zu einem Botschaftstermin zur Dokumentenerlangung mittels Vorführauftrag zur Botschaftsdelegation Uganda in Wien vorzuführen. Der Beschwerdeführer wurde allerdings trotz mehrmaliger Nachschau der Polizeibeamten an seiner Meldeadresse nicht angetroffen. Auch seine Unterkunftgeberin, zu welcher der Beschwerdeführer ein sehr enges Verhältnis hat, sie sogar als Adoptivmutter bezeichnet und mit welcher bis 2020 sogar ein offizielles, schlussendlich negativ entschiedenes Adoptionsverfahren lief, konnte keine Angaben zu seinem Aufenthaltsort machen und gab lediglich an, dass er vor ca. zwei Wochen seine Sachen gepackt habe und verschwunden sei und sie auch nicht wisse, wohin er gegangen sei. Aufgrund dieser engen Bindung und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer laut ZMR-Auszug nach diesem Vorfall weiterhin an derselben Meldeadresse wohnhaft blieb und ihn seine Unterkunftgeberin auch weiterhin unterstützte, ist davon auszugehen, dass ihn diese über den Besuch der Beamten unverzüglich informiert hätte und er sich folglich von sich aus mit der belangten Behörde in Verbindung setzten hätte können, um den Termin zur Identitätsfeststellung und Erlangung eines Heimreisezertifikates wahrnehmen zu können und seiner Mitwirkungspflicht entsprechend nachzukommen.

Darüber hinaus ergibt sich aus diversen Schreiben an die ugandische Botschaft und den entsprechenden Antwortschreiben (08.01.2019, 30.10.2019), dass der Beschwerdeführer diese zwar kontaktiert hat, jedoch keine weiteren notwendigen Schritte (Vorlage Identitätsdokumente, Kontaktaufnahme Angehörige in Uganda) unternommen hat.

Unzweifelhaft ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Administrativ- sowie Beschwerdeverfahren, dass er nicht aus eigenem mit seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat in Kontakt trat, um einen Reisepass bzw. Dokumente, die er für die Ausstellung desselben benötigen würde, zu erhalten. Wenn er diesbezüglich in seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am 16.10.2019 erklärte, dass es in seinem Heimatdorf in Uganda keine Adressen gebe, dann erklärt sich dadurch nicht, warum er nicht durch einen Brief an das Dorf ohne genaue Adressangabe oder auf gänzlich anderem Wege (Telefon oder andere digitale Kommunikationsmittel) eine Kontaktaufnahme versucht hat. Diesbezüglich sei darauf verwiesen, dass es ihm auch im Asylverfahren gelungen ist sich Dokumente von seiner Großmutter aus einem Internetcafé schicken zu lassen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt diesbezüglich nicht, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse Schreiben an die ugandische Botschaft und das Innenministerium in Kampala gerichtet hat, allerdings dienten diese großteils einem persönlichen Zweck in seinem laufenden Adoptionsverfahren, (Schreiben 30.10.2019, 16.12.2019), wie sich auch aus der Beschwerde ergibt: „jedoch befand er sich auch aufgrund des Adoptionsverfahrens in ständigem Kontakt mit der ugandischen Vertretungsbehörde“ (AS 413).

Mit den vorgelegten Schreiben ist folglich für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Aus den Schreiben der ugandischen Vertretungsbehörde vom 08.01.2019 und vom 30.10.2019 geht lediglich hervor, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer getätigten Angaben kein Reisedokument für diesen ausstellbar sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht in der Lage gesehen, eine Person seines Vertrauens in Uganda namhaft zu machen, welche seine Behauptungen bestätigen könnte. Nachdem jedoch im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2018, Zl. W144 2140194-1/16E festgestellt wurde, dass sich zumindest die Großmutter des Beschwerdeführers noch in Uganda befindet und ihm diese bereits Dokumente zukommen hat lassen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates bewusst Informationen verschwiegen hat, um die Ausstellung der erforderlichen Dokumente zu vereiteln.

Zudem darf im gegenständlichen Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer erst ein halbes Jahr nach Zustellung der negativen Asylentscheidung im Juni 2018 mit der Vertretung seines Heimatstaates Kontakt aufgenommen hat, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt wissen musste, dass er an der Feststellung seiner Identität mitwirken und erforderlichenfalls auch bei seiner Vertretungsbehörde um die Ausfolgung entsprechender Dokumente ansuchen muss, um seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen zu können. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, sondern alles versucht, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern.

Am 21.08.2019 stellte der Beschwerdeführer zwar einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, allerdings kann dem keine allzu große Bedeutung zugemessen werden, zumal er mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht vom Zustandekommen einer Rückführung ausgehen musste.

Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheine.

Abschließend ist noch anzumerken, dass der beantragten Zeugeneinvernahme von Herrn H S zum Beweis der Bemühungen des Beschwerdeführers zur Erlangung von Reisedokumenten nicht zu folgen war, da die Sachverhaltslage als hinreichend geklärt anzusehen ist und aus einer weiteren Einvernahme nichts mehr zu gewinnen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 46 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 2b, § 46a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

„Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(3) …

Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) …

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) …“.

3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete:

Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.

Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf §46a Abs. 1 Z 3 FPG und führte aus, seine Abschiebung erscheine aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich. Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Hier wird auch auf das bereits durchgeführte asylrechtliche Verfahren verwiesen, in dem ein solcher Sachverhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte.

Zu überprüfen ist daher gegenständlich, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen gemäß § 46a Abs. 3 FPG jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

Wie von der belangten Behörde richtigerweise ausgeführt, trifft dies auf den Beschwerdeführer nicht zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde an. Sie geht in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung durch die von ihm gesetzten Handlungen - und zwar die Verschleierung seiner Identität und seine durch sein Verhalten zum Ausdruck gebrachte Weigerung, die für die Erlangung eines Reisepasses bzw. Heimreisezertifikates notwendigen Schritte vorzunehmen - vereitelte. Wäre er zu dem Interviewtermin mit einer Expertendelegation Ugandas erschienen oder hätte er gegenüber der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates wahrheitsgemäße Angaben getätigt, ist davon auszugehen, dass ein Heimreisezertifikat erlangt werden hätte können und der Beschwerdeführer bereits in seinen Heimatsstaat rückgeführt werden hätte können.

Überdies führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid argumentativ ins Treffen, dass der Beschwerdeführer nie effektive Schritte unternommen habe, bei seiner Botschaft ein entsprechendes Reisedokument zu erhalten und in der Korrespondenz mit der Botschaft lediglich so viele Umstände vorgebracht habe, dass er ein aktives Bestreben belegen habe können, ohne jedoch der Botschaft eine tatsächliche Personenfeststellung zu ermöglichen.

Dazu ist festzuhalten, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, gemäß § 46 Abs. 2 FPG – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen hat, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen.

Aus den Erläuterungen zum Initiativantrag 2285/A vom 20.09.2017 (XXV.GP) zum FrÄG 2017 (BGBl I Nr. 145/2017) ergibt sich bezüglich § 46 Abs. 2 FPG Folgendes:

„Unabhängig davon, ob mit Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde oder nicht, haben ausreisepflichtige Fremde überdies an der Erlangung der für die Ausreise erforderlichen Dokumente mitzuwirken. Dabei soll sowohl die bereits nach geltender Rechtslage vorgesehene Mitwirkung an Maßnahmen des Bundesamts umfasst sein, die zwecks Erlangung von für die Abschiebung erforderlichen Bewilligungen gesetzt werden, als auch - gemäß der neuen Bestimmung des § 46 Abs. 2 FPG - Handlungen des Fremden selbst, die zur Vorbereitung für eine eigenständige Ausreise zu treffen sind, wie insbesondere die eigenständige Beantragung eines allenfalls erforderlichen Reisedokumentes und die insoweit notwendige Erstattung von Angaben gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat)… Unbeschadet der Befugnis des Bundesamtes soll nämlich künftig auch der Fremde selbst explizit der Verpflichtung unterliegen, sich ein für die Ausreise erforderliches Reisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus eigenem zu beschaffen und bei dieser Behörde sämtliche für diesen Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen, wobei hier insbesondere die Beantragung des Reisedokuments, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten umfasst sein sollen…“

Während im Zuge der vorangegangenen Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes mit dem FrÄG 2015 (BGBl I Nr. 70/2015) in § 46 FPG lediglich festgelegt wurde, dass ein Fremder an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat, so ist dieser nach der aktuellen Rechtslage nunmehr verpflichtet, sich aus eigenem, proaktiv um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu bemühen.

Das Gesetz setzt es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.

Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer, wie oben angeführt, zwar aus eigener Initiative Kontakt mit der ugandischen Botschaft in Berlin zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes aufgenommen, jedoch diente dies hauptsächlich einem persönlichen Zweck in seinem laufenden Adoptionsverfahren. Des Weiteren hat er auch keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass er mit Familienangehörigen (z.B. Großmutter) in seinem Heimatland Kontakt aufgenommen hat, um sich entsprechende Dokumente und Unterlagen auf postalischem Wege schicken zu lassen, bzw. hat er im Verfahren auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es ihm nicht möglich war, sich entsprechende Dokumente aus seinem Heimatland zu beschaffen. Mit der im Verfahren aufgestellten Behauptung, er hätte keinen Kontakt mehr zu seiner Großmutter im Heimatland, hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt, warum er nicht mehr in Kontakt mit seiner Familie treten könnte.

Wie oben dargelegt ist dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen, zumal er eindeutig seine Identität verschleiert hat und die Erlangung eines Heimreisezertifikates vereitelt hat. Daran können auch seine Kontaktaufnahmen mit seiner Vertretungsbehörde bzw. dem ugandischen Innenministerium nicht entscheidungswesentliches ändern, zumal diese keinerlei nähere Informationen über den Beschwerdeführer enthielten, die für die Behörden eine Identitätsfeststellung überhaupt möglich gemacht hätten und den Eindruck erwecken, dass er zwar ein aktives Handeln belegen wollte, ohne jedoch der Behörde eine Identitätsfeststellung zu ermöglichen. Im Übrigen wurde im Beschwerdeschriftsatz kein neues Vorbringen erstattet, welches im gegenständlichen Fall dazu geeignet wäre, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen

Da der Beschwerdeführer sohin im gegenständlichen Fall nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ernstlich und mit vollständigen Angaben ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht der belangten Behörde gegenüber nachzuweisen und er offensichtlich auch keine Anstrengungen unternommen hat, mit seiner Familie in Uganda Kontakt aufzunehmen, um sich entsprechende Unterlagen schicken zu lassen, war die Beschwerde, da die Abschiebung aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, als unbegründet abzuweisen.

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten und war sein Aufenthalt nicht iSd. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu dulden und ihm auch keine Karte für Geduldete gemäß Abs. 4 leg. cit. auszustellen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich, wie unter der „Beweiswürdigung“ ausgeführt, als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Duldung Identitätsfeststellung Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Reisedokument Vereitelung Verschleierung Verschulden Vorlagepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I405.2140194.2.00

Im RIS seit

22.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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