Entscheidungsdatum
31.05.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I405 2128301-6/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Legal Focus, Lazarettgasse 28/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und beantragte erstmalig am 27.05.2013 internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er in Nigeria im Zuge eines Raufhandels einen Polizisten verletzt habe und aufgrund dessen der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei.
2. Dieser erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2015, GZ: I406 2010958-1/10E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.
3. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 15.03.2016 einen (ersten) Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen mit psychischen Problemen begründete.
4. Dieser Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2017, Zl. I403 2128301-2/3E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, sowie gegen ihn ein auf die Dauer von zwölf Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.
5. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach und stellte am 28.12.2017 einen zweiten Folgeantrag, welchen er neuerlich mit psychischen Problemen begründete.
6. Der zweite Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2018, Zl. I414 2128301-3/5E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
7. Am 04.01.2020 stellte der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft seinen dritten Folgeantrag, welchen er erneut mit psychischen Problemen begründete.
8. Der dritte Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 17.01.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, sowie gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
9. Am 04.07.2020 stellte der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft einen vierten Folgeantrag, sohin seinen insgesamt fünfen Antrag auf internationalen Schutz. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung gab er seine Angst vor dem Corona-Virus an und verwies er erstmalig auf den Umstand, dass er aufgrund seiner Konfession als Zeuge Jehovas in Nigeria von Leuten angegriffen und in Auseinandersetzungen verwickelt worden sei, nachdem er in der Öffentlichkeit gepredigt habe.
10. Der vierte Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2020, GZ: I410 2128301-4/5E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
11. Am 20.11.2020 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen fünften Folgeantrag, sohin insgesamt sechsten Antrag auf internationalen Schutz.
12. Er wurde hierzu am 21.11.2020 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung zum Folgeantrag unterzogen. Dabei gab er Folgendes an: „Ich habe gehört, dass Nigerianer die abgeschoben werden, in Nigeria inhaftiert und dann geschlagen werden. Die Behörde mache das, weil sie sagen diese abgeschobenen Nigerianer wären gewalttätig gegenüber den nigerianischen Politikern.“ Im Falle seiner Rückkehr habe auch er Angst inhaftiert und geschlagen zu werden. Er kenne niemanden, der ihm helfen würde. Von diesen besagten Inhaftierungen habe er erst vor rund einer Woche erfahren.
13. Der BF wurde am 07.01.2021 niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen. Befragt nach den Gründen für seine Antragsstellung, brachte der BF vor, dass sein Fluchtgrund noch derselbe sei. Allerdings bekämen nach Nigeria abgeschobene Personen Probleme mit der Regierung. Die abgeschobenen Personen würden ins Gefängnis verbracht und dort geschlagen werden. Außerdem verlange man von den Festgenommenen Geld, damit sie wieder freigelassen werden. Des Weiteren habe der BF gehört, dass Organisationen wie die Boko Haram und die „Axman“ Menschen attackieren, angreifen sowie Menschen und Christen entführen. Als Christ habe er auch deswegen Angst vor einer Rückkehr nach Nigeria. Außerdem habe ich dort niemanden der sich um ihn kümmere und wenn er zurückkehren müsste, habe er keine Ahnung wo er wohnen könnte.
14. Im Anschluss an die Einvernahme am 07.01.2021 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.
15. Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 13.01.2021, Zl. I422 2128301-5/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
16. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.03.2021, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I.). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.11.2020 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ebenfalls gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.)
17. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF, mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung, vom 07.04.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit unzulässiger Verweigerung einer Sachentscheidung und grob mangelafter Verfahrensführung. Der BF sei in seinem Recht auf ein faires und inhaltliches Verfahren verletzt worden. Die Entscheidung verletze den BF in seinen in Art 2, 3 und 8 EMRK garantierten Grundrechten. So leide der BF an psychischen Erkrankungen, insbesondere aufgrund eines Brandanschlages in Österreich, der ihn traumatisiert habe. Zudem sei ärztlich bestätigt, dass er gegenwärtig nicht im Stande sei, seine Interessen „in Einvernahmesituationen“ ausreichend wahrzunehmen, wozu auf den Befundbericht vom 19.12.2019 verwiesen wurde. Der BF habe somit einen neuen Verfolgungsgrund vorgebracht, weshalb sein Antrag zuzulassen sei und ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
18. Mit Schriftsatz vom 17.05.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.05.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist Staatsangehörige Nigerias, gehört der Volksgruppe Agbo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist volljährig, ledig und kinderlos.
Der BF hält sich seit (spätestens) 27.05.2013 in Österreich auf.
Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Psychische Erkrankungen sind in Nigeria behandelbar. Auch zählt er nicht zu einer COVID-19-Risikogruppe.
1.2. Zu den bisherigen Verfahren des BF:
Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.05.2013 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen; die Entscheidung erwuchs im Beschwerdeweg durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2015, GZ: I406 2010958-1/10E in Rechtskraft. Auch der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz, der inhaltlich geprüft wurde, wurde mit Erkenntnis vom 14.09.2017, Zl. I403 2128301-2/3E, rechtskräftig abgewiesen. Dem folgten drei weitere Folgeanträge, die jeweils rechtskräftig wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Die letzte diesbezügliche Entscheidung vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stammt vom 06.08.2020 und erwuchs im Beschwerdeweg mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2020, GZ: I410 2128301-4/5E in Rechtskraft. Gegen den BF besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot.
1.3. Zu den Fluchtgründen des BF:
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dartun konnte.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria auf Stand 23.11.2020 zitiert. Im gegebenen Zusammenhang sind die Informationen zur Sicherheit, der medizinischen Versorgung, zu COVID-19 sowie insbesondere zur Lage von Rückkehrenden von Relevanz. Demnach ist im Wesentlichen wie folgt festzustellen:
Allgemeine Sicherheitslage:
Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 16.1.2020). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt (AA 16.1.2020; vgl. FH 4.3.2020); sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 16.1.2020; vgl. EASO 11.2018a) und Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a; vgl. Garda 23.6.2020). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten (EASO 11.2018a; vgl. AA 16.1.2020), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a) bzw. kommt es seit Jänner 2018 zu regelmäßigen Protesten des IMN in Abuja und anderen Städten, die das Potential haben, in Gewalt zu münden (UKFCDO 26.9.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz. Im „Middlebelt“ kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen und der Staatsgewalt. Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt jedoch latent konfliktanfällig. Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) ist allerdings derzeit in Nigeria nicht sehr aktiv (AA 16.1.2020).
Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nassarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten betroffen. Weiterhin bestimmen immer wieder gewalttätige Konflikte zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie gut organisierten Banden die Sicherheitslage. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 forderten diese in Abuja auch wiederholt Todesopfer (AA 8.10.2020).
Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden. Die Protestwelle hielt jedoch an (DS 16.10.2020). Mit Stand 26.10.2020 war das Ausmaß der Ausschreitungen stark angestiegen. Es kam zu Gewalt und Plünderungen sowie zur Zerstörung von Geschäften und Einkaufszentren. Dabei waren bis zu diesem Zeitpunkt 69 Menschen ums Leben gekommen - hauptsächlich Zivilisten, aber auch Polizeibeamte und Soldaten (BBC News 26.10.2020).
In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt (AA 8.10.2020).
In der Zeitspanne September 2019 bis September 2020 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (3.085), Kaduna (894), Zamfara (858), und Katsina (644). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe (3), Kebbi (4), Kano (6), Jigawa (15) (CFR 2020).
Medizinische Versorgung:
Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 3.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 9.2020b; vgl. ÖB 10.2019). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 7.9.2020). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2019). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 9.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2019).
Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 16.1.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung (ÖB 10.2019).
In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 16.1.2020).
Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 16.1.2020). Nigeria verfügt derzeit über weniger als 150 Psychiater (AJ 2.10.2019), nach anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt“. Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt (VAÖB 23.1.2019). Die WHO schätzt, dass weniger als 10 Prozent der Nigerianer jene psychiatrische Behandlung bekommen, die sie brauchen (AJ 2.10.2019; vgl. HRW 11.11.2019).
Nach anderen Angaben gibt es insgesamt für die inzwischen annähernd (VAÖB 23.1.2019) 180-200 Millionen (Punch 22.12.2017: 180 Mio; VAÖB 23.1.2019: 200 Mio) Einwohner 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 16.1.2020).
Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 16.1.2020). Nur weniger als sieben Millionen (Punch 22.12.2017) der 180-200 Millionen (Punch 22.12.2017: 180 Mio; VAÖB 23.1.2019: 200 Mio) Einwohner Nigerias sind beim National Health Insurance Scheme leistungsberechtigt (Punch 22.12.2017). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019).
Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 9.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 16.1.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2019). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 16.1.2020). Gemäß Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2019).
In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 16.1.2020). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2019).
Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte – meist aus asiatischer Produktion – vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 16.1.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2019).
Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 9.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2019).
COVID-19:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80% der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses).
Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen. Diese medizinischen Hauptindikationen werden in der Verordnung weiter unterteilt und genau beschrieben (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html).
In Österreich gibt es mit Stand 27.05.2021, 639.054 bestätigte Fälle, 14.256 aktuell Erkrankte von je mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 10.317 bestätigte Todesfälle gemäß EpiG (AGES Dashboard COVID19). Nigeria hat mit Stand 27.05.2021 insgesamt 167.000 Infektionen, davon 160.000 Genesene, 4.901 aktuell Erkrankte und 2.099 Verstorbene (vgl. dazu Nigeria Centre for Disease Control, abrufbar unter https://covid19.ncdc.gov.ng/; Zugriff am 27.04.2021).
Es besteht in Nigeria die Pflicht in der Öffentlichkeit Atemschutzmasken zu tragen und Abstandsregeln einzuhalten. Im Geschäftsleben gelten keine wesentlichen Beschränkungen (vgl. https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html).
Rückkehr:
Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 16.1.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2019). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 16.1.2020).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019).
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 16.1.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2019).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 16.1.2020).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und aus dessen bisherigen, angeführten Erkenntnissen.
2.2. Zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Person des BF, insbesondere seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staats-, Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in seinen vorangegangenen Asylverfahren. Aus diesen ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit dieser Feststellungen zweifeln lassen. Auch wenn der BF am 03.08.2019 durch die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert wurde, steht seine Identität mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Sein seit 27.05.2013 bestehender Aufenthalt im Bundesgebiet gründet auf der Einsichtnahme in das ZMR.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und die Tatsache, dass er nicht zu einer COVID-19-Risikogruppe gehört, ergeben sich aus den vorangegangen Asylverfahren. Sowohl in der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 14.09.2017, Zl. I403 2128301-2/3E, sowie der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2020, GZ: I410 2128301-4/5E (insbesondere S 56 bis S 58) als auch in der verfahrensgegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde wurde sich in der Beweiswürdigung sehr ausführlich mit der Gesundheitssituation – allen voran seiner psychischen Beeinträchtigung sowie der mangelnden Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe – auseinandergesetzt und schließt sich das erkennende Gericht diesen Ausführungen zunächst vollinhaltlich. Dass sich in Hinblick auf seinen Gesundheitszustand keine wesentliche Veränderung ergeben hat, ergibt sich in weiterer Folge auch aus den Angaben des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 07.10.2021. In dieser verwies der BF lediglich unsubstantiiert darauf, dass er psychische Probleme habe. Auf näheres Nachfragen nach der gestellten Diagnose brachte der BF vor, dass ihm der Arzt gesagt habe, dass er ein psychisches Problem habe. Er bejahte die Frage, ob er sich in ärztlicher Behandlung befinde und ob er regelmäßig Medikamente nehme. Die Bezeichnung der Medikamente vermochte der BF jedoch auf Nachfragen des einvernehmenden Beamten nicht widergeben und führte er auch aus, dass er nicht wisse, wogegen er diese Tabletten nehme. Abschließend verneinte der BF das Bestehen einer lebensbedrohenden Krankheit.
2.3. Zu den bisherigen Verfahren und zu den Fluchtgründen des BF:
Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren, dem gegenständlichen Asylverfahren und zu den darin von der BF geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben im ersten und in weiteren (vier) Asylverfahren, dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF vor belangten Behörde.
Seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete der BF im Wesentlichen damit, dass er in Nigeria im Zuge eines Raufhandels einen Polizisten verletzt habe und aufgrund dessen der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Der Erstantrag des BF auf internationalen Schutz wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2015, Zl. I406 2010958-1/10E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Seinen zweiten Asylantrag vom 15.03.2016 begründete der BF mit psychischen Problemen. Dieser Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2017, Zl. I403 2128301-2/3E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, sowie gegen ihn ein auf die Dauer von zwölf Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.
Insofern der BF seinen gegenständlichen sechsten Antrag auf internationalen Schutz erneut auf seine psychischen Probleme stützt, ist in Übereinstimmung mit dem BFA festzuhalten, dass dieser Teil des Vorbringens sich mit jenem im vorhergegangenen Verfahren deckt, worüber bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, weshalb hier keine Sachverhaltsänderung vorliegt. Sofern in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem psychischen Gesundheitszustand des BF ausgeführt wird, dass ärztlich bestätigt sei, dass der BF gegenwärtig nicht im Stande sei, seine Interessen „in Einvernahmesituationen“ ausreichend wahrzunehmen, was aus dem Befundbericht vom 19.12.2019 hervorgehe, ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit dieser Frage in seinem Erkenntnis vom 18.09.2020, GZ: I410 2128301-4/5E, ausführlich auseinandergesetzt hat, weshalb auch in dieser Hinsicht kein neuer Sachverhalt zu erkennen war. So wurde im letztgenannten Erkenntnis Folgendes festgehalten: „Zum Gesundheitszustand des BF ist festzuhalten, dass dieser im Verfahren vor der belangten Behörde einen „Befundbericht“ eines Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge und Opfer von Gewalt vom 19.12.2019 in Vorlage gebracht hat (AS 71f), in welchem ausgeführt wird, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, wobei er durch einen Brand in seinem Asylwerberheim am 02.01.2015 eine Retraumatisierung erlitten haben „dürfte“. Er berichte von Schlafstörungen und Einschlafstörungen sowie von Verfolgungsangst und dissoziativen Phänomenen. Aufgrund dessen befinde er sich in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung, wobei in dem Schreiben keine konkret seitens des BF eingenommenen Medikamente oder Wirkstoffe angeführt sind. Ergänzend ist festzuhalten, dass besagter „Befundbericht“ nicht von einem Mediziner (Psychiater), sondern von einem „Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision“ unterfertigt und auch die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nicht einem Code des weltweiten anerkannten Klassifikationssystems (ICD-10) zugeordnet wurde, sodass die Aussagekraft dieses „Befundberichts“ unter diesem Gesichtspunkt relativiert wird.“
Zu den weiteren Gründen des gegenständlichen Antrages des BF, wonach nach Nigeria abgeschobene Personen Probleme bekämen, die abgeschobenen Personen ins Gefängnis verbracht und dort geschlagen werden würden, außerdem man von den Festgenommenen Geld verlange, damit sie wieder freigelassen werden; des Weiteren er gehört habe, dass Organisationen wie die Boko Haram und die „Axman“ Menschen attackiere, angreife sowie Menschen und Christen entführen, er als Christ auch deswegen Angst vor einer Rückkehr habe, außerdem er dort niemanden habe, der sich um ihn kümmere, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass sich das gesamte Vorbringen des BF lediglich auf allgemeinen Behauptungen stützt, die einer Verifizierung in Bezug auf den BF nicht zugänglich und die als Steigerung im Hinblick auf seine bisherigen Ausführungen zu werten sind. Dem Vorbringen des BF kann zudem kein glaubhafter Kern entnommen werden (vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487). Einerseits spricht hiefür der Umstand, dass dieses Vorbringen zur Begründung seines mittlerweile sechsten Antrages auf internationalen Schutz während seiner Anhaltung in Schubhaft gestellt wurde. Dadurch wird die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens beträchtlich geschmälert, denn wie die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis zur Prüfung der weitern Anhaltung des BF in Schubhaft vom 23.07.2020, W278 2227983-6/7E zeigen, vermochte der BF schon einmal durch die Stellung eines unbegründeten Asylfolgeantrages aus dem Stande der Schubhaft seine bereits mit einem Charterflug organisierte Abschiebung zu verhindern und ist auch unter diesem Aspekt dem Vorbringen des BF kein glaubhafter Kern beizumessen. Des Weiteren erschöpfen sich seine diesbezüglichen Angaben in allgemeinen Behauptungen und „Hörensagen“ und wurden allfällige Beweismittel zur Untermauerung seiner Befürchtungen seitens des Fremden nicht in Vorlage gebracht. Darüber hinaus lassen sich auch aus den der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichten ebenfalls keine Anhaltspunkte für das Vorbringen des BF entnehmen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich gestellt hat, wofür auch die Umstände sprechen, dass es sich beim gegenständlichen Folgeantrag einerseits um den insgesamt sechsten Antrag auf internationalen Schutz des BF im Bundesgebiet handelt und andererseits, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft gestellt wurde. Erhärtet wird dies auch dadurch, dass der BF bereits zuvor eine bereits organisierte Abschiebung seiner Person erfolgreich verhindert hat und ist dahingehend auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis zur Prüfung der weiteren Anhaltung des Fremden in Schubhaft vom 23.07.2020, W278 2227983-6/7E zu verweisen: „Bereits vor den pandemiebedingten Flugeinschränkungen hat der BF durch Stellung seines 4. unbegründeten Asylfolgeantrages im Stande der Schubhaft seine bereits mit einem Charterflug organisierte Abschiebung verhindert. Auch erfolgte die nunmehrige 5. Asylfolgeantragstellung ausschließlich zur Verzögerung der Durchführung seiner Abschiebung.“ Auch im Lichte dessen ist davon auszugehen, dass der BF den gegenständlichen sechsten Asylantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht und somit missbräuchlich gestellt hat.
Auf dem Boden des Gesagten drängt sich dem Bundesverwaltungsgericht sohin der Eindruck auf, dass der BF mit der Stellung des Folgeantrages lediglich das Ziel verfolgt, die Durchsetzung der rechtskräftig negativen Entscheidung vom 14.09.2017, Zl. I403 2128301-2/3E, zu verhindern.
Der im Rahmen des Folgeantrages dargetanen Fluchtbehauptung ist sohin ein „glaubhafter Kern“ nicht inhärent, sodass eine geänderte Sachlage sohin im Vergleich zur negativen Entscheidung bezüglich des ersten Asylantrages vom 14.09.2017 nicht vorliegt.
In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der BF keine glaubhaften Fluchtgründe und sohin keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgebracht hat.
Hinsichtlich des Beschwerdeeinwandes betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes an den EuGH, EU 2019/0008-1, zur Auslegung der Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) ist anzumerken, dass fallgegenständlich sich für den BF nichts gewinnen lässt, da das neue Vorbringen hier als nicht glaubwürdig eingestuft wurde bzw. es diesem Vorbringen an einem „glaubhaften Kern“ fehlt (VwGH, 18.12.2019, Ro 2019/14/0006, Rn. 66).
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF wurden dem „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria mit Stand 23.11.2020 entnommen.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
A) 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides):
3.1.1. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sofern die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist – nach wie vor – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „glaubhaften Kern“ maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.-2009, 2008/01/0344, mwN).
Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem inhaltlich über den Antrag entschieden wurde, nicht der Bescheid (bzw. das Erkenntnis), mit dem ein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502 mwH).
3.1.2. Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf das Vorbringen des BF anlässlich seines verfahrensgegenständlichen vierten Folgeantrages auf internationalen Schutz vom 04.07.2020 ist sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2017, Zl. I403 2128301-2/3E, heranzuziehen, mit welchem sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 15.03.2016 nach inhaltlicher Prüfung als unbegründet abgewiesen wurde.
3.1.3. Der BF brachte zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz vor, dass nach Nigeria abgeschobene Personen Probleme mit der Regierung bekommen würden bzw. sie ins Gefängnis verbracht und dort geschlagen würden sowie für die Freilassung Geld zahlen müssten. Des Weiteren attackieren und entführen Organisationen wie die Boko Haram und die „Axman“ Menschen, weshalb er auch Angst vor einer Rückkehr nach Nigeria habe. Außerdem habe er dort niemanden, der sich um ihn kümmere und wenn er zurückkehren müsste, habe er keine Ahnung wo er wohnen könnte. Dieses Vorbringen ist jedoch wie oben unter Punkt A) 2.3. dargelegt unglaubwürdig bzw. ist diesem ein „glaubhafter Kern“ zu versagen. Damit legte der BF keine „neue Sache“ dar.
3.1.4. Schließlich ist festzuhalten, dass sich die Rechtslage im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts nicht entscheidungswesentlich geändert hat und dies vom BF auch nicht behauptet wurde.
3.1.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
A) 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides):
3.2.1. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrags nach dem Asylgesetz 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
3.2.2. Soweit der neuerliche Antrag des BF unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auf die unter Punkt II.3.1.1. getroffenen Aussagen zu verweisen, wonach eine neuerliche Sachentscheidung nur bei einer solchen Änderung des Sachverhaltes geboten ist, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.
3.2.3. Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf das Vorbringen des BF anlässlich seines verfahrensgegenständlichen fünften Folgeantrages auf internationalen Schutz vom 20.11.2020 ist auch hier das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2017, Zl. I403 2128301-2/3E, heranzuziehen, mit welchem sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 15.03.2016 nach inhaltlicher Prüfung auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde.
Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach die Rückführung des BF nach Nigeria zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK mit sich brächte. So ergeben sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der realen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem diesbezüglichen Rückführungshindernis auszugehen ist. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsland seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren nicht wesentlich geändert – und vor allem nicht verschlechtert – hat.
Auch in gesundheitlicher Hinsicht zeigte der BF keine Änderungen seines Zustands auf: Bereits im Verfahren zu seinem am 15.03.2016 gestellten zweiten Antrag auf internationalen Schutz hat der BF vorgebracht, psychische Probleme in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung, die im Zusammenhang mit einer Brandfall in seiner Flüchtlingsunterkunft stehe, zu haben. Mit diesem Vorbringen hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Erkenntnis vom 14.09.2017 – insbesondere in Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten – umfassend auseinandergesetzt. Dass sich sein Gesundheitszustand seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung vom 14.09.2017 geändert hat, ergibt sich weder aus seinen Angaben und den vorgelegten Unterlagen, noch aus den ärztlichen Unterlagen.
Was die pandemiebedingte Situation betreffend das Virus Sars-CoV-2 bzw. die Krankheit COVID-19 anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass der 40-jährige BF keiner Risikogruppe angehört. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 in der Regel mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe, wobei bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre die Sterblichkeit sehr gering ist und bei unter 1% liegt (vgl. dazu die im angefochtenen Bescheid zitierte Website des österreichischen Sozialministeriums, https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/; Zugriff 16.09.2020). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid sowohl die tagesaktuellen Fallzahlen zu an mit Sars-CoV-2 infizierten Personen als auch die im Zusammenhang mit dem Virus bestätigten Todesfälle in Nigeria festgestellt. In Relation zu den Zahlen in Österreich ergibt sich, dass sowohl die Infektions- als auch die Sterberate in Nigeria in Relation zur Einwohnerzahl prozentual noch deutlich unter jener von Österreich liegt. Diese Zahlen zeigen auch, dass bei einer Gesamteinwohnerzahl von rund 200 Millionen in Nigeria kein signifikantes Risiko besteht, an der Lungenkrankheit COVID-19 mit schwerem Verlauf zu erkranken. Angesichts dessen gelingt es dem BF nicht, eine „neue Sache“ in Hinblick auf die Frage der Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten aufzuzeigen.
3.2.4. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick sowohl auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens in Hinblick auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids war somit ebenso abzuweisen.
A) Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem iSd § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt. Im Übrigen sieht § 21 Abs. 6a BFA-Verfahrensgesetz vor, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren – eine solche liegt gegenständlich vor – ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Asylverfahren entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata subsidiärer Schutz ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I405.2128301.6.00Im RIS seit
22.10.2021Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021