TE Bvwg Beschluss 2021/7/7 W194 2235269-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2021
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Entscheidungsdatum

07.07.2021

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §13 Abs3
AVG §9
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1

Spruch


W194 2235269-1/62E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer in der Beschwerdesache der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 07.07.2020, GZ 0002056404, Teilnehmernummer: XXXX , folgenden Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.        XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) beantragte mit am 06.04.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

2.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.07.2020 wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der Antragstellerin zurück.

3.       Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 14.07.2020 durch XXXX (im Folgenden: Einschreiter) fristgerecht Beschwerde erhoben.

3.       Am 21.09.2020 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4.       Dem Bundesverwaltungsgericht lagen aufgrund eines hg. gleichgelagerten und bereits abgeschlossenen Verfahrens zur GZ W249 2232261-1 folgende Unterlagen vor:

?        der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.06.2018, XXXX , über die Bestellung des Rechtsanwaltes XXXX zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) für den Einschreiter sowie

?        der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.01.2019, XXXX , über die Erweiterung der für den Einschreiter zu besorgenden Angelegenheiten.

5.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2021 wurde der Erwachsenenvertreter ersucht bekanntzugeben, ob dieser seine Genehmigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde erteile.

6.       Mit Schreiben vom 31.01.2021 teilte der Erwachsenenvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Einschreiter mangels eigener Dispositionsfähigkeit bezüglich Gerichtsverfahren keine Vertretung in Gerichtsverfahren für andere Personen übernehmen könne. Die Annahme einer Vertretung durch den Einschreiter unterliege nicht dem Wirkungsbereich der Vertretung in Gerichtsverfahren, sondern verbiete sich per se aus der mangelnden Fähigkeit des Einschreiters vor Gericht aufzutreten.

7.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2021 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Einschreiter nicht in der Lage sei, im Namen der Antragstellerin rechtswirksam Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu erheben und die Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten. Zudem entspreche die vorliegende Eingabe des Einschreiters nicht den Anforderungen des § 9 VwGVG. Vor diesem Hintergrund wurde die Antragstellerin binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens aufgefordert, die Beschwerde selbst zu unterzeichnen oder sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen und die entsprechenden Mängel zu verbessern. Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sein werde.

8.       Von der Antragstellerin wurden fristgerecht weder die entsprechenden Mängel verbessert, noch wurde fristgerecht die vom Einschreiter erhobene Beschwerde unterzeichnet bzw. bediente sich die Antragstellerin auch keines geeigneten Vertreters.

9.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2021 wurde das Bezirksgericht XXXX um Bekanntgabe ersucht, ob hinsichtlich der Antragstellerin eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung bestehe.

10.      Mit Schreiben vom 17.05.2021 teilte das Bezirksgericht XXXX dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass für die Antragstellerin kein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt sei und betreffend die Antragstellerin aus dem ÖZVV keine Registrierung eines gesetzlichen Erwachsenenvertreters ersichtlich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Antragstellerin beantragte mit am 06.04.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.07.2020 wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der Antragstellerin zurück.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 14.07.2020 durch den Einschreiter fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der Einschreiter ist nicht in der Lage, die Bedeutung und Tragweite von Gerichtsverfahren und die diesbezüglichen prozessualen Vorgänge zu erkennen sowie sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.06.2018, XXXX , wurde für den Einschreiter ein Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.01.2019, XXXX , wurde der Kreis der durch den Erwachsenenvertreter für den Einschreiter zu besorgenden Angelegenheiten auf die „Vertretung in Gerichtsverfahren“ erstreckt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2021 wurde die Antragstellerin binnen einer Frist von vier Wochen aufgefordert, die vom Einschreiter erhobene Beschwerde selbst zu unterzeichnen oder sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen sowie die entsprechenden Mängel zu beheben. Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sein werde.

Von der Antragstellerin, für die kein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt ist und hinsichtlich derer aus dem ÖZVV keine Registrierung eines gesetzlichen Erwachsenenvertreters ersichtlich ist, oder einem geeigneten Vertreter wurden weder fristgerecht die entsprechenden Mängel verbessert, noch wurde fristgerecht die vom Einschreiter erhobene Beschwerde unterzeichnet.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die angeführte Entscheidung und die angeführten Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Die Feststellung, dass der Einschreiter nicht in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite von Gerichtsverfahren und die diesbezüglichen prozessualen Vorgänge zu erkennen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten sowie für ihn ua. für die „Vertretung in Gerichtsverfahren“ ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, ergibt sich aus den erwähnten Beschlüssen des Bezirksgerichtes XXXX und den Ausführungen des Erwachsenenvertreters in seiner Stellungnahme vom 31.01.2021.

Die Feststellung, dass für die Antragstellerin kein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt ist und aus dem ÖZVV keine Registrierung eines gesetzlichen Erwachsenenvertreters für die Antragstellerin ersichtlich ist, ergibt sich aus dem Auskunftsschreiben des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.05.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    § 28 Abs. 1 VwGVG („Erkenntnisse“), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

§ 31 Abs. 1 VwGVG („Beschlüsse“) ordnet Folgendes an:

„§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

3.2.    § 9 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, trägt folgenden Wortlaut:

„Rechts- und Handlungsfähigkeit

§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.“

Mit dieser Bestimmung wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit, die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründen (vgl. VwGH 25.05.1993, 90/04/0223).

Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen (vgl. VwGH 30.03.1993, 92/08/0183).

In Bezug auf die Prozessfähigkeit (als die prozessuale Seite der Handlungsfähigkeit) sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.12.2000, Ra 2020/21/0307, ua. Folgendes aus:

„Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist zufolge des § 9 AVG – wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hiefür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst.“

3.3.    Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.07.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Antragstellerin vom 06.04.2020 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurück. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Einschreiters vom 14.07.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Einschreiter nicht in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite von Gerichtsverfahren und die diesbezüglichen prozessualen Vorgänge zu erkennen sowie sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.06.2018, XXXX , wurde für den Einschreiter ein Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.01.2019, XXXX , wurde der Kreis der durch den Erwachsenenvertreter für den Einschreiter zu besorgenden Angelegenheiten auf die „Vertretung in Gerichtsverfahren“ erstreckt.

Mangels Dispositionsfähigkeit bezüglich eigener Gerichtsverfahren und aufgrund der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ua. für die „Vertretung in Gerichtsverfahren“ ist der Einschreiter auch nicht in der Lage, die Vertretung in Gerichtsverfahren für die Antragstellerin zu übernehmen.

Vor dem Hintergrund der beim Einschreiter vorliegenden Prozessunfähigkeit und der deshalb erfolgten Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Einschreiter ist die von ihm vorgenommene Beschwerdeerhebung in Vertretung der Antragstellerin gegen den angefochtenen Bescheid rechtsunwirksam.

3.4.    Der Verwaltungsgerichtshof sprach bezüglich des Ausschlusses einer als Vertreterin auftretenden Person mangels Eigenberechtigung gemäß § 10 Abs. 1 AVG Folgendes aus (vgl. VwGH 11.10.2012, 2011/01/0231):

„Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zur hg. Zl. 2011/01/0229 (auf die sie in der Gegenschrift zur gegenständlichen Beschwerde verweist) unter Zitierung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 15. September 2011, mit dem die ursprünglich mit Beschluss vom 21. Jänner 2005 verfügte Sachwalterschaft ausgeweitet wurde, zugesteht, war der vom Beschwerdeführer beauftragte Vertreter zum Zeitpunkt der Einbringung der Maßnahmenbeschwerde (und der Zustellung des Verbesserungsauftrages) besachwaltet, wobei der Aufgabenkreis des Sachwalters (u.a.) die Angelegenheiten Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie Vertretung vor privaten Vertragspartnern umfasste.

Damit fehlte diesem aber die von § 10 Abs. 1 AVG geforderte Eigenberechtigung im Hinblick auf die Vertretung des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, war er doch zur eigenen Willensbildung im Hinblick auf den Verkehr mit Behörden nicht fähig. Dies wäre aber zur wirksamen Vertretung notwendig, zumal für das Vertretungsverhältnis kennzeichnend ist, dass der Vertreter anstelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung abgibt, also selbst den Willen bildet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 3, mwH).

Davon ausgehend ging der an eine insoweit geschäftsunfähige Person gerichtete Verbesserungsauftrag ins Leere, weshalb sich die auf dessen Nichterfüllung gestützte Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde als rechtswidrig erweist.

Vielmehr hätte die belangte Behörde - ausgehend davon, dass eine Vertretung des Beschwerdeführers durch den Einschreiter S gemäß § 10 Abs. 1 AVG nicht in Betracht kam - im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG den Beschwerdeführer selbst zur Verbesserung der Beschwerde auffordern und an diesen einen Verbesserungsauftrag richten müssen.

Zu einer insoweit vergleichbaren Konstellation hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Jänner 1985, Zl. 83/05/0073, Slg. Nr. 11.633/A, dargelegt, dass im Fall der Einbringung eines Rechtsmittels durch einen Winkelschreiber oder eine damals von der Vertretung gemäß § 10 Abs. 1 AVG ausgeschlossene juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts ein Verbesserungsauftrag nicht an die zur Vertretung nicht befugten Personen, sondern an die Partei selbst zu richten ist. Diese ist in einem solchen Fall als Einschreiter im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG anzusehen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2012, Zl. 2010/09/0181). Nichts anderes kann für den hier vorliegenden Fall gelten, dass die als Vertreter auftretende Person mangels Eigenberechtigung gemäß § 10 Abs. 1 AVG von der Vertretung ausgeschlossen ist (in diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 5, und Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, S. 103 f, jeweils unter Hinweis u.a. auf das zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Jänner 1985).“

Gemäß der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle, dass die als Vertreterin auftretende Person mangels Eigenberechtigung gemäß § 10 Abs. 1 AVG von der Vertretung ausgeschlossen ist, der Verbesserungsauftrag nicht an die zur Vertretung befugten Person, sondern an die Partei selbst zu richten.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2021 wurde daher die Antragstellerin binnen einer Frist von vier Wochen aufgefordert, die vom Einschreiter erhobene Beschwerde selbst zu unterzeichnen oder sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen sowie die entsprechenden Mängel zu verbessern. Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sein werde.

Vor dem Hintergrund, dass von der Antragstellerin fristgerecht weder die entsprechenden Beschwerdemängel behoben wurden, noch die vom Einschreiter erhobene Beschwerde von der Antragstellerin unterzeichnet wurde bzw. sich die Antragstellerin keines geeigneten Vertreters bediente, ist die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

angemessene Frist belangte Behörde Beschwerdeantrag Beschwerdegründe Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Dispositionsunfähigkeit Erwachsenenvertreter gerichtlicher Erwachsenenvertreter Handlungsfähigkeit Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Prozessfähigkeit Rechtzeitigkeit Rundfunkgebührenbefreiung Sachwalter Unterfertigung Unterschrift Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W194.2235269.1.00

Im RIS seit

22.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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