TE Bvwg Beschluss 2021/7/8 I419 2243302-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.07.2021

Norm

AsylG 2005 §56
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §53
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


I419 2243302-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Klaus SCHIMIK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.05.2021, Zl. XXXX :

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005, der dort am 06.04.2020 einlangte.

Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag verbunden mit einer Rückkehrentscheidung ab, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria fest, erließ wider ihn ein Einreiseverbot, aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung und erteilte keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Die Beschwerde dagegen brachte dieser beim BVwG ein, wo sie am 11.06.2021 einlangte und am 16.06.2021 zuständigkeitshalber dem BFA weitergeleitet wurde. (I417 2243302-1/3E) Am 28.06.2021 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde ausdrücklich zurück, was das BFA am 29.06.2021 dem BVwG mitteilte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Ferner werden folgende Feststellungen getroffen:

Der bekämpfte Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11.05.2021 zugestellt. Das BFA legte die Beschwerde samt Akt, Zurückziehung der Beschwerde dem BVwG vor, wo sie am 07.07.2021 einlangte.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Aktes sowie dem Verfahrensakt I417 2243302-1 des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020 mwN)

Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid infolge einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einzustellen. (29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwN)

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Weil mit der Zurückziehung der Beschwerde auch der darin gestellte Antrag auf Abhaltung einer Verhandlung zurückgezogen wurde, und von dieser keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte davon abgesehen werden, eine solche durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Der Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einreiseverbot Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rückkehrentscheidung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I419.2243302.2.00

Im RIS seit

22.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten