TE Bvwg Beschluss 2021/7/15 I410 2152909-2

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Veröffentlicht am 15.07.2021
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Entscheidungsdatum

15.07.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
FPG §52
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


1. I410 2152909-2/26Z

2. I410 2152908-2/24Z

3. I410 2152906-2/22Z

4. I410 2187814-2/22Z

5. I410 2237605-1/16Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. über den Antrag (1.) der XXXX , geb. XXXX , (2.) des minderjährigen XXXX alias XXXX , geb. XXXX , (3.) der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , (4.) der minderjährigen XXXX , geb. XXXX und (5.) der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2021, Zlen. I410 2152909-2/16E, I410 2152908-2/15E, I410 2152906-2/14E, I410 2187814-2/14E und I410 2237605-1/8E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.


Text




Begründung:

1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

1.2. Am 03.06.2015 bzw. am 30.11.2016 bzw. am 13.02.2018 bzw. am 24.09.2020 stellten die revisionswerbenden Parteien jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.02.2019 zu den Zlen 1071875210-150605223, 1071874605-150605258, 1136891102-161624746 und 1181609209-180150813, und vom 26.11.2020, Zl. 1270909101-201114104, wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, den revisionswerbenden Parteien ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die revisionswerbenden Parteien gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Nigeria gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt; die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festgesetzt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2021, Zlen. I410 2152909-2/16E, I410 2152908-2/15E, I410 2152906-2/14E, I410 2187814-2/14E und I410 2237605-1/8E, wurden die gegen die genannten Bescheide erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

1.3. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2018, Ra 2018/06/0016).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die revisionswerbende Partei – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.06.2014, Ra 2014/01/0003, sowie vom 31.01.2019, Ra 2019/20/0022).

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.

Schlagworte

Asylverfahren aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision Interessenabwägung konkrete Darlegung Konkretisierung Provisorialverfahren unverhältnismäßiger Nachteil zwingendes öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I410.2152909.2.01

Im RIS seit

22.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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