TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/3 I406 2180399-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2021
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Entscheidungsdatum

03.08.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z2
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I406 2180399-6/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.05.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.05.2016 gab er zu seinen Fluchtgründen an: „Die Volksgruppe Fulani bringen Menschen um und ich fürchte um mein Leben. Weiters erhoffe ich mir in Österreich Arbeit.“

3.       Am 07.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und gab befragt nach seinen Fluchtgründen an: „Der Grund warum ich Nigeria verlassen habe ist weil ich Landwirt war. Leute von der Volksgruppe Fulani brachten Ihre Kühe zu unseren Feldern. Die Kühe haben dann unser Gras gefressen. Leute der Fulani töten auch Christen.“

4.       Mit Bescheid vom 15.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.05.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

5.       Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2018, I414 2180399-1/8E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

6.       Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 01.08.2018 den ersten Folgeantrag – und zweiten Antrag – auf internationalen Schutz. Diesen begründete er mit denselben Fluchtgründen wie im Erstverfahren: „[…] nämlich, dass die „Fulanis“ mich umbringen werden.“ Er wolle nun aber angeben, dass seine Knieprobleme auf eine Verletzung durch die Fulanis zurückgehe und dass er zunehmend an Nieren- und Wirbelsäulenbeschwerden leide. Dazu legte er medizinische Unterlagen vor.

7.       Von der belangten Behörde wurde Dr. R. mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Dr. R. fasste alle beigebrachten ärztlichen Unterlagen zusammen und stellte am 06.12.2018 folgende Leiden fest: 1. Metabolisches Syndrom mit Übergewicht, 2. Bluthochdruck, 3. hypertensive Nephropathie und Proteinurie (nicht entzündliche Nierenkrankheit), 4. cor hypertonicum (Hochdruckherz) und 5. fundus hypertonicus II (chronische Gefäßveränderung). Ebenso wurde die Medikation festgestellt.

8.       Mit Bescheid vom 01.02.2019 wies die belangten Behörde den Antrag vom 01.08.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.).

9.       Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.03.2019, Zl. I412 2180399-2, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

10.      Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach und stellte am 18.04.2019 einen zweiten Folgeantrag – sohin seinen insgesamt dritten Antrag – auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er als Grund für seine neuerliche Antragstellung Folgendes an: „Alle Angaben meiner ersten Einvernahme bleiben aufrecht. Anfang Jänner habe ich mit einem Freund aus Nigeria namens „Bobby“ telefoniert. Dieser teilte mir mit, dass ich von verfeindeten Dorfbewohnern gesucht werde. Zwischen meinem Dorf in dem ich gelebt habe und dem verfeindeten Dorf hatte es viele Streitigkeiten gegeben, es führte auch dazu, dass Brände gelegt wurden. Einige Menschen kamen dabei um. Mich bezichtigt man an der Beteiligung an den Brandstiftungen und somit dem Tod dieser Menschen. Diese Streitigkeiten und Vorfälle haben 2015 stattgefunden. Mein Freund hat mich gewarnt in mein Heimatdorf zurückzukehren, weil ich sonst gelyncht werde.“

11.      Am 09.05.2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen. Der Beschwerdeführer gab hierbei zunächst an, aufgrund seines Gesundheitszustandes seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. In Nigeria würde es niemanden geben, der sich um ihn kümmere, während er in Österreich ins Krankenhaus sowie zum Arzt gehen könne. In Nigeria würde er keine gute medizinische Versorgung vorfinden, zudem sei diese teuer und für den Beschwerdeführer nicht leistbar. Auf Nachfrage verwies der Beschwerdeführer auf sein Fluchtvorbringen hinsichtlich der Fulani, welche Kühe auf das Land des Beschwerdeführers getrieben und dadurch das Farmland zerstört hätten. „Damals“ hätten Leute aus dem Stamm des Beschwerdeführers Leute des Fulani-Stammes getötet. Im Dezember 2018 oder Jänner 2019 habe der Beschwerdeführer von einem Freund erfahren, dass die Fulani nach wie vor nach ihm suchen und ihn töten würden, sofern sie ihn sähen. Als Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf seine vorangegangenen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im vorangegangenen Verfahren nicht erzählt habe, dass er nach wie vor gesucht werde. Wenngleich ihm das bereits vor rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bekannt gewesen sei, habe er es nicht erwähnt, da er nicht danach gefragt worden sei.

12.      Am 12.06.2019 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Hierbei legte er ein Empfehlungsschreiben eines Pfarrers vor und brachte einen schriftlichen Antrag auf Feststellung ein, ob jene fünf seitens des Beschwerdeführers aufgrund einer Nierenerkrankung eingenommenen Medikamente (bescheinigt durch Befund seiner Hausärztin vom 07.06.2019) in Nigeria verfügbar seien. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens gab er lediglich an, „vor zwei Wochen“ von jenem Freund, mit welchem er Dezember 2018 oder Jänner 2019 telefoniert habe und welcher ihm hierbei mitgeteilt habe, dass die Fulani nach wie vor nach ihm suchen würden, eine Textnachricht erhalten habe, welche im Wesentlichen abermals besage, dass die Fulani ihn nach wie vor suchten und umbringen wollten (Inhalt der englischsprachigen Nachricht auf dem Telefon des Beschwerdeführers, abgesendet von einem britischen Mobiltelefon: „Thanks god, that we escaped from Nigeria, because the fulani people are still looking for us to kill us. My family told me this“).

13.      Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.04.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 und Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Überdies wurde ihm gemäß § 55a Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).

14.      Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.07.2019, I417 2180399-3/3E, als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

15.      Am 07.08.2019 stellte der Beschwerdeführer den dritten Folgeantrag – und vierten Antrag – auf internationalen Schutz, den er neuerlich damit begründete, nach wie vor von den Fulani gesucht zu werden. Ein weiterer Grund sei seine Krankheit, die in Nigeria nicht behandelbar wäre.

16.      Am 02.09.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu seinem Folgeantrag einvernommen. Er erklärte, aufgrund seines Gesundheitszustandes und der ihm drohenden Verfolgung durch die Fulani erneut einen Asylantrag gestellt zu haben. Außerdem sei er Mitglied der BIAFRA-Bewegung, sodass ihm in Nigeria Verfolgung durch die Polizei drohe.

17.      Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 02.09.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben. Mit Beschluss vom 11.09.2019, I412 2180399-4/5E, entschied das Bundesverwaltungsgericht im amtswegig eingeleiteten Verfahren über diesen Bescheid, dass die gemäß § 12a Abs 2 AsylG erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig sei. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

18.      Mit Bescheid vom 04.05.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.08.2019 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und hinsichtlich eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.11.2020, Zl. I413 2180399-5/10E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Das Erkenntnis erwuchs am 26.11.2020 in Rechtskraft.

19.      Am 16.12.2020 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen vierten Folgeantrag – und insgesamt fünften Antrag –auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.12.2020 erklärte er, die bereits im ersten Asylantrag genannten Gründe aufrecht zu halten. Als neuen Fluchtgrund möchte er angeben, dass er vorige Woche im Spital gewesen sei. Sein Zustand habe sich verschlechtert und der Arzt dort habe bestätigt, dass sein Blutdruck sehr hoch sei. Er habe einen Termin am 14.04.2021 zur weiteren Behandlung. In Nigeria könne er nicht behandelt werden. Außerdem würden die Fulani Leute immer noch nach ihm suchen. Vor drei Wochen habe er eine SMS erhalten, dass er nicht zurückkommen solle. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, dort aufgrund seiner gesundheitlichen Situation zu sterben.

20.      Am 19.03.2021 wurde der Beschwerdeführer durch das BFA niederschriftlich einvernommen.

Seine Fluchtgründe aus den Vorverfahren seien nach wie vor aufrecht. An seinem Gesundheitszustand habe sich geändert, dass er vor rund einem Monat eine Maske erhalten habe, die ihm beim Atmen helfe. Außerdem habe er vor rund vier bis fünf Monaten eine SMS-Nachricht von einem mittlerweile nach Großbritannien geflüchteten nigerianischen Freund erhalten, wonach er nach wie vor in Nigeria gesucht werde.

21.      Am 01.04.2021 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer aktuell benötigten Medikamente und Behandlungen. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.05.2021 hatte zum Ergebnis, dass alle angefragten Fachärzte und Medikamente bzw. Alternativen aus derselben Medikationsgruppe in Nigeria verfügbar sind.

22.      Mit Schreiben des BFA vom 07.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Anfragebeantwortung zur Stellungnahme übermittelt. Eine solche langte mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 27.05.2021 fristgerecht ein.

Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, dass die Behandlung in Nigeria kostspielig wäre und sich außerdem die Gesamtsituation in Nigeria insbesondere in medizinischer Hinsicht seit Ausbruch der Covid 19 Krise drastisch verschlechtert habe, sodass die Anfragebeantwortung mit Vorsicht zu genießen und anders zu bewerten wäre als unter normalen Umständen.

23.      Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt VI.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.)

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe und sich die ihn betreffende allgemeine Lage in seinem Herkunftsland Nigeria seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens nicht geändert habe.

24.      Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 14.06.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Es liege aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sehr wohl ein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt vor, der eine inhaltliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz erforderlich mache. Das fünfjährige Einreiseverbot sei zu Unrecht gegen ihn erlassen worden, zumal er kein einziges Mal im Bundesgebiet straffällig geoworden sei. Eine Mittellosigkeit liege nicht vor, er erhalte Grundversorgung.

25.      Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2021 vorgelegt.

26.      Mit Bescheid des BFA vom 02.06.2021, Zl. XXXX , war gegen den Beschwerdeführer zudem eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG in Höhe von € 400,-- verhängt worden, weil er durch die Stellung von insgesamt fünf offensichtlich unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz eine Verfahrensverzögerung und zusätzlichen Aufwand verursacht habe.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.07.2021, W195 2244022-1/2E, als unbegründet ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1      Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Er ist nigerianischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, volljährig, ledig, kinderlos, Angehöriger der Volksgruppe der Igbo und bekennt sich zum christlichen Glauben.

Er reiste spätestens am 10.05.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Sein erstes Asylverfahren war am 23.02.2018 rechtskräftig abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur Ausreise beharrlich nicht nach und stellte – jeweils kurz nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens – vier weitere Anträge auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel und war nur während der Dauer seiner Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Der Beschwerdeführer leidet an arterieller Hypertonie, chronischer Niereninsuffizienz, Hypercholesterinämie, Hyperurikämie und einer chronischen Asthma-Erkrankung. Diese Erkrankungen bestanden bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren.

Sämtliche von ihm benötigten Medikamente und bzw. alternative Wirkstoffe sind in Nigeria verfügbar.

Es besteht keine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, die unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Er ist nicht pflege- oder rehabilitationsbedürftig und auch erwerbsfähig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer besuchte in Nigeria die Grund- und die Mittelschule und verdiente als Landwirt seinen Lebensunterhalt. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Seine Mutter lebt mit seiner Schwester in den Vereinigten Staaten. Seine Brüder leben nach wie vor in Nigeria. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über einen aufrechten Kontakt zu seinen in Nigeria lebenden Brüdern.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen und weist auch sonst keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher und sozialer Hinsicht auf.

Er hat verschiedene Deutschkurse besucht, am 18.10.2019 eine ÖIF-Integrationsprüfung Deutsch A2 bestanden und in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen und engagiert sich in einer Pfarrgemeinschaft. Er hat an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und ist nicht Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution.

Er bezog bis April 2019 Leistungen aus der Grundversorgung und lebt aktuell von den Einkünften aus dem Verkauf einer Obdachlosenzeitung sowie von finanziellen Unterstützungen von Freunden und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Gegen seine Person bestehen insgesamt elf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen nach §§ 121 Abs. 2 zweiter Fall FPG iVm 15a AsylG, 121 Abs. 2 zweiter Fall FPG iVm 13 Abs. 2 BFA-VG, 120 Abs. 1b FPG iVm 52 Abs. 8 FPG und 8a Abs. 1 StVO, wobei zuletzt eine Geldstrafe von EUR 5.000,-- verhängt wurde und die Höhe der verhängten Geldstrafen insgesamt EUR 8.050,-- beträgt.

Am 03.03.2021 wurde über den Beschwerdeführer von der LPD XXXX ein Waffenverbot verhängt.

Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 02.06.2021 eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG in Höhe von € 400,-- verhängt und diese Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2021, W195 2244022-1/2E, bestätigt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer durch die Stellung zahlreicher grundloser Asylanträge die Tätigkeit österreichischer Behörden mutwillig und über Gebühr in Anspruch genommen habe.

1.2      Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10.05.2016 wurde mit Bescheid des BFA vom 15.11.2017 negativ erledigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des damaligen Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2018, Zl. I414 2180399-1/8E, abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 23.02.2018 in Rechtskraft.

Drei am 01.08.2018, 18.04.2019 und 07.08.2019 gestellte Folgeanträge wurden jeweils wegen entschiedener Sache (rechtskräftig am 25.03.2019, 24.07.2019 und 26.11.2020) zurückgewiesen.

Am 16.12.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen vierten Folgeantrag – und insgesamt fünften Antrag – auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2021, Zl. XXXX , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.

Zwischen der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mit 23.02.2018 und der Zurückweisung des gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 02.06.2021 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.

Der Beschwerdeführer hat in seinem gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2020 keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein.

1.3      Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 02.06.2021 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde auf das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria verwiesen und auf die Auswirkungen der weltweit herrschende COVID-19 Pandemie in Nigeria eingegangen.

Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und es ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Gerichtsakten der bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, in die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund eines Treffers in der Visa-Datenbank VIS und einer am 27.07.2018 erfolgten Identifizierung des Beschwerdeführers als nigerianischer Staatsbürger durch die nigerianische Botschaft in Wien fest.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria wie auch in Österreich, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und zu seiner Herkunft ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber der belangten Behörde.

Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen.

Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet seit mindestens 10.05.2016 ergibt sich aus dem Datum seiner ersten Asylantragsstellung und der eingeholten ZMR-Abfrage, die Feststellungen zu seinen vorangegangenen Asylverfahren und der Missachtung der daraus entstandenen Ausreiseverpflichtung aus den Verwaltungsakten.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren und dem Verwaltungsakt. Sämtliche Erkrankungen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft - arterielle Hypertonie, chronische Niereninsuffizienz, Hypercholesterinämie, Hyperurikämie und eine chronische Asthma-Erkrankung – bestanden bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet, er machte lediglich geltend, ein neues Medikament zu benötigen, und zwar einen Inhalator mit den Wirkstoffen 100 ?g Beclometason dipropionat und 6 ?g Formoterol. Die Verfügbarkeit sämtlicher vom Beschwerdeführer vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente wurde von Seiten des BFA einer neuerlichen Überprüfung unterzogen. Aus einer aktuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.05.2021 geht hervor, dass seine Erkrankung in Nigeria nach wie vor adäquat behandelbar ist und es auch das neu hinzugekommene Medikament in Nigeria gibt. (AS 263-265).

Somit leidet er an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die im Falle einer Rückkehr zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung führen könnten.

Die Feststellungen zur Ausbildung und Arbeitserfahrung sowie zu den in Nigeria lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben gegenüber dem BFA sowie den Gerichtsakten zu den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren.

Die Feststellungen zum nicht vorhandenen Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt und seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde.

Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer umfassenden Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich rechtfertigen würden.

Zu seiner Integration brachte er ein am 18.10.2019 bestandenes ÖIF Zertifikat A2 sowie ein privates Unterstützungsschreiben eines Pfarrers vom März 2021 in Vorlage.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer abgesehen vom Verkauf einer Straßenzeitung keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht und seinen Lebensunterhalt bisher durch den Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung und die Unterstützung von Privatpersonen bestritt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in Zusammenschau mit einem am 17.06.2021 eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes.

Aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 17.06.2021 ergibt sich die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.

Die Feststellung zu den zahlreichen Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers und dem über ihn verhängten Waffenverbot geht aus einer dem Akt inneliegenden Auskunft der LPD XXXX vom 01.04.2021 hervor (AS 209-218).

Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

2.3 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu den rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren und zum gegenständlichen Asylverfahren resultieren aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 10.05.2016 zusammengefasst vorgebracht, dass er Nigeria verlassen habe, weil dort der Gefahr einer Verfolgung durch Fulani-Hirten ausgesetzt wäre.

Das BFA kam mit Bescheid vom 15.11.2017 zu dem Schluss, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgrund um keinen glaubhaften und asylrelevanten Verfolgungsgrund handle.

Der Bescheid erwuchs nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2018 in zweiter Instanz in Rechtskraft.

In seinen Folgeanträgen vom 01.08.2018, 18.04.2019 und 07.08.2019 stützte sich der Beschwerdeführer neuerlich auf eine Verfolgung durch Fulani-Hirten sowie eine Teilnahme an der BIAFRA-Bewegung und die Auffassung, seine Krankheit könne in Nigeria nicht behandelt werden.

Mit Bescheiden des BFA vom 01.02.2019, 25.06.2019 und 04.05.2020 wurden diese Folgeanträge des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen mit rechtskräftigen Erkenntnissen vom 25.03.2019, 21.07.2019 und 23.11.2020.

Am 16.12.2020, nur wenige Wochen nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens, stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist nun zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mit 23.02.2018 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 02.06.2021 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage liegt nicht vor.

Im nunmehrigen Verfahren stützte der Beschwerdeführer sich der Beschwerdeführer auf dieselben Fluchtgründe wie schon in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren. Er erklärte, seine Erkrankung könne in Nigeria nicht behandelt werden, außerdem habe er vor rund vier bis fünf Monaten eine SMS-Nachricht von einem mittlerweile nach Großbritannien geflüchteten nigerianischen Freund erhalten, wonach er nach wie vor in Nigeria von den Fulani gesucht werde.

Aus diesem Vorbringen ergibt sich zum einen, dass der Beschwerdeführer seine Absicht, in Österreich zu verbleiben, im Wesentlichen mit seinem Gesundheitszustand begründet, zum anderen, dass er sich im gegenständlichen Verfahren, befragt nach Änderung in Bezug auf seine asylrelevanten Fluchtgründe, auf den gleichen Sachverhalt beruft wie in seinen rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren.

Folgerichtig wird in der Beschwerde den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auch nicht ansatzweise entgegengetreten, vielmehr beschränkt sich die Beschwerde ausschließlich auf Ausführungen zur medizinischen Versorgung in Nigeria.

Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie feststellt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt im Vorverfahren bereits vollständig berücksichtigt wurde, sodass im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich darüber zu entscheiden war. Den von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen ist daher ohne Vorbehalt beizutreten.

Daher war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, welche nach rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Verfahren entstanden wären.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria wurde aber in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet und entspricht auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Wie unter Punkt II.2.2 dargelegt, konnten keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die im Falle einer Rückkehr zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung führen könnten, festgestellt werden. Im gegenständlichen Verfahren traten keine neuen Umstände hervor, die auf eine schwere Erkrankung des Beschwerdeführers hindeuten würden, die in Nigeria nicht behandelbar wäre. Den Beschwerdeausführungen, wonach seit rechtskräftigem Abschluss der vier Vorverfahren eine entscheidungsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgt sei, die einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen bedürfen, kann daher nicht gefolgt werden.

Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.

Mit den unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerde ist der Beschwerdeführer daher den Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht inhaltlich entgegengetreten, damit hat er keinen nach der Rechtskraft des Vorbescheides entstandenen neuen Sachverhalt dargelegt.

2.4 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderung zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Auch in der Beschwerde wurden die Länderfeststellungen nicht bekämpft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Gegenständlich war der Antrag zurückgewiesen worden und konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben; zudem wurde in der Beschwerde auch nichts vorgebracht, was eine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nahelegen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall auch trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da die wesentlichen Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich unbestritten blieben. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhaltsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der den ersten Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid des BFA vom 15.11.2017 ist nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2018 am 23.02.2018 in zweiter Instanz in formelle Rechtskraft erwachsen.

Das BFA hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Weder in den vier rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, noch im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer relevante Fluchtgründe vorgebracht.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

3.2.2 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG 2005 ist nicht eingetreten.

Auch eine Änderung der Lage in Nigeria ist laut herangezogenem Länderinformationsblatt nicht erfolgt und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen.

Zu prüfen sind aber auch etwaige Änderungen in der Person des Beschwerdeführers, welche eine neue Refoulement-Prüfung notwendig machen könnten.

Die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers wurden zum überwiegenden Großteil bereits zum Zeitpunkt des mit 26.11.2020 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über den vierten Antrag auf internationalen Schutz vor und wurden einer umfassenden Refoulementprüfung unterzogen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren umfangreich ermittelt und festgestellt, dass die erforderlichen Medikamente bzw deren Wirkstoffe in Nigeria erhältlich sind. Eine entscheidungsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet, er machte lediglich geltend, ein neues Medikament zu benötigen, welches jedoch ebenfalls in Nigeria verfügbar ist.

Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass mit den Krankheiten des Beschwerdeführers auch keine Krankheiten vorgebracht wurden, die in Nigeria nicht behandelbar wären. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen selbst schwere psychische Krankheiten wie PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege. Es würde nämlich nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK führen. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Es wurde zudem auch nicht konkret dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Es ist insbesondere im gegenständlichen Fall nicht gegeben, dass sich der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre.

Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ist va auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.03.2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR 02.05.1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art 3 ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art 3 EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die sich aus den Bescheinigungsmitteln ergebende Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art 3 EMRK gefordert wird.

Die aktuelle COVID-19-Pandemie ändert an Vorgesagtem nichts, führt zu keiner anderen Beurteilung und wurde darüberhinaus bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren ausreichend berücksichtigt.

Auch in Bezug auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers sind nach wie vor keine Umstände ersichtlich, die im Falle seiner Rückkehr eine Situation herbeiführen würden, die als unmenschlich oder erniedrigend iSd Art 3 EMRK anzusehen wäre. Der Beschwerdeführer verfügt mit seinen Brüdern über Familienangehörige in Nigeria, die ihn im Falle anfänglicher Schwierigkeiten unterstützen könnten. Zudem ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig. Es ist ihm somit zumutbar, seinen Lebensunterhalt in Nigeria durch eigene Arbeit, notfalls auch wenig attraktive Hilfsarbeiten zu bestreiten. Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Nigeria in Betracht kommt. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen. Dies spricht insgesamt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden deutlich gegen die Annahme eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK.

Es ist daher auch in Bezug auf die Frage des Status der subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts gegenüber den rechtskräftigen Vorentscheidungen eingetreten.

Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 68 AVG im Hinblick auf Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides abzuweisen war.

3.2.3 Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen" (gemeint war wohl „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatangehörigen ist gemäß § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 od. Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.4 Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung nach §§ 3 und 8 AsylG vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Die belangte Behörde hat sich zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 gestützt, da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet erreichte, gerechnet vom Datum seiner ersten Antragstellung am 10.05.2016 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung der belangten Behörde am 02.06.2021, eine Dauer von rund fünf Jahren.

Auf eine nachhaltige, der Dauer seines Aufenthaltes entsprechende Integration des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht geschlossen werden. Er hat eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 absolviert, ist Mitglied einer Pfarrgemeinde und hat im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen. Derzeit geht er keiner ehrenamtlichen Beschäftigung nach, er hat in Österreich keine Aus-, Fort- oder Weiterbildung absolviert und ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Integrationsbegründenden Institution. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt als Verkäufer einer Straßenzeitung sowie über private Zuwendungen. Eine nachhaltige Verfestigung am Arbeitsmarkt kann daraus nicht abgeleitet werden.

In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welcher in zwei Entscheidungen (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) festgestellt hat, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach einem Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen kann und dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland die Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu stärken vermögen, sond

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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