Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des A in Z, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Juni 1995, Zl. 301.622/2-III/11/95, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 17. März 1994 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 31. März 1994. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und stellte den Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit hg. Beschluß vom 17. Mai 1994, Zl. AW 94/18/0152, wurde diesem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben. Der genannte Beschluß wurde der belangten Behörde des - damaligen - verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und dem Beschwerdeführer jeweils am 6. Juni 1994 zugestellt. Mit hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1995, Zl. 95/21/0272, dem Beschwerdeführer zugestellt am 31. August 1995, wurde der das Aufenthaltsverbot verhängende Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Juni 1995, dem Beschwerdeführer zugestellt am 7. Juli 1995, wurde sein Antrag vom 8. Februar 1995 auf Verlängerung der ihm für den Zeitraum vom 24. November 1993 bis 31. März 1995 erteilten Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Bewilligung stünde das gegen den Beschwerdeführer erlassene, am 31. März 1994 in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltsverbot entgegen. Damit liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG vor, womit die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 5 Abs. 1 AufG nicht in Frage komme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Mit Eingabe vom 3. Juni 1996 teilte die belangte Behörde mit, daß dem Beschwerdeführer mittlerweile eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nach der Aktenlage hat dieser am 5. September 1995 einen Erstantrag auf Erteilung einer Bewilligung gestellt. Aufgrund dieses Antrages wurde ihm am 21. September 1995 eine Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum 20. September 1995 bis 20. September 1996 erteilt. Die belangte Behörde beantragte im Hinblick darauf die Einstellung des Verfahrens. Hilfsweise wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Durch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 21. September 1995 ist der angefochtene Bescheid nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Eine formelle Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG liegt nicht vor. Die vorliegende Beschwerde ist aber auch aus nachstehenden Gründen nicht gegenstandslos geworden:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der ihm vom 24. November 1993 bis 31. März 1995 erteilten Aufenthaltsbewilligung entschieden. Die vor Ablauf der Geltungsdauer der vorangegangenen Aufenthaltsbewilligung erfolgte Zustellung des diesen Antrag in erster Instanz abweisenden Bescheides am 13. März 1995 bewirkte gemäß § 6 Abs. 3 AufG, daß die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31. März 1995 erlosch. Die weitere Zugehörigkeit des angefochtenen Bescheides zum Rechtsbestand würde bewirken, daß der Beschwerdeführer für den Zeitraum 1. April 1995 bis 19. September 1995 nicht zum Aufenthalt im Inland berechtigt gewesen wäre.
Würde demgegenüber im vorliegenden Verwaltungsfahren ein den Verlängerungsantrag bewilligender Ersatzbescheid (unter Ausklammerung der von der Aufenthaltsbewilligung vom 21. September 1995 abgedeckten Zeiträume) ergehen, erhielte der Beschwerdeführer eine durchgehende, daher auch den Zeitraum vom 1. April 1995 bis 19. September 1995 abdeckende Bewilligung. Dies könnte etwa in einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen eines illegalen Aufenthalts in diesem Zeitraum, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Bewilligung im Sinne des § 4 Abs. 2 dritter Satz AufG vorliegen, von Bedeutung sein. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ist daher eine verschiedene, je nachdem, ob der angefochtene Bescheid weiterhin dem Rechtsbestand angehört oder nicht. Von einer Gegenstandslosigkeit des Verfahrens kann daher keine Rede sein.
Entscheidend für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die vom Beschwerdeführer auch schon in seiner Berufung (vgl. ON 7 des Verwaltungsaktes) behauptete Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde gegen den das Aufenthaltsverbot verfügenden Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol über den Aufschub der unmittelbaren Vollstreckung hinausgehende Wirkungen hatte. Dies ist im Sinne des von der Judikatur sehr weit verstandenen "Vollzugs"-Begriffes in § 30 Abs. 2 VwGG zu bejahen, nämlich dahingehend, daß der angefochtene Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vorläufig keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521). Danach ist davon auszugehen, daß mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung alle mit dem das Aufenthaltsverbot aussprechenden rechtskräftigen Bescheid verbundenen Wirkungen aufgeschoben worden sind, somit auch die Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung dieses Bescheides. Auch wenn sich an der formellen Rechtskraft des beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften und vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht aufgehobenen (die Abfertigung des Erkenntnisses vom 28. Juni 1995 erfolgte am 29. August 1995) Bescheides der Sicherheitsdirektion durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts geändert hat, durfte die belangte Behörde - ab der Zustellung dieses Beschlusses - im Sinne der vorangeführten Erwägungen keine Rechtswirkungen mehr an den angeführten Bescheid knüpfen. Dieses Hindernis bestand bereits im Zeitpunkt der durch die Zustellung an den Beschwerdeführer bewirkten Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde.
Aus diesem Grunde erweist sich der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190538.X00Im RIS seit
11.07.2001