TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/4 I419 2184376-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2021
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Entscheidungsdatum

04.08.2021

Norm

ASVG §5 Abs2
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I419 2184376-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX . (alias XXXX .) XXXX alias XXXX , StA. IRAK, vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, gegen die Spruchpunkte III, zweiter und dritter Satz, sowie IV des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.12.2017, Zl. XXXX , zu Recht:

A) 1. Der Beschwerde wird im Anfechtungsumfang stattgegeben. Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
2. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
3. Spruchpunkt IV des Bescheides wird ersatzlos aufgehoben

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text




Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ein und stellte am 11.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit dem bekämpften Bescheid betreffend beide Status abwies (Spruchpunkte I und II), wobei es keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ erteilte (Spruchpunkt III erster Satz), eine Rückkehrentscheidung erließ und die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärte (Spruchpunkt III zweiter und dritter Satz) sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung feststellte (Spruchpunkt IV).

2. Die gegen alle Spruchpunkte gerichtete Beschwerde wurde in der Beschwerdeverhandlung betreffend die Spruchpunkte I und II sowie Spruchpunkt III erster Satz zurückgezogen und richtet sich demnach nur noch gegen die Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Ausreisefrist (Spruchpunkte III zweiter und dritter Satz sowie IV). Geltend gemacht wird die fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, hat diesen Anfang Mai 2015 verlassen und gelangte spätestens am 10.05.2015 nach Griechenland. Er ist Schiit, gehört der arabischen Volksgruppe an und stammt aus der Provinz Diyala, wo er in Muqdadiya (Charaban, Shareban) gelebt hat, bis er, mindestens zwei Monate vor seiner Ausreise, nach Suleimaniya in der Autonomen Region Kurdistan zog, was ihm sein Vater vorgeschlagen hatte. Mit finanzieller Hilfe seiner Eltern gelangte er von dort in die Türkei. Er spricht Arabisch als Muttersprache, etwas Englisch und auf nachgewiesenem Niveau B1 Deutsch.

Im Herkunftsstaat leben die Eltern des Beschwerdeführers mit dessen jüngster Schwester, Mitte 20, in Muqdadiya. Diese absolviert eine Ausbildung zur diplomierten Pflegekraft, der Vater war Lehrer und ist Pensionist. Zwei weitere Schwestern, Mitte und Ende 30, wohnen in Bagdad und sind Lehrerinnen. Die ältere hat eine Tochter, ihr Mann ist Berufskraftfahrer.

Mit den Eltern und Schwestern hat der Beschwerdeführer Kontakt, am häufigsten mit der jüngsten Schwester, mit den Eltern etwa wöchentlich, mit den beiden anderen Schwestern weniger oft.

In Muqdadiya hat der Beschwerdeführer die Grund- und Mittelschule besucht sowie danach bei einem Bauunternehmen als Maurer, Maler und Fliesenleger gearbeitet. Er war als Fußballspieler aktiv, laut der Erstbefragung auch Heeressportler. Seine Identität steht nicht fest. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten.

1.2 Zur Integration:

Der Beschwerdeführer ist unbescholten, gesund und arbeitsfähig. Er hält sich seit 11.06.2015 in Österreich auf und ist seit 22.06.2015 durchgehend in derselben Gemeinde mit Hauptwohnsitz gemeldet. Anfangs war er in der Erstaufnahmestelle untergebracht, am 17.06.2015, einem Freitag, wurde er in eine Notunterkunft überstellt, wo er bis 24.11.2015 verblieb.

Im September und Oktober 2015 besuchte er einen Deutsch A 1.1-Kurs, im Dezember 2015 und Jänner 2016 den A 1.2-Kurs, jeweils am BFI. Von Oktober 2015 bis Juni 2016 besuchte er weiters einen Deutschkurs für Anfänger bei einem gemeinnützigen Verein.

Der Beschwerdeführer trat kurz nach seiner Ankunft dem Fußballverein „ XXXX “ (von Sportlern aus Drittstaaten) in seiner Wohngemeinde bei, und seit 2017 ist er Mitglied seines derzeitigen Vereins in einer Gemeinde im Nachbarbezirk, bei dem er schnell einen deutschen Rufnamen erhielt und mit dem Trainer gut befreundet ist. Von einem Sponsor des Vereins erhielt er im Jahr darauf eine Einstellungszusage.

Die Deutschprüfung auf Niveau B 1 hat er am 20.06.2018 bestanden. Im selben Monat hat er als Externist einen Pflichtschulabschluss erlangt, bei dem er als Deutschnote „Befriedigend“ erzielte. Direkt anschließend begann er am 02.07.2018 eine Maurerlehre, aus der er nach acht Monaten mit einem positiven Jahreszeugnis der Berufsschule ausschied, dem die Deutschnote „Gut“ zu entnehmen ist.

Rund drei Monate darauf trat er am 08.07.2019 eine 25-Stunden-Teilzeitstelle in einem Hotelbetrieb an. Seither arbeitet er, von zwei pandemie- und saisonal bedingten Unterbrechungen abgesehen, vollversichert in Hotels, wobei er Bruttoeinkommen von durchschnittlich rund € 1.180,-- pro 30 Tage erzielte. Derzeit ist er in einem 200-Betten-Betrieb mit Restaurant und Pizzeria beschäftigt, wo er als Küchenhilfe und zweimal wöchentlich als Frühstückskoch arbeitet, wofür ihm ein Bruttomonatslohn von € 1.575,-- für 40 Wochenstunden zusteht. Für alle Tätigkeiten lagen und liegen die erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen vor.

Er ist bei Kollegen wie Gästen äußerst beliebt, das Unternehmen ist überaus zufrieden mit ihm und möchte ihn weiterhin beschäftigen. Mit den Arbeitskollegen trifft er sich in einer Gruppe, z. B. für Wanderungen. Mit den Kollegen vom vorherigen Arbeitsplatz war er ebenfalls in der Freizeit unterwegs, z. B. zum Schifahren. Seinen besten Freund, einen Einheimischen, der an einer FH in Tirol studiert hat, kennt er vom Fußball, wo dieser seit zwei Jahren im selben Verein spielt. Die beiden treffen einander auch außerhalb des Sportbetriebs.

In den Jahren 2016/17 führte er eine Beziehung mit einer Österreicherin, zu der und deren Familie er weiterhin freundschaftliche Kontakte pflegt. Mit der Familie hat er Feste wie Weihnachten, wo er den Baum schmückte, und Silvester gefeiert, die Sternsinger empfangen, das Schifahren erlernt und Reisen zu Kulturveranstaltungen nach Wien unternommen. In dieser Zeit begann er auch, den Sonntagsgottesdienst zu besuchen. Derzeit ist er nicht liiert.

Im Juni und Juli 2020 hat er einen B 2.1-Deutschkurs besucht, den Kurs B 2.2 hat er begonnen. Die Beschwerdeverhandlung im Juli 2021 konnte fast zur Gänze ohne Hilfe der Dolmetscherin stattfinden. In seiner Freizeit beschäftigt er sich ferner mit Laufen und Fitnesstraining sowie Rodeln und Schifahren. Auch einen Erste-Hilfe-Kurs hat er absolviert.

Bereits im August 2015 lernte der Beschwerdeführer im Fitnesscenter eine Pensionistin kennen, die älter als seine Eltern und österreichische Staatsbürgerin ist, und erzählte ihr, dass er beim genannten Verein „ XXXX “ Fußball spiele. Diese, die in der Beschwerdeverhandlung als Zeugin P. aussagte, kam als Zuschauerin zu einem Spiel, wo sie eine pensionierte Pflichtschullehrerin kennenlernte, bei der sie sich nach dem Angebot an Deutschkursen erkundigte. Die Lehrerin lud darauf P. ein, ihr bei einem künftigen solchen Kurs zu assistieren.

Unter den anfangs noch acht Fußballern, die dann von den beiden Frauen für den Kurs des gemeinnützigen Vereins ausgewählt wurden, war der Beschwerdeführer. Nach etwa einem Jahr entschloss P. sich, diesen zu unterstützen, da er der erfolgreichste im Kurs war. Sie konnte seine Teilnahme an den Kursen des BFI bewirken und bot dem Beschwerdeführer schließlich an, das Flüchtlingsquartier zu verlassen und bei ihr Unterkunft zu nehmen.

Seit Juni 2017 wohnt der Beschwerdeführer bei P., die keine Kinder hat, und er bezeichnet diese als seine Betreuerin und „Pflegemutter“. Sie hat ihn bereits bei der Einvernahme beim BFA begleitet und in der Beschwerdeverhandlung als Zeugin angegeben, „wie eine Mutter für ihn“ zu sein.

Der Beschwerdeführer zahlt keine Miete und betätigt sich im Haushalt, z. B. bei Reinigungstätigkeiten, indem er Fenster putzt und Müll verbringt. Er hilft im Garten der 91-jährigen pflegebedürftigen Mutter von P. freiwillig mit, erledigt die ihm dort genannten Aufgaben und unterhält sich mit dieser Frau bei den Besuchen der beiden dort. Mit P. zusammen besucht der Beschwerdeführer Kinovorstellungen oder geht mit ihr schwimmen. Er teilt deren Bekanntenkreis, der von den Nachbarn im Haus bis zu Familien in anderen Bezirken reicht und ist auch in den Familien der Schwestern der P., die mehrfache Tante ist, gern gesehen.

Umgekehrt ist die Unterkunftgeberin über Internet auch mit den Eltern des Beschwerdeführers bekannt und in Kontakt, wobei dieser übersetzt. Sie ist auch gut bekannt mit einem Freund und früheren Nachbarn des Beschwerdeführers, der als subsidiär Schutzberechtigter in Wien wohnt, wo er fallweise von ihm besucht wird. Diesen hat sie mit dem Beschwerdeführer auch schon besucht, und er war mehrmals auf Gegenbesuch bei ihnen. Angehörige in Österreich hat der Beschwerdeführer hingegen nicht. Es bestehen auch keine Abhängigkeiten.

Außer von seiner aktuellen Arbeitgeberin hat der Beschwerdeführer Empfehlungsschreiben seines vorigen Betriebs, der Familie seiner früheren Freundin, des Vereinssponsors, des Trainers und seiner Unterkunftsgeberin vorgelegt („Er hat also eine österreichische ‚Mama‘ gefunden und ich einen ‚Sohn‘.“). Aus diesen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen – nur teils über die Unterkunftsgeberin kennengelernten – Freundeskreis aus Personen aufweist, die in Österreich gesellschaftlich und wirtschaftlich verankert sind, den Namen nach sind es Menschen aus dem deutschsprachigen Raum. Den Großteil davon kennt er bereits seit fünf Jahren oder länger.

Der Beschwerdeführer bezog bis Juli 2018 Grundversorgung und erhält sich seither selbst. Er würde gerne die Maurerlehre fortsetzen und seine Deutschkenntnisse perfektionieren sowie die Integrationsprüfung ablegen.

Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ist in überlangen Verzögerungen begründet, die den Behörden zurechenbar sind.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich weitgehend aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und der Beschwerdeakt des irakischen Freundes eingesehen (I419 2119334-2).

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen konnten anhand der Angaben des Beschwerdeführers, speziell denen in der Beschwerdeverhandlung, sowie der vorgenommenen Registerabfragen getroffen werden. Die vorliegenden Beweise sind entsprechen inhaltlich zumeist der Lebenserfahrung. Ein konkretes Alter der Eltern war nicht feststellbar, da nach den in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gemachten Angaben dessen Mutter mit etwa 11 Jahren seinen ältesten Bruder geboren hätte, was wenig wahrscheinlich ist.

Eine genauere Feststellung, wann er in die Kurdenregion zog, war nicht möglich, weil er dazu divergierende Angaben machte. Nach seinem Lebenslauf (AS 89, Eintritt ins Militär) und den Angaben beim BFA (AS 181, 1,5 Jahre lang Soldat) zu schließen, wäre es etwa Mitte Dezember 2014 gewesen, andererseits gab er beim BFA an, ca. die zwei Monate vor seiner Ausreise in Suleimaniya gewesen zu sein, und bei der Polizei, dass er Anfang Mai 2015 den Irak verlassen habe (AS 11). In der Beschwerdeverhandlung sagte er aus, er habe den Irak am 03.05.2015 verlassen und sei von 2013 bis April 2015 beim Militär gewesen (S. 6 f). Damit versucht er anscheinend, die in der Kurdenregion verbrachte Zeit kürzer darzustellen als zuvor. Da er sie dort aber ausdrücklich genannt hat (und nicht nur wie sonst indirekt), besteht kein Grund zur Annahme, dass es weniger als zwei Monate gewesen wären, zumal er auch im Lebenslauf von 2021 (OZ 14) angibt, von Jänner bis März 2015 als Bauhandwerker (in Diyala) gearbeitet zu haben, also bis ca. zwei Monate vor seiner Ausreise.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, da sich dessen Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis als Totalfälschungen erwiesen haben, auch wenn er dazu angab (AS 275), mit dem Letzteren auch den Reisepass erlangt zu haben, den ihm angeblich Schlepper abnahmen (AS 11).

2.2 Zu Familienleben und Integration:

Außer dem Vorbringen und den bereits genannten Beweismitteln konnte die Aussage der Unterkunftsgeberin als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung herangezogen werden, die Empfehlungsschreiben wurden teils beim BFA, teils im Beschwerdeverfahren vorgelegt.

Die diesbezüglichen Aussagen und die Inhalte der Urkunden waren schlüssig und nachvollziehbar. Sie hinterließen keinen Zweifel an ihrem Zutreffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde und Erteilung des Aufenthaltstitels:

3.1 Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids sprach das BFA zunächst aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Bescheidbegründung (S. 51, AS 337) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint.

Da die Beschwerde (außer gegen die Spruchpunkte I und II) auch gegen diesen ersten Satz von Spruchpunkt III zurückgezogen worden war, ist dieser aber rechtskräftig, sodass eine Korrektur durch das Verwaltungsgericht ausschied.

3.2 Das BFA hat im Spruchpunkt III ferner im zweiten Satz eine Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer erlassen. Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine solche zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das hat das BFA in den nun nicht mehr bekämpften (und daher rechtskräftigen) Spruchpunkten I und II getan. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.

Das gilt nur dann nicht, wenn diese wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Konkret legt § 9 Abs. 1 BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

3.3 Das abzuwägende öffentliche Interesse an einer Rückkehr des Beschwerdeführers liegt zunächst darin, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Darin konkretisiert sich das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Allgemeinen.

3.4 Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).

3.5 Für die Rückkehr des Beschwerdeführers ist dabei ins Treffen zu führen, dass er im Herkunftsstaat, wo er aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens verbracht, die Schule absolviert und Berufserfahrung gesammelt hat, ferner fällt ins Gewicht, dass dort seine Familie lebt, zu der er auch Kontakt hat. Er spricht zudem die Landessprache, ist gesund sowie arbeitsfähig, und seine Qualifikation hat sich während seines Auslandsaufenthaltes zumindest nicht verschlechtert.

3.6 Nach den Feststellungen war der Aufenthalt des Beschwerdeführers allerdings mit Ausnahme der ersten Stunden rechtmäßig, somit nahezu zur Gänze. Am Bestehen eines intensiven Privatlebens, das in Bezug auf die Unterkunftgeberin einem Familienleben mit dieser nahekommt, besteht kein Zweifel. Das Interesse des Beschwerdeführers, sein Privatleben hier fortzusetzen, insbesondere die Berufstätigkeit, ist auch unter diesem Aspekt nachvollziehbar.

Betreffend die Integration hat der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwN) unter anderem folgende Umstände - meist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren:

Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins.

3.7 Unter den genannten Aspekten fällt auf, dass sämtliche Elemente vorliegen, ausgenommen familiäre Bindungen und ein Führerschein. Darüber hinaus nimmt der Beschwerdeführer seit Jahren keine Grundversorgung in Anspruch und erhält sich durch eigene Arbeit selbst.

3.8 Es entspricht der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet. (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mwN)

3.9 Anlässlich der Zurückziehung eines Teils der Beschwerde hat der Beschwerdeführer vorgebracht, ihm hätte insofern kein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen, als er bei einer zeitgerechten Entscheidung der Behörden Asyl- oder subsidiären Schutzstatus erhalten hätte. Dem ist zu erwidern, dass – trotz eines nicht zu vernachlässigenden Anteils von zumindest teilweise erfolgreichen Beschwerden gegen Bescheide des BFA – fallbezogen zumindest nach Ergehen der abweisenden Entscheidung im Administrativverfahren keine Gewissheit mehr unterstellt werden kann, was den Ausgang des Beschwerdeverfahrens betraf. Demnach wäre ab Ende 2017 anzunehmen, dass die Integrationsschritte unter diesem Aspekt zu relativieren sind.

3.10 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sein Privatleben zu einer Zeit intensivierte, nämlich durch die Arbeitsaufnahme, als ihm der Bescheid des BFA bereits zugegangen war, sodass er sich damals auf Grund der ihm bekannten Gegebenheiten - erstinstanzliche Abweisung seines Asylantrages - bereits der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein muss. Allerdings fanden mindestens ebenso gewichtige Schritte, insbesondere die Unterkunftnahme bei der Zeugin P. und damit der Beginn der jetzigen Qualität der privaten Beziehung zu ihr, aber auch die Vereinstätigkeit und der erste Spracherwerb (wenn auch nicht die erste Sprachprüfung) vor diesem Zeitpunkt statt. Auch die von der Liaison 2016/17 herrührende Beziehung zur einheimischen Familie der Freundin ist älter als der Bescheid.

Der in 3.8 zitierten Entscheidung Ro 2019/01/0003 lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem das BFA nach 28 Monaten Aufenthalt (und Asylverfahren) des Fremden entschieden hatte, das BVwG nach weiteren 14 Monaten, sohin nach 3,5 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts.

Einer weiteren Entscheidung ist zu entnehmen, dass bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von 4 ½ Jahren auf Basis eines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz auch dann nicht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib ausgegangen werden muss, wenn „außerordentliche Integrationsbemühungen“ vorliegen, wie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 sowie kirchliches, soziales und berufliches Engagement. (VwGH vom 23.02.2017, Ra 2017/21/0009) Die damalige Beschwerdeführerin hatte auch eine Lebensgemeinschaft mit einem Österreicher, allerdings mit getrennten Wohnsitzen.

Demgegenüber hält sich der Beschwerdeführer fallbezogen seit nunmehr mehr als sechs Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Gesetzgeber hat einem (rechtmäßigen) Aufenthalt von (mehr als) fünf Jahren in mehreren Zusammenhängen Bedeutung zugemessen, z. B. in § 9 Abs. 5 BFA-VG für Fremde mit Niederlassungsbewilligung und in § 56 Abs. 1 AsylG 2005 für (andere) Drittstaatsangehörige.

3.11 Nach einem einzigen Asylverfahren, in dem während 6 ½ Jahren keine rechtskräftige Entscheidung erging, hat der VfGH ausgesprochen, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung nicht - ohne außergewöhnlich komplexe Rechtsfragen und ohne, dass den Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - über sechs Jahre verstreichen. (VfGH 15.12.2011, U760/11 ua)

Zuvor hatte der VfGH nach einem solchen Verfahren von sieben Jahren Dauer ausgesprochen, dass der Umstand, dass die familiären Bindungen des unbescholtenen Fremden zu seiner Zeit entstanden, in dem er sich seinen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, insofern an Gewicht verlor, als die Verfahrensdauer primär von den Behörden zu verantworten war. (VfGH 13.03.2008, B1032/07)

Der VwGH hat daraufhin auch festgehalten, dass bei der Berücksichtigung des unsicheren Aufenthaltsstatus ein gradueller Unterscheid dahin zu machen ist, ob die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte oder während eines einzigen, ohne schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer lange dauernden Asylverfahrens erfolgte (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0233)

Im Vorjahr hat der VwGH ausgesprochen, dass zugunsten des Fremden die - ohne sein Verschulden - unangemessen lange Dauer eines Asylverfahrens von fast fünf Jahren unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z. 9 BFA-VG („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) zu berücksichtigen war. (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 mwN)

3.12 Im Hinblick auf diese Rechtsprechung erweist sich auch im vorliegenden Fall die Bedeutung des unsicheren Aufenthalts als wenig gewichtig. Der mehr als sechsjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist durch die Verfahrensdauer begründet, die überlange Verzögerungen beinhaltet, die den Behörden zurechenbar sind. Wie bei der eben zitierten Entscheidung (Ra 2020/21/0121) liegt ein Sachverhalt vor, bei dem die Unsicherheit des Aufenthalts insofern nicht qualifiziert vorlag, als das Beschwerdeverfahren noch anhängig war und für den Fremden keine rechtskräftig auferlegte Rückkehrverpflichtung bestand.

Der Sachverhalt entspricht auch insofern jenem der zitierten Entscheidung, als der Fremde arbeitet, strafgerichtlich unbescholten und sozialversichert ist. Im vorliegenden Fall beträgt – anders als dort – die Aufenthaltsdauer nicht unter fünf, sondern über sechs Jahre, und wenn der Fremde dort seit zwei Jahren eine Verlobte hatte (bei der er nicht wohnte), und zu deren erwachsener Tochter ein väterliches Verhältnis, so liegt vorliegend beim Beschwerdeführer eine sechsjährige Beziehung zu seiner (seit vier Jahren) österreichischen Unterkunftsgeberin vor, mit der er zusammenwohnt, und diese Beziehung kommt einem „mütterlichen“ Verhältnis nahe. Speziell dieser Umstand zeichnet das Privatleben des Beschwerdeführers neben den anderen Aspekten wie Vereinssport, Gottesdienstbesuch etc. speziell aus und verleiht dem Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung dieses Privatlebens besonderes Gewicht.

Fallbezogen liegen auch bessere Deutschkenntnisse als im Vergleichssachverhalt vor, B1 statt (dort „in etwa“) A2, und auch die Berufstätigkeit dauert vergleichsweise bereits länger. Der Nichtanmeldung im Jahr 2015 in der Erstaufnahmestelle und nach der Überstellung (von Freitag bis Mittwoch) kommt dagegen kein erhebliches Gewicht zu, zumal diese Übertretung bereits mehr als sechs Jahre zurückliegt und auch die Quartiergeber für die gesetzeskonforme Meldung zu sorgen gehabt hätten.

Nach Gewichtung der genannten Umstände überwiegt daher das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens und damit am Aufenthalt im Inland die öffentlichen Interessen an seiner Rückkehr.

3.13 Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG insbesondere im Hinblick darauf begründet abzusprechen, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, insbesondere dann, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen unzulässig wäre, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen.

Mit Blick auf die Lebensumstände der Unterkunftgeberin, speziell die hochbetagte pflegebedürftige Mutter, ist davon auszugehen, dass dieser die Fortführung des Privatlebens im Irak nicht zumutbar ist, ohne noch auf die Situation von Frauen dort einzugehen, die im Pensionsalter stehen, ihr gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht haben und kein Arabisch sprechen.

Die oben angeführten Gründe für des Beschwerdeführers Interesse am Verbleib, speziell die Wohngemeinschaft und die Beziehung zur Familie der Unterkunftgeberin sind ihrer Natur nach dauernde und beinhalten das Privatleben mit einer österreichischen Staatsbürgerin, sodass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

3.14 Unter den Oberbegriff „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ fallen gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 neben der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ auch die „Aufenthaltsberechtigung plus“ und die „Aufenthaltsberechtigung“, die in § 55 geregelt sind („Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“).

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn das gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z. 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z. 2). Diese Grenze liegt gemäß § 2 Z. 1 der Kundmachung BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021bei € 475,86 und wird demnach vom Einkommen des Beschwerdeführers überschritten.

3.15 Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III war daher (bezogen auf dessen zweiten Satz) insofern stattzugeben, dass die Rückkehrentscheidung behoben und für auf Dauer unzulässig erklärt sowie dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wird.

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach § 58 Abs. 7 AsylG 2005 zu schaffen.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 in einen bestimmten Staat zulässig ist. Weil die Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt III entfällt, hat darin auch der in dessen drittem Satz getroffene Nebenausspruch betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers zu entfallen.

3.16 Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, wie das BFA es in Spruchpunkt IV getan hat. Da die Rückkehrentscheidung entfällt, war auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV stattzugeben und dieser ersatzlos aufzuheben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Berücksichtigung von Integrationsmerkmalen bei Rückkehrentscheidungen.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Erwerbstätigkeit Geringfügigkeitsgrenze Integration Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Selbsterhaltungsfähigkeit Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I419.2184376.1.00

Im RIS seit

22.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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