Entscheidungsdatum
05.08.2021Norm
AVG §13 Abs7Spruch
I421 2244801-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren zu I421 2244801-1, XXXX , geb. XXXX , StA. UNGARN beschlossen:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.06.2008 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen dem Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
2. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büros Wiens vom 30.07.2008 gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
3. Mit Schreiben vom 24.06.2020 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) über das Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Erlassung einer Ausweisung und eines Aufenthaltsverbotes verständigt. Gleichzeitig wurde ihm eine zweiwöchige Frist zu Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
4. Mit Schreiben vom 03.07.2020, eingelangt am 08.07.2021, brachte der BF seine Stellungnahme vor und führte darin im Wesentlichen aus, dass er am 13.04.2019 nach Österreich gekommen sei, er Ungarn im Mai 2019 zur Ausstellung neuer Dokumente besucht habe, in Österreich zwei Mal einen Schlaganfall und Diabetes Typ 2 bekommen habe, er hier eine österreichische Verlobte habe, welche im 5. Monat schwanger sei, er in Salzburg als Küchenhilfe und Zimmerreiniger gearbeitet habe, er sich an seinen Einbruchsdiebstahl aufgrund von Alkohol nicht mehr erinnern könne, sich aber geständig gezeigt hätte, seine Familie in Ungarn verstorben sei und er eine Chance bekommen möchte, in Österreich zu arbeiten und zusammen mit seiner Verlobten das Kind groß zu ziehen.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.08.2020 zu XXXX wurde der BF wegen dem Vergehen des Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB, dem Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.04.2021 zu XXXX wurde der BF wegen dem Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.
7. Am 26.05.2021 wurde ein ECRIS-Auszug zur Person des BF zum Akt genommen, in welchem sechs Verurteilungen des BF in Deutschland ersichtlich sind.
8. Mit Schreiben vom 07.06.2021 wurde der BF erneut von der belangten Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Erlassung einer Ausweisung und gegebenenfalls eines Aufenthaltsverbotes verständigt. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert die Fragen unter Vorlage der entsprechenden Beweismittel / Belege innerhalb von zwei Wochen zu beantworten.
9. Mit Schreiben vom 09.06.2021, eingelangt am 14.06.2021, gab der BF seine Stellungnahme ab und führte darin – über das in seiner ersten Stellungnahme bereits Ausgeführte hinaus - im Wesentlichen aus, dass er im Jahr 2008 mit der Halbstrafe entlassen worden sei und er das 10-jährige Aufenthaltsverbot eingehalten habe, seine Strafe in Österreich insgesamt nicht mehr als 18 Monate betragen habe und das Gesetz eine Ausweisung nur bei Strafverurteilung über 18 Monate erlaube und eine Ausweisung nicht zulässig sei. Überdies sei er bei seiner letzten Verurteilung vom ersten Anklagesatz freigesprochen worden, werde er sich nach seiner Entlassung beim AMS melden und möchte wieder arbeiten. Schließlich möchte er eine letzte Chance mit einer Verwarnung bekommen, um in Österreich eine Familie zu gründen mit Arbeit und Wohnung und ein neues Leben führen.
10. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom 21.06.2021 zu XXXX wurde die Berufung des BF gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX als unzulässig zurückgewiesen.
11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2021, Zl. 79433001/200507817, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
12. Mit Schreiben vom 13.07.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.07.2021, brachte der BF unter anderem vor: „(…) was diese Bescheid mit Gründungen gegen mir geschrieben, das komplett des EuGH-Gesetz verletzt. Aber ich hier in Österreich kein Rechtsmittel gegen des Bescheid vorlegen bin, weil hier das ich keine Chance haben. (…) ich müssen selbst Österreich verlassen. Das ich machen, aber noch ich haben 5 Monate des Strafe (…).“
13. Am 20.07.2021 erging ein Verbesserungsauftrag und wurde der BF dabei aufgefordert, sollte es sich bei seinem Schreiben um eine Beschwerde handeln, diese Beschwerde zu begründen, sollte es sich um einen Beschwerdeverzicht handeln, das beiliegenden Schreiben innerhalb einer Woche unterzeichnet an das BFA zu übermitteln.
14. Am 20.07.2021 wurde das BFA von einer allfälligen Begnadigung des BF informiert.
15. Mit Schreiben vom 16.07.2021, eingelangt beim BFA am 21.07.2021, gab der BF erneut bekannt, dass er kein Rechtsmittel gegen den Bescheid vorlegt.
16. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 27.07.2021, beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eingelangt am 30.07.2021, dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Weitere Feststellungen sind nicht erforderlich.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Im Schreiben des BF, eingelangt beim BFA am 19.07.2021, führt der BF aus, dass er kein Rechtsmittel gegen den Bescheid vorlegt. Daraufhin erging ein Verbesserungsauftrag. Obwohl der BF auch im weiteren Schreiben, eingelangt beim BFA am 21.07.2021, erneut angibt, dass er kein Rechtsmittel gegen den Bescheid vorlege, hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Für den erkennenden Richter steht unzweifelhaft fest, dass es sich beim Schreiben des BF aufgrund der Ausführungen, „(…) wie ich schon früher geschrieben, ich hier Österreich kein Rechtsmittel gegen den Bescheid vorlegen bin“ nicht um eine Beschwerde handelt. Mit seiner Erklärung hat der BF aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht, dass er auf eine Beschwerde gegen den Bescheid verzichtet und kein Rechtsmittel erheben möchte.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I421.2244801.1.00Im RIS seit
22.10.2021Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021