TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/8 W124 2241836-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2021
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Entscheidungsdatum

08.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55

Spruch


W124 2241836-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis VI. wird gemäß §§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

II.      Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG i.d.g.F. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Guineas, reiste am XXXX in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er zu seiner Person anführte, dass er am XXXX geboren sei, aus XXXX , Conakry (Guinea) stamme, muttersprachlich Susu aber auch Französisch spreche und der Religionsgemeinschaft des Islam angehöre. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht, diese mit Matura abgeschlossen und dann drei Jahre an der Universität Geschichte studiert.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er und sein Bruder hätten die Oppositionspartei UFDG aktiv unterstützt, weswegen sein Bruder verhaftet worden sei. Dann habe ihn sein Onkel XXXX angerufen und ihm gesagt, dass der BF auch bald verhaftet werde. Der BF habe in die Elfenbeinküste gehen sollen, wo jemand auf ihn warte, der ihn nach Europa bringe würde. Er habe Angst, bei einer Rückkehr vom Militär verhaftet zu werden, da er die Oppositionspartei unterstützt habe.

2.       Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

Er gab dabei im Wesentlichen an, er sei mit einem Reisepass und einem Visum nach Österreich eingereist, wisse jedoch nicht um welches Visum es sich gehandelt habe. Seinen Reisepass habe er nach der Einreise mit dem Flugzeug dem Schlepper überlassen. Der BF sei Staatsbürger von Guinea, gehöre der Volksgruppe der Soussou und der Religionsgemeinschaft des Islam an. Er sei in Conakry geboren und dort aufgewachsen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater sei XXXX , seine Mutter am XXXX an einer Krankheit gestorben. Der BF habe von XXXX die Grundschule, von XXXX die Hauptschule, und von XXXX das Gymnasium besucht. Währenddessen habe er nie gearbeitet. Nach der Matura sei er auf der Universität XXXX aufgenommen worden, wo er im XXXX mit dem Studium hätte beginnen sollen. Seine Ausbildung sei von seinem Bruder, der Taxilenker sei und mit seiner Familie in Conakry lebe, finanziert worden. Seine Schwester sei mit jemandem, der beim Militär arbeite, verheiratet und lebe mit ihren zwei Töchtern in der Stadt XXXX . Er habe auch noch zwei Onkel und zwei Tanten, die allesamt mit ihren Familien an verschiedenen Orten in Guinea leben würden.

In seiner Heimat habe er mit seinem Bruder und dessen Familie in deren Haus gelebt. Als sein Bruder 2017 geheiratet habe, sei er in das Nachbarhaus gezogen. Dort habe er sich ein Zimmer gemietet. Beim Haus seines Bruders habe es sich um ein traditionelles Haus gehandelt.

In seiner Heimat sei der BF weder vorbestraft noch sei er inhaftiert gewesen bzw. habe er vor dem Gericht gestanden. Probleme mit den Behörden habe er in seiner Heimat nicht gehabt. Er würde weder staatliche Fahndungsmaßnahmen, wie einer Aufenthaltsermittlung unterliegen noch würde gegen den BF ein Haftbefehl, eine Strafanzeige bzw. ein Steckbrief erlassen worden sein.

Der BF sei nicht politisch tätig gewesen und würde auch kein Mitglied einer politischen Partei sein bzw. keiner solchen gewesen sein. Er sei auch kein Mitglied einer Organisation, sondern lediglich Sympathisant und bei einer einzigen Demonstration mitgegangen. An bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen habe der BF nicht teilgenommen. Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. seiner Religion oder mit Privatpersonen hätten nicht bestanden. Sonstige Probleme auf Grund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, zu einem Club oder einem Verein hätten nicht existiert.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF folgendes an:

[…]
A.: Ich bin Sympathisant der UFDG. Mein Bruder Alpha ist Mitglied der UFDG und er ist verhaftet worden. Mein Bruder haben die UFDG aktiv unterstützt. Er hat Demos organisiert und ich bin mitgegangen. Am XXXX hat mich mein Onkel XXXX angerufen und mir gesagt, dass ich ebenso bald verhaftet werden könne. Er sagte mir ich soll nach XXXX (Elfenbeinküste) reisen, dort würde ich erwartet und nach Europa gebracht. Mehr habe ich nicht zu sagen. Fragen Sie mich, wenn Sie etwas wissen wollen.

F.: An welcher Demonstration haben Sie teilgenommen.
A.: Als das Wahlergebnis verkündet wurde, gab es eine Demonstration und daran habe ich teilgenommen. Die Demonstration war in der XXXX in Konakry. Es waren sehr viele Teilnehmer (tausende) und ich war auch dabei.

F.: Seit wann sind Sie Mitglied der UFDG.
A.: Ich war nie Mitglied der Partei. Ich war nur Sympathisant der Partei. Ich bin nur bei Demonstrationen mitgegangen.

F.: Seit wann ist Ihr Bruder Alpha Mitglied bei UFDG.
A.: Schon lange, ich weiß nicht seit wann.

F.: Welche Funktion hat Ihr Bruder Alpha bei UFDG.
A.: Er ist Mitglied in einer Gruppe, die Demonstrationen organisiert. Er hat keine Funktion in der Partei UFDG.

F.: Wann ist Ihr Bruder Alpha verhaftet worden.
A.: Am XXXX ist mein Bruder verhaftet worden. Ich weiß nicht, ob er schon frei ist.

F.: Was wirft man Ihrem Bruder Alpha vor.
A.: Mein Bruder ist verhaftet worden, weil er Demonstrationen organisiert hat. Die Polizei behauptet im Hause meines Bruders wären Schusswaffen gefunden worden. Die Demonstrationen waren gewalttätig, deswegen wurde mein Bruder verhaftet. Ich selbst hatte keine Probleme mit der Polizei, aber ich bekam Angst vor der Festnahme.

F.: Wann fanden die letzten Präsidentschaftswahlen in Guinea statt.
A.: Das weiß ich nicht, es war im XXXX , aber das genaue Datum ist mir nicht bekannt.

F.: Wann stand das Wahlergebnis fest.
A.: Am XXXX stand das Wahlergebnis fest.

F.: Wer hat die Präsidentschaftswahlen gewonnen und welcher Partei gehört der Gewinner an.
A.: Der letzte Präsident Alpha Condé hat wiedergewonnen, seine Partei heißt RPG.

F.: Wie heißt der Oppositionsführer und wie heißt dessen Oppositionspartei.
A.: Cellou Dalein Diallo.

F.: Welche Oppositionsparteien sind im Parlament in Guinea vertreten.
A.: UFR und PEDN und UFDG.
F.: Wann fanden die letzten Parlamentswahlen in Guinea statt.
A.: Das weiß ich nicht. Ich bin kein politisch interessierter Mensch.

F.: Hatten Sie nach der Verkündung des Wahlergebnisses und der anschließenden Demonstration jemals Probleme mit der Polizei.
A.: Nein, ich hatte keine Probleme. Ich war nicht daheim als mein Bruder am XXXX festgenommen wurde. Ich war noch bis XXXX in meiner Wohnung und reiste an diesem Tag aus meinem Heimatland aus.

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.
A.: Nein.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.
A.: Ja.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.
A.: Ich könnte verhaftet werden, da ich die Opposition unterstützt habe, obwohl die Opposition in Guinea nicht verboten ist.

[…]

In Österreich habe der BF keine Verwandten, lebe allein, sei nicht in Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig und besuche derzeit einen Deutschkurs in XXXX . Er arbeite nicht und lebe von der Grundversorgung.

In seiner Einvernahme legte der BF einen Auszug aus dem Geburtenbuch vom XXXX , demzufolge er am XXXX in Conakry geboren sei sowie eine Bestätigung über den Schulbesuch vom XXXX , der BF sei am XXXX in die Schule eingetreten, vor. Die Schriftstücke wurden im Folgenden übersetzt. Den Auszug aus dem Geburtenbuch habe ihm eine Freundin aus der Heimat per E-Mail geschickt.

3.       Mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Als Frist zur freiwilligen Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).

Das BFA führte im Bescheid im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass Angehörige der Volksgruppe der Soussou und der Religionsgemeinschaft des Islam in Guinea einer landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Sein Fluchtgrund stützt sich auf die Verfolgung eines Familienangehörigen aufgrund dessen Engagements für die Oppositionsparte. Er selbst habe jedoch im Herkunftsstaat noch nie Probleme mit der Polizei gehabt. Es liege somit keine asylrelevante Verfolgung iSd GFK vor.

Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er im Falle der Rückkehr nach Guinea einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre. Der BF sei gesund und arbeitsfähig, weise eine abgeschlossene Schuldbildung vor, und habe Eltern sowie Geschwister und zahlreiche andere Verwandte in seinem Heimatland.

In Österreich verfüge er zwar seit seiner Einreise über eine aufrechte Meldung, arbeite jedoch nicht und könne keine Integration im Bundesgebiet vorweisen.

Zum Einreiseverbot führte die belangte Behörde aus, es liege unzweifelhaft ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vor, der eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziere und den Interessen des Art. 8 EMRK widerlaufe, da missbräuchliche Asylanträge das gesamte Asylsystem blockieren würden. Zudem beziehe der BF Leistungen aus der Grundversorgung und falle dieses Fehlverhalten in den Geltungsbereich des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Die Mittellosigkeit und der daraus resultierende Mangel an Selbsterhaltungsfähigkeit des BF stelle eine Gefahr für die Öffentlichkeit dar.

Da sich aus dem Ermittlungsverfahren ergebe, dass keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts, der zur Gewährung von Asyl führen würde, vorliegen würden, und nicht feststellbar gewesen sei, dass der BF an einer Erkrankung leide, die ein Abschiebehindernis nach § 50 FPG darstelle, komme im Fall des BF § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG zur Anwendung. Demnach sei, weil der BF keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

4.       Gegen den ordnungsgemäß zugestellten Bescheid vom XXXX erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht am XXXX vollinhaltlich Beschwerde.

Der BF brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe sein Vorbringen zur Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung im Zuge der Präsidentschaftswahlen im XXXX pauschal als unglaubwürdig bezeichnet und keine aktuellen Länderberichte zur Beurteilung des Sachverhalts herangezogen. Einfache Internetrecherchen würden ergeben, dass es viele Berichte über die Unruhen im XXXX zu finden gebe, vor deren Hintergrund das Fluchtvorbringen des BF durchaus nachvollziehbar und plausibel sei. Eine Verfolgung durch staatliche Behörden lediglich aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration gegen die Regierung stelle eine staatliche Verfolgung aus politischen Gründen dar und sei ein potentieller Asylgrund iSd GFK.

Der BF wiederholte sein Fluchtvorbringen und gab an, er mache sich große Sorgen um seinen Bruder, da er seit der Verhaftung nichts mehr von ihm gehört habe und fürchte, dass dieser in Polizeigewahrsam misshandelt oder gar getötet worden sei. Er habe Angst, dass ihm als dessen Bruder und Anhänger der Oppositionspartei bei einer Rückkehr dasselbe passieren würde. Der BF sei der einzige Bruder und engster Vertrauter seines Bruders, der sich aktiv für die Oppositionspartei eingesetzt und Demonstrationen organisiert habe.

In Guinea sei es den Länderberichten zufolge zuletzt häufig zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen oppositionellen Demonstranten und der regierungstreuen Polizei gekommen. Es habe zahlreiche Verletzte und Tote gegeben und es sei zu willkürlichen Verhaftungen gekommen, wobei die Zustände in den Gefängnissen katastrophal und lebensbedrohlich seien. Diesen Haftbedingungen wäre der BF ausgesetzt, wenn er zurückkehren würde. Außerdem gehöre Guinea zu den ärmsten Ländern der Welt. Soziale Sicherheitsnetze seien kaum vorhanden, wozu noch die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft und die Versorgungslage kommen würden. Da sein Bruder nunmehr keine Unterstützung für ihn mehr darstelle, und seine Eltern gestorben seien, wäre er im Falle der Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt, weshalb ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

Weiters bitte er darum, von einer Rückkehrentscheidung abzusehen, da er sich seit Anfang XXXX im Bundesgebiet aufhalte und derzeit den Lehrgang „Basisbildung Oberösterreich“ besuche. Er versuche, die deutsche Sprache zu erlernen und sich in die Gesellschaft zu integrieren. Die Begründungen des BFA für die Erlassung eines Einreiseverbots seien völlig unsubstantiiert. Es könne nicht von einer Mittellosigkeit die Rede sein, weil sich der BF erst drei Monate im Bundesgebiet aufhalte, und bis zum Erhalt eines Aufenthaltstitels keiner legalen Beschäftigung nachgehen dürfe. Überdies habe die Behörde im Hinblick auf die potentielle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit seitens des BF falsche Aussagen getroffen, die jeglicher Realität entbehren würden. Er sei während seines Aufenthalts noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten und versuche sich, so gut wie möglich zu integrieren. Zuletzt habe der BF seine Verfolgungsgründe sowohl bei der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA widerspruchsfrei geschildert, weshalb die Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde iSd § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG nicht gegeben seien.

Der BF legte mit seiner Beschwerdeschrift eine Bestätigung des BFI OÖ vom XXXX vor, derzufolge er am Lehrgang „Basisbildung Oberösterreich“ teilnehme.

5.       Das BFA legte die Beschwerde samt der bezughabenden Verwaltungsakten dem BVwG am XXXX vor.

6.       Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7.       Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VIII. des bekämpften Bescheids vom XXXX stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Das BVwG begründete dies im Wesentlichen damit, dass das BFA im angefochtenen Bescheid keine individuellen Argumente für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG angeführt habe. Aus dem Ermittlungsverfahren gehe nicht hervor, dass der BF keine den Gründen der GFK zurechenbaren Verfolgung bzw. Gefährdung iSd Art. 3 EMRK zumindest vertretbar behauptet habe.

8.       Mit Schriftsatz vom XXXX legte der BF eine Bestätigung über die Absolvierung des Lehrgangs „Basisbildung Oberösterreich“ vom XXXX vor.

9.       Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner gewillkürten Vertretung statt. Die Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

Befragt zu seiner Person gab der BF im Wesentlichen an, er sei am XXXX geboren, stamme aus XXXX , Conakry, und habe von seiner Geburt bis zur Ausreise nach Österreich mit seinem Bruder dort gelebt. Seine Schwester lebe mittlerweile mit ihrem Ehemann in XXXX . Der BF habe am XXXX Guinea verlassen und sei illegal mithilfe eines Schleppers, den sein Onkel organisiert habe, in die Elfenbeinküste gereist. Sein Onkel wohne in einem Ort namens XXXX , der etwa 40 km von seiner Heimatstadt entfernt sei. Dieser arbeite im Transportministerium und bewirtschafte auch Felder in der Landwirtschaft. Seine finanzielle Lage sei als „mittel“ zu bewerten. Sowohl der Vater als auch die Mutter des BF seien bereits verstorben. Es gebe zwar außer seinem Onkel mütterlicherseits und seinen Geschwistern noch andere Verwandte in Guinea, zu diesen habe er allerdings keinen Kontakt mehr, da sie am Land leben würden. Über WhatsApp habe er jedoch noch Kontakt zu einer Freundin und einem Freund.

Der BF habe in seinem Herkunftsstaat sechs Jahre die Volksschule, vier Jahre die Hauptschule und drei Jahre das Gymnasium besucht. Er habe die Schule mit Matura erfolgreich abgeschlossen. Nach der Matura habe der BF Politikwissenschaften an der Universität in XXXX studieren wollen. Bei der Hauptschule habe es sich um eine Privatschule gehandelt, für die sein Bruder bezahlt habe. Dieser sei Taxifahrer gewesen und habe wie ein Vater für die Familie gesorgt, zumal sowohl die Mutter des BF als auch er selbst bei diesem gewohnt hätten.

Vom Tod seiner Mutter, welche XXXX verstorben sei habe der BF von seinem Schlepper erfahren habe, als dieser sich in der Elfenbeinküste aufgehalten habe. Die Mutter des BF habe vor ihrem Tod beim Bruder des BF gewohnt. Als der Bruder des BF geheiratet habe, habe der BF ein Zimmer im Haus, welches neben seinem Bruder sei, gehabt. Der Bruder des BF habe für dieses Zimmer gezahlt. Er sei wie der Vater der Familie gewesen und habe seine Mutter durch den Verkauf von Gemüse am Markt etwas zum Haushaltseinkommen dazu verdient. Außerdem sei die Mutter des BF von seinem Onkel mütterlicherseits manchmal mit Geldzuwendungen unterstützt worden. Der BF selbst habe nicht gearbeitet, sondern sich auf das Fußballspielen konzentriert. Wenn sie einen „Cup“ gewonnen hätten, hätte er das Geld seiner Mutter gegeben.

Der Bruder des BF habe lediglich die Volksschule besucht. Er habe sich für die Familie opfern müssen, weil kein Vater mehr da gewesen sei. Auf Vorhalt, dass der BF beim BFA gesagt habe, dass sein Bruder die Schule besuchen hätte können, da Geld da gewesen sei, gab dieser an dies damals nicht gesagt zu haben.

Auf Vorhalt, dass der BF beim BFA gesagt habe, dass er sich noch eine Geburtsurkunde ausstellen lassen habe, bevor er ausgereist sei, gab dieser an vermieden zu haben in die Stadt zu gehen. Er habe die Ausstellung im Justizministerium Endes des Jahres XXXX beantragt. Für die Ausstellung der Geburtsurkunde habe er noch einen Meldezettel benötigt. 10 Tage habe er für die Ausstellung dieser Urkunde warten müssen. Sie sei von einer Freundin abgeholt worden. Probleme im Zusammenhang der Ausstellung dieser Urkunde habe es nicht gegeben.

Zu seinen familiären Verhältnissen führte der BF aus, dass er ledig sei, habe kein Kind und in Österreich keine Verwandten. Er habe aber einen Freundeskreis, dem auch Österreicher angehören würden. Seine besten österreichischen Freunde, die er über das Fußballspielen kennengelernt habe, würden mit Vornamen „Miki“, „Nissi“ und „Kiki“ heißen. Dabei handle es sich um Spitznamen. Ihre Nachnamen wisse er nicht. Der BF sei gesund und brauche keine medizinische Behandlung.

Befragt zu seinen Fluchtgründen und seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF Folgendes an:

[…]

R: Was würden Sie denn befürchten, wenn Sie nach Guinea zurückkehren müssten?

BF: Alle Leute, die vom Ausland zurückkamen nach Guinea, gelten als Verräter. Ich hatte Angst, dass mir das Gleiche geschieht wie meinem Bruder. Wir wissen bis jetzt nicht, wo er sich befindet.

R: Warum würden Sie bei einer Rückkehr nach Guinea befürchten, als Verräter „abgestempelt“ zu werden?

BF: Ich habe teilgenommen an Demonstrationen. Sie waren bei uns zu Hause mit Waffen. Sie haben meinen Bruder geholt. Wenn ich dort gewesen wäre, wäre mir das Gleiche passiert.

R: Warum hat man Ihren Bruder geholt? Hat es einen Hintergrund gegeben?

BF: Mein Bruder war eine aktive Person bei Demonstrationen.

R: Was heißt: „Ihr Bruder war eine aktive Person bei Demonstrationen“?

BF: Mein Bruder hat diese Demonstrationen organisiert.

R: War er der alleinige Organisator dieser Demonstrationen?

BF: Es gab viele in dieser Organisation, die Demonstrationen organisiert haben. Mein Bruder war in dieser Organisationsgruppe. Ich war die „rechte Hand“ von meinem Bruder.

R: Was heißt Sie waren die „rechte Hand“ von Ihrem Bruder?

BF: Mein Bruder hatte eine Gruppe, die immer mit Motorrädern demonstriert haben. Ich war immer hinter meinem Bruder.

R: Was heißt, Sie waren die „rechte Hand“ von Ihrem Bruder?

BF: Wir demonstrieren immer gemeinsam. Als die Polizei meinen Bruder festgenommen haben, wussten sie schon, dass ich dabei war.

R: Wann wurde Ihr Bruder festgenommen?

BF: Er ist ein aktives Mitglied.

R wiederholt die Frage.

BF: Am XXXX .

R: Warum wissen Sie das Datum so genau?

BF: Das ist ein Datum, das ich nicht vergessen kann.

R: War Ihr Bruder Mitglied einer Partei?

BF: Ja.

R: Welcher?

BF: UFDG.

R: Waren Sie selbst Mitglied einer Partei?

BF: Meinem Bruder gehörte diese Partei. Deswegen gehöre ich auch dazu. Wir machen alles gemeinsam.

R: Waren Sie Mitglied einer politischen Partei? Ja oder Nein?

BF: Ich bin Sympathisant.

R: Was ist Ihr Bruder?

BF: Mein Bruder ist ein Mitglied.

R: Sie haben zuerst gesagt, Sie haben Ihren Bruder begleitet. In welcher Angelegenheit haben Sie Ihren Bruder begleitet?

BF: Versammlungen. Demonstrationen. Meetings.

R: Wie oft sind Sie bei Demonstrationen mitgegangen?

BF: Mehrmals.

R: Seit wann haben Sie sich an diesen Demonstrationen beteiligt?

BF: Meine 1. Teilnahme war XXXX . Ich war klein.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie nur Sympathisant gewesen wären und lediglich bei einer einzigen Demo mitgegangen seien. Heute sagen Sie, Sie hätten sich mehrmals an Demonstrationen beteiligt. Was sagen Sie denn zu diesem Widerspruch?

BF: Das stimmt nicht.

R: Sie sagen, dass Ihr Bruder Mitglied der UFDG war. Für was ist diese Partei eigentlich gestanden?

BF: Sie wollen Demokratie im Land installieren. In meinem Land ist Demokratie nur ein Name. Es gibt keine wirkliche Demokratie.

R: Inwiefern hat sich die UFDG von anderen Parteien im Parteiprogramm unterschieden?

BF: Sie wollen einfach eine echte Demokratie im Land installieren.

R: Wenn Sie die UFDG mit den anderen Mitbewerbern vergleichen, wo ist diese gestanden auf dem politischen Spektrum?

BF: Ich kann die Partei nicht mit anderen vergleichen. Ich weiß nur, dass diese Partei für echte Demokratie und für die Wahrheit steht.

R: Waren Sie ein politisch interessierter Mensch? Sind Sie ein politisch interessierter Mensch?

BF: Ja. Ich bin politisch interessiert.

R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie kein politisch interessierter Mensch seien. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich nehme teil an Demonstrationen. Das ist Politik. Beim BFA habe ich das nicht gesagt.

R: Wie ordnen Sie denn die politische Partei ein? Linksgerichtet, Rechtsgerichtet, liberal, konservativ?

BF: Für mich ist es die ideale Partei.

R: Wie wird die politische Partei im politischen Spektrum gesehen?

BF: Die Leute in Guinea sehen die Partei als liberal an, um die Demokratie zu restaurieren.

R: Sehen das nur die Anhänger von dieser Partei so oder sieht man das so im politischen Spektrum?

BF: Die Mehrheit in Guinea sieht das so.

R: Ist die Partei im Nationalparlament vertreten?

BF: Nein. Nicht in der letzten Parlamentssitzung. Sie haben nicht teilgenommen an der Wahl.

R: Waren Sie wahlberechtigt?

BF: Ja.

R: Haben Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht?

BF: Ja.

R: Welche Partei war Ihnen am Nächsten, bei der Wahl, an der Sie teilgenommen haben?

BF: Im Referendum hat die Partei teilgenommen. Aber nicht an der Wahl.

R: Welche Partei war Ihnen dann am Nächsten, wenn die Partei nicht an der Wahl teilgenommen hat?

BF: Es gibt diese Präsidenten-Partei. Deswegen sind wir zu Demonstrationen gegangen. Deswegen kann ich sie nicht wählen.

R: Wie viele Parteien sind bei der letzten Parlamentswahl angetreten?

BF: Es war eine Wahl, bei der man vorher weiß, wer gewinnt.

R: Wann war denn die letzte Parlamentswahl in Guinea?

BF: Ich weiß es nicht genau.

R: Wie viele Jahre liegt sie zurück?

BF: Ich weiß es nicht ganz genau.

R: Ungefähr?

BF: Ich habe nur verstanden, dass die Parlamentswahlen nicht so lange gedauert haben, aber wann, weiß ich nicht.

R: Wie viele Parteien sind bei der letzten Parlamentswahl angetreten? War das eine Partei? Waren das mehrere Parteien?

BF: Ich kenne nur zwei.

R: Haben Sie von Ihrem Wahlrecht bei der Parlamentswahl Gebrauch gemacht?

BF: Die Mitglieder von unserer Partei haben nicht teilgenommen.

R: Wie ist denn diese Wahl ausgegangen? In welchem Verhältnis sind die Parteien dann im Parlament vertreten gewesen?

BF: Der Präsident organisiert alles.

R: Wie ist das Parteienverhältnis im Parlament gewesen, als Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

BF: Die Mehrheit hat immer die Präsidentspartei.

R: Welche Parteien sind dort neben der Präsidentspartei noch vertreten?

BF: XXXX

R: Ist XXXX eine Partei?

BF: Ja. Das ist eine Person. Seine Partei kenne ich nicht.

R: Wo haben Sie sich denn aufgehalten, als Ihr Bruder am XXXX verhaftet worden ist?

BF: Ich war in meinem Zimmer.

R: Haben Sie selbst wahrgenommen, wie Ihr Bruder festgenommen worden ist?

BF: Als ich in der Früh aufgestanden bin, habe ich gewusst, dass mein Bruder festgenommen worden ist.

R: Wie hat sich diese Festnahme Ihres Bruders abgespielt? Können Sie mir das bitte beschreiben?

BF: Ich war in meinem Zimmer. Ich habe nichts gesehen.

R: Wann haben Sie erfahren, dass Ihr Bruder festgenommen worden ist?

BF: Das war in der Früh, als ich aufgestanden bin.

R: Von wem haben Sie erfahren, dass Ihr Bruder festgenommen worden ist?

BF: Von seiner Frau.

R: Was hat Ihnen die Frau genau erzählt?

BF: Seine Frau hat mir gesagt, dass Soldaten gekommen sind. Sie haben einfach die Tür gestürmt. Sie sind mit Messern gekommen.

R: Was verstehen Sie darunter?

BF: Die Messer, die Macheten. Sie sind mit diesen Waffen gekommen. Sie haben meinem Bruder gesagt, das sind die Waffen, die die Demonstranten bei Demonstrationen benutzt haben.

R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie von der Verhaftung Ihres Bruders erfahren haben?

BF: Ich habe sofort meinen Onkel angerufen. Ich habe gesagt: „Ich kann hier nicht bleiben. Sie wollen uns vernichten“. Zuerst wollte ich in den Senegal gehen. Er hat mir geraten, nicht in den Senegal zu gehen. Er hat andere Leute kontaktiert.

R: Wo haben Sie sich denn in der Zeit zwischen der Verhaftung und dem Verlassen Ihres Heimatlandes aufgehalten?

BF: Mein Bruder wurde am XXXX festgenommen und ich habe am XXXX das Land verlassen.

R wiederholt die Frage.

BF: Das habe ich noch für die Strecke des Verlassens des Landes gebraucht.

R: Haben Sie unmittelbar nachdem Ihr Bruder verhaftet worden ist, Ihr Zimmer, Ihre Wohnung, verlassen?

BF: Ich konnte nicht bleiben. Sie sind wieder zurückgekommen. Deswegen konnte ich nicht bleiben.

R: Wer ist wieder zurückgekommen?

BF: Es sind wieder die gleichen Personen zurückgekommen.

R: Wer waren die gleichen Personen?

BF: Bei der Festnahme war ich nicht dabei. Das hat mir nur mein Onkel erzählt. Ich habe es nur von seinen Erzählungen erfahren.

R: Welche Festnahme meinen Sie jetzt?

BF: Sie haben meinen Bruder festgenommen. Dass sie zurückgekommen sind, das habe ich von meinem Onkel erfahren.

R: Sind Sie am gleichen Tag, nachdem Ihr Bruder festgenommen worden ist, aus der Wohnung, aus dem Zimmer gegangen? Haben Sie das Zimmer, Ihre Wohnung, verlassen?

BF: Nach der Festnahme habe ich das Zimmer verlassen.

R: Was haben Sie dann gemacht, nachdem Sie das Zimmer verlassen haben?

BF: Als ich mit meinem Onkel telefoniert habe, hat er mir einfach abgeraten, in den Senegal zu gehen.

R wiederholt die Frage.

BF: Als ich mit meinem Onkel telefoniert habe, hat er mir Anweisungen gegeben und mir gesagt, ich muss zum Bus-Bahnhof fahren.

R: Haben Sie das Telefonat unmittelbar nach der Festnahme Ihres Bruders getätigt?

BF: Als ich in der Früh von der Frau meines Bruders erfahren habe, dass mein Bruder festgenommen wurde, habe ich mit meinem Onkel telefoniert.

R: Wie weit ist der Weg zum Bus-Bahnhof von Ihrem Zimmer, oder Wohnung?

BF: Unmittelbar nach der Wohnung fahren die Taxis.

R wiederholt die Frage.

BF: Zuerst muss ich von meinem Wohnort zu einem Ort „Trente six“. Das ist der Eingang zur Hauptstadt. Dort befindet sich der Bus-Bahnhof. Dort habe ich einen Mini-Bus genommen. Dieser ist auf der Bundesstraße gefahren.

R: Auf welcher Bundesstraße? Nummer?

BF: Der Bus hat die Bundesstraße genommen. Ich bin in das Landesinnere gefahren.

R: Und von dort?

BF: Es gibt Orte, wo ich entlang der Route der Bundesstraße die Nacht verbracht habe. Es gibt Strecken, wo wir zu Fuß gegangen sind. Es gab so viele Wälder. Dann habe ich diesen Schlepper namens XXXX kontaktiert. Er hat mir den Weg gezeigt, den ich gehen sollte. Ich bin seinen Anweisungen gefolgt. Dann war ich außerhalb von Guinea.

R: In welchem Staatsgebiet waren Sie da?

BF: Elfenbeinküste. Vom XXXX bis XXXX bin ich dort geblieben. Dann war ich in einem Camp, wo viele Flüchtlinge wohnen. Sie haben mir verboten, den Ort zu verlassen. Dort habe ich erfahren, dass meine Mutter gestorben ist. Am XXXX ist XXXX gekommen. Er hat mich zum Flughafen gebracht. Dort habe ich das Flugzeug genommen.

R: Wohin sind Sie dann geflogen?

BF: Wir sind nach Äthiopien geflogen. Dann sind wir von Äthiopien mit Äthiopien-Airlines nach Wien geflogen.

R: Warum nach Wien?

BF: Der Schlepper hat das entschieden.

R an RV: Haben Sie an den BF eine Frage?

RV: Wann hat die letzte Demonstration stattgefunden, an der Sie sich beteiligt haben?

BF: Ich weiß nicht, wann die Wahl stattgefunden hat.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich glaube am XXXX .

R: Wie viele Personen haben an dieser Demonstration teilgenommen?

BF: Viele.

R: Wie viele ungefähr?

BF: Die Straßen waren voll. Das waren Protestdemonstrationen.

R: Wie viele Menschen waren an dieser Demonstration beteiligt?

BF: Tausende.

R: Wie viele Tausende?

BF: Die Straßen waren voll.

R: Wann haben diese Demonstrationen begonnen?

BF: Als der Präsident sich als Präsident genannt hat, haben wir angefangen zu demonstrieren.

R: Haben Sie bei dieser Demonstration eine Funktion gehabt?

BF: Das war eine Demonstration für die Unzufriedenheit.

R: Wann hat diese Demonstration an diesem Tag begonnen?

BF: Als unser Präsident abgewählt wurde, hat die Demonstration begonnen. Als Protest.

R wiederholt die Frage.

BF: Als unser Präsident abgewählt wurde, hat die Demonstration begonnen. Als Protest.

R: Wer hat die Demonstration angeführt?

BF: Die Motorradfahrer. Immer, wenn die Demonstration stattgefunden hat, sind die Motorradfahrer vorausgefahren und wir sind hinter den Motorradfahrern nachgegangen.

R: Wie lange hat diese Demonstration an diesem Tag gedauert?

BF: Es gibt keine fixe Dauer. Das ist ein Duell zwischen dem Militär und den Demonstranten.

R: Um wie viel Uhr haben Sie die Demonstration verlassen?

BF: Spät am Abend.

R: Was heißt spät am Abend für Sie?

BF: Ca. 20 Uhr. 21 Uhr.

R: Sind dann noch Demonstranten verblieben, als Sie die Demonstration verlassen haben?

BF: Die Leute bleiben immer bis spät in der Früh. Bis zum Sonnenaufgang.

R: Warum sind Sie nicht bis zum Sonnenaufgang geblieben?

BF: Ich war müde.

R: War das der Grund, weshalb Sie dann die Demonstration verlassen haben?

BF: Man wird müde, wenn man den ganzen Tag demonstriert.

R: Was haben die übrigen Demonstranten gemacht, die bis Sonnenaufgang verblieben sind?

BF: Sie haben Slogans geschrien.

R: Waren auch andere Personen von Ihren Nachbarn bzw. Umkreis an den Demonstrationen beteiligt?

BF: Ich kenne nur die Sympathisanten, die ständig bei der Demonstration dabei waren.

R: Waren darunter im engeren und weiteren Umkreis von Ihnen auch Nachbarn dabei?

BF: Unter diesen Sympathisanten war kein Nachbar von mir dabei.

R: Wie hat sich dann die Demonstration bei Sonnenaufgang aufgelöst?

BF: Sie sind von der Polizei vertrieben worden. Die Polizei toleriert das nicht.

R: Haben Sie Kontakt mit einem der Demonstranten gehabt, der bis Sonnenaufgang geblieben ist?

BF: Nein.

R: War Ihr Bruder auch bei dieser Demonstration dabei?

BF: Ja.

R: Wann hat Ihr Bruder die Demonstration verlassen?

BF: Er war immer mit mir.

R: Zuerst haben Sie gesagt, Sie waren müde. Deswegen haben Sie die Demonstration verlassen. War Ihr Bruder auch müde, dass er auch die Demonstration verlassen hat?

BF: Weil ich die Demonstration verlassen habe, hat auch mein Bruder die Demonstration verlassen.

[…]

Zu seinen privaten Verhältnissen legte der BF in der Beschwerdeverhandlung als Nachweis der aktiven Vereinsmitgliedschaft beim SV XXXX ein Schreiben vor. Er trainiere seit dem XXXX aktiv in der Kampfmannschaft und Reserve mit. Weiters legte er einen Bericht von Amnesty International vom XXXX über hunderte willkürliche Verhaftungen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im XXXX und einen Bericht von HRW vom XXXX zu den schlechten Haftbedingungen und das Verschwinden lassen von Personen in Zusammenhang mit Regierungsgegnern, vor.

Zudem brachte er ein französisches Schreiben von einem Freund von ihm in das Verfahren ein und führte auf Befragung dazu folgendes aus:

[…]

R: Sie haben heute ein Dokument über Ihre RV vorgelegt. Wann haben Sie dieses Dokument bekommen?

BF: Das war gestern.

R: Wie wurde Ihnen dieses Dokument übermittelt?

BF: Via E-Mail wurde mir das übermittelt.

R: Von wem?

BF: Das ist ein Freund.

R: Wie heißt dieser Freund?

BF: XXXX .

R: Wo wohnt dieser Freund?

BF: In einem Ort namens XXXX (phonetisch). Guinea.

R: Wie weit ist das von Ihrer Heimatstadt entfernt?

BF: Das ist ein bisschen weit entfernt.

R: Was verstehen Sie darunter?

BF: Ca. 12km.

R: Woher kennen Sie diesen Freund?

BF: Durch die Demonstration habe ich ihn kennengelernt.

R: Wo lebt dieser Freund jetzt?

BF: Er wohnt noch immer in XXXX .

R: Von wem wurde dieses Dokument ausgestellt?

BF: Er hat eine Zeugenaussage gemacht. Er hat das geschrieben.

R: Wo hat er diese Zeugenaussage gemacht?

BF: Ich weiß nicht, wo er das gemacht hat. Er hat mir die E-Mail geschickt.

R: Ist er deswegen zu einer Behörde gegangen?

BF: Ich weiß nicht wo. Er hat diese Zeugenaussage via E-Mail geschickt.

R: Hat er Ihnen diese kommentarlos geschickt?

BF: Er hat mir nur diese Zeugenaussage geschickt.

R: Hat er dazu einen Begleittext geschrieben?

BF: Nein. Nur diese Aussage.

R: War das das 1. Mal, dass er mit Ihnen in Kontakt gestanden sind, seit Sie jetzt in Österreich sind?

BF: Das ist das 1. Mal.

R: Was haben Sie Ihrem Freund geantwortet?

BF: Ich habe es meiner Anwältin gegeben.

R: Haben Sie auch einen Anwalt?

BF: Ich habe die RV gemeint.

R: Haben Sie dann Ihrem Freund geantwortet?

BF: Ich habe nicht geantwortet.

R: Warum haben Sie nicht geantwortet?

BF: Sie haben vorher gesprochen.

R: Hat es dann vor der 1. Übermittlung dieses Dokumentes Kontakt mit diesem Freund gegeben, als Sie in Österreich waren. Ja oder Nein? Sie haben zuerst gesagt, dass es vor diesem Schreiben keinen Kontakt mit Ihrem Freund gegeben hat, als Sie in Österreich waren?

BF: Ja. Wir haben schon vorher geredet.

R: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, sind Sie vor diesem Schreiben doch in Kontakt mit diesem Freund gewesen?

BF: Ja.

R: Wie waren Sie mit diesem Freund in Kontakt?

BF: Wir haben Kontakt via WhatsApp.

R: Haben Sie Ihren Freund aufgefordert, dieses Dokument zu schicken, zu übermitteln?

BF: Ich habe das gebraucht.

Fragewiederholung.

BF: Ich habe ihn gefragt, ich brauche eine Zeugenaussage und er hat mir das geschickt.

R: Wann wurde denn diese Zeugenaussage gemacht?

BF: Ich weiß nur, dass ich das gestern bekommen habe.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich weiß nur, dass ich das gestern bekommen habe.

R: Wer hat diese Zeugenaussage gemacht?

BF: Mein Freund.

R: Der zuerst genannte Freund oder ein anderer Freund?

BF: Er ist ein Mitglied von dieser Partei und wir haben uns während der Versammlung getroffen.

R: Von welcher Partei ist Ihr Freund ein Mitglied?

BF schreibt diesen auf einen Zettel (welcher als Beilage I. zum Akt genommen wird).

R: Der linksstehende Name UFDG (Union de Force Democratie de Guinee) ist der Name der Partei und der rechtsstehende Name FNDC ist eine getrennte Organisation. Sie ist für die Bewahrung der Verfassung.

R: Was ist der Inhalt dieses vorgelegten Schreibens?

BF: Mein Freund spricht von Menschen, die festgenommen worden sind. Er beschreibt, dass sie Leute ohne Beweise festgenommen haben.

R: Steht da etwas drinnen, dass Leute freigelassen worden sind?

BF: Ja. Ich habe auch im Internet gesehen, dass sie Leute freigelassen haben.

R: Für welchen Zweck hat Ihr Freund diese Zeugenaussage gemacht? Was wollte er damit bezwecken?

BF: Er will nur sagen: Sie haben Leute festgenommen und andere Leute freigelassen.

R: Wem wollte Ihr Freund das sagen?

BF: Das ist für die Gesellschaft.

R: An wen hat sich Ihr Freund mit dieser Zeugenaussage gewandt?

BF: Er hat diese Zeugenaussage gemacht für die Gesellschaft, damit es alle Leute wissen.

R: Wo hat er die Zeugenaussage gemacht?

BF: Wie und für wen er das gemacht hat, das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass er es für die Gesellschaft machte.

R: Was würden Sie denn befürchten, wenn Sie nach Guinea zurückkehren müssten?

BF: Alle Leute, die vom Ausland zurückkamen nach Guinea, gelten als Verräter. Ich hatte Angst, dass mir das Gleiche geschieht wie meinem Bruder. Wir wissen bis jetzt nicht, wo er sich befindet.

R: Warum würden Sie bei einer Rückkehr nach Guinea befürchten, als Verräter „abgestempelt“ zu werden?

BF: Ich habe teilgenommen an Demonstrationen. Sie waren bei uns zu Hause mit Waffen. Sie haben meinen Bruder geholt. Wenn ich dort gewesen wäre, wäre mir das Gleiche passiert.

R: Warum hat man Ihren Bruder geholt? Hat es einen Hintergrund gegeben?

BF: Mein Bruder war eine aktive Person bei Demonstrationen.

R: Was heißt: „Ihr Bruder war eine aktive Person bei Demonstrationen“?

BF: Mein Bruder hat diese Demonstrationen organisiert.

R: War er der alleinige Organisator dieser Demonstrationen?

BF: Es gab viele in dieser Organisation, die Demonstrationen organisiert haben. Mein Bruder war in dieser Organisationsgruppe. Ich war die „rechte Hand“ von meinem Bruder.

R: Was heißt Sie waren die „rechte Hand“ von Ihrem Bruder?

BF: Mein Bruder hatte eine Gruppe, die immer mit Motorrädern demonstriert haben. Ich war immer hinter meinem Bruder.

R: Was heißt, Sie waren die „rechte Hand“ von Ihrem Bruder?

BF: Wir demonstrieren immer gemeinsam. Als die Polizei meinen Bruder festgenommen haben, wussten sie schon, dass ich dabei war.

[…]

10. Dem Inhalt des in der Verhandlung in französischer Sprache vorgelegten Schriftstücks, lässt sich nach entsprechender Übersetzung in die deutsche Sprache entnehmen, dass es nach den Wahlen des XXXX zu willkürlichen Verhaftungen gekommen sei u.a. dem Bruder des BF. Einige der Personen seien wieder freigelassen worden, von anderen habe man seit der Verhaftung nichts mehr gehört. Das Schreiben wies kein Datum und eine unleserliche Unterschrift des Verfassers auf.

11. Hinsichtlich seines Fluchtweges führte der BF aus die Grenze von Guinea zur Elfenbeinküste nach verlassen zu haben. Durch die Zuhilfenahme des Schleppers sei es zu keinen Problemen gekommen. Sein Onkel, welcher im Transportministerium arbeite und mit landwirtschaftlichen Produkten handeln würde, habe sich mit dem Schlepper hinsichtlich der finanziellen Leistung geeinigt. Mit seinem Onkel würde er sich sehr gut verstehen und würden einander respektieren.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers

Der BF ist Staatsangehöriger von Guinea, wurde am XXXX in XXXX , Conakry (Guinea), geboren, spricht muttersprachlich Susu sowie Französisch und gehört der Volksgruppe der Soussou sowie der Religionsgemeinschaft des Islam an. Er wuchs in Conakry auf und lebte nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter bei seinem Bruder im Stadtviertel XXXX . Nachdem der Bruder des BF heiratete, wohnte der BF in einem Zimmer des gegenüberliegenden Hauses des Bruders bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat. Der BF besuchte in seinem Heimatsstaat zwölf Jahre lang die Schule und schloss diese XXXX mit Matura ab. Er war in Guinea nie erwerbstätig und wollte im XXXX anfangen zu studieren. Seine Ausbildung finanzierte ihm sein Bruder. Er reiste am XXXX über die Elfenbeinküste und Äthiopien illegal und schlepperunterstützt nach Österreich ein.

Die Identität des BF kann nicht hinreichend festgestellt werden, er führt jedoch den Namen XXXX .

Der BF ist gesund und leidet an keiner schwerwiegenden Krankheit. Er ist ledig und hat keine Kinder.

In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie ist festzuhalten, dass der BF XXXX alt ist und weder an einer schwerwiegenden noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit (relevanten) Vorerkrankungen fällt. Er leidet insbesondere an keinen (chronischen) Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten, wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs oder Fettleibigkeit.

1.2.    Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus einem der von ihm genannten Gründe – konkret aufgrund der Tatsache, dass er als Sympathisant der Oppositionspartei UFDG an einer Demonstration gegen die im XXXX stattgefundene Präsidentenwahl teilgenommen habe – seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder ihm aus diesen Gründen im Fall seiner Rückkehr eine Gefahr oder Verfolgung drohe.

Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

1.3.    Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers

Der BF lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Er hat in Österreich keine Verwandten oder nahe Angehörige. In seinem Herkunftsstaat leben nach wie vor sein Bruder und seine Schwester sowie seine Onkel und Tanten mit deren Familien. Zum Onkel mütterlicherseits, zu seiner Schwester und zu in Guinea lebenden Freunden hat er noch Kontakt bzw. kann einen solchen aufbauen. Von seinen anderen Verwandten hat er deswegen nichts mehr gehört, weil diese am Land leben.

Der BF absolvierte in Österreich bereits einen Basisbildungskurs beim BFI OÖ, in dem er unter anderem in geringem Maße Deutschkenntnisse erwarb und ist aktives Mitglied im Fußballverein SV XXXX , in dem er regelmäßig an Fußballtrainings teilnimmt. Er hat einen Freundeskreis, der auch österreichische Freunde umfasst. Es sind jedoch keine besonders engen sozialen Bindungen in Österreich hervorgekommen. Der BF ist nicht erwerbstätig und absolvierte, abgesehen von einem Basisbildungskurs, keine weiteren Ausbildungen.

Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.4.    Zur Situation im Herkunftsstaat

Zur entscheidungsrelevanten Situation im Herkunftsstaat wird von dem im Zuge der Ladung zur Verhandlung am XXXX übermittelten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea mit letzter Gesamtaktualisierung vom 02.09.2019 und letzter Teilaktualisierung vom 02.08.2021 ausgegangen:

1.4.1.  COVID-19

Guinea ist als Risikogebiet eingestuft (AA 19.7.2021). Seit 1.7.2021 gilt ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen (BMEIA 19.7.2021; vgl. EDA 19.7.2021; AA 19.7.2021). Die Vorschriften ändern sich laufend (EDA 19.7.2021). Für EU-Staatsangehörige besteht grundsätzlich ein Einreiseverbot. Ausnahmen gelten für Personen mit Langzeitvisa zum Zwecke der Erwerbstätigkeit und des Familienbesuchs, Ehepartner guineischer Staatsangehöriger, Personen mit Wohnsitz in Guinea, Diplomaten sowie Personal von Institutionen der technischen Zusammenarbeit und humanitären Hilfe (AA 19.7.2021).

Bei Einreise muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der maximal 72 Stunden alt sein darf (AA 19.7.2021; vgl. FD 19.7.2021). Reisenden wird Fieber gemessen und bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung wird Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung angeordnet (AA 19.7.2021). Bei Ausreise muss ein negativer COVID-19-Test des Institut National de la Santé Publique (INSP) vorliegen (AA 19.7.2021). Eine Kontrolle des Testergebnisses am Flughafen Conakry erfolgt seitens der staatlichen Behörden (AA 19.7.2021; vgl. FD 19.7.2021).

Im öffentlichen Raum ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel, sowie private Fahrzeuge (AA 19.7.2021; vgl. FD 19.7.2021). Die nationale Ausgangssperre besteht von 23 Uhr bis 4 Uhr morgens (FD 19.7.2021).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2021): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guinea-node/guineasicherheit/206098, Zugriff 19.7.2021

-        BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (Österreich) (19.7.2021): Guinea: Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 19.7.2021

-        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (Schweiz) (19.7.2021): Aktuelles: Neues Coronavirus (COVID-19), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/guinea/reisehinweise-guinea.html, Zugriff 19.7.2021

-        FD - France Diplomatie (Frankreich) (19.7.2021): Guinée: Infection pulmonaire – Coronavirus Covid-19, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 19.7.2021

1.4.2.  Politische Lage

Guinea ist eine konstitutionelle demokratische Republik (USDOS 30.3.2021). Die politische Geschichte Guineas ist von zwei langjährigen autoritären Regimen geprägt. 2010 hatte Guinea jedoch einen Weg der Demokratisierung eingeschlagen mit ersten offenen Präsidentschaftswahlen 2010 und Parlamentswahlen 2013 (AA 7.4.2021). Nach einem Mi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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