RS Vfgh 2021/9/27 G335/2020

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
StGG Art2
GrEStG 1987 §4 Abs2, §6, §7
BewG 1955 §52
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Heranziehung des Einheitswerts als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken von Todes wegen; Sachlichkeit der Entlastung der Übertragung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke durch Erbanfall an nahe Angehörige zum Zweck der Fortführung der Bewirtschaftung und der Erhaltung agrarischer Strukturen

Rechtssatz

Abweisung eines Antrags des Bundesfinanzgerichts auf Aufhebung des §4 Abs2 Z1 lita und Z2 lita GrEStG 1987 idF BGBl I 36/2014.

Wie der VfGH in E v 27.09.2021, G334/2020, festgehalten hat, bedingte bei der VfSlg 19701/2012 zugrunde liegenden Rechtslage die Wertdifferenz zwischen den im GrEStG 1987 idF BGBl I 142/2000 vorgesehenen Einheitswerten und den Verkehrswerten die Verfassungswidrigkeit der Bemessung der Steuer für unentgeltliche Erwerbe vom Einheitswert, da nach der Intention des historischen Gesetzgebers bemessungsrechtlich kein Unterschied zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Erwerben bestehen sollte. Zugleich hielt der VfGH aber auch fest, dass der Gesetzgeber nicht gehindert ist, zwischen verschiedenen Erwerbsvorgängen zu differenzieren und insbesondere unentgeltliche Übergänge von Grundstücken (einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe) im Familienverband anders zu behandeln als Kaufverträge über Grundstücke.

Demgemäß hegt der VfGH gegen die angefochtenen Bestimmungen keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber bei Übertragungen von Grundstücken zwischen solchen innerhalb und außerhalb des in §7 Abs1 Z1 und 2 GrEStG 1987 angeführten Personenkreises differenziert und bei der Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke unter nahen Angehörigen die Berechnung der Steuer vom Einheitswert vorsieht. Dabei kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er diese Bemessungsgrundlage nicht nur für die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sondern auch für die Übertragung einzelner Grundstücke vorsieht, sofern diese land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Letzteres wird durch die Vorschrift des §52 Abs2 BewG 1955 gewährleistet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Grunderwerbsteuer, Grundvermögen, Einheitsbewertung, Gebühr, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G335.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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