TE Vwgh Erkenntnis 1986/12/16 86/04/0079

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Index

GewerbeO
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §159 Abs1 Z2
GewO 1973 §159 Abs3
GewO 1973 §29
GewO 1973 §349
GewO 1973 §94 Z32

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, über die Beschwerde der TF in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. März 1986, Zl. 307.943/1-III/4/85, betreffend Umfang einer Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des auf Grund des § 349 GewO 1973 bestellten schiedsgerichtlichen Ausschusses der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vom 29. November 1983 wurde wie folgt entschieden:

„1.) Frau TF ist auf Grund der Gewerbeberechtigung für die fabriksmäßige Erzeugung von Waren aus Naturstein und Erzeugung von Betonwerkstein nicht berechtigt, Grabsteine aus Naturstein zu erzeugen, aufzustellen und zu versetzen. Sie ist jedoch berechtigt, Grabsteine aus Kunststein zu erzeugen, aufzustellen und zu versetzen, soweit es sich dabei nicht um konstruktive Arbeiten handelt. Sie ist ferner befugt, übliche Schriften auf Grabdenkmälern in Kunststein zu gravieren.

2.) Sie ist auf Grund der Gewerbeberechtigung für das Steinbildhauergewerbe in Form eines Industriebetriebes berechtigt, Grabsteine, bei denen die figurale und ornamentale Arbeit das Wesentliche ist und die Herstellung glatter Flächen nur untergeordnete Bedeutung hat, zu erzeugen sowie diese aufzustellen und zu versetzen, wenn hiefür keine Arbeiten konstruktiver Natur erforderlich sind und die Grabsteine auf einem von befugten Baugewerbetreibenden hergerichteten Fundament aufgestellt werden. Sie ist weiters berechtigt, an Grabsteinen Gravuren auszuführen und diese zu vergolden.

3.) Sie ist auf Grund der Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, derzufolge sie den Grabsteinhandel ausübt, berechtigt, einfache Gravuren mittels Graviermaschinen an Grabsteinen auszuführen. Sie ist jedoch auf Grund dieser Gewerbeberechtigung nicht befugt, Inschriften und andere Gravuren auf Grabsteinen zu vergolden bzw. Grabsteine aufzustellen und zu versetzen.“

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Inhaberin folgender Gewerbeberechtigungen:

„Fabriksmäßige Erzeugung von Waren aus Naturstein und Erzeugung von Betonwerkstein (Gewerbeanmeldung vom 26. 11. 1974),

Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973 (Gewerbeanmeldung vom 20. 2. 1976) und

Steinbildhauergewerbe in Form eines Industriebetriebes (Gewerbeanmeldung vom 28. 1. 1982)“

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 15. Oktober 1982 sei die Beschwerdeführerin wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 mit einer Geldstrafe von S 2.000,-- belegt worden, weil sie Grabsteine errichtet habe, die nur glatte Flächen aufwiesen und maschinell poliert und gekantet seien. Buchstaben und Kreuzformen seien nach Schablonen maschinell graviert und anschließend vergoldet worden. Gegen dieses Straferkenntnis habe die Beschwerdeführerin Berufung eingelegt. Da der Berechtigungsumfang der Gewerbe für die fabriksmäßige Erzeugung von Waren aus Naturstein und Erzeugung von Betonwerkstein sowie für das Steinbildhauergewerbe in Form eines Industriebetriebes im Verhältnis zur Gewerbeberechtigung des Steinmetzmeisters eine Vorfrage in dem anhängigen Berufungsverfahren bilde und diese Frage nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht ohne Bedachtnahme auf die im § 29 zweiter Satz GewO 1973 enthaltenen Gesichtspunkte beurteilt werden könne, sei gemäß § 349 Abs. 5 GewO 1973 von Amts wegen der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung gestellt worden. Zu diesem Antrag seien schriftliche Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, der fachlich beteiligten Kammergliederungen und der Schwesterkammern eingeholt worden. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme ausgeführt, daß ihr verstorbener Ehegatte eine Gewerbeberechtigung für die fabriksmäßige Erzeugung von Waren aus Naturstein und Erzeugung von Betonwerkstein von 1958 bis 1974 besessen habe. Auf Grund dieser Gewerbeberechtigung habe er Grabsteine hergestellt, diese maschinell graviert, die Gravuren vergoldet und Grabsteine aufgestellt. Die gegenständliche Gewerbeberechtigung sei zu ihren Gunsten zurückgelegt worden. Am 26. November 1974 sei von ihr die Anmeldung des gleichen Gewerbes bei der Bezirkshauptmannschaft erfolgt. Sie habe ferner am 20. Februar 1976 das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973 und am 28. Jänner 1982 das Steinbildhauergewerbe in Form eines Industriebetriebes bei der Bezirkshauptmannschaft angemeldet. In der Sache vermeine sie, daß auf Grund der drei Gewerbeberechtigungen die Befugnis zur Erzeugung glatter Grabsteine, zur Durchführung von Gravuren auf Grabsteinen und zu deren Vergoldung sowie zur Aufstellung von Grabsteinen bestehe. Sie habe diesbezüglich auf die langjährige Tätigkeit im eigenen Betrieb des verstorbenen Gatten verwiesen. Weiters habe sie ausgeführt, daß die in ihrem Betrieb verrichteten eigentümlichen Arbeitsvorgänge sowie die verwendeten Werkzeuge und die maschinelle Ausrüstung des Betriebes atypisch zu einem Steinmetzmeisterbetrieb wären. Hinsichtlich der Ausführung von Gravuren und deren Vergoldung habe sie sich auf die Ausnahmebestimmung des § 159 Abs. 3 GewO 1973 zugunsten der Kunststeinerzeuger und gewerblichen Steinbildhauer sowie auf § 34 Abs. 1 Z. 5 GewO 1973 bezogen. Die Berechtigung zum Aufstellen von Grabsteinen leite sie auch vom Recht der Erzeuger und Händler gemäß § 33 Abs. 1 Z. 9 bzw. § 34 Abs. 1 Z. 7 GewO 1973 her. Die Beschwerdeführerin habe sich ferner auf die Ausführungen in Praunegger „Das österreichische Gewerberecht“, bezogen, in dem auf Kammergutachten Bezug genommen werde (Frey-Maresch Nr. 7038), denenzufolge Steinbildhauer zur Erzeugung sämtlicher Grabsteine und zu deren Aufstellung befugt seien, wenn keine konstruktiven Arbeiten erforderlich seien. Schließlich habe sie die Umfangsentscheidung vom 6. August 1959, Bundeskammer-Sammlung Nr. 100, betreffend die Berechtigung der Kunststeinerzeuger auf dem Grabsteinsektor erwähnt. Kunststeinerzeuger seien nach dieser Entscheidung zum Versetzen der selbst erzeugten Grabeinfassungen und der selbst erzeugten Grabsteine berechtigt, sofern keine Aufmauerung der Fundamente und keine Arbeiten konstruktiver Art erforderlich seien. Ferner komme darin zum Ausdruck, daß Steinbildhauer zum Hauen und Vergolden der Schrift an Grabsteinen, zum Nacharbeiten mit Steinschrifthauerwerkzeug und zum Vergolden einer verblaßten Inschrift berechtigt seien. Die Sektion Industrie der Handelskammer habe in ihrer Stellungnahme die Meinung vertreten, daß der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die fabriksmäßige Erzeugung von Waren aus Naturstein und Erzeugung von Betonwerkstein auch zur Herstellung von Grabsteinen mit glatten Flächen berechtigt sei. Auf das Gutachten Nr. 14.924 in der Sammlung Frey-Maresch sei verwiesen worden. Die Gewerbeberechtigung für Steinbildhauer in der Form eines Industriebetriebes berechtigte zur Herstellung von Grabinschriften. Steinbildhauer und Steinmetzmeister seien zum Versetzen von Grabsteinen befugt, wenn keine konstruktiven Arbeiten erforderlich seien. Schließlich führe die Sektion Industrie ebenfalls den § 33 Abs. 1 Z. 9 GewO 1973 an, demzufolge Erzeuger das Recht zur Montage, Aufstellung und Instandsetzung von Erzeugnissen im Rahmen ihrer Berechtigung hätten. Die Fachvertretung der Steinmetzmeister in der Sektion Gewerbe der Handelskammer habe die Erstattung der Stellungnahme gemäß § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung für die schiedsgerichtlichen Ausschüsse gemäß § 349 GewO 1973 der Handelskammer (beschlossen durch den Kammervorstand am 13. April 1978) der Bundesinnung der Steinmetzmeister übertragen. Die Bundesinnung der Steinmetzmeister habe in der Stellungnahme ausgeführt, daß die gegenständlichen Arbeiten gemäß § 159 GewO 1973 in den alleinigen Berechtigungsumfang des konzessionierten Steinmetzmeistergewerbes fielen, unbeschadet der Rechte des Baumeisters gemäß § 159 Abs. 1 Z. 3 sowie der Kunststeinerzeugung der gewerblichen Steinbildhauer gemäß § 159 Abs. 3 leg.cit. Sie habe ferner auf eine von ihr mit der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe abgeschlossene Vereinbarung aus 1957 verwiesen. Dieser zufolge sei ein Kunststeinerzeuger berechtigt, die von ihm erzeugten Grabsteine, Grabeinfassungen und Deckplatten zu versetzen, soweit es sich nicht um konstruktive Arbeiten handle. Das Gravieren von Schriften und deren Renovierung in Naturstein sei dem Steinmetzmeister und dem Steinbildhauer vorbehalten. Kunststeinerzeuger seien berechtigt, übliche Schriften auf Grabdenkmälern in Kunststein zu gravieren und zu renovieren. Hingegen seien sie nicht berechtigt, Grabsteine aus Naturstein zu bearbeiten, zu renovieren, zu beschriften, zu handeln und zu versetzen. Zum Begriff „Betonwerkstein“ habe die Bundesinnung auf die ÖNORMEN B 2213 und B 3257 verwiesen. Betonwerksteine würden nach diesen ÖNORMEN handelsüblich auch als Kunststeine bezeichnet. Zum Berechtigungsumfang der Steinbildhauer in der Form eines Industriebetriebes habe die Bundesinnung ausgeführt, daß Steinbildhauer berechtigt seien, Grabsteine und andere Steinobjekte mit figuralem oder ornamentalem Schmuck herzustellen, während dem Steinmetzmeister darüber hinaus die Herstellung von glatter Steinarbeit und die Vornahme der Versetzarbeiten vorbehalten sei. Die Bundesinnung der Steinmetzmeister bezweifle außerdem, daß das Steinbildhauergewerbe in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden könne und meine, daß zu prüfen wäre, ob die Merkmale der Industriemäßigkeit für den Betrieb der Beschwerdeführerin überhaupt vorlägen. Schließlich habe die Bundesinnung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1982, Zl. 81/04/0075, vorgelegt, in dem die Beschwerde eines Baumeisters gegen den Strafbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich wegen Übertretung der Gewerbeordnung als unbegründet abgewiesen worden sei. Dieser Baumeister habe Natursteinverlegungsarbeiten ohne Zusammenhang mit einem Baumeisterauftrag durchgeführt und sei deshalb wegen Überschreitung des Berechtigungsumfanges des Baumeistergewerbes bestraft worden. Die Sektion Handel habe in einer schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, daß das Errichten von Grabsteinen, das Polieren derselben sowie das Eingravieren und das Vergolden der Buchstaben über die Nebenrechte des Handels hinausgingen. Die um eine Stellungnahme ersuchten Schwesterkammern hätten zum Teil das Recht der Beschwerdeführerin zur Erzeugung von Grabsteinen mit glatten Flächen auf Grund der Gewerbeberechtigung für die fabriksmäßige Erzeugung von Waren aus Naturstein und Erzeugung von Betonwerkstein bejaht. Nahezu einhellig sei hingegen die Berechtigung zum Aufstellen von Grabsteinen auf Grund dieser Berechtigung verneint worden. Die Frage, ob Vereinbarungen zwischen den berührten fachlichen Gliederungen bestünden, sei mit dem Hinweis auf die schon erwähnte Umfangsvereinbarung der Bundesinnungen der Steinmetzmeister und der Bauhilfsgewerbe aus 1957 beantwortet worden. Andere Vereinbarungen in diesem Bereich bestünden offenbar nicht. Auf Grund der Behauptung der Beschwerdeführerin, daß die in ihrem Unternehmen verrichteten eigentümlichen Arbeitsvorgänge sowie die vorhandenen Werkzeuge und die maschinelle Ausstattung zu einem Steinmetzmeisterbetrieb atypische wären, sei sie um eine diesbezügliche eingehende Schilderung gebeten worden. Sie habe hiezu ausgeführt, daß die Steine mittels Steilsäge, Diamantgatter, Schleifautomaten, Kopf- und Steinfräsen, Seitenschleifautomaten und Graviermaschinen serienmäßig bearbeitet würden. Sie habe zusammenfassend angegeben, daß Arbeitsvorgänge ausgeführt würden, wie sie in Steinindustrien üblich seien. Die Bundesinnung der Steinmetzmeister, die ebenfalls um eine schriftliche Schilderung der eigentümlichen Arbeitsvorgänge, Werkzeuge und Maschinen, die typisch für einen Steinmetzmeisterbetrieb seien, gebeten worden sei, habe den Standpunkt vertreten, daß sie mit Rücksicht auf die zu klärende Frage eine Schilderung der für den Steinmetzmeister eigentümlichen Arbeitsvorgänge usw. nicht für notwendig erachte. Schon aus der Tatsache, daß die Erzeugung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen unter den Konzessionsvorbehalt des Steinmetzmeisters fielen, gehe klar und eindeutig hervor, daß die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Gewerbeberechtigungen nicht befugt sei, Grabsteine, in welcher Form immer, herzustellen und aufzurichten. Dennoch habe die Bundesinnung ausgeführt, daß dem Steinmetzmeistergewerbe folgende Arbeitsvorgänge eigentümlich seien: Das Aussägen des Rohblockes in Tranchen, die steinmetzmäßige Bearbeitung mittels der typischen Steinmetzwerkzeuge und Maschinen sowie verschiedene Schleifvorgänge bis zum Polieren bzw. die handwerksmäßige Bearbeitung von Flächen (Zandeln, Kröndeln, Scharrieren und Beilen usw.) sowie für die Bearbeitung der Vorderflächen von Grabsteinen eine individuelle ornamentale Gestaltung durch Symbole und Schriften. Als Werkzeuge und Maschinen würden vor allem Sprengeisen, Spitzeisen, Zahneisen, Scharriereisen, Diamantfräsen sowie Schleifsteine und Poliermittel verwendet. Bei der Ornament- und Schriftgestaltung seien gewisse kunsthandwerkliche Kenntnisse notwendig. Der schiedsgerichtliche Ausschuß habe in der ersten Sitzung vom 9. September 1983 seine Zuständigkeit zur Entscheidung in dieser Umfangsfrage als gegeben erachtet. Die Antragslegitimation des Amtes der Y Landesregierung sei begründet. Ein Zurückweisungsgrund gemäß § 349 Abs. 6 GewO 1973 liege nicht vor. Er habe ferner auch beschlossen, eine schriftliche Stellungnahme der Sektion Handel der Handelskammer einzuholen. Nach Prüfung der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 und der eingetroffenen Stellungnahmen habe der schiedsgerichtliche Ausschuß in der zweiten Sitzung am 29. November 1983 beschlossen, ohne Einholung weiterer Beweismittel und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache zu entscheiden. Nach § 29 GewO 1973 sei für den Umfang einer Gewerbeberechtigung primär der Wortlaut des Gewerbescheines im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle seien die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung heranzuziehen. Im Hinblick darauf seien die drei Gewerbeberechtigungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Berechtigung zur Ausführung der fraglichen Tätigkeiten einer Prüfung unterzogen worden. Die Gewerbeberechtigung für die fabriksmäßige Erzeugung von Waren aus Naturstein und Erzeugung von Betonwerkstein würde nach Meinung des schiedsgerichtlichen Ausschusses auch das Recht zur Erzeugung von Grabsteinen aus Naturstein beinhalten, stünde dem nicht die ausdrückliche Regelung des § 159 GewO 1973 entgegen. Der § 159 Abs. 1 leg.cit. umschreibe in Ziffer 2 die Vorbehaltsrechte der Steinmetzmeister auf dem Sektor der Grabsteinerzeugung in der Weise, daß sie zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen befugt seien. Rechte auf diesem Gebiet hätten gemäß § 159 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 auch die Baumeister und gemäß Absatz 3 Kunststeinerzeuger und gewerbliche Steinbildhauer. Die Aufzählung jener Gewerbe, die neben dem Steinmetzmeister auf dem Sektor der Grabsteinerzeugung und -aufstellung Rechte hätten, seien nach Meinung des schiedsgerichtlichen Ausschusses taxativ, sodaß andere Gewerbetreibende, wie etwa Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die fabriksmäßige Erzeugung von Waren aus Naturstein und Erzeugung von Betonwerkstein zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen aus Naturstein jedenfalls nicht berechtigt seien. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Erzeugung und Aufstellung von Grabsteinen aus Naturstein (Granit) bestraft worden. Die zu klärende Frage betreffe demnach insbesondere ihre Berechtigung zur Erzeugung, Aufstellung und zum Versetzen von Grabsteinen aus Naturstein. Sie habe dieses Gewerbe am 26. November 1974, somit nach Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 angemeldet. Die Frage, ob und inwieweit Inhaber einschlägiger Gewerbeberechtigungen vor dem Inkrafttreten der neuen Gewerbeordnung zur Erzeugung, Beschriftung und Aufstellung von Grabsteinen aus Naturstein befugt gewesen seien, bzw. falls sie eine solche Gewerbeberechtigung vor dem 1. August 1974 erworben hätten, derzeit noch befugt seien, habe daher nicht geprüft werden müssen. Nach der klaren, jeden Zweifel ausschließenden Regelung des § 159 GewO 1973 hätten Inhaber von Gewerbeberechtigungen für die fabriksmäßige Erzeugung von Waren aus Naturstein und Erzeugung von Betonwerkstein, deren Gewerbeberechtigung aus der Zeit nach dem 1. August 1974 stamme, kein Recht zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen aus Naturstein. Die im § 29 zweiter Satz GewO 1973 aufgezählten Gesichtspunkte hätten daher hinsichtlich der Erzeugung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen aus Naturstein im Zusammenhalt mit der gegenständlichen Gewerbeberechtigung nicht weiter geprüft werden müssen. Somit sei auch die von der Beschwerdeführerin zunächst aufgestellte Behauptung, daß die in ihrem Betrieb verrichteten Arbeitsvorgänge, die verwendeten Maschinen und Werkzeuge im Vergleich zu einem Steinmetzmeisterbetrieb atypisch wären, nicht näher untersucht worden. Da der Begriff „Betonwerkstein“ mit der Bezeichnung „Kunststein“ gleichbedeutend sei (ÖNORMEN B 2213 und B 3257), vermeine der schiedsgerichtliche Ausschuß, daß die Beschwerdeführerin auf Grund der gegenständlichen Gewerbeberechtigung die Befugnis zur Erzeugung, Aufstellung und zum Versetzen von Grabsteinen aus Kunststein im Umfang der Vereinbarung zwischen den Bundesinnungen der Steinmetzmeister und der Bauhilfsgewerbe aus 1957 bzw. der Umfangsentscheidung vom 6. August 1959, Bundeskammer-Sammlung Nr. 100, besitze. Diese Vereinbarung könne nach Meinung des schiedsgerichtlichen Ausschusses auch für die Beurteilung des Berechtigungsumfanges des Kunststeinerzeugergewerbes in Form eines Industriebetriebes herangezogen werden. Steinbildhauer seien nach der Auffassung der berührten fachlichen Gliederungen der Kammer und nach zahlreichen Gutachten und Entscheidungen in der Sammlung Frey-Maresch bzw. nach den Ausführungen im Heller-Kommentar zur Gewerbeordnung 1859 befugt, Grabsteine und andere Steinobjekte mit figuralem oder ornamentalem Schmuck herzustellen, in Grabsteine Inschriften zu gravieren und diese zu vergolden. Das Recht zur Aufstellung von Grabsteinen stehe ihnen hinsichtlich ihrer Erzeugnisse dann zu, wenn hiefür keine Arbeiten konstruktiver Natur erforderlich seien und Grabsteine auf einem von einem befugten Baugewerbetreibenden errichteten Fundament aufgestellt würden. Der schiedsgerichtliche Ausschuß habe keine Bedenken, in der Frage des Berechtigungsumfanges des gewerblichen Steinbildhauers auf dem Grabsteinsektor den erwähnten Gutachten und Entscheidungen zu folgen. Der gleiche Berechtigungsumfang bestehe nach Auffassung des schiedsgerichtlichen Ausschusses auch auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Steinbildhauergewerbe in der Form eines Industriebetriebes. Die von der Bundesinnung der Steinmetzmeister vorgebrachten Bedenken, ob das Steinbildhauergewerbe überhaupt der industriemäßigen Betriebsform zugänglich sei, seien vom schiedsgerichtlichen Ausschuß nicht zu prüfen gewesen. Desgleichen auch nicht die Frage, ob für den gegenständlichen Betrieb die Merkmale der Industriemäßigkeit gemäß § 7 GewO 1973 vorlägen. Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973 seien, wenn sie den Grabsteinhandel ausübten, nach Auffassung des schiedsgerichtlichen Ausschusses berechtigt, an Grabsteinen einfache Gravuren mittels Graviermaschinen auszuführen (§ 34 Abs. 1 Z. 5 GewO 1973). Eine darüber hinausgehende Befugnis zum Vergolden solcher Gravuren bestehe jedoch nach Auffassung des schiedsgerichtlichen Ausschusses auf Grund des Wortlautes des § 34 Abs. 1 Z. 5 leg.cit. nicht. Ein Grabsteinhändler sei ferner nach Auffassung des schiedsgerichtlichen Ausschusses gemäß § 34 Abs. 1 Z. 7 GewO 1973 nicht berechtigt, Grabsteine aufzustellen und zu versetzen, da die dabei auszuführenden Tätigkeiten nicht aus einfachen Handgriffen bestünden und besondere Fachkenntnisse voraussetzten. Außerdem falle das Aufstellen von Grabsteinen unter den Konzessionsvorbehalt des Steinmetzmeistergewerbes gemäß § 159 GewO 1973.

Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Landeshauptmann mit Bescheid vom 15. Jänner 1985 keine Folge. Er ging hiebei von folgenden Erwägungen aus: Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Rüge betreffend die Nichtgewährung des Parteiengehörs im Recht. Die Berufungsbehörde habe ihr daher am 31. Oktober 1984 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis bringen lassen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das fehlende Parteiengehör sei somit im Berufungsverfahren saniert worden. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Vorsitzende des schiedsgerichtlichen Ausschusses, Dr. A, sei als befangen anzusehen, werde nicht geteilt. Die Zusammensetzung des schiedsgerichtlichen Ausschusses sei der Beschwerdeführerin am 13. Juni 1983 mit der Einladung zur Kenntnis gebracht worden, allenfalls bestehende Ausschließungsgründe im Sinne des § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die schiedsgerichtlichen Ausschüsse binnen 14 Tagen mitzuteilen. Die Beschwerdeführerin habe hiezu keine Stellungnahme abgegeben. Ein Verwaltungsorgan, das etwa im Verfahren unterer Instanz bloß durch die Abgabe eines Gutachtens, nicht jedoch durch einen Willensakt an der Erlassung eines Bescheides mitgewirkt habe, sei - sofern nicht bestimmte weitere Umstände hinzukämen - weder gemäß Z. 5 noch gemäß Z. 4 des § 7 Abs. 1 AVG 1950 befangen. Die Abgabe von Stellungnahmen mit dem Inhalt eines Gutachtens durch den Vorsitzenden des schiedsgerichtlichen Ausschusses vor Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens bzw. die Darstellung des Sachverhaltes in einem Bericht an das Kammeramt ohne Präjudizierung der Entscheidung des schiedsgerichtlichen Ausschusses wögen hinsichtlich des Vorliegens eines Befangenheitsgrundes keinesfalls schwerer als die Abgabe von Gutachten. Im übrigen sei der Beschluß über den Schiedsspruch von den drei Ausschußmitgliedern einstimmig gefaßt worden, sodaß die Stimme des Vorsitzenden nicht den Ausschlag gegeben habe. Schließlich sei noch zu vermerken, daß die allfällige Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung in erster Instanz durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos geworden wäre. Des weiteren sei auszuführen, daß die Steinmetzmeister u.a. gemäß § 156 Abs. 2 und 4 GewO 1973 sowie gemäß § 159 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen berechtigt seien. Außer den Steinmetzmeistern dürften lediglich die Kunststeinerzeuger und die gewerblichen Steinbildhauer diese Berechtigungen ausüben, allerdings nur so weit, als diese im Rahmen der aus ihren Gewerbeberechtigungen erfließenden Befugnisse lägen. Dies ergebe sich aus der Aufzählung der Rechte der Steinmetzmeister in den oben genannten Gesetzesstellen sowie aus der Bestimmung des § 159 Abs. 3 leg.cit., wonach (nur) die Rechte der Kunststeinerzeuger und der gewerblichen Steinbildhauer hievon unberührt blieben. Die aufgezählten Rechte seien daher ausschließlich den Steinmetzmeistern (zur Gänze) sowie den Kunststeinerzeugern und gewerblichen Steinbildhauern (letzteren zum Teil) gesetzlich vorbehalten. Andere Gewerbe berechtigten nicht zur Ausführung dieser Arbeiten. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Umschreibung der konzessionspflichtigen Tätigkeiten des Steinmetzmeisters sei keine taxative, da ansonsten der Steinmetzmeister z.B. keine Gravuren vornehmen, keine Grabsteine aufstellen, soweit es sich um konstruktive Arbeiten handle, keine Inschriften vergolden u.a.m. dürfte, widerspreche dem klaren Wortlaut des Gesetzes. § 159 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 berechtige den Steinmetzmeister uneingeschränkt zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen. Er dürfe auch Arbeiten ausführen, für die statische Kenntnisse erforderlich seien (Aufstellung von Gerüsten gemäß § 156 Abs. 2 GewO 1973, Prüfungsgegenstand „Baustatik“ gemäß § 23 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 107/1980, der sich in der Kunststeinerzeuger-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 213/1982, sowie in der Meisterprüfungsordnung für Steinbildhauer vom 6. April 1951 nicht finde). Außerdem dürfe der Steinmetzmeister gemäß § 156 Abs. 4 GewO 1973 im geringen Umfang mit der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Arbeiten anderer Gewerbe auch selbst ausführen. Diese den Steinmetzmeistern gesetzlich besonders eingeräumten Berechtigungen gälten weder für Kunststeinerzeuger noch für Steinbildhauer. Der von der Beschwerdeführerin zitierte § 159 Abs. 2 GewO 1973 beziehe sich nicht auf Grabsteine, sei aber ein weiterer Hinweis darauf, daß die im § 159 GewO 1973 angeführten Tätigkeiten dem Steinmetzmeister vorbehalten seien, soweit dieser Vorbehalt nicht ausdrücklich in dieser Vorschrift ausgeschlossen werde. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die taxative Aufzählung der Tätigkeit des Steinmetzmeisters widerspreche dem System der Gewerbeordnung, da ansonsten die Bestimmungen der §§ 30 ff GewO 1973 überflüssig wären, sei nicht schlüssig. Diese aufgezählten Tätigkeiten fielen z.B. unter den im § 33 Abs. 1 erster Satz GewO 1973 normierten Begriff “sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“ und seien von den Rechten der übrigen Erzeuger ausgenommen. Für die Anwendung der §§ 30 ff leg.cit. verblieben viele gewerbliche Tätigkeiten, für die keine gesetzliche Ausnahmebestimmung bestehe. Hingegen wäre die Bestimmung des § 159 Abs. 3 GewO 1973 überflüssig, wenn die im § 159 GewO 1973 aufgezählten Rechte der Steinmetzmeister - mit den in dieser Gesetzesstelle genannten Ausnahmen - nicht in deren Vorbehaltsbereich fielen. Denn die Rechte der Kunststeinerzeuger und gewerblichen Steinbildhauer wären ja dann ohnehin durch ihre Gewerbeberechtigungen bzw. durch die Bestimmung des § 33 leg.cit. gewahrt. Die dargelegte Rechtsauffassung werde auch durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1982, Zl. 81/04/0075-7, erhärtet. Die Beschwerdeführerin besitze die Berechtigung zur Ausübung des „Steinbildhauergewerbes in Form eines Industriebetriebes“. Sie sei daher zweifellos berechtigt, im Rahmen der Befugnisse des Steinbildhauergewerbes Arbeiten auszuführen, die auch zu den Rechten der Steinmetzmeister gehörten. Weiters besitze die Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für die „fabriksmäßige Erzeugung von Waren aus Naturstein und Erzeugung von Waren aus Betonwerkstein“. Die Tätigkeit der Erzeugung von Betonwerkstein entspreche dem Handwerk gemäß § 94 Z. 43 GewO 1973 „Kunststeinerzeuger“. Die Beschwerdeführerin dürfe daher auch im Rahmen der Befugnisse des Kunststeinerzeugergewerbes Tätigkeiten ausführen, die zu den Rechten des Steinmetzmeistergewerbes gehörten. Da die Tätigkeit der „fabriksmäßigen Erzeugung von Waren aus Naturstein“ keinem der im § 159 GewO 1973 neben dem Steinmetzmeistergewerbe aufgezählten Gewerbe entspreche, dürften auf Grund dieser Gewerbeberechtigung keine Tätigkeiten aus dem gesetzlichen Vorbehaltsbereich des Steinmetzmeistergewerbes ausgeübt werden. Ebenso verhalte es sich mit der Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973. Die Gewerbe(teil)berechtigungen „farbriksmäßige Erzeugung von Waren aus Naturstein“ und „Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973“ würden bereits durch den Wortlaut des Gewerbescheines im Zusammenhang mit den oben zitierten einschlägigen Rechtsvorschriften von der Gewerbeberechtigung „Steinmetzmeister“ abgegrenzt. Gemäß § 29 GewO 1973 habe daher eine weitere Prüfung nicht zu erfolgen. Hinsichtlich der Gewerbeberechtigungen „Steinbildhauer“ und „fabriksmäßige Erzeugung von Betonwerkstein“ seien mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung des Berechtigungsumfanges die weiteren im § 29 GewO 1973 normierten Kriterien zu beachten. Der schiedsgerichtliche Ausschuß habe die erforderliche Prüfung nach diesen Kriterien vorgenommen und entsprechende Erhebungen geführt. Die im angeführten Bescheid erwähnten „Auffassungen der berührten fachlichen Gliederungen“, zahlreiche Gutachten und Entscheidungen in der Sammlung Frey-Maresch bzw. Ausführungen in Heller-Kommentar, seien - soweit sie für die Entscheidung ausschlaggebend gewesen seien - auch aus dem der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Verwaltungsakt zu ersehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei der Spruch des Schiedsspruches durch die Begründung gedeckt. Der schiedsgerichtliche Ausschuß habe widersprüchliche Aussagen sowohl der Beschwerdeführerin als auch anderer Stellen - soweit sie für die Entscheidung relevant gewesen seien - neben richtigen Aussagen zitiert. Er habe seiner Entscheidung aber nur schlüssige Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zugrunde gelegt. Damit habe er das Parteienvorbringen bzw. das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, soweit es im Widerspruch zu seiner in der Begründung dargelegten Auffassung stehe, widerlegt. Er sei jenen Teilen der Gutachten und jenen Entscheidungen und Meinungen gefolgt, auf deren Inhalt sich die Begründung seiner Entscheidung stütze. Weiters habe er eigene Auffassungen entwickelt. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf behauptete Mängel in der rechtlichen Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes sei daher nicht gerechtfertigt. Das schiedsgerichtliche Verfahren sei in erster Instanz mit Ausnahme des Parteiengehörs ordnungsgemäß durchgeführt worden, die getroffene Entscheidung sei schlüssig und entspreche - wie dargelegt - den anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der Schiedsspruch sei daher zu bestätigen gewesen.

Einer auch gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Bescheid vom 19. März 1986 keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes sowie den diesem zugrunde liegenden Schiedsspruch gemäß den bezogenen gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Abspruch, die Beschwerdeführerin sei (unter einer näher ausgeführten Einschränkung) zur Erzeugung, Aufstellung und zum Versetzen von Grabsteinen aus Kunststein sowie zum Gravieren üblicher Schriften auf Grabdenkmälern in Kunststein berechtigt (zweiter und dritter Satz unter Z. 1 in dem von der Vorinstanz vollinhaltlich übernommenen Spruch des Schiedsspruches vom 29. November 1983), zu entfallen habe. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, daß, insoweit der Schiedsspruch bestätigt werde, dessen zutreffende Gründe maßgebend seien. Ergänzend zu den Berufungsausführungen und zur Behebung des Abspruches über aus der (Teil-)Berechtigung der Beschwerdeführerin für die „Erzeugung von Betonwerkstein“ erfließenden Rechte werde bemerkt: Dem gegenständlichen Umfangsverfahren liege ein behördlicher Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung zugrunde, der aus Anlaß eines Verwaltungsstrafverfahrens gestellt worden sei. In diesem sei der Beschwerdeführerin zur Last gelegt worden, Grabsteine aus Granit (also Naturstein), deren Bearbeitung und Ausführung auch näher umschrieben sei, errichtet zu haben, ohne über die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zu verfügen. Der zur Lösung der Vorfrage, ob die Gewerbeberechtigungen der Beschwerdeführerin Grundlage für die Erzeugung und Aufstellung der in Rede stehenden Grabsteine sein könnten, gestellte amtswegige Antrag könne daher nicht als auf die Beantwortung auch von (Grabsteine aus Kunststein betreffende) Fragen über Rechte der Kunststeinerzeuger gerichtet, verstanden werden. Insoweit der vorinstanzliche Bescheid in Bestätigung des Schiedsspruches darüber aber eine Entscheidung getroffen habe, gehe er daher über den - wenngleich nicht ausdrücklich nur auf Grabsteine aus Naturstein beschränkten - Antrag der Gewerbebehörde inhaltlich hinaus. Den diesbezüglichen Ausführungen in der vorliegenden Berufung, daß der Berechtigungsumfang der Kunststeinerzeuger hier „gar nicht zur Debatte“ stehe, sondern daß es um den Berechtigungsumfang eines Industriebetriebes gehe, der sich mit der Erzeugung von Waren aus Naturstein und dem Steinbildhauergewerbe befasse, sei demnach insoweit Rechnung zu tragen, als er eine Entscheidung über Rechte der Beschwerdeführerin zur Ausführung von Tätigkeiten, die Grabsteine aus Kunststein zum Gegenstand hätten, (auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung für die Erzeugung von „Betonwerkstein“) im gegebenen Zusammenhang nicht zu treffen gewesen sei. Demzufolge gehe aber auch die zuletzt vorgebrachte Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin, daß ihr die zwischen der Bundesinnung der Steinmetzmeister und der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe im Jahre 1957 geschlossene (den beiden vorinstanzlichen Bescheiden hiebei inhaltlich zugrunde gelegen) Vereinbarung über Rechte der Kunststeinerzeuger nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, ins Leere. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Gutachten und Entscheidungen in der Sammlung Frey-Maresch sowie die Ausführungen in Heller's „Kommentar zur Gewerbeordnung 1859“ nicht bekanntgegeben erhalten zu haben, auf die sich schon der Schiedsspruch gestützt habe, sei deshalb unzutreffend, weil ihr sowohl das Anlaß gebende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 15. Oktober 1982 als auch die vorangegangene Stellungnahme der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vom 6. Oktober 1982 als Bestandteile des das gegenständliche Verfahren betreffenden Aktes zur Kenntnis gebracht worden und darin bereits die vorangeführten Entscheidungsgrundlagen inhaltlich zusammengefaßt seien. Auch mit dem Hinweis auf die vermeintliche Befangenheit des Ausschußvorsitzenden im Verfahren erster Rechtsstufe, sei für die Beschwerdeführerin schon deshalb nichts zu gewinnen, weil eine daraus ableitbare Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch die im Instanzenzug erfolgte Befassung unbefangener Behördenorgane jedenfalls beseitigt wäre. In der Sache selbst sei zunächst darauf hinzuweisen, daß die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin für die „fabriksmäßige Erzeugung von Waren aus Naturstein und Erzeugung von Betonwerkstein“ - wie sich aus der Wahl des Gewerbewortlautes und aus dem Umstand bereits ergebe, daß das Gewerbe nach der Aktenlage durch Anmeldung begründet (und nicht um die Erteilung einer Konzession angesucht) worden sei - nicht als Grundlage für die Ausübung der dem konzessionierten Steinmetzmeistergewerbe vorbehaltenen Tätigkeiten dienen könne. Wenn die Beschwerdeführerin in Abrede stelle, daß die im § 159 Abs. 1 GewO 1973 aufgezählten Tätigkeiten (darunter unter Z. 2 die Erzeugung, das Aufstellen und Versetzen von Grabsteinen) dem konzessionierten Steinmetzmeistergewerbe (im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechtes) vorbehalten seien, so übersehe sie offenbar die den Bestimmungen für die einzelnen Baugewerbe vorangesetzte Regelung des § 156 Abs. 1 GewO 1973. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung unterlägen u.a. die Tätigkeiten der „Steinmetzmeister (§ 159 Abs. 1)“ der Konzessionspflicht; dies könne aber seinem normativen Gehalt nach nur bedeuten, daß diese Tätigkeiten nur auf Grund einer entsprechenden Konzession verrichtet werden dürften, mit der ausdrücklich geregelten Ausnahme der Kunststeinerzeuger und der Steinbildhauer, deren Rechte durch diesen Konzessionsvorbehalt unberührt blieben (§ 159 Abs. 3 GewO 1973). Ob die Rechte der Steinmetzmeister im § 159 Abs. 1 GewO 1973 zugleich auch „taxativ“ umschrieben seien (oder diesen vielmehr neben diesen Vorbehaltsrechten auch die Befugnis zur Verrichtung sonstiger, ihnen nicht vorbehaltener Tätigkeiten zukomme), sei im gegenständlichen Zusammenhang nicht relevant. Zwar könne der Beschwerdeführerin darin beigepflichtet werden, daß das Zerschneiden von großen Blöcken (aus Naturstein) in kleinere sowie in Platten verschiedener Art, Form und Größe (diese Waren seien den Berufungsausführungen zufolge „in dieser Form sicher noch keine Grabsteine“) durch die Berechtigung für die fabriksmäßige Erzeugung von Waren aus Naturstein an sich gedeckt wäre, für die den Steinmetzmeistern vorbehaltene weitere Verarbeitung dieser Elemente zu Grabsteinen und deren Aufstellung bleibe im Rahmen dieser Berechtigung aber angesichts der dargestellten Rechtslage kein Raum. Die Beschwerdeführerin wende sich weiters dagegen, daß ihr auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung für das Steinbildhauergewerbe in Form eines Industriebetriebes das Recht zur Erzeugung nur solcher Grabsteine zuerkannt werde, bei denen „die figurale und ornamentale Arbeit das Wesentliche sei und die Herstellung glatter Flächen nur untergeordnete Bedeutung hat“. Dabei übersehe sie jedoch, daß schon nach der dem Wort Steinbildhauer eigentümlichen Bedeutung diese gewerbliche Tätigkeit die Erzeugung von Bildwerken, seien es freistehende Plastiken oder Reliefs, zum Inhalt habe (vgl. auch den unter Nr. 14.736 in der Sammlung von Gutachten und Entscheidungen über den Umfang der Gewerberechte, Frey-Maresch, wiedergegebenen Schiedsspruch). Näherhin gehe die Formulierung der im Schiedsspruch unter Z. 2 enthaltenen Beschränkung auf die Erzeugung derartiger Grabsteine (wie auch hinsichtlich des Aufstellens und Versetzens von Grabsteinen, sofern hier keine Arbeiten konstruktiver Natur erforderlich seien und die Grabsteine auf einem von befugten Baugewerbetreibenden hergerichteten Fundament aufgestellt würden) auf die in der erwähnten Sammlung von Umfangsentscheidungen unter Nr. 14.743 bis 14.745 wiedergegebenen Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 25. Oktober 1933, Slg. Nr. 17.732, und vom 25. März 1936, Zl. 1058/35, bzw. auf den im Zusammenhang mit dem letzterwähnten Erkenntnis stehenden Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 13. Juni 1935 zurück. Diese Beschränkungen hätten ihren Grund in der Natur des in Rede stehenden Gewerbes. Es komme hiebei nicht darauf an, was das „Wesentliche eines Grabsteines“ sei (wie die Beschwerdeführerin vermeine, wenn sie darunter nicht den Stein, sondern den „Erinnerungsfaktor für die Hinterbliebenen“ verstehe), sondern darauf, ob die wesentliche Arbeit bei Herstellung des einzelnen Grabsteines im Figuralen oder Ornamentalen und nicht in der Herstellung glatter Flächen bestehe. Eine Beurteilung, ob der Anteil der so zu verstehenden bildhauerischen Tätigkeiten an einem Grabstein überwiege (diese also im Vordergrund stünden), um den gewerblichen Steinbildhauer zur Erzeugung des Grabsteines zu berechtigen, könne nur im Einzelfall erfolgen. Dem gegenständlichen Umfangsverfahren seien allerdings die Erzeugung von Grabsteinen aus Granit zugrunde gelegen, die nur glatte Flächen aufwiesen und maschinell poliert und gekantet seien, und deren Buchstaben und Kreuzformen nach Schablonen maschinell graviert seien (s. den Antrag des Amtes der Landesregierung vom 9. Mai 1983). Diese Beschreibung lasse jedoch nicht den Schluß zu, daß die figurale oder ornamentale Arbeit das Wesentliche sei und die Herstellung glatter Flächen eine untergeordnete Rolle spiele. Der erstinstanzliche Schiedsspruch sei somit (nach Behebung des Abspruches über die Befugnisse auf Grund der Teilgewerbeberechtigungen der Beschwerdeführerin für die Erzeugung von Betonwerkstein) vollinhaltlich zu bestätigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung über den Umfang ihrer den Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Gewerbeberechtigungen als verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 15. Oktober 1982 sei sie wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 mit einer Geldstrafe von S 2.000,-- belegt worden, weil sie Grabsteine errichtet habe, die nur glatte Flächen aufgewiesen hätten und maschinell poliert und gekantet seien und bei denen Buchstaben und Kreuzformen nach Schablonen maschinell graviert und anschließend vergoldet worden seien. In weiterer Folge wird nach Darstellung ihrer Gewerbeberechtigungen und bisher auf Grund dieser durchgeführter Arbeiten bzw. Stellungnahmen von Fachorganisationen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sowie zur Gewerbeordnung 1859 ergangenen Umfangsentscheidungen vorgebracht, die Gewerbeordnung 1973 sei von den Vorstellungen der Gewerbefreiheit und der Liberalisierung des bestehenden Rechtes getragen. Dem Ausbau der Rechte der Gewerbetreibenden diene u.a. die Bestimmung des § 33 GewO 1973 (Rechte der Erzeuger). Die Auffassung, daß gemäß § 159 Abs. 1 GewO 1973 die Steinmetzmeister „alleinig“ oder „ausschließlich“ zu den in Rede stehenden Arbeiten berechtigt seien, sei verfehlt, da ein „ausschließlicher Konzessionsvorbehalt der Steinmetzmeister“ im § 159 GewO 1973 nicht normiert sei. Sie sei zur fabriksmäßigen (industriellen) Erzeugung von Waren aus Naturstein berechtigt. Das Zerschneiden von großen Blöcken in kleinere, in Platten verschiedenster Art, Form und Größe werde durch diese Gewerbeberechtigung zweifelsohne gedeckt. Diese Waren seien in dieser Form sicher noch keine Grabsteine - sie könnten im übrigen von jeder Steinindustrie so gekauft werden -, wie wohl sie durch weitere Verarbeitung zu diesen (Grabsteinen) werden könnten. Aus ihnen könnten jedoch andere Waren ebenso erzeugt werden wie z.B. Stiegen, Bodenplatten, Tischplatten udgl. Die Stellungnahme der Bundesinnung übersehe dies völlig und beschäftige sich lediglich mit dem Berechtigungsumfang der Kunststeinerzeuger. Diese Frage stehe aber gar nicht zur Debatte, sondern es handle sich um den Berechtigungsumfang eines Industriebetriebes, der sich mit der Erzeugung von Waren aus Natursteinen und dem Steinbildhauergewerbe befaßt. Was das „Steinbildhauergewerbe“ betreffe, so sei dieses nach dem angefochtenen Bescheid zu figuraler und ornamentaler Arbeit berechtigt, wobei diese Arbeiten das Wesentliche sein müßten. Nach der Brockhaus Enzyklopädie sei darunter „das sich Abheben jedes wahrnehmbaren Gesamtbildes von einem Hintergrund, der gewöhnlich nicht wahrgenommen wird“ zu verstehen. Unter Ornament sei zu verstehen „Verzierungen an Bauwerken und Gegenständen aller Art, die ursprünglichste und allgemeinste Form künstlerischen Ausdrucks“. Dies geschehe offensichtlich, wenn auf vorbereiteten Waren aus Natursteinen Namen, Bilder (Kreuze und andere Darstellungen), Sprüche, Gegenstände (aus Metallen, Eisen udgl.) angebracht würden. Genau das geschehe in jedem einzelnen Fall, das Wesentliche eines Grabsteines sei ja nicht der Stein, sondern „der Erinnerungsfaktor“ für die Hinterbliebenen und Freunde. Sie sei auf Grund der Gewerbeanmeldung vom 26. November 1974 zur fabriksmäßigen Erzeugung von Waren aus Naturstein und Erzeugung von Betonwerkstein berechtigt. Gemäß § 29 erster Satz GewO 1973 sei für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut des Gewerbescheines im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Diese einschlägigen Rechtsvorschriften seien als primäre Auslegungskriterien heranzuziehen. Nach dem klaren Wortlaut ihrer Gewerbeberechtigung sei sie somit zur fabriksmäßigen Erzeugung von Waren aus Naturstein berechtigt, worin ihr sogar die belangte Behörde beipflichte. Da aber derartige Waren in einer weiteren Verarbeitung zu Grabsteinen werden könnten, vermeine die belangte Behörde, daß diese Gewerbeberechtigung „keinen Raum“ habe. Diese Argumentation entbehre der Logik, da auch andere Waren (Stoffe) (Kunststein, Eisen, Holz udgl.) in der weiteren Verarbeitung zu Grabdenkmälern werden könnten, ohne deshalb dem Steinmetzgewerbe vorbehalten zu sein. Oder anders, wenn sie auf Grund dieser Gewerbeberechtigung Waren bis zu dieser „weiteren Verarbeitung“ herstellen dürfe, dann dürfe sie auf Grund des Schiedsspruches laut Punkt 2. letzter Satz an Grabsteinen (nicht nur an „Vorprodukten“) Gravuren ausführen und diese vergolden und damit zu Grabsteinen machen. Die belangte Behörde habe bei der Auslegung des Begriffes „Steinbildhauer“ übersehen, daß Steinbildhauer ihre Modelle „mit Punktiermaschinen auf Natur- und Kunststeine“ übertrügen und daß sie mit derselben Arbeitstechnik wie der Steinmetz vor allem Plastiken, Reliefs und Ornamente herstellten. Hiebei sei unter Ornamentik die Verzierung an Bauwerken und Gegenständen aller Art zu verstehen als die ursprünglichste und allgemeinste Form künstlerischen Ausdrucks. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf Darlegungen in Enzyklopädien und Nachschlagewerken. Abgesehen davon bringt die Beschwerdeführerin vor, daß dem angefochtenen Bescheid eine ausreichende und schlüssige Begründung mangle.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zu einem Erfolg zu führen.

Nach dem § 29 GewO 1973 ist für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut des Gewerbescheines (§ 340), sofern dieser noch nicht ausgestellt worden ist, der Gewerbeanmeldung (§ 339) - oder des Bescheides, mit dem die Konzession erteilt worden ist (§ 343), im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.

Ausgehend davon sind daher zunächst für den vorliegenden Beschwerdefall im Hinblick auf die in Rede stehenden Gewerbeberechtigungen der Beschwerdeführerin folgende einschlägige Rechtsvorschriften in Betracht zu ziehen:

Nach § 156 Abs. 1 GewO 1973 unterliegen die Tätigkeiten der Baumeister (§ 157 Abs. 1), Zimmermeister (§ 158 Abs. 1), Steinmetzmeister (§ 159 Abs. 1) und Brunnenmeister (§ 160 Abs. 1) der Konzessionspflicht.

Gemäß § 159 Abs. 1 GewO 1973 ist der Steinmetzmeister berechtigt 1. zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet werden (Herstellung von Steinportalen, Steinböden, Steinstufen und dgl.), 2. zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen, 3. zur Bearbeitung und Aufstellung von Grabmonumenten und, unbeschadet des Rechtes der Baumeister, zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte. Nach Absatz 3 dieses Paragraphen bleiben die Rechte der Kunststeinerzeuger und der gewerblichen Steinbildhauer unberührt.

Ein kundgemachtes Gesetz ist grundsätzlich aus sich selbst auszulegen und es sind andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers erst dann heranzuziehen, wenn die Ausdrucksweise zweifelhaft ist. Ausgehend davon ergibt sich aber aus der Gesetzessystematik - die im § 33 GewO 1973 normierten Rechte eines Gewerbetreibenden setzen dessen Recht zur Erzeugung voraus - daher zunächst in Ansehung der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin für die „fabriksmäßige Erzeugung von Waren aus Naturstein“, daß diese die sachverhaltsmäßig nicht bekämpfte und Gegenstand des Bescheides nach § 349 GewO 1973 bildende gewerbliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht deckt, da diese vom Konzessionsvorbehalt des Steinmetzmeisters nach § 159 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 erfaßt ist. Die Qualifikation dieser Regelung als „Konzessionsvorbehalt“ ergibt sich abgesehen von ihrem Inhalt auch aus der Systematik der Regelungen der Gewerbeordnung 1973 über die Baugewerbe (§§ 156 ff leg.cit.). (Vgl. hiezu sinngemäß auch das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1982, Zl. 81/04/0075.)

Was des weiteren die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin „Steinbildhauergewerbe in Form eines Industriebetriebes“ anlangt, so vermag der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Zusammenhang eine rechtswidrige Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde nicht zu erkennen, wenn sie abgesehen von den dargestellten weiteren Erwägungen schon aus der dem Wort „Steinbildhauer“ eigentümlichen Bedeutung zur Annahme gelangte, daß hier das bildhauerische Element im Vordergrund zu stehen habe, was aber sachverhaltsmäßig in Ansehung der den Gegenstand des Verfahrens bildenden gewerblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden kann. Damit werden aber im Sinne des § 159 Abs. 3 GewO 1973 auch keine Rechte „der gewerblichen Steinbildhauer“ berührt.

Ausgehend davon erübrigten sich aber auch Feststellungen im Zusammenhalt mit weiteren, hier nicht maßgeblichen, für den Gewerbeumfang bestimmenden Kriterien des § 29 GewO 1973, weshalb in diesem Zusammenhalt der belangten Behörde auch der von der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verfahrensmangel nicht angelastet werden kann.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, was gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zu ihrer Abweisung führte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 16. Dezember 1986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040079.X00

Im RIS seit

22.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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