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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;Norm
NatSchG OÖ 1982 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde der B Gesellschaft m.b.H. in M, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. September 1991, Zl. N-101607/-I/Bü-1991, betreffend Versagung einer Bewilligung für einen Schotterabbau nach dem Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1965 stellte die Bezirkshauptmannschaft Steyr über Ansuchen des Rechtsvorgängers der beschwerdeführenden Partei um naturschutzbehördliche Genehmigung der Eröffnung und des Betriebes einer Schottergrube auf den Parzellen Nr. 2/1, 2/3, 2/8, 5/1, 3/1, 27/1, 12/1, 7/3 und 14/2, KG X, gemäß § 1 Abs. 3 der
O.ö. Naturschutzverordnung, LGBl. Nr. 19/1965, fest, daß durch die Eröffnung und den Betrieb dieser Schottergrube öffentliches Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Sinne des § 1 Abs. 1 des O.ö. Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 58/1964, nicht verletzt werde, wenn bestimmte Vorschreibungen eingehalten würden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Mit Eingaben aus dem Jahr 1990 beantragte die beschwerdeführende Partei auf dem Boden des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 (im folgenden: Oö NSchG 1982) neuerlich die naturschutzbehördliche Bewilligung zum Schotterabbau auf den genannten Grundparzellen.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 1990 gab die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land dem Antrag teilweise Folge und erteilte der beschwerdeführenden Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung zum Schotterabbau samt nachfolgender Wiederauffüllung auf den genannten Parzellen außer auf der Parzelle 2/1. Der Antrag hinsichtlich der GP 2/1 wurde abgewiesen.
Nach der Begründung dieses letzteren Spruchteiles sei hinsichtlich dieser Parzelle die Umwidmung zur Schottergrube mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. März 1985 nicht genehmigt worden, weil der Schotterabbau auf dieser Parzelle ein störender Eingriff in das Landschaftsbild und in die Natur sei und in keinem adäquaten Verhältnis zum öffentlichen Interesse des Landschaftsschutzes stehe. Nach den Feststellungen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz liege die Waldfläche auf GP 2/1 im Bereich einer scharfen Rechtskrümmung der Enns und stelle im Zusammenhang mit deren Steilufern ein wesentliches landschaftsprägendes Element dar. Hinsichtlich dieser Fläche überwiege das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz das Interesse an der Schottergewinnung.
1.3. Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.
Im Berufungsverfahren erstattete der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz am 26. Juni 1991 auf Grund eines Lokalaugenscheines im April 1991 nachstehendes Gutachten:
"Die Fa. B GesmbH., M, hat um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zum Schotterabbau auf den Grundstücken 2/1, 2/3, 2/8, 5/1, 3/1, 27/1, 12/1, 7/3 und 14/2, KG. X, samt nachfolgender Wiederauffüllung angesucht. Mit Ausnahme des Grundstückes 2/1, KG. X, wurde der Antrag von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land bewilligt. Das vorliegende Gutachten bezieht sich demnach lediglich auf die Waldparzelle 2/1, wobei diese als Abbaufeld IV in den Planunterlagen eingetragen ist und der Abbau von Westen nach Osten in insgesamt 4 Teilabschnitten durchgeführt werden soll. Im Bereich der Abbauflächen wird der Mutterboden bzw. der Abraum mit einer durchschnittlichen Mächtigkeit von 3 m abgetragen, zwischengelagert und zur Rekultivierung verwendet. Nach erfolgtem Abbau soll eine Wiederverfüllung auf das bisherige Niveau durchgeführt werden, wobei in östliche Richtung eine Neigung von ca. 1 % geplant ist. Details können dem ausführlichen Projekt entnommen werden.
Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde X ist das Grundstück 2/1 als Wald ausgewiesen. Die beabsichtigte Abbautätigkeit, welche eine Widmung zumindest von Grünland mit besonderer Widmung (Schotterabbau) vorzusehen hätte, findet demnach gegenwärtig keinen Niederschlag im Flächenwidmungsplan.
Die Beurteilung einer geogenen Entnahmestelle setzt die Kenntnis der davon betroffenen Landschaft bzw. des Landschaftsteiles voraus. Diese wird weitgehend als Geosystem begriffen, d.h. als Wirkungsgefüge, deren Systemelemente sowohl in vertikaler als auch in horizontaler Richtung miteinander in wechselseitiger Verflechtung stehen. Physiognomie und Ökologie einzelner Landschaftsräume bleiben von Natur aus weitgehend konstant; selbst Störungen durch natürliche Ereignisse (Hochwasser, Sturmeinwirkungen etc.) werden von natürlichen Geosystemen verkraftet bzw. ausgeglichen. Im Gegensatz dazu bewirken anthropogene Eingriffe durch ihr plötzliches Auftreten, ihre Veränderlichkeit, rasche Folge, Tiefe und Stärke nicht nur eine vorübergehende, sondern z.T. irreversible Unterbrechung, Veränderung bzw. Störung, sodaß völlig andere Geosysteme entstehen. Inwieweit die gegenständliche Entnahmestelle bzw. deren geplante Erweiterung eine maßgebliche Belastung für die Landschaft darstellt, soll in den gutachtlichen Äußerungen diskutiert werden.
Die zur Beurteilung anstehende Schottergrube "B" in der Gemeinde X befindet sich westlich der E-Straße und zwar in einer starken Rechtskrümmung der Enns, wobei die Fließrichtung im gegenständlichen Flußabschnitt von Süd-West auf West-Ost schwenkt. Begrenzt wird das zur Diskussion stehende Abbaufeld (Grundstück Nr. 2/1, KG. X) im Norden und Osten durch den Ennsfluß bzw. seine steil abfallenden Böschungsbereiche, im Westen durch (z.T. rekultivierte) Schotterabbauflächen sowie im Süden durch land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Areale. Gesamtheitlich betrachtet liegt das gegenständliche Grundstück im Westen einer größeren Schotterentnahmestelle, die nach Konsumierung der vorliegenden Genehmigungen bis an den R-Graben im Nordosten bzw. der E-Straße im Süden heranreicht.
Das geplante Abbaugebiet selbst wird aus Niederterrassenschotter aufgebaut, die eine Mächtigkeit von 25-30 m (über dem Stauziel) aufweisen. Die weitgehend ebene Fläche fällt zur Enns hin steil ab, wobei sowohl die Böschungsflächen als auch die Ufer als intakte Landschaftsbereiche entgegentreten. Bestockt sind die Böschungen, deren Erscheinungsbild teilweise durch Konglomeratpartien mitgeprägt werden, durch einen ungleichaltrigen, standortgerechten Mischwald.
Eine Gesamtbeurteilung der gegenständlichen Landschaft hinsichtlich des Landschaftsbildes muß von zwei völlig unterschiedlichen Landschaftsteilen ausgehen. Einerseits von einem anthropogenen wesentlich umgestalteten Bereich mit der bestehenden Entnahmestelle sowie den Betriebseinrichtungen und andererseits von einem im zentralen Bereich der Ennskrümmung liegenden, im wesentlichen unbeeinflußten Bereich, der den Ennsfluß, die Steilböschungen sowie den Waldkomplex beinhaltet. Diese 3 Elemente bilden eine harmonische Einheit und setzen sich deutlich von den Umgebungsflächen ab. Die Bedeutung dieses Landschaftsteiles bzw. dieser Landschaftselemente wird durch die als hoch einzustufende Einsehbarkeit noch wesentlich verstärkt. Die Dominanz dieses Bereiches in der Landschaft wird u. a. vom gegenüberliegenden Ufer, insbesondere von den ostexponierten Hängen deutlich. Auf Grund der Tatsache, daß Sichtbeziehungen zum gegenständlichen Abbaugebiet etwaige Eingriffswirkungen beeinflussen bzw. verstärken, muß darauf besonders hingewiesen werden.
Die Erweiterung der bestehenden Entnahmestelle auf das Grundstück 2/1, KG. X, wird in dreierlei Hinsicht einen aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes maßgeblichen Eingriff bewirken:
1. Beeinträchtigung des Gesteinskörpers
Bei der Abgrabungstätigkeit wird der anstehende Gesteinskörper von der Oberfläche her abgetragen. Dies bedeutet eine Offenlegung von bislang geschützten Partien des Gesteinskörpers. Verschiedene Einwirkungen (Sauerstoff, Temperaturschwankungen, Oberflächenwasser, Immissionen) können die Gesteinsschichten angreifen und durch Verwitterung, Erosion, Austrocknung etc. verändern. Innerhalb des Abbaubereiches werden alle ursprünglichen pedologischen und geologischen Strukturen bis zur Abgrabungssohle vollkommen zerstört. Auch durch eine Wiederverfüllung läßt sich der ursprüngliche Aufbau des Gesteinskörpers nicht wieder herstellen. Die eingelagerten Sedimente unterscheiden sich durch ihre stoffliche Zusammensetzung, ihre physikalische Eigenschaften, durch die Lagerung, Dichte etc. vom gewachsenen Material und bilden daher Fremdkörper, die u.a. die ursprüngliche stratigraphische Abfolge stören, den Schichtenzusammenhang unterbrechen sowie die Kontinuität der vertikalen und horizontalen Strömungsprozesse behindern oder unterbrechen und anders geartete, ökologische Bedingungen hervorrufen.
Diese Beeinträchtigungen hinsichtlich des Gesteinskörpers sind auf Grund des unmittelbar anschließenden, überaus schützenswerten Steilufers besonders hervorzuheben.
2. Beeinträchtigung der Oberflächenform
Abgrabungseingriffe sind stets mit Beeinträchtigungen der vorhandenen morphologischen Strukturen verbunden. Es kommt zu Zernagung und Zerlöcherung von Landschaften, sodaß standortfremde Oberflächenformen zurückbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist die Beeinträchtigung infolge physiognomischer Veränderung auf Grund der geplanten Wiederverfüllung zeitlich limitiert. Dennoch muß von einem zwar reversiblen, aber maßgeblichen Störfaktor ausgegangen werden. Dies deshalb, weil davon ein überaus erhaltenswerter Landschaftsteil, der dem Landschaftsbild ein besonderes Gepräge verleiht, betroffen ist.
4. (richtig wohl: 3.) Beeinträchtigung der bisherigen Inwertsetzung
Durch die notwendige Rodung des auf dem gegenständlichen Grundstück stockenden Waldes wird die bisherige Inwertsetzung beeinträchtigt. Die Schutz- bzw. Erhaltenswürdigkeit des gegenständlichen Waldareals besteht sowohl in ökologischer als auch in landschaftsbildrelevanter Hinsicht. Einerseits erfüllt die Waldfläche eine wichtige Pufferwirkung zum schützenswerten Steilufer, andererseits bewirkt ein Wegfall des Waldes eine Reduzierung eines im Landschaftsbild stark hervortretenden Landschaftselementes. Gerade die Abfolge Fluß-Steilböschung-Wald, noch dazu in der besonderen Situation einer Flußkrümmung, macht die Besonderheit dieses Landschaftsteiles aus. Auch unter Berücksichtigung der geplanten Wiederverfüllung und einer eventuellen Wiederaufforstung geht diesem Bereich auf Jahrzehnte ein landschaftsprägendes Element verloren.
Zusammenfassung
Die Erweiterung der bestehenden geogenen Entnahmestelle auf das Grundstück 2/1, KG. X, wird auf Grund der gesamtökologischen Situation sowie den zu erwartenden landschaftsbildrelevanten Auswirkungen zu einem irreversiblen, maßgeblichen Eingriff führen.
Die Auswirkungen auf den Naturhaushalt werden sich nicht nur auf den Bereich außerhalb des u. § 6 des O.ö. NSchG. erstrecken, sondern auch auf das überaus schützenswerte Steilufer der Enns nachteilige Auswirkungen zeitigen. Durch die völlige Zerstörung der ursprünglichen pedologischen und geologischen Strukturen bis zur Abgrabungssohle sind nachteilige, irreversible Auswirkungen auf den umgebenden Bereich zu erwarten (ökologische Störungen mit Auswirkungen auf das Landschaftsbild). Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild als zweiter Störfaktor werden durch den (zeitlich begrenzten) Verlust der Waldfläche hervorrufen, die zusammen mit dem Fluß und seinen Steilufern ein wesentliches Element im Landschaftsbild darstellt. Daneben ist während des Abbauvorganges mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (Schaffung einer völlig fremden Oberflächenform) zu rechnen. Wesentlich verstärkt wird die Störung an sich durch den Umstand, daß die Fläche von mehreren Seiten, vor allem von höher gelegenen Bereichen der Umgebung, einsehbar ist. Dieser Faktor hat naturgemäß Rückwirkungen auf den Erholungswert.
Auf Grund der befundmäßigen Aufnahme, den grundsätzlichen Überlegungen sowie den gutachtlichen Folgerungen ist der gegenständliche Antrag aus naturschutzfachlicher Sicht negativ zu beurteilen."
In ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 1991 führte die beschwerdeführende Partei aus, die Parzelle 2/1 sei gemäß der gewerberechtlichen Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 14. Dezember 1965 eingefriedet, sodaß dieses Waldstück auch für Erholungszwecke nicht genützt werden könne. Zum Gutachten werde ausgeführt, daß die schichtweise Abtragung bei der Gewinnung geogener Stoffe dem Stand der Technik entspreche und die normale Abbaumethode sei. Die im Gutachten geschilderten Folgeerscheinigungen bei der Wiederauffüllung seien weitgehend unrichtig, da keine Naßbaggerungen durchgeführt und der Grundwasserstrom nicht tangiert würden. Auch die horizontalen Strömungsprozesse würden durch die Kiesgewinnung nicht angeschnitten und nicht gestört. Bei den vertikalen Strömungsprozessen könne es sich ausschließlich um Oberflächenwässer handeln, die jedoch auf der wiederverfüllten bzw. der als Schutzzone zum Ennsufer verbleibenden, nicht abgebauten Fläche in gleicher Weise so wie bisher ihren Weg in den Grundwasserstrom finden würden. Für das Steilufer der Enns werde der Abbau der GP 2/1 keine nachteiligen Folgen haben, wobei das Gutachten keineswegs tatsächliche Auswirkungen als gegeben annehme, sondern solche lediglich vermute. Weiters nehme das Gutachten keine Rücksicht auf den genau festgehaltenen Zeitplan von Rodung, Kiesgewinnung und Wiederaufforstung, weshalb der Eindruck vermittelt werde, daß durch den Abbau der gesamte Waldbestand auf der GP 2/1 bis an die Enns ohne Berücksichtigung der geplanten Schutzzonen ganzflächig und in einem gerodet würde. Nach dem Projekt werde eine plan- und etappenmäßige Wiederaufforstung erfolgen. Obwohl im Gutachten unter Punkt 2. festgehalten sei, daß der geschilderte Eingriff in das Landschaftsbild reversibel sei, würden in der Zusammenfassung die landschaftsbildrelevanten Auswirkungen als irreversibel hingestellt. Bei den befürchteten Auswirkungen der beschriebenen Möglichkeit der Veränderung des Gesteinskörpers auf den Naturhaushalt handle es sich lediglich um nicht exakt begründbare Vermutungen. Im Gutachten erfolge keine Beurteilung des Landschaftsbildes, sondern lediglich eines Ausschnittes aus diesem. Für den unbeeinflußten Beschauer werde das Landschaftsbild nämlich keineswegs vom Waldbestand der GP 2/1, sondern vom Stauraum der Enns und der sehr mächtigen Kiesgewinnungsanlage bestimmt. Die naturschutzbehördlich genehmigte Gesamtfläche für die Kiesgewinnung und Wiederauffüllung erstrecke sich auf ca. 220.000 m2. Von der GP 2/1 (70.285 m2, Nutzung Wald) seien zunächst etwa 28.500 m2 abzuziehen, die projektgemäß als Schutzzone für die Erhaltung des Steilhanges zur Enns und als Sichtblende nicht gerodet würden. Von den verbleibenden etwa 40.000 m2 würden jeweils 8.000 bis 10.000 m2 als Abbaufläche genützt, während der Rest noch mit Altbestand bewaldet sei oder nach Abbaufortschritt bereits wieder aufgeforstet worden sei. Das Landschaftsbild bestehe nicht nur aus Fluß, Steilhang und Wald, sondern aus jenem Geländeteil, der mit einem Blick zu erfassen sei. Dabei handle es sich um ein Gebiet von etwa 2 Mio m2. Von dieser Größenordnung des Landschaftsbildes ausgehend, sei die jeweils gerodete und im Abbau oder in einer Wiederverfüllung befindliche Fläche nicht einmal mit einem halben Prozent anzunehmen. Die gutachtliche Ausführung der Sichtbeziehungen aus der Entfernung zum Abbau der GP 2/1 sei als Begründung für die Störung des Landschaftsbildes keineswegs zielführend, weil mit der Zunahme der Entfernung sich das Landschaftsbild als solches vergrößere und die offene Rodungsfläche sich in prozentueller Hinsicht verkleinere. Durch Nichtberücksichtigung des Zeitplanes werde übersehen, daß die etappenweise Rodung der Waldparzelle 2/1 in etwa 30 Jahren beginnen und in einem Zeitraum von etwa fünf bis sechs Jahren abgeschlossen sein werde. Da der derzeitige Waldbestand nach Aussage des Eigentümers ca. 40 Jahre alt sei, bedeutet dies, daß der Wald zum Zeitpunkt der Rodungsdurchführung ohnedies hiebreif sei. Das Gutachten sei sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Sicht unhaltbar.
Zu diesen Ausführungen hat der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz die nachstehende, Ergänzende Stellungnahme vom 17. September 1991 erstellt:
"ad 1) Beeinträchtigung des Gesteinskörpers
Die durch nichts zu belegende Behauptung seitens des Antragstellers, wonach keinerlei Beeinträchtigungen des Steilufers zu erwarten sind, muß aus naturschutzfachlicher Sicht zurückgewiesen werden. Bei einer derart massiven Umgestaltung des anstehenden Gesteins- bzw. Sedimentkörpers sind, wie Untersuchungen aus dem bayerischen Raum zeigen, sehr wohl gravierende Veränderungen zu erwarten, die als maßgebliche Eingriffe in den Naturhaushalt zu bewerten sind. Wichtig dabei erscheint der Umstand, daß die Auswirkungen durch die Abbautätigkeit nicht an der Abbaugrenze haltmachen, sondern, je nach Beschaffenheit des Untergrundes, mehr oder weniger darüberhinausgehen.
ad 2) Beeinträchtigung der Oberflächenform
Es ist richtig, daß der zu erwartende Eingriff, wie auch im Gutachten angeführt, eine vorübergehende Beeinträchtigung der Oberflächenform darstellt. Dennoch muß von einer maßgeblichen Störung ausgegangen werden, auch wenn diese zeitlich begrenzt ist. Natürlich fand die Abbauplanung (abschnittsweiser Abbau, Auffüllung, Rekultivierung) Berücksichtigung im Gutachten des Gefertigten vom 26. Juni 1991. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätten die gutachtlichen Äußerungen anders ausgesehen.
ad 3) Berücksichtigung der bisherigen Inwertsetzung
Damit einzelne Landschaftsteile, die ihnen zugeordneten Funktionen möglichst gut erfüllen können, wurden sie durch geeignete anthropogene Maßnahmen "inwertgesetzt", das heißt, sie wurden erst durch Arbeitsaufwendungen, Waldrodung, Aufforstung oder durch Festlegungen im Rahmen der Raumplanung (Flächenwidmung) sowie durch allgemeine Schutzbestimmungen, die die Entwicklung in bestimmte Richtungen lenken oder erwünschte Bedingungen erhalten sollen, in den gegenwärtigen Zustand versetzt (Naturschutzgesetz, Forstgesetz und dgl.).
Die in diesem Punkt geäußerte Unterstellung, wonach dem unvoreingenommenen Leser der Eindruck eines Kahlschlages vermittelt werden soll, wird auf das Schärfste zurückgewiesen.
ad 4) Zusammenfassung
Dem Konsenswerber müßte bei genauer Durchsicht des Gutachtens aufgefallen sein, daß zwar hinsichtlich der Veränderung der Oberflächenform von einem reversiblen Eingriff gesprochen werden kann (Wiederverfüllung, etc.), die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes infolge Öffnung des Gesteinskörpers und somit Schaffung völlig unnatürlicher, pedologischer Verhältnisse ist jedoch nicht wegzuleugnen.
Zum Vorwurf, der Gutachter hätte sich mit den Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht beschäftigt und die "allgemein gültige Auffassung vom Begriff Landschaftsbild" nicht dem Gutachten zugrunde gelegt, wird festgehalten, daß nach dem Erkenntnis des VwGH vom 18. April 1988, Zl. 85/10/0151-7, als Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen ist, wobei die Störung des Landschaftsbildes nicht nur aus der Warte der Fernbetrachtung geschlossen werden kann, sondern auch dann noch als gegeben anzusehen ist, wenn der Eingriff erst bei Betrachtung aus der Nähe sichtbar ist.
Wenn auch durch die bereits bestehende Entnahmestelle ein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild besteht, ist davon auszugehen, daß eine Erweiterung, noch dazu in einem für das Landschaftsbild wesentlichen Bereich (flußnaher Waldkomplex, der als landschaftsprägendes Element in Erscheinung tritt) eine maßgebliche Störung des Landschaftsbildes bedeutet. Gerade der in ähnlich gelagerten Fällen immer wieder in das Spiel gebrachte Faktor "Sichtbeziehung" zur jeweiligen Eingriffsfläche ist es, der die Eingriffswirkung an sich noch wesentlich verstärkt."
1.4. Mit dem im Zuge des Säumnisbeschwerdeverfahrens zur hg. Zl. 91/10/0135 nachgeholten Bescheid vom 30. September 1991 gab die Oberösterreichische Landesregierung der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vom 29. Oktober 1990 auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. h in Verbindung mit § 10 Oö NSchG 1982 sowie gemäß § 41 Abs. 7 in Verbindung mit § 12 leg. cit. Im angefochtenen Bescheid hat die Behörde das Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz samt Ergänzung wörtlich wiedergegeben und den Inhalt der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei referiert.
Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 1991 angeführt, daß der Abbau bzw. die Rodung der Waldparzelle 2/1 in 30 Jahren beginnen und der Abbau etwa fünf bis sechs Jahre dauern werde. Mit der Ausführung des Vorhabens "Schotterbau in X" sei nach der Erteilung der Bewilligung vom 15. Dezember 1965 für sämtliche von der Bewilligung umfaßten Grundstücke begonnen worden. Mit 1. Jänner 1983 habe somit im Sinne des § 12 Abs. 1 lit. b Oö NSchG 1982 die dreijährige Frist zur Vollendung des begonnenen Vorhabens zu laufen begonnen, weshalb mit 1. Jänner 1986 die Bewilligung erloschen sei. Die mit Bescheid vom 15. Dezember 1965 unbefristet erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung des Schotterabbaues auf sämtlichen dort genannten Grundparzellen sei daher auf Grund der Übergangsbestimmung des § 41 Abs. 7 Oö NSchG 1982 in Verbindung mit § 12 leg. cit. erloschen. Daher habe die Erstbehörde zu Recht in der Sache selbst entschieden.
Nach dem Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz müsse von zwei völlig unterschiedlichen Landschaftsteilen ausgegangen werden, einerseits von einem anthropogen wesentlich umgestalteten Bereich mit der bestehenden Entnahmestelle und den Betriebseinrichtungen und andererseits von einem im zentralen Bereich der Krümmung der Enns liegenden, im wesentlichen unbeeinflußten Bereich, der den Ennsfluß, die Steilböschung sowie den Waldkomplex beinhalte. Diese letzteren drei Elemente bildeten eine harmonische Einheit und setzten sich deutlich von den Umgebungsflächen ab.
Im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes bzw. der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten bewirke die Erweiterung der bestehenden Entnahmestelle auf das Grundstück 2/1 durch die Abtragung der Oberflächenform von Gesteinskörpern eine Offenlegung von bislang geschützten Partien des Gesteinskörpers. Durch verschiedene Einwirkungen von Sauerstoff, Temperaturschwankungen, Oberflächenwasser und Immissionen würden die Gesteinsschichten angegriffen und durch Verwitterung, Erosion und Austrocknung verändert. Innerhalb des Abbaubereiches würden alle ursprünglichen pedologischen und geologischen Strukturen bis zur Abgrabungssohle vollkommen zerstört. Auch durch eine Wiederverfüllung könne der ursprüngliche Aufbau des Gesteinskörpers nicht wieder hergestellt werden, da die eingelagerten Sedimente sich in der stofflichen Zusammensetzung, den physikalischen Eigenschaften, durch die Lagerung, Dichte etc. vom gewachsenen Material unterschieden und daher Fremdkörper bildeten. Die dadurch hervorgerufene Störung der ursprünglichen stratigraphischen Abfolge, die Unterbrechung des Schichtenzusammenhanges sowie der Kontinuität der vertikalen und horizontalen Strömungsprozesse riefen anders geartete, ökologische Bedingungen mit negativen Auswirkungen auf das unmittelbar anschließende, überaus schützenswerte Steilufer hervor.
Betreffend die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes habe der Amtsgutachter festgestellt, Abtragungseingriffe seien stets mit Beeinträchtigungen der vorhandenen morphologischen Strukturen verbunden und führten zur Zernagung und Zerlöcherung von Landschaften, sodaß standortfremde Oberflächenformen zurückblieben. Im gegenständlichen Fall seien die Beeinträchtigungen auf Grund der geplanten Wiederverfüllung zeitlich limitiert. Dennoch müsse von einem zwar reversiblen, aber maßgeblichen Störfaktor ausgegangen werden, da ein überaus erhaltenswerter Landschaftsteil, der dem Landschaftsbild ein besonderes Gepräge verleihe, betroffen sei. Durch die notwendige Rodung des auf dem Grundstück stockenden Waldes komme es zu einer Reduzierung eines im Landschaftsbild stark hervortretenden Landschaftselementes. Gerade die Abfolge Fluß - Steilböschung - Wald, noch dazu in der besonderen Situation einer Flußkrümmung, mache die Besonderheit dieses Landschaftsteiles aus. Zudem erfülle die Waldfläche eine wichtige Pufferwirkung zum schützenswerten Steilufer.
Ausgehend von dieser Beschreibung der Naturräume bzw. der Landschaft, die für die Behörde als Grundlage für die Beurteilung diene, ob der Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten in einer Weise geschädigt oder das Landschaftsbild in einer Weise gestört würden, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe, könne festgestellt werden, daß durch eine derart massive Umgestaltung des Gesteins- bzw. Sedimentkörpers gravierende Veränderungen zu erwarten seien, die als maßgebliche Eingriffe in den Naturhaushalt zu bewerten seien. Diese maßgebliche Eingriffswirkung erstrecke sich nicht nur auf das Abbaugebiet, sondern habe auch Auswirkung auf das überaus schützenswerte Steilufer der Enns.
Zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes werde festgehalten, daß die Beeinträchtigung infolge der geplanten Wiederverfüllung zeitlich limitiert sei, die Zernagung und Zerlöcherung der Landschaft, die standortfremden Oberflächenformen bzw. auch der Wegfall der Waldfläche in seiner wichtigen Pufferwirkung zum schützenswerten Steilufer während der Abbaudauer von mindestens fünf bis sechs Jahren (laut Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 1991) jedoch sehr wohl einen massiven Eingriff in dem überaus erhaltenswerten Landschaftsteil in der Flußkrümmung der Enns (Fluß - Steilböschung - Wald) darstelle.
Als Landschaftsbild sei das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Lande, zu Wasser und in der Luft zu verstehen, wobei auf eine Störung des Landschaftsbildes nicht nur aus der Warte der Fernbetrachtung geschlossen werden könne, sondern auch dann als gegeben anzusehen sei, wenn der Eingriff bei Betrachtung aus größerer Nähe sichtbar sei. Landschaft sei nicht nur jenes Landschaftsbild, das unter Berücksichtigung des Blickwinkels mit einem Blick erfaßt werden könne; vielmehr habe der Sachverständige sowohl die naturräumlichen Gegebenheiten als auch die schon erfolgte anthropogene Umgestaltung im Umgebungsbereich des geplanten Abbaugebietes ausreichend und für jedermann nachvollziehbar beschrieben; diese Beschreibung vermochte der Behörde die notwendigen Prämissen für die Subsumtion unter dem Tatbestand des § 10 Abs. 1 lit. a Oö NSchG 1982 liefern. Zum Vorbringen der Nichtberücksichtigung des im Projekt dargestellten Zeitplanes werde auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach unter einem Eingriff in das Landschaftsbild jede optisch wahrnehmbare Veränderung zu verstehen sei, die durch Menschenhand bewirkt werde und nicht bloß vorübergehende Auswirkungen nach sich ziehe.
Auf Grund des schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Gutachtens des Landesbeauftragten, der Projektsunterlagen sowie des Vorbringens der Beschwerdeführerin sei somit davon auszugehen, daß durch den Schotterabbau auf einer Fläche von 40.000 m2 auf dem Grundstück 2/1 der Naturhaushalt (über die Grenzen der Abbautätigkeit hinaus) durch massive Umgestaltung des Gesteins- und Sedimentkörpers in einer Weise geschädigt werde, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe. Auch das Landschaftsbild werde durch eine Veränderung der Oberflächenformen bzw. des Wegfalles des Waldes im Bereich der stark hervortretenden Landschaftselemente Fluß - Steilböschung - Wald im besonders schützenswerten Bereich der Flußkrümmung der Enns in einer dem öffentlichen Interesse am Landschaftsbild zuwiderlaufenden Weise gestört. Die durch die Realisierung des Projektes eintretenden negativen Auswirkungen ließen sich auch durch noch so sorgfältig durchgeführte Rekultivierungsmaßnahmen nicht in einer Weise abschwächen, daß die Eingriffswirkung mit den Interessen am Natur- und Landschaftsschutz in Einklang zu bringen sei.
Es sei somit die Interessenabwägung im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b Oö NSchG 1982 vorzunehmen. Das private Interesse der Beschwerdeführerin liege in einer durch den Abbau von Schotter auf dem Grundstück 2/1 zu erzielenden Gewinnmaximierung. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, daß einer Erweiterung von Schottergruben gegenüber Neueröffnungen aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes der Vorzug zu geben sei, was ein zusätzliches öffentliches Interesse dokumentiere. Nach Auffassung der belangten Behörde sei die Ausweisung der entsprechenden Grünlandsondernutzungswidmung keine gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. h in Verbindung mit § 10 Abs. 1 leg. cit. Jedoch werde durch das Nichtvorliegen dieser entsprechenden Ausweisung für die nach § 10 Abs. 1 lit. b leg. cit. durchzuführende Interessenabwägung dokumentiert, daß ein öffentliches Interesse aus der Sicht der örtlichen Raumplanung am Schotterabbau auf GP 2/1 nicht vorliege. Dem dargestellten privaten Interesse an der Schottergewinnung und dem öffentlichen Interesse an der Erweiterung bestehender Gruben (anstelle von Neueröffnungen) stehe das außerordentlich hohe Interesse am Schutz des überaus erhaltenswerten Landschaftsteiles im Bereich der Flußkrümmung der Enns gegenüber, welcher zudem eine wichtige Pufferwirkung zwischen dem schützenswerten Steilufer der Enns und dem schon stark anthropogen beeinflußten Abbaugebiet ausübe. Auch unter Berücksichtigung der geplanten Wiederverfüllung und Wiederaufforstung gehe diesem Bereich für den Zeitraum von mindestens fünf bis sechs Jahren ein überaus erhaltenswerter Landschaftsteil, der dem Landschaftsbild ein besonderes Gepräge verleihe, verloren. Die privaten und öffentlichen Interessen an der Durchführung des Vorhabens hätten nicht jene Wertigkeit, die geeignet wäre, das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zu überwiegen.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 2. Dezember 1991, B 1259/91, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab. Antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
1.6. Vor dem Verwaltungsgerichtshof machte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
1.7. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. In der Beschwerde wird zunächst eine unrichtige Auslegung des § 41 Abs. 7 in Verbindung mit § 12 Oö NSchG 1982 geltend gemacht. Die Dreijahresfrist beginne lediglich für Vorhaben, die bis zum 1. Jänner 1983 nicht begonnen worden seien mit diesem Datum zu laufen. Zu Unrecht wende die belangte Behörde den § 12 Abs. 1 lit. b leg. cit. auch für jene seinerzeit genehmigten Vorhaben an, die schon vor dem 1. Jänner 1983, im Beschwerdefall schon im Jahr 1965, begonnen worden seien. Nach dem Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten sollten Bewilligungen und bescheidmäßige Feststellungen durch Zeitablauf (nur dann) erlöschen, wenn sie nicht ausgenützt würden (Hinweis auf 190/1982 BlgLT OÖ 22. GP).
2.1.2. § 41 Abs. 7 Oö NSchG 1982 lautet:
"Die nach dem O.ö. Naturschutzgesetz 1964 und nach der O.ö. Naturschutzverordnung 1965, LGBl. Nr. 19, ergangenen bescheidmäßigen Feststellungen gelten als bescheidmäßige Feststellungen und Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes. Die Bestimmungen des § 12 über das Erlöschen von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen sind jedoch sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im § 12 Abs. 1 genannten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnen."
Das Oö NSchG 1982 ist seinem § 42 Abs. 1 zufolge am 1. Jänner 1983 in Kraft getreten.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. h Oö NSchG 1982 bedürfen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung unter anderem die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen. Die nach dem Oö NSchG 1964 und nach der Oö NSchV 1965 ergangenen bescheidmäßigen Feststellungen gelten gemäß § 41 Abs. 7 erster Satz Oö NSchG 1982 als bescheidmäßige Feststellungen und Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes. Die Eröffnung von Steinbrüchen, von Sand- und Schottergruben war zufolge § 1 Abs. 2 lit. b Oö NSchV 1965 ein das Landschaftsbild störender Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Oö NSchG 1964. Gemäß § 1 Abs. 3 der genannten Verordnung lag jedoch ein "Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des Abs. 2 lit. ...b" (des § 1 dieser Verordnung) nicht vor, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festgestellt hatte, daß durch die vorgesehene Maßnahme öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes nicht verletzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 1992, Zl. 91/10/0025 = ZfVB 1993/6/1710).
Die bescheidmäßige Feststellung der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 15. Dezember 1965, ergangen über das Ansuchen des Rechtsvorgängers der beschwerdeführenden Partei auf naturschutzbehördliche Genehmigung der Eröffnung und des Betriebes einer Schottergrube unter anderem auf der streitgegenständlichen Parzelle Nr. 2/1, KG X, galt aber nicht nur gemäß § 41 Abs. 7 ERSTER Satz Oö NSchG 1982 als Bewilligung weiter, es war auf sie auch die weitere Übergangsvorschrift des § 41 Abs. 7 ZWEITER Satz leg. cit. anzuwenden.
2.1.3. Der gemäß § 41 Abs. 7 zweiter Satz Oö NSchG 1982 sinngemäß anzuwendende § 12 Abs. 1 leg. cit. bestimmt:
"Eine Bewilligung gemäß § 9 oder § 10 erlischt mit Ablauf der Befristung, sonst
a) nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung, wenn innerhalb dieser Frist mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde, oder
b) im Fall, daß mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb der dreijährigen Frist (lit. a) begonnen wird, wenn das Vorhaben binnen drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet wurde."
Der Begriff des Vorhabens im Sinne des § 12 Abs. 1 leg. cit. erfaßt auch Tätigkeiten, die sich nicht in der Herstellung eines Zustandes erschöpfen, sondern durch längere Zeit hindurch ausgeübt werden. Dazu zählen auch Eröffnung, Erweiterung und Betrieb von Schotterentnahmestellen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 30. März 1992). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausgeführt hat, ist der Regelung des § 12 Abs. 1 leg. cit. im Zusammenhalt mit § 1 Abs. 2 letzter Satz - wonach die nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen jedenfalls so durchzuführen sind, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden - der Inhalt zu entnehmen, daß die Gebrauchnahme sämtlicher Bewilligungen zeitlich in einem überschaubaren Rahmen gehalten werden soll. Eine Bewilligung auf Vorrat soll ebenso ausgeschlossen werden, wie eine unabsehbar lange dauernde Ausführung des Vorhabens. Das letztere gilt sowohl für die Durchführung von Vorhaben, die sich in einer einmaligen Herstellung erschöpfen (hier soll es keine "Dauerbaustelle" geben), als auch für jene, die eine dauernde Gebrauchnahme in Form einer bestimmten Tätigkeit (z.B. Schotterentnahme) erlauben.
Die als Bewilligung geltende Feststellung aus dem Jahr 1965 wurde unbefristet erteilt; davon geht auch die beschwerdeführende Partei nach ihrem eigenen Vorbringen aus. Sie behauptet, daß mit dem Vorhaben bereits vor dem 1. Jänner 1983 begonnen wurde. Nach § 41 Abs. 7 zweiter Satz Oö NSchG 1982 ist daher auf den Übergangsfall § 12 über das Erlöschen von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im § 12 Abs. 1 genannten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnen. Die Vollendungsfrist des § 12 Abs. 1 lit. b Oö NSchG 1982 erfaßt bei der angeordneten sinngemäßen Anwendung - legt man den vorhin dargelegten Regelungszweck der Übergangsvorschrift zugrunde - auch den Fall, in welchem vor dem 1. Jänner 1983 begonnen wurde, berechnet sich aber nicht ab Rechtskraft der seinerzeitigen Bewilligung, sondern gemäß § 41 Abs. 7 zweiter Satz leg. cit. ab dem 1. Jänner 1983. Zu dem von der Beschwerdeführerin herangezogenen Zitat aus den Materialien zum Oö NSchG 1982 sei noch bemerkt, daß sich dieses auf das neue Dauerrecht nach § 12 leg. cit. bezieht, jedoch keine Aussage zum Übergangsrecht nach § 41 Abs. 7 zweiter Satz leg. cit. trifft. Unter der Annahme des seinerzeitigen Ausführungsbeginnes vor dem 1. Jänner 1983 ist die Ausführungsfrist am 1. Jänner 1986 abgelaufen. Wäre hingegen das Vorhaben (oder wären - nach Maßgabe der Trennbarkeit - selbständige Vorhabensteile) am 1. Jänner 1983 noch nicht begonnen gewesen, dann wäre der beschwerdeführenden Partei eine dreijährige Frist für den Beginn und eine weitere dreijährige Frist für die Ausführung ab Beginn der Ausführung zur Verfügung gestanden. Unter dieser Sachverhaltsannahme wäre die seinerzeitige Feststellung aus dem Jahr 1965 spätestens mit Ablauf des 1. Jänner 1989 erloschen.
Aus diesen Überlegungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet hat, daß sie die seinerzeitige naturschutzbehördliche Feststellung aus dem Jahr 1965 als erloschen angesehen hat.
2.2. Für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten naturschutzbehördlichen Bewilligung sind folgende Bestimmungen des Oö NSchG 1982 von Bedeutung:
"§ 1
Grundsätze
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).
(2) Im Sinne des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Gesetzes verboten. Insofern nach diesem Gesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
...
§ 4
Bewilligungspflichtige Vorhaben
(1) Folgende Vorhaben bedürfen unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
...
2. Im Grünland (§ 18 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz bzw. § 69 Abs. 3 O.ö. Bauordnung):
...
h) die Eröffnung und Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen - ausgenommen jeweils eine Entnahmestelle bis zu einer Größe von 1.000 m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes - sowie ...
§ 10
Bewilligungen
(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 4, 7 oder 8 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten in einer Weise schädigt, noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt, noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder
b) wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.
(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 lit. a erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken."
Wie sich aus der Verknüpfung der beiden Bewilligungstatbestände lit. a und lit. b im § 10 Abs. 1 Oö NSchG 1982 ergibt, ist dann, wenn die Prüfung des Vorhabens anhand des Bewilligungstatbestandes nach lit. a die Erteilung der Bewilligung nicht rechtfertigen würde (weil das Vorhaben in der dort bestimmten Weise dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft), noch nicht mit der Versagung der Bewilligung vorzugehen. Es ist vielmehr - ungeachtet des Umstandes, daß das Vorhaben wegen seiner Wirkungsweise dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft - in die Interessenabwägung nach lit. b einzutreten und zu prüfen, ob öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Ist das Vorhaben nach § 10 Abs. 1 lit. a Oö NSchG bewilligungstauglich, so bedarf es der in lit. b vorgesehenen Interessenabwägung nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1988, Zl. 87/10/0062 = ZfVB 1989/3/879). Es liegt also eine zweistufige Beurteilung insofern vor, als zunächst eine Prüfung des Vorhabens anhand der Kriterien des § 10 Abs. 1 lit. a Oö NSchG 1982 vorzunehmen ist. In diesem Beurteilungsabschnitt muß jede Schädigung, Beeinträchtigung oder Störung der dort genannten Schutzgüter, die gerade die Erheblichkeitsgrenze, gemessen am öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz, übersteigt, das Vorhaben von der Bewilligungserteilung nach lit. a ausschließen. Also auch ein vergleichsweise geringfügiger Eingriff in die Schutzgüter des § 10 Abs. 1 lit. a
Oö NSchG 1982 macht, sofern nur gesagt werden kann, er laufe dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwider, eine Bewilligung nach lit. a unzulässig und eine Interessenabwägung erforderlich. Für die Interessenabwägung nach § 10 Abs. 1 lit. b Oö NSchG 1982 bedarf es der eingehenden Darstellung des Gewichtes dieser Eingriffe ebenso, wie dies für die damit abzuwägenden privaten und öffentlichen Interessen gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. August 1983, Zl. 89/10/0119 = ZfVB 1995/3/1003, teilweise veröffentlicht in Slg. N.F. Nr. 13.877/A).
2.3.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die belangte Behörde sei zu Unrecht von der unbegründeten Feststellung des Sachverständigen ausgegangen, die Schottergewinnung werde nachteilige Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere auf den besonders schützenswerten Geländeteil
Enns - Steilhang - Wald haben. Die Behörde habe sich den unbewiesenen Ausführungen des Amtssachverständigen, der ohne nähere Angabe von Untersuchungen im bayerischen Raum spreche, angeschlossen. Was die maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes anlange, so stütze sich der angefochtene Bescheid auf eine mangelhafte Landschaftsbildanalyse, weil nach oberflächlicher Erwähnung einiger weniger im Landschaftsbild vorhandener Faktoren im Gutachten unmittelbar auf einen kleinen Ausschnitt des Landschaftsbildes, der von keinem Blickpunkt aus in der geschilderten Erscheinungsform Enns - Steilufer - Wald gesehen werden könne, eingegangen werde. Bei korrekter Beschreibung des Landschaftsbildes wäre zu berücksichtigen gewesen, daß der geplante Eingriff zunächst überhaupt nur aus größerer Entfernung optisch wahrnehmbar sein werde. Aus größerer Entfernung werde das Projekt unauffälliger und von der flächenmäßig etwa 15 x größeren nahen Schottergewinnung dominiert. Eine Nahbetrachtung sei überhaupt nicht möglich. Eine Erwähnung des deutlich einsehbaren, sehr dominanten Staubereiches des Kraftwerkes Y fehle. Das Landschaftsbild werde nicht vom Bereich Enns - Steilböschung - Waldkomplex geprägt, sondern von den relativ großen Waldgebieten der Umgebung, den Streugehöften mit ihren weiträumigen landwirtschaftlich genutzten Flächen, dem Stauraum des Ennskraftwerkes und dem Abbaugebiet der Beschwerdeführerin in einem Gesamtausmaß von ca. 200.000 m2. Bei dem geplanten Eingriff auf GP 2/1, der durch einen etappenweisen Abbau erfolge, führe dies zu einer zeitweiligen Offenlegung von etwa 10.000 m2. Diese, noch dazu reversible Maßnahme, sei im Gesamtgeschehen des Schotterabbaus eine kurzfristige Veränderung der Oberfläche und somit keine maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Was die Blickverbindungen (die Einsehbarkeit) anlange, sei das Erscheinungsbild der GP 2/1 im großräumig überschaubaren Landschaftsbild überhaupt nicht dominant. Die Behörde habe es unterlassen, die einzelnen Blickpunkte überprüfbar zu lokalisieren. Unzutreffend sei, daß durch die Veränderung der Oberflächenform ein irreversibler Eingriff in das Landschaftsbild erfolgen werde, weil die Wiederauffüllung und die Wiederaufforstung in 4 Abbauphasen von je etwa ein bis zwei Jahren verbindlich vorgesehen seien.
2.3.2. Soweit sich die Beschwerde auf die Frage der Beeinträchtigung des Gesteinskörpers bezieht, wird zu Recht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Zutreffend wird nämlich gerügt, daß das Gutachten des Amtssachverständigen und dessen ergänzende Stellungnahme zwar die Umgestaltung des anstehenden Gesteins- und Sedimentkörpers durch den Abbau und die Wiederverfüllung feststellt, in der Richtung der nach dem Gesetz prognostisch zu beantwortenden Frage, ob dadurch der Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten in einer Weise geschädigt werden, die dem öffentlichen Interesse an Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, ohne nachvollziehbare Begründung und ohne jeden Aussagewert geblieben ist. Wenn im Gutachten ausgeführt wird, daß die bei der Wiederverfüllung eingelagerten Sedimente Fremdkörper darstellten, die unter anderem die ursprüngliche stratigraphische Abfolge störten, den Schichtenzusammenhang unterbrächen, die Kontinuität der vertikalen und horizontalen Strömungsprozesse behinderten oder unterbrächen und anders geartete, ökologische Bedingungen hervorriefen, dann wird damit ein Zusammenhang mit einer dadurch allenfalls bewirkten Schädigung der Grundlagen von LEBENSGEMEINSCHAFTEN VON PFLANZEN- UND TIERARTEN (diese Arten wären anzuführen gewesen) nicht nachvollziehbar dargelegt. Das Gutachten und ihm folgend der angefochtene Bescheid meinen aber offenkundig, mit der Feststellung, Abbau und Wiederverfüllung würden "anders geartete, ökologische Bedingungen hervorrufen", wäre dargetan, daß der NATURHAUSHALT geschädigt werde. Es ist zwar evident, daß die Abfolge der Sedimente eine Veränderung erfährt, begründungsbedürftig wäre aber gewesen, inwiefern die Kontinuität der vertikalen und horizontalen Strömungsprozesse so "behindert oder unterbrochen" würde, daß dadurch anders geartete ökologische Bedingungen hervorgerufen würden. Die Wiederverfüllung könnte für den Naturhaushalt nämlich auch insoweit indifferent sein, als zumindest nicht von einer Schädigung gesprochen werden müßte, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft. Und darauf kommt es nach § 10 Abs. 1 lit. a erster Fall Oö NSchG 1982 an. Der Gutachter hat sich vielmehr darauf beschränkt, auf nicht näher zitierte oder gar dargestellte "Untersuchungen aus dem bayerischen Raum" zu verweisen, die zeigten, daß "sehr wohl gravierende Veränderungen zu erwarten (seien), die als maßgebliche Eingriffe in den Naturhaushalt zu bewerten" seien. Schlüssigkeit und Nachprüfbarkeit fehlen dem Gutachten in diesem Punkt. Dies gilt im besonderen auch für die im Gutachten zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, das Vorhaben werde durch die Veränderung des Gesteinskörpers nachteilige Auswirkungen auf das an sich vom Projekt nicht betroffene Steilufer der Enns haben. In diesem auch unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes wichtigen Punkt hätte es einer ausreichenden, auf geologische und hydrologische Nachweise gestützten Begründung bedurft.
2.3.3. Nicht zu folgen vermag der Verwaltungsgerichtshof allerdings den Beschwerdeausführungen in der Frage, ob das Vorhaben das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 10 Abs. 1 lit. a dritter Fall Oö NSchG 1982).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1983, Slg. N.F. Nr. 11.253/A, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1974, Slg. Nr. 7443, ausgesprochen hat, ist unter dem Begriff des Landschaftsbildes mangels einer Legaldefinition das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen. Zum Bild der Landschaft gehört auch die Kulturlandschaft. Von einer Störung des Landschaftsbildes wird im Sinne dieser Judikatur dann zu sprechen sein, wenn das sich von möglichen Blickpunkten bietende Bild der betreffenden Landschaft ästhetisch nachteilig beeinflußt wird. Dafür, ob dies durch einen bestimmten menschlichen Eingriff in die Landschaft geschieht, ist entscheidend, ob sich dieser Eingriff harmonisch in das Bild einfügt oder nicht. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpaßt (vgl. statt vieler das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 6. August 1993, Zl. 89/10/0119, Punkt 2.4.2.1.).
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß das im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Gutachten samt Ergänzung im Verein mit der im Verwaltungsverfahren vorliegenden anschaulichen Bilddokumentation eine ausreichende und nachvollziehbare Beschreibung des Landschaftsbildes enthält. So stellte der Amtssachverständige auf Seite 2 des Gutachtens fest, daß sich die zu beurteilende Fläche westlich der E-Straße, und zwar in einer starken Rechtskrümmung der Enns befinde; begrenzt werde das projektierte Schotterabbaufeld im Norden und Osten durch den Ennsfluß bzw. seine steil abfallenden Böschungsbereiche im Westen durch (zum Teil rekultivierte) Schotterabbauflächen sowie im Süden durch land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Gebiete. Gesamtheitlich betrachtet liege das Grundstück im Westen einer größeren Schotterentnahmestelle die nach Konsumierung der vorliegenden Genehmigungen bis an den R-Graben im Nordosten bzw. die E-Straße im Süden heranreiche. Nach dieser großräumigen Landschaftsbildbeschreibung erfolgt auf Seite 3 des Gutachtens eine genaue Beschreibung des verfahrensgegenständlichen Bereiches. Wie die Bilder 4 und 5 der Fotodokumentation zeigen, kann die vom Sachverständigen geschilderte Erscheinungsform Enns - Steilufer - Wald entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl gesehen werden. Aus den Lichtbildern ist ersichtlich, daß der geplante Eingriff aus mittlerer Entfernung wahrgenommen werden kann (auf den Bildern ist zum Teil eine Entfernung von 1 km, zum Teil eine solche von 400 m angegeben) und aus den dokumentierten Blickrichtungen die Dominanz der größeren nahen Schottergewinnung in den Hintergrund tritt. Das Kraftwerk Y hingegen ist im verfahrensgegenständlichen Bereich ca. 1 km entfernt gelegen. Der Amtssachverständige stellte in seinem Gutachten nicht fest, daß das Landschaftsbild nur vom beeinflußten Bereich Enns - Steilböschung - Waldkomplex geprägt sei. Vielmehr führt er aus, daß bei einer Gesamtbeurteilung der Landschaft hinsichtlich des Landschaftsbildes von zwei völlig verschiedenen Landschaftsteilen ausgegangen werden müsse, einerseits von einem anthropogen wesentlich umgestalteten Bereich mit der bestehenden Entnahmestelle sowie den Betriebseinrichtungen und andererseits von einem im zentralen Bereich der Ennskrümmung liegenden, im wesentlichen unbeeinflußten Bereich, der den Ennsfluß, die Steilböschung und den Waldkomplex beinhalte. Wenn die belangte Behörde nicht im einzelnen differenziert und festgehalten hat, von welchem Blickpunkt eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wahrnehmbar ist - in der Fotodokumentation ist dies allerdings sehr wohl geschehen - so offenbar deshalb, weil es hinsichtlich der Erkennbarkeit der Störung des Landschaftsbildes ausreicht, wenn diese von irgendeinem Blickpunkt zu Lande oder zu Wasser wahrnehmbar ist. Ausgeführt wurde im Gutachten jedenfalls, daß von mehreren Punkten, insbesondere von höhergelegenen Bereichen der Umgebung Sichtbeziehungen bestehen. In diesem Zusammenhang muß auf die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 30. Juli 1991, Seite 7, selbst hingewiesen werden, wonach die beschwerdeführende Partei selbst zwei Standpunkte festgelegt habe, von denen aus das Landschaftsbild einschließlich der Schottergewinnung und der Parzelle 2/1 deutlich wahrgenommen werden könne. Beide Punkte befänden sich auf einem Güterweg. Von dort aus sei der Waldbestand der Parzelle 2/1 nicht als dominierend zu bezeichnen, da im Landschaftsbild auch andere Waldbestände reichlich vorhanden seien; die eigentliche Ennsschlucht könne nicht "deutlich" eingesehen werden. Die Einsehbarkeit des Verfahrensgegenstandes, auch von öffentlich zugänglichen Blickpunkten aus, steht somit insgesamt nicht in Frage. Auch in der Beschwerde selbst wird die Einsehbarkeit der fraglichen Parzelle nicht in Zweifel gezogen.
Die beschwerdeführende Partei ist allerdings der Auffassung, daß die GP 2/1, die aus der Nähe wegen einer Absperrung nicht einzusehen sein werde, von einiger Entfernung aus gesehen im großräumig überschaubaren Landschaftsbild überhaupt nicht dominant sei. Vor dem Hintergrund der in den Verwaltungsakten erliegenden Bilddokumentation (insbesondere den Bildern 3 bis 6) vermag der Verwaltungsgerichtshof der auf die sachverständige Begutachtung gestützten Wertung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, daß der Wald auf der in Rede stehenden GP 2/1 ein bestimmendes Landschaftselement, sei es in der gemeinsamen Ansicht mit landwirtschaftlich genutzten Flächen, sei es mit dem Steilufer der Enns, darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Wertung auch unter dem Gesichtspunkt, daß sich in räumlicher Nähe die sonstige große Abbaustelle der beschwerdeführenden Partei befindet, nicht für verfehlt, weil überzeugend eine Reihe von Sichtbeziehungen dokumentiert ist, die das gegenständliche Waldstück über dem Steilufer der Enns, gelegen im Bereich der spitzwinkeligen Biegung der Enns, als selbständiges und keineswegs in den Hintergrund einer Bergbaulandschaft gedrängtes Landschaftselement erscheinen läßt. In diesem Sinne wurde von der belangten Behörde zutreffend die (optische) Pufferwirkung des gegenständlichen Waldes zwischen der Flußlandschaft einerseits und der anthropogen gestalteten Landschaft andererseits herausgestellt.
Von Gewicht sind ohne Zweifel die von der beschwerdeführenden Partei vorgetragenen zeitlichen Aspekte der geplanten störenden Eingriffe in das Landschaftsbild. Betrachtet man die Planunterlagen über die Wiederverfüllung der Abbauflächen und berücksichtigt man die aufgetragene Wiederaufforstung, dann kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie meint, auch noch so sorgfältig durchgeführte Rekultivierungsmaßnahmen könnten die Eingriffswirkung in das Landschaftsbild nicht aufheben. Die von der belangten Behörde befürchteten Dauerwirkungen der umgestalteten Oberflächenformen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Von Relevanz bleiben somit die zeitlichen Eingriffswirkungen.
Zutreffend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, unter einem Eingriff in das Landschaftsbild werde jede optisch wahrnehmbare Veränderung verstanden, die durch Menschenhand bewirkt werde und nicht bloß vorübergehende Auswirkungen nach sich ziehe. Zu Recht nimmt die belangte Behörde auf den Aspekt des Waldverlustes durch den Schotterabbau, den im Projekt vorgesehenen sukzessiven Abbaumodus, die darauf folgende Wiederaufforstung und den zeitlichen Aspekt Bedacht, gelangt jedoch in einer nicht als unschlüssig zu beurteilenden Würdigung der Sachverhaltsgrundlagen für die zu treffende Prognoseentscheidung zum Ergebnis, daß der optische Eindruck des Bereiches infolge Veränderung der Geländeverhältnisse und der Abbauflächen, die für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum störend in Erscheinung treten würden, wesentlich beeinträchtigt sein werde. Gerade der durch viele Jahre (Mindestzeitraum von fünf bis sechs Jahren, die Beschwerdeführerin gibt eine voraussichtliche Abbaudauer der vier Abschnitte von je ein bis zwei Jahren an), wenn auch sukzessiv fortschreitende Abbau stellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes einen wesentlichen Aspekt für das Gewicht der Beeinträchtigung dar und wurde von der belangten Behörde zu Recht berücksichtigt (vgl. zu zeitlich begrenzten Störeingriffen nochmals das hg. Erkenntnis vom 6. August 1993, Zl. 89/10/0119,
Punkt 2.4.2.5.).
Aus diesen Erwägungen folgt, daß der Verwaltungsgerichtshof der Beurteilung des Vorhabens im angefochtenen Bescheid dahingehend, daß dieses das Landschaftsbild im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a Oö NSchG 1982 in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken vermag.
2.4.1. Zur Interessenabwägung nach § 10 Abs. 1 lit. b Oö NSchG 1982 führt die beschwerdeführende Partei aus, im Hinblick auf diese Interessenabwägung habe sich das Ermittlungsverfahren mit der Intensität des Eingriffes in das Landschaftsbild einerseits und mit dem Gewicht der entgegenstehenden Interessen andererseits in differenzierter Weise zu befassen. Dies sei nicht ausreichend geschehen und sei mangels einer richtigen Landschaftsbildanalyse auch gar nicht möglich gewesen. Wäre das Gebiet tatsächlich außerordentlich schützenswert gewesen, dann hätte es zum Landschaftsschutzgebiet oder zum Naturschutzgebiet erklärt werden können. Die Beschreibung der ökologischen Bedeutung des Gebietes sei überzogen und unrealistisch. Eine bewaldete Pufferzone entlang der Enns werde ohnedies erhalten bleiben.
2.4.2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei an der Erweiterung ihrer Abbauflächen dem außerordentlich hohen Interesse am Schutz des überaus erhaltenswerten Landschaftsteiles im Bereich der Flußkrümmung der Enns gegenübergestellt, welcher zudem eine wichtige Pufferwirkung zwischen dem schützenswerten Steilufer der Enns und dem schon stark anthropogen beeinflußten Abbaugebiet ausübe.
Die beschwerdeführende Partei hat im Verwaltungsverfahren ihr unternehmerisches privates Interesse an der Nutzung der in Rede stehenden Waldparzelle für die Erweiterung ihrer Schotterabbauflächen nicht näher spezifiziert, etwa im Hinblick auf eine zu befürchtende Existenzgefährdung, eine Gefährdung von Arbeitsplätzen, ein besonderes regionalwirtschaftliches Interesse etc. Es wäre der beschwerdeführenden Partei oblegen, allfällige Gründe dieser Art im Verwaltungsverfahren zu behaupten und näher zu konkretisieren. Bei der nach den Ermittlungsergebnissen über die öffentlichen Interessen einerseits und die behaupteten privaten Interessen andererseits gegebenen beiderseitigen Interessenlage vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Wertung und Abwägung der Interessen, nämlich daß die ins Treffen geführten privaten Interessen gegenüber den festgestellten öffentlichen Interessen am (Natur- und) Landschaftsschutz nicht ÜBERWIEGEN, rechtswidrig wäre.
2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Be