Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 266.100,80 EUR sA (Revisionsinteresse 242.858,03 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Juni 2021, GZ 2 R 36/21p-44, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern ist nur dort zu fordern, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt (RS0105537 [T4]). Ob eine Erkundigungs- und Prüfpflicht bestand(en hätte), kann immer nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden; der Beantwortung dieser Frage kommt regelmäßig nicht die von § 502 Abs 1 ZPO geforderte Bedeutung zu (RS0105537 [T11]).
[2] Hier hatte das beklagte Kreditinstitut keine Kenntnis davon, dass die vom vormaligen Geschäftsführer und Gesellschafter der klagenden GmbH veranlassten, im Revisionsverfahren noch gegenständlichen Überweisungen von deren Konto gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstießen. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich weiters zusammengefasst, dass der Geschäftsführer etliche dieser Überweisungen offenbar in der gegenüber der Beklagten verschleierten Absicht veranlasste, nicht das von der Klägerin geplante Bauprojekt voranzutreiben, sondern seine eigenen Schulden abzudecken.
[3] Wenn die Vorinstanzen bei diesem Sachverhalt eine Prüfpflicht der Beklagten (für die im Revisionsverfahren noch gegenständlichen Überweisungen) verneint haben, hält sich diese Beurteilung durchaus im Rahmen der zitierten Rechtsprechung. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor.
[4] 2. Soweit die Klägerin von positivem Wissen oder gar Kollusion der Beklagten spricht, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die häufigen Verweise auf Zeugenaussagen sind insoweit irrelevant, als diese Aussagen keinen Eingang in die Feststellungen gefunden haben.
[5] 3. Wenn die Klägerin sekundäre Feststellungsmängel rügt, unterlässt sie die Angabe, welche Feststellungen getroffen hätten werden sollen. Der bloße Verweis auf die Berufungsausführungen ist unbeachtlich (RS0043579).
[6] 4. Da es der Revisionswerberin somit nicht gelungen ist, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Textnummer
E132901European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00158.21K.0914.000Im RIS seit
22.10.2021Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021