Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.10.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG 1991 §1Rechtssatz
Bei der Aufforderung zur Ausweisleistung und der Verweigerung der Durchfahrt durch Mitarbeiter der Magistratsabteilung 49 handelt es sich um privatwirtschaftliches Handeln. Welche Form staatlichen Handelns vorliegt, ergibt sich insbesondere aus der Geschäftseinteilung des Magistrats der Stadt Wien.
Schlagworte
Unzulässigkeit der Beschwerde; privatwirtschaftliches Handeln; zivilrechtliches Einschreiten in Vertretung des Grundeigentümers; Geschäftseinteilung; Aufforderung zur Ausweisleistung; Verweigerung der Durchfahrt; Nationalpark Donau-AuenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.102.013.7985.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021