RS Lvwg 2021/10/4 VGW-102/013/7985/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.10.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AVG 1991 §1
B-VG Art. 130 Abs1 Z2

Rechtssatz

Bei der Aufforderung zur Ausweisleistung und der Verweigerung der Durchfahrt durch Mitarbeiter der Magistratsabteilung 49 handelt es sich um privatwirtschaftliches Handeln. Welche Form staatlichen Handelns vorliegt, ergibt sich insbesondere aus der Geschäftseinteilung des Magistrats der Stadt Wien.

Schlagworte

Unzulässigkeit der Beschwerde; privatwirtschaftliches Handeln; zivilrechtliches Einschreiten in Vertretung des Grundeigentümers; Geschäftseinteilung; Aufforderung zur Ausweisleistung; Verweigerung der Durchfahrt; Nationalpark Donau-Auen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.102.013.7985.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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