TE Lvwg Erkenntnis 2021/4/26 LVwG-S-1864/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2021
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Entscheidungsdatum

26.04.2021

Norm

AWG 2002 §15 Abs3 Z1
AWG 2002 §79 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21. August 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21. August 2020, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:   Oktober 2019 bis 17.03.2020

Ort:    *** Grst. Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***

Tatbeschreibung:

Sie haben gefährliche Abfälle (Pkw Audi A6 mit der Fahrgestellnummer *** zum Ausbau von Ersatzteilen - bei dem Fahrzeug handelt es sich um gefährlichen Abfall, da Elektrik/Elektronik und Schmier- und Hydrauliköle noch vorhanden waren) auf unbefestigter Fläche gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 Ziffer 1 AWG 2002

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

€ 850,00          7 Stunden                   § 79 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz

BGBl. I Nr. 102/2002

Weiters wurde der Beschwerdeführer zum Tragen der Kosten des verwaltungs-behördlichen Verfahrens verpflichtet.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den Strafantrag des Fachgebietes Anlagenrecht der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 30. April 2020, welcher auf Grund des Erhebungsberichtes der Polizeiinspektion *** vom 17. März 2020 verfasst wurde. Am 17. März 2020 hätten Beamten in Anwesenheit des Beschuldigten festgestellt, dass er den PKW der Marke Audi A6 mit der Fahrgestellnummer *** zum Ausbau von Ersatzteilen (bei dem Fahrzeug handle es sich um gefährlichen Abfall, da Elektrik/Elektronik und Schmier- und Hydrauliköle noch vorhanden gewesen wären) am oben angeführten Tatort auf unbefestigter Fläche gelagert habe, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung und Behandlung vorgesehenen Ort nicht gesammelt, gelagert und behandelt werden dürften.

Unter Anführung der relevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) und Zitierung des § 5 Abs. 1 VStG führte die Strafbehörde wie folgt aus:

„Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen. Sie haben sich dahingehend gerechtfertigt, dass Ihnen nicht erklärlich wäre, dass im gegenständlichen Pkw noch Elektrik/Elektronik und Schmier- und Hydrauliköle noch enthalten wären. Dazu ist festzustellen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, welche den Erhebungsbericht der Polizeiorgane nicht glaubwürdig erscheinen lassen, insbesonders im Hinblick auf die Tatsache, dass dieser aufgrund einer Besichtigung in Ihrer Anwesenheit erstellt wurde. Auch ist es für die Gefährdung und dem Schutz der Umwelt völlig belanglos, welche Marken oder Arten der Öle konkret festgestellt wurden, da eine schädliche oder nachteilige Einwirkung auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt nicht von der Art des Schmier- oder Hydrauliköles abhängt. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes kommt die erkennende Behörde daher zu dem Ergebnis, dass Ihnen die angeführte Tathandlung vorzuwerfen ist.“

Bei der Strafbemessung berücksichtigte die belangte Behörde als mildernd das Nichtvorliegen einschlägiger Verwaltungsvormerkungen, Erschwerungsgründe wurden nicht herangezogen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschuldigte erhob gegen diese behördliche Entscheidung durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie Einstellung des Verfahrens; hilfsweise die Aufhebung und bloße Erteilung einer Ermahnung; hilfsweise die verhängte Strafe zu mildern.

Begründet wurden diese Anträge wie folgt:

„Das Straferkenntnis wird aufgrund mangelnder Sachverhaltsfeststellungen, Rechtswidrigkeit infolge fehlender Begründung, Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Verfahrensmängeln, bekämpft.

Die Bezirkshauptmannschaft hätte sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwänden beschäftigen müssen. Die Bezirkshauptmannschaft irrt, wenn sie meint der Beschwerdeführer wolle lediglich Marke und Art der Öle festgestellt haben. Richtigerweise geht es dem Beschwerdeführer vielmehr darum, überhaupt konkret zu erfahren, an welcher Stelle des Fahrzeuges sich noch Öle bzw. Elektronik befunden hätten.

In der Lichtbildbeilage der PI *** ist neben Bild Nr. 5 festgehalten, dass das Fahrzeug ohne Motor, Getriebe, Flüssigkeiten, vorgefunden wurde. Wenn in der Lichtbildbeilage sohin ausdrücklich festgehalten ist, dass Fahrzeug ohne Flüssigkeiten vorgefunden wurde, ist es nicht belanglos, weshalb in der Einstufung beim Punkt Schmier- und Hydrauliköle trotzdem „Ja“ angekreuzt wurde.

Aufgrund des vorhandenen Akteninhaltes kann erwiesen werden, dass sich der Beschuldigte jedenfalls redlich bemüht hat, umweltrelevante gefährliche Teile oder Flüssigkeiten zu entfernen. Die Bemühungen des Beschwerdeführers das Fahrzeug trockenzulegen, sind bereits aus der von der Polizei vorgenommenen Einstufung zwanglos ersichtlich.

Dem Beschwerdeführer sind die zwei angekreuzten Punkte aber nicht erklärlich. So wurden zB das Armaturenbrett samt Steuergerät und Airbags, sowie der Motorkabelbaum und das Motorsteuergerät sowie Komfortsteuergeräte ausgebaut. LCD-Anzeigen sind keine vorhanden. Selbst die Stoßdämpfer wurden ausgebaut. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht erklären, welche Elektrik/Elektronik und Flüssigkeit noch im Pkw verblieben wäre, in Sonderheit weil an anderer Stelle (Lichtbildbeilage Bild Nr. 5) widersprechend festgehalten wurde, dass das Fahrzeug ohne Flüssigkeiten vorgefunden wurde. Dies zeigt, dass die Behörde einem Irrtum erliegt, wenn sie feststellt, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, welche den Erhebungsbericht nicht glaubwürdig erscheinen lassen.

Der Beschwerdeführer hat sich sehr bemüht, das Fahrzeug trockenzulegen und ist der Überzeugung, dass das Fahrzeug keine Teile oder Flüssigkeiten mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen enthält, sodass die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung, diesem weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht vorgeworfen werden kann.

Gemäß den zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätzen der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs 2 AVG) hat die Behörde dem Beschuldigten grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen.

Weder die Aufforderung zur Rechtfertigung, noch die Einstufung der Polizei, die Lichtbildbeilage oder nun das Straferkenntnis führen aber konkret aus, um welche Elektrik/Elektronik bzw. Schmier- und Hydrauliköle es sich konkret handelt. Dabei geht es nicht, wie von der Behörde irrtümlich angenommen, darum z. B. die Marke zu erfahren. Würden dem Beschwerdeführer z.B. enthaltene Öle in den Stoßdämpfern zur Last gelegt, wäre dies unrichtig, weil diese ausgebaut waren und könnte der Beschwerdeführer dies zu seiner Entlastung konkret vorbringen.

Die Behörde fordert vom Beschwerdeführer die Beibringung von Beweismitteln, legt dem Beschwerdeführer aber nicht konkret offen, welche Teile oder Flüssigkeiten denn überhaupt moniert werden. Dieser Mangel des angefochtenen Straferkenntnisses ist wesentlich, hindert er doch die Prüfung des Straferkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich gerade um kein Fahrzeug, welches sorglos samt Flüssigkeiten und gefährlichen Teilen auf unbefestigtem Grund abgestellt worden wäre, sondern um ein Fahrzeug, welches vom Beschwerdeführer evident sorgsam trockengelegt wurde. Eine nachvollziehbare und detaillierte Anführung, an welcher Stelle des Fahrzeuges noch Elektrik/Elektronik bzw. Schmier- und Hydrauliköle enthalten waren, ist deshalb umso wichtiger, um den Tatvorwurf nachvollziehen zu können.

Die Begründung der Behörde erschöpft sich darin, auf die Einstufung der PI *** zu verweisen, wobei diese evidentermaßen im Widerspruch zur Lichtbildbeilage steht (laut Lichtbildbeilage wurde das Fahrzeug ohne Flüssigkeiten aufgefunden, laut Einstufung hätten sich aber noch Flüssigkeiten – Schmier- und Hydrauliköle – im Fahrzeug befunden). Die Begründung der Behörde ist als nicht ausreichend anzusehen.

Auch für die Strafbemessung (Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG) ist es nicht belanglos zu wissen, was der Beschwerdeführer nun konkret übersehen hätte. Wie in der Rechtfertigung ausgeführt, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass ein allfälliges tatbildmäßiges Verhalten – sollte er trotz seines Bemühens doch etwas übersehen haben – erheblich hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbliebe. Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes wäre gering, weshalb hilfsweise die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) angeregt wurde, hilfsweise die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe).“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Gmünd zur Zl. *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-S-1864-2020 Einsicht genommen.

4.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war zumindest am 17. März 2020 Besitzer des PKWs Audi A6 mit der Fahrgestellnummer ***. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt fasste er den Entschluss, dieses Kraftfahrzeug nicht mehr für Transportzwecke verwenden zu wollen, sondern es nach Entnahme der für ihn einen Wert darstellenden Bauteile einer Entsorgung zuführen zu wollen. Anschließend hatte der Beschwerdeführer die Starterbatterie entfernt, sowie Motor-, Getriebe- und Differenzialöle und Kraftstoffe entnommen, die Ölfilter ausgebaut, sämtliche ölverunreinigte Luftfilter und Benzinfilter sowie den Frostschutzbehälter entfernt und den Gurtenstraffer sowie sämtliche Flüssiggasanlagen ausgebaut. Weiters wurde das Armaturenbrett samt Steuergerät, die Airbags, die Stoßdämpfer, sowie der Motorkabelbaum, das Motorsteuergerät samt Komfortsteuergeräte vom Fahrzeug entfernt. Eine LCD-Anlage war im Fahrzeug keine vorhanden. Abschließend wurde das Fahrzeug auf unbefestigter Fläche im Garten des Grundstückes gelagert, um es einer Entsorgung zuzuführen.

Es konnten keine Betriebsmittelaustritte festgestellt werden. Anhaltspunkte, dass durch das Abstellen des Kraftfahrzeuges auf der unbefestigten Fläche im Tatzeitpunkt eine Gefährdung für Boden und Gewässer eintreten hätte können, können nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht attestiert werden, dass das Fahrzeug im Tatzeitpunkt noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen enthalten hätte.

Das Fahrzeug wurde am 25. Juni 2020 von der B GmbH übernommen und der D GmbH zur Verwertung übergeben.

5.   Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere auf Grund der vom Anzeigenleger erstellten Fotodokumentation, sowie der Angaben im Formblatt über das Erhebungsergebnis der Kontrolle auf dem Grundstück mit der Liegenschaftsanschrift ***, ***.

Die erhebenden Polizeibeamten selbst gingen davon aus, dass kein Austritt von Betriebsflüssigkeiten gegeben war (siehe Punkt 5 des Erhebungsberichtes) bzw. dass nach „intensiver Überprüfung dieses Fahrzeuges zu diesem Zeitpunkt kein Austritt von Flüssigkeiten in den dortigen Untergrund (Wiese, Erde) festgestellt werden“ konnte. Der Anzeige ist nur ein Lichtbild betreffend des verfahrens-gegenständlichen Altfahrzeuges (Lichtbildbeilage Bild Nr. 1) angeschlossen, auf welchem das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug lediglich schemenhaft dargestellt ist (es wurde von anderen Gegenständen am Lichtbild verdeckt) bzw. wurde das Lichtbild aus einer relativ weiten Entfernung aufgenommen, sodass das Fahrzeug im Detail nicht erkennbar ist. Auch finden sich in der Anzeige keinerlei Hinweise, worauf sich die Einstufung, wonach Elektrik/Elektronik bzw. Schmier- und Hydrauliköle noch im Fahrzeug vorhanden wären, basiert.

In die Beweiswürdigung hat einzufließen, dass das Kraftfahrzeug weder von der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Gmünd noch von einem kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen begutachtet wurde und liegen keinerlei Hinweise vor, dass die einschreitenden Polizeibeamten über eine kraftfahrtechnische Ausbildung verfügen, sodass aus deren Angaben in der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit jedenfalls nicht geschlossen werden kann, dass die kraftfahrtechnische Beurteilung der einschreitenden Polizeibeamten fachlich richtig vorgenommen wurde.

Dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug als Ersatzteilspender verwendete, korrespondiert mit den Angaben des Anzeigenlegers. Da das Kraftfahrzeug zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer ordnungsgemäß entsorgt wurde (siehe Verwertungsnachweis der B GmbH vom 25. Juni 2020), kann den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er die festgestellten Bauteile ebenso entfernt hat, nicht entgegengetreten werden. Nachdem auch in der Lichtbildbeilage keinerlei Hinweise dokumentiert wurden, dass das Fahrzeug Elektrik/Elektronik und Schmier- und Hydrauliköle noch enthalten hätte, war diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen.

6.   Rechtslage:

Die Strafnorm des § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 103/2013 regelt

Folgendes:

„Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41.200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 € bedroht.“

Von der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er entgegen dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 Abfälle gelagert hat. Diese Norm lautet wie folgt:

„Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.“

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch das gelagerte Fahrzeug die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass durch die Lagerung des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges nach Durchführung der festgestellten Maßnahmen im Tatzeitpunkt eine Umweltgefährdung verursacht hätte werden können.

Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – z.B. Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, das heißt nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung iSd § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache.

Im vorliegenden Verfahren steht unbestritten fest, dass das vom Tatvorwurf umfasste Fahrzeug nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder eine neue Sache iSd § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 ist, noch, dass es in bestimmungsgemäßer Verwendung iSd § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 steht. Auch von einer Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges kann aufgrund des festgestellten Zustandes keine Rede sein (vgl. VwGH 22.04.2010, 2007/07/0015), vielmehr handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Altfahrzeug um ein nicht mehr zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug mit abgelaufener Begutachtungsplakette nach § 57a KFG 1967, bei welchem wesentlichen Bauteile ausgebaut wurden und auf nicht flüssigkeitsdichtem Untergrund im Freien im Tatzeitpunkt gelagert wurde.

Ein Kfz kann nur in „bestimmungsgemäßer Verwendung“ stehen, wenn es zulässigerweise zu Beförderungszwecken (noch) eingesetzt werden kann, also der Gebrauch nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt (VwGH 20.01.2005, 2004/07/0206). Zwar ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Abfalleigenschaft eines Kfz, selbst wenn dieses Betriebsmittel verlieren sollte, dann zu verneinen, wenn es noch in Gebrauch steht, es kann aber nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002. So wurde etwa der Gebrauch eines Kfz zum Ausschlachten, also zum Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, als keine nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne der genannten Bestimmung beurteilt. Ein nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 wird damit nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0032).

Ein Altfahrzeug gilt erst dann als – dem Stand der Technik entsprechend – trockengelegt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden, etc.) an einer beliebigen, jene in Anlage 1, Punkt 4.3, der AltfahrzeugeVO genannten Flüssigkeiten beinhaltenden Stelle, keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten. Dies gilt insbesondere für Motor, Getriebe, Tank, Hydraulikstoßdämpfer, Kühler, Bremsanlage (inklusive Leitungen), Klimaanlage, Scheibenreinigungsbereich und Servobereich (Lenkung). Darüber hinaus sind die weiteren in Anlage 1, Punkt 4.1., 4.2., 4.4. und 4.5., der AltfahrzeugeVO genannten Behandlungsschritte zu setzen, damit ein Altfahrzeug (sowie dessen Teile) dem Stand der Technik als schadstoffentfrachtet gilt.

Zwar ist für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination erforderlich, sondern reicht bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 aus (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088). Zum objektiven Abfallbegriff hat der Verwaltungsgerichtshof etwa erkannt, dass bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, geeignet ist, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 herbeizuführen (VwGH 18.11.2010, 2007/07/0035). Unter Bedachtnahme, dass dieses Judikat zu einem Autowrack ergangen ist, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass zur Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes Indizien vorhanden sein müssen, welche die Möglichkeit eines Betriebsmittel-austrittes wahrscheinlich machen.

Es mag sein, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Trockenlegung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges nicht erfolgt ist, doch kann auf Grund der festgestellten Maßnahmen des Beschwerdeführers in einer für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht festgestellt werden, dass noch nennenswerte Flüssigkeiten sich im Kraftfahrzeug im Tatzeitpunkt befunden haben, sodass eine Gefährdung von Boden und Gewässer im Tatzeitpunkt durch die Lagerung nicht festgestellt werden konnte.

Da aber das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer entsprechenden Umweltgefährdung ergeben hat, ist im Gegenstand der objektive Abfallbegriff nicht erfüllt.

Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 kann dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088, mwN).

Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt darin, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0032).

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug als Ersatzteilspender verwenden wollte.

Dieser Verwendungsverzicht – bezogen auf das Fahrzeug in seiner Gesamtheit – verdeutlicht, dass eine Entledigungsabsicht des Beschwerdeführers am Fahrzeug in seiner Gesamtheit bestand und daher das Fahrzeug Abfall in subjektiver Hinsicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 darstellt. Dies entspricht der höchstgerichtlichen Judikatur, wonach der Gebrauch eines KFZ „zum Ausschlachten“, also zum Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, nicht als „bestimmungsgemäßer Verwendung“ iSd § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 zu beurteilen ist (zuletzt VwGH 13.07.2017, Ra 2017/05/0080).

Mit Umsetzung der Ausschlachtungsabsicht entscheidet sich der Fahrzeugbesitzer, dieses Kraftfahrzeug seiner bestimmungsgemäßen Verwendung durch Zerlegung zu entziehen, sodass mit Beginn der Durchführung dieser Tätigkeit der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist. Es ist jedoch im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass diese Entledigungsabsicht am Gelände der Entstehung des Abfalles, also am Anfallsort gefasst wurde (vgl. R13 des Anhanges zum AWG 2002).

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 sind „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.

Nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur Abfallverzeichnisverordnung wäre das verfahrensgegenständliche Fahrzeug der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen- und teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeiten, Motoröl)“ zuzuordnen und als gefährlicher Abfall zu qualifizieren, wenn dieses im inkriminierten Zeitraum nicht dem Stand der Technik entsprechend trockengelegt gewesen wäre. Ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen ist das Altfahrzeug jedoch der Schlüsselnummer 35204 zuzuordnen und als „nicht gefährlicher Abfall“ zu qualifizieren.

Da nicht festgestellt werden konnte, dass im Tatzeitpunkt das Altfahrzeug noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen enthalten hat, nachdem der Beschwerdeführer – wenn auch nach der AltfahrzeugeVO unbefugt – die festgestellten Maßnahmen gesetzt hat, hat der Rechtsmittelwerber im Tatzeitpunkt somit nicht gefährlichen Abfall auf der angelasteten Fläche gelagert.

Nach der Rsp unterwirft das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs. 3 AWG 2002, somit auch kurze Zeiträume. Ein Ort ist jedenfalls dann iSd Z 2 geeignet, wenn durch die Sammlung, Lagerung oder Behandlung keine Schutzgüter iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden können und nicht gegen andere bundes-, landes- oder unionsrechtliche Vorschriften verstoßen wird (Scheichl/Zauner/Berl, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, § 15 Rz 18f mwN).

Als vorgesehene geeignete Orte zur Sammlung von Abfällen nennen die ErläutRV 984 BlgNR 21. GP 92 einen Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße oder den Straßenuntergrund für zulässigerweise eingesetzte Baurestmassen. Nach der ErläutRV 2293 Blg NR 24. GP 6 stellen auch „Müllsammelinseln“ einen für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Ort dar.

Abfälle dürfen demnach dann an diesem Ort der Entstehung ohne abfallrechtliche Genehmigung zeitweilig gelagert werden, wenn die Lagerfläche ein vorgesehener geeigneter Ort im Sinn des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 ist. Durch die zeitweilige Lagerung darf es zu keiner Beeinträchtigung der nach dem AWG 2002 zu schützenden öffentlichen Interessen kommen (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, § 15 K3). Die Eignung des Ortes richtet sich daher nach fachlichen Kriterien (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 15 Anm 18 mwN).

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen (Altfahrzeugeverordnung), BGBl. II Nr. 407/2002 idF BGBl. II Nr. 489/2020, bestimmt in § 10 Abs. 1:

Jeder, der Altfahrzeuge behandelt, hat

1.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,

2.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4, zu melden,

3.

sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird,

4.

sämtliche Altfahrzeuge entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.


Anlage 1 lautet auszugsweise:

2.

Standorte für die Lagerung von Altfahrzeugen vor ihrer Behandlung

2.1.

Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden.

3.

Behandlungsstandorte

3.1.

Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel behandelt werden.

3.2.

Demontierte Bauteile sind geordnet zu lagern. Bauteile, die Flüssigkeiten enthalten oder mit Flüssigkeiten verschmutzt sind, sind auf einer gegen die enthaltenen Flüssigkeiten beständigen Oberfläche mit geeigneten Auffangeinrichtungen unter Dach witterungsgeschützt zu lagern. Die Lagerung von Batterien, Filtern und PCB/PCT-haltigen Kondensatoren hat in geeigneten Behältern zu erfolgen.

3.3.

Es sind geeignete Lagertanks für die getrennte Lagerung von Flüssigkeiten aus Altfahrzeugen, wie Kraftstoff, Motoröl, Getriebeöl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Batteriesäuren, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und sonstige Flüssigkeiten in Altfahrzeugen, vorzusehen.

3.4.

Bei Lagerung oder Behandlung ohne entsprechenden Witterungsschutz ist auch eine Ausrüstung für die Aufbereitung der auf diesen Flächen anfallenden Niederschlagswässer in Übereinstimmung mit Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften vorzusehen.

3.5.

Die Lagerung von Altreifen hat nach den entsprechenden Feuerschutzbestimmungen und unter Vermeidung zu großer Lagerbestände zu erfolgen.

Festzuhalten ist, dass jeder, der Altfahrzeuge behandelt, die in § 10 AltfahrzeugeVO normierten Behandlungspflichten einzuhalten hat. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten durch die selbstständige Behandlung des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges durch den Beschwerdeführer - ohne entsprechende Berechtigung - ist aber nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; wesentlich im konkreten Fall ist, ob der Beschwerdeführer dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 zuwidergehandelt hat.

§ 15 Abs. 5 AWG 2002 lautet wie folgt:

„Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.“

Der Beschwerdeführer hatte somit als Abfallbesitzer des vom Verwendungsverzicht betroffenen Kraftfahrzeuges gemäß § 15 Abs. 5 AWG 2002 dessen Sammlung und Behandlung durch Berechtigte jedenfalls so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen vermieden wird.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass verfahrensgegenständlich die Möglichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Interessen durch die Lagerung des Fahrzeuges nicht festgestellt werden konnte, die AltfahrzeugeVO in Anlage 1 Anforderungen an Lager lediglich VOR Behandlung der Altfahrzeuge festlegt und die Entsorgung des verfahrensinkriminierten Fahrzeuges durch Übergabe an einen berechtigten Abfallsammler am 25. Juni 2020 erfolgte, ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Behandlungspflicht des § 15 Abs. 5 AWG 2002 zeitgerecht nachgekommen ist. Im Ergebnis hat der Beschuldigte die ihm angelastete Tathandlung nicht begangen, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden ist.

7.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Altfahrzeug; Entledigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1864.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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