TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/19 95/19/0464

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Juni 1995, Zl. 300.099/5-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Juni 1995 wurde der bei der österreichischen Botschaft in Laibach überreichte, am 22. November 1994 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - unter anderem - gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zu diesem Ablehnungsgrund aus, ein Sichtvermerk sei zu versagen, wenn durch den Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet werde. Nach der auch auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage stehe fest, daß sich der Beschwerdeführer ohne Sichtvermerk und daher illegal in Österreich aufhalte. Er habe im gegenständlichen Antrag als einzigen Wohnsitz eine Adresse im Inland angegeben und sei dort seit 17. Mai 1995 wieder polizeilich gemeldet. Dadurch zeige er, daß er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung, insbesondere in einem Bereich, der für den geordneten Ablauf eines geregelten Fremdenwesens vorgesehen sei, zu respektieren. Die öffentlichen Interessen überwögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers auf Familienzusammenführung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schlußfolgerung der belangten Behörde, seiner Anmeldung am 17. Mai 1995 sei zu entnehmen, daß er sich auch tatsächlich im Inland aufhalte. Diesen Ausführungen ist jedoch die aus dem Gesamtzusammenhang des Bescheides ableitbare Annahme der belangten Behörde entgegenzuhalten, daß der tatsächliche Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht bloß aus seiner polizeilichen Meldung an einer inländischen Adresse, sondern auch aus seinen sonstigen Angaben im Verwaltungsverfahren abzuleiten sei. Diese Schlußfolgerung erweist sich im Hinblick auf die Angabe einer inländischen Adresse in der Berufung vom 24. März 1995 (vgl. Seite 41 des Verwaltungsaktes) als zutreffend.

Geht man von der Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers aus, wonach er sich im Zeitpunkt seiner Antragstellung im Ausland aufgehalten habe, und legt man andererseits die mit seinen eigenen Angaben im Berufungsverfahren übereinstimmende Annahme der belangten Behörde zugrunde, er habe sich in der Folge ohne Sichtvermerk im Bundesgebiet aufgehalten, folgt daraus der zwingende Schluß, daß der Beschwerdeführer nach seiner Antragsstellung wieder nach Österreich eingereist ist. Als Staatsangehöriger der "Bundesrepublik Jugoslawien" hätte er infolge der Aussetzung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 365/1965, im Verhältnis zur "Bundesrepublik Jugoslawien" durch das BGBl. Nr. 386a/1992, zur Wiedereinreise eines Sichtvermerkes bedurft. Daß er zwischenzeitig eine solche Berechtigung erlangt hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine illegale Einreise und ein daran anschließender unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen die Annahme, ein weiterer Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG, wobei bei Vorliegen dieses Tatbestandes eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 1 MRK nicht zu erfolgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1996, Zl. 95/19/0438), sodaß dessen Hinweis auf seine persönlichen Interessen im Inland nicht geeignet ist, seiner Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190464.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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