RS Lvwg 2021/4/26 LVwG-S-1864/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.04.2021

Norm

AWG 2002 §15 Abs3 Z1
AWG 2002 §79 Abs1

Rechtssatz

Ein Altfahrzeug gilt erst dann als – dem Stand der Technik entsprechend – trockengelegt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden, etc) an einer beliebigen, jene in Anlage 1, Punkt 4.3, der AltfahrzeugeVO genannten Flüssigkeiten beinhaltenden Stelle, keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten. Dies gilt insbesondere für Motor, Getriebe, Tank, Hydraulikstoßdämpfer, Kühler, Bremsanlage (inklusive Leitungen), Klimaanlage, Scheibenreinigungsbereich und Servobereich (Lenkung). Darüber hinaus sind die weiteren in Anlage 1, Punkt 4.1., 4.2., 4.4. und 4.5., der AltfahrzeugeVO genannten Behandlungsschritte zu setzen, damit ein Altfahrzeug (sowie dessen Teile) dem Stand der Technik als schadstoffentfrachtet gilt.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Altfahrzeug; Entledigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1864.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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