Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.10.2021Norm
StVO 1960 §52 lita Z1Rechtssatz
Das Wort „Anrainerverkehr“ lässt nach der Rsp die Auslegung zu, dass „damit auch der mit den Anrainern bloß in Zusammenhang stehende und diesen betreffenden Verkehr vom Fahrverbot ausgenommen ist, also der Verkehr für die Anrainer zu den Anrainern, sodass von der Ausnahme auch Besucher und Angestellte eines Anrainers umfasst sind.“ (vgl VwGH 84/03/0079). […] Auch vor dem Hintergrund der Rsp des VwGH, dass Zusatztafeln zu Verbotszeichen nicht ausdehnend auszulegen sind, kann nicht jeglicher Verkehr im Zusammenhang mit (Rechts-)Besitzern von Liegenschaften, unabhängig davon, ob eine Zufahrt zu oder Abfahrt von einem neben der vom Fahrverbot betroffenen Straße gelegenen Grundstück erfolgen soll, unter die Ausnahme des „Anrainerverkehrs“ fallen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Fahrverbot; Anrainerverkehr;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1780.001.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021