Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Juli 1995, Zl. 301.917/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Juli 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde stützt sich in der Begründung ihres Bescheides darauf, daß die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Unbedenklichkeit für die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung nicht bestätigt habe, "woraus sich für die Behörde die gesetzliche Verpflichtung" ergeben habe, den Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen.
Die belangte Behörde hat damit die Rechtslage verkannt, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. März 1996, Zl. 96/18/0046, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, des näheren dargelegt hat. Die dort angestellten Überlegungen gelten auch für die Rechtslage aufgrund der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1996, G 1409/95 und Folgezahlen).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Umfang des gestellten Begehrens. Das den Ersatz von Stempelgebühren betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung die Einbringung der Beschwerde in (nur) zweifacher Ausfertigung unter Beilage einer einzigen Kopie des bekämpften Bescheides ausgereicht hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996192124.X00Im RIS seit
02.05.2001