TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/19 96/19/2137

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AufG 1992 §6;
AufG 1992 idF 1994/314 §5 Abs2;
AuslBG §2 Abs2;
AVG §1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der V in W, geboren am 25. Mai 1959, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. August 1995, Zl. 300.080/4-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. August 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Begründung des bekämpften Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Unbedenklichkeit für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Beschäftigung nicht bestätigt habe, "woraus sich für die Behörde die gesetzliche Verpflichtung" ergeben habe, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzulehnen.

Die belangte Behörde hat dadurch die Rechtslage verkannt, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. März 1996, Zl. 96/18/0046, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, des näheren dargelegt hat. Die dort angestellten Überlegungen gelten auch für die Rechtslage aufgrund der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 351/1995 (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1996, G 1409/95 und Folgezahlen).

Soweit die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides auf eine "Ermessensentscheidung" verweist, ist nicht ersichtlich, ob sie eine derartige Entscheidung überhaupt für zulässig hielt und treffen wollte. Jedenfalls aber wären die von ihr herangezogenen Kriterien nicht offengelegt worden, sodaß schon dadurch ein Begründungsmangel gegeben wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betreffend den Stempelaufwand war abzuweisen, da zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung die Einbringung der Beschwerde in (nur) zweifacher Ausfertigung und die Vorlage des angefochtenen Bescheides in einfacher Ausfertigung ausreichend gewesen wäre.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996192137.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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