TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/19 96/19/3209

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §67;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des O in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Mai 1996, Zl. 306.087/2-III/11/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 21. Mai 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 26. März 1996, Zl. MA 62-9/2110206/2, als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 3. April 1996 erfolgt und die Berufung gegen diesen am 22. April 1996 eingebracht worden sei, weshalb diese Berufung als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben, über welche der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde tritt der allein entscheidenden Annahme der belangten Behörde, daß die Berufung verspätet eingebracht wurde, nicht entgegen. Die Beschwerde rügt lediglich, daß der angefochtene Bescheid die erstinstanzliche Behörde nicht bezeichnet, gegen deren Bescheid Berufung erhoben wurde.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer jedoch auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 94/18/1073, zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, daß keine gesetzliche Vorschrift existiert, welche die Rechtsmittelbehörde verpflichten würde, im Spruch ihres Bescheides die Behörde, deren Entscheidung bekämpft wird, zu bezeichnen. Dazu kommt, daß der mittels Berufung bekämpfte Bescheid durch die Umschreibung "MA 62 vom 26. 3. 1996 Zl. MA 62-9/2110206/2" hinreichend individualisiert ist. Nach der Darstellung des Sachverhaltes in der Beschwerde ist sich im übrigen der Beschwerdeführer selbst über die bescheiderlassende Behörde erster Instanz im klaren.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996193209.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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