TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/5 W209 2188995-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2021
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Entscheidungsdatum

05.07.2021

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W209 2188995-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018, Zl. 624320106/151574407, betreffend Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist, sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2021 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF) stellte am 17.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der BF gab bei seiner Erstbefragung am 18.10.2015 an, er sei am XXXX in Ghazni geboren, afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und schiitisch-muslimischen Glaubens. Er habe von 2002 bis 2004 eine Koranschule besucht. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte er zusammengefasst aus, dass er die Fahrzeuge von verschiedenen staatlichen Organisationen repariert habe. Die Taliban hätten davon erfahren. Die Nachbarn dürften den Taliban aus Neid Bescheid gesagt haben. Eines Tages habe er in der Stadt Ghazni für sein Geschäft eingekauft. Auf dem Heimweg sei ihr Auto im Ort XXXX von den Taliban angehalten worden. Alle Passagiere hätten aussteigen müssen und die Taliban hätten begonnen sie zu kontrollieren. Als die Taliban das Fahrzeug kontrolliert hätten, habe er die Gelegenheit genutzt und ein Taxi angehalten, mit welchem er Richtung Kandahar gereist sei. Später habe er Afghanistan verlassen. Wenn die Taliban ihn mitgenommen hätten, wäre er sicher getötet worden.

3. Am 09.02.2017 wurde der BF durch das BFA einvernommen. Dabei gab er an, er sei psychisch müde, er habe keine großen Probleme und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Die Einvernahme wurde mit dem Verweis auf eine vorzunehmende neurologisch-psychiatrische Untersuchung des BF beendet.

4. Am 11.12.2017 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA, im Zuge derer der BF angab, dass er völlig gesund sei. Er sei XXXX im Dorf XXXX , Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni geboren. Er sei lediger Hazara schiitischen Glaubens und habe immer in seinem Heimatort gelebt. Seine Mutter wohne im Geburtsort und sein Vater sei verstorben. Zwei Brüder und eine Schwester würden im Geburtsort leben, von einem weiteren Bruder kenne er keinen Aufenthaltsort. Er habe zwei Jahre lang die Koranschule besucht und danach als Kfz-Mechaniker in seiner eigenen Autowerkstatt gearbeitet. Er habe Kontakt mit seiner Mutter und einem Bruder namens XXXX . Seine Ausreise habe er mit dem Verkauf seiner Werkstatt finanziert. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte er zusammengefasst aus, dass er für das Agrarministerium auf eigene Rechnung Autos repariert habe. Eines Tages sei er nach Ghazni gefahren, um Ersatzteile für die Werkstatt zu besorgen. Auf dem Weg zurück sei er von den Taliban festgenommen worden. Sie hätten ihn durchsucht und ihm sein Handy, die Autoschlüssel und alle Dokumente, die seine Verbindung mit dem Agrarministerium belegen würden, abgenommen. Ein Taxi sei vorbeigefahren und es sei irgendwo geschossen worden. Diese unruhige Situation habe er genützt und sei geflüchtet. Es seien zwei Taliban gewesen und er sei auch geschlagen worden. Er sei unmittelbar nach Kandahar geflüchtet. Sein Bruder habe das Werkstattinventar verkauft und damit die Schlepper bezahlt. Dieser Zwischenfall sei sein einziger Kontakt mit den Taliban gewesen. Er habe gewusst, dass die Nachbarn ihn verraten hätten, weil die Taliban eine Andeutung in diese Richtung gemacht hätten. Sein Vater sei im Jahr 1386 vom Nachbarn XXXX erschossen worden. Der Kontakt zum Agrarministerium sei zustande gekommen, als ein Auto des Ministeriums in der Nähe seines Heimatortes kaputtgegangen sei. Die von ihm nun vorgelegten Dokumente seien Kopien, welche er in seiner Werkstatt angefertigt habe. Die Originale hätten die Taliban mitgenommen. Er habe in Österreich einige Leute kennengelernt, mit denen er gemeinsam Fußball schaue oder Ausflüge mache. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Im Zuge der Einvernahme wurden vom BF mehrere Schriftstücke in Dari, deren deutsche Übersetzung sowie Kursbesuchsbestätigungen vorgelegt.

5. Mit angefochtenem Bescheid vom 02.02.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF keiner asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei. Eine Ansiedelung in Kabul sei dem BF zumutbar. Er habe eine Schule besucht und könne Berufserfahrung vorweisen. Eine Integrationsverfestigung des BF in Österreich habe nicht festgestellt werden können.

6. Dagegen erhob der BF, zu diesem Zeitpunkt vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Irene OBERSCHLICK, binnen offener Rechtsmittelfrist vollumfänglich Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Rechtsansicht der Behörde verfehlt sei und die Behörde sich nicht ausreichend mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt habe. Der BF habe glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für das Agrarministerium ins Visier der Taliban geraten und von diesen bedroht worden sei. Ihm vorgeworfene Widersprüchlichkeiten in seinem Vorbringen seien auf eine unrichtige Protokollierung der Ersteinvernahme zurückzuführen und seien von ihm vor dem BFA richtiggestellt worden. Auch habe er an Insomnie mit Einschlaf- und Durchschlafstörungen gelitten, wie sich aus dem nach dem Abbruch der ersten Einvernahme eingeholten psychiatrischen Gutachten ergebe. Der BF werde in Afghanistan wegen seiner Unterstützung der Regierung verfolgt und sei daher Flüchtling iSd GFK. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Bei einer Rückkehr nach Kabul oder in andere Provinzhauptstädte sei der BF mangels familiären oder sozialen Netzes und mangels Ortskenntnis von unzumutbaren Härten betroffen. Kumulativ erschwerend komme seine Volksgruppenzugehörigkeit hinzu. Er habe lediglich zwei Jahre lang die Koranschule besucht und sei die Alphabetisierung aufgrund von Legasthenie nicht mühelos gewesen. Auch werde ihm seine Tätigkeit in der Landwirtschaft (sic!) entgegen den Ausführungen des BFA in der Großstadt nichts nutzen. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan werde er daher seine Existenz nicht sichern können. Zwar bestehe Kontakt zur Mutter in Ghazni, aber diese sei nicht in der Lage, den BF zu unterstützen. In Summe bedeute das für den BF, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkret befürchten müsse, sehr rasch in eine Lage zu geraten, die einer Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wäre.

7. Am 25.05.2021 wurde vom BF eine Vollmachtsbekanntgabe für den MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt.

8. Am 02.06.2021 wurde von der Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme eingebracht, in der unter anderem vorgebracht wurde, dass der BF ehrlich zum Christentum konvertiert sei und daher im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan großer Gefahr, Verfolgung und menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. Der Stellungnahme angeschlossen waren ein Schreiben der Loretto Gemeinschaft XXXX und der Stadtpfarre XXXX der Katholischen Kirche, Erzdiözese Salzburg, eine Kursbesuchsbestätigung und ein Zertifikat betreffend den Kurs „Basisbildung vormittags-drei“ der Volkshochschule Salzburg, eine Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses sowie ein Zertifikat über die Qualifizierung zur Gastronomiehilfskraft.

9. Am 14.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und der rechtlichen Vertretung des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Seitens des BF wurde ein Schreiben von Frau XXXX , Co-Leiterin des Glaubenskurses in der Pfarre XXXX , sowie eine Bildungskursbesuchsbestätigung in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der am XXXX geborene BF ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Der BF war ursprünglich schiitisch muslimischen Glaubens und beabsichtigt nunmehr, zum christlichen Glauben (röm.-kath.) zu konvertieren (sich taufen zu lassen).

Seine Muttersprache ist Dari.

Er wurde im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , in der Provinz Ghazni geboren und ist dort im Kreis seiner afghanischen Familie aufgewachsen. Der BF hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in seinem Heimatdorf gelebt.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der BF wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion schiitischer Ausprägung auf, beabsichtigt jedoch, in Österreich zum christlichen Glauben (röm.-kath.) überzutreten, und bekennt sich offen dazu.

Der BF befindet sich in der Taufvorbereitung der Pfarre XXXX . Seit Juli 2020 besucht er wöchentlich den Taufunterricht und nimmt auch regelmäßig an der Sonntagsmesse teil.

Seine Geschwister in Afghanistan wissen von seiner bevorstehende Konversion Bescheid.

Der BF beabsichtigt, aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum zu konvertierten, und hat den neuen Glauben bereits verinnerlicht sowie den Entschluss gefasst, nach dem neuen Glauben zu leben. Seine nunmehrige Glaubensüberzeugung ist wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden, sodass der BF diesen auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ausüben und nicht verleugnen würde.

Dem BF droht im Falle einer Ansiedlung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im ganzen Land Gefahr der Verletzung seiner physischen oder psychischen Integrität aufgrund seiner bevorstehenden Konversion zum Christentum.

Für den BF besteht in Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan aus dem COI-CMS in der Fassung vom 11.06.2021 (LIB)

Sicherheitslage

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert sind - wahrscheinlich um das US-Taliban Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020).

Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach im Jahr 2020 dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).

Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht (SIGAR 30.7.2020).

Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch Tausender Gefangener verhandelt (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021), was den afghanischen Friedensprozess gefährden könnte (SIGAR 30.1.2021).

Die Sicherheitslage im Jahr 2021

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021a; cf. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021). Im Mai 2021 übernahmen die Taliban die Kontrolle über den Distrikt Dawlat Shah in der ostafghanischen Provinz Laghman (LWJ 20.5.2021) und den Distrikt Nerkh in der Provinz (Maidan) Wardak, einen strategischen Distrikt etwa 40 Kilometer von Kabul entfernt. Spezialkräfte wurden in dem Gebiet eingesetzt, um den Distrikt Nerkh zurückzuerobern, nachdem Truppen einen „taktischen Rückzug“ angetreten hatten (RFE/RL 12.5.2021b; vgl. TN 12.5.2021, AJ 12.5.2021). Aufgrund der sich intensivierenden Kämpfe zwischen den Taliban und der Regierung an unterschiedlichsten Fronten in mindestens fünf Provinzen (Baghlan, Kunduz, Helmand, Kandahar und Laghman) sind im Mai 2021 bis zu 8.000 Familien vertrieben worden. Berichten zufolge haben die Vertriebenen keinen Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, Schulen oder medizinischer Versorgung (BAMF 31.5.2021; vgl. UNOCHA 2.6.2021).

Ende Mai/Anfang Juni übernahmen die Taliban die Kontrolle über mehrere Distrikte (LWJ 6.6.2021; vgl. DW 6.6.2021, MENAFN 7.6.2021). Die Taliban haben den Druck in allen Regionen des Landes verstärkt, auch in Laghman, Logar und Wardak, drei wichtigen Provinzen, die an Kabul grenzen (LWJ 6.6.2021; vgl. RFE/RL 1.6.2021). Damit haben die Taliban seit Beginn des Truppenabzugs am 1.5.2021 bis Anfang Juni mindestens zwölf Distrikte erobert (LWJ 6.6.2021; vgl. DW 6.6.2021, MENAFN 7.6.2021, LWJ 20.5.2021, VOA 7.6.2021).

Religionsfreiheit

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 19.5.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2020). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 19.5.2021, USDOS

12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (USDOS 12.5.2021; vgl. UP 16.8.2019,BBC 11.4.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue

Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 4.3.2020). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 16.7.2020; vgl. USCIRF 4.2020, USDOS 12.5.2021), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (RA KBL 12.5.2021). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 8.11.2017). Gemäß hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (USDOS 12.5.2021). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 12.5.2021).

Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 12.5.2021). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 12.5.2021; vgl. ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 12.5.2021).

Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Recht zu sprechen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime. Vertreter nicht-muslimischer religiöser Minderheiten, darunter Sikhs und Hindus, berichten über ein Muster der Diskriminierung auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 12.5.2021).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 12.5.2021).

Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 4.3.2020). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 12.5.2021).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist.

Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (USDOS 12.5.2021). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig (USE o.D.). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 12.5.2021).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 12.5.2021).

In Hinblick auf die Gespräche im Rahmen des Friedensprozesses, äußerten einige Sikhs und Hindus ihre Besorgnis darüber, dass in einem Umfeld nach dem Konflikt von ihnen verlangt werden könnte, gelbe (Stirn-)Punkte, Abzeichen oder Armbinden zu tragen, wie es die Taliban während ihrer Herrschaft von 1996 bis 2001 vorgeschrieben hatten (USDOS 12.5.2021).

Apostasie, Blasphemie, Konversion

Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt (LI 7.4.2021; cf. FH 4.3.2020, AA 16.7.2020, USDOS 12.5.2021). Weder in der afghanischen Verfassung noch im Strafgesetzbuch wird Apostasie erörtert, und daher sollte Apostasie im Einklang mit der Scharia bestraft werden. Eine wichtige Bedingung ist, dass die

Ablehnung des Islams und die Konversion freiwillig sein müssen, um als Apostasie zu gelten. Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion gilt als Apostasie und ist sowohl nach der sunnitischen Hanafi-Rechtsprechung als auch nach der schiitischen Jafari-Rechtsprechung verboten (LI 7.4.2021). Die Scharia sieht die Verhängung der Todesstrafe gegen erwachsene, geistig gesunde Männer vor, die den Islam freiwillig verlassen (LI 7.4.2021; vgl. FH 4.3.2020, AA 16.7.2020, USDOS 12.5.2021). Frauen werden sowohl nach der Hanafi- als auch nach der Jafari-Jurisprudenz anders bestraft als Männer, wobei beide die Auspeitschung und Schläge vorschreiben, um sie zur Rückkehr zum Islam zu bewegen (LI 7.4.2021).

Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend, allerdings gibt es derzeit keine zuverlässigen Schätzungen über die Zahl der Christen in Afghanistan (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021).

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 16.7.2020). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021).

Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 12.5.2021) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323).

Christliche Afghanen können ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vgl. USDOS

12.5.2021). Es gibt wenig konkrete Informationen darüber, wie sie ihren Glauben tatsächlich praktizieren; das einzige verfügbare Material, das ihre Situation und Herausforderungen beschreibt, ist bescheiden und anekdotisch. Christliche Afghanen, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan. Es gibt derzeit eine einzige offizielle Kirche im Land; die katholische Kirche in der diplomatischen Enklave in Kabul (LI 7.4.2021). Nach Angaben von Landinfo sind weder diese Kirche noch die evangelische Kirche für Ausländer in Kabul, die Community Christian Church of Kabul (CCK), für Afghanen zugänglich. Christliche Afghanen müssen ihren Glauben allein oder in kleinen Gemeinschaften in Privathäusern in so genannten Hauskirchen praktizieren (LI 7.4.2021).

Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020); jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 12.5.2021).

Landinfo argumentiert, dass die größte Bedrohung für einen afghanischen Konvertiten das Risiko ist, dass seine Großfamilie von der Konversion erfährt. Wenn das der Fall ist, wird diese versuchen, ihn oder sie davon zu überzeugen, zum Islam zurückzukehren. Dieser Druck kommt oft von den engsten Familienmitgliedern wie Eltern und Geschwistern, kann aber auch Onkel, Großeltern und männliche Cousins betreffen (LI 7.4.2021). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021).

Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen (LIFOS 21.12.2017; vgl. RA KBL 12.5.2021) - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017). Es gibt keine Informationen, die darauf hindeuten, dass sich die Behörden oder der Geheimdienst in besonderem Maße auf die Hauskirchen konzentrieren. Es wurden keine Berichte gefunden, die darauf hindeuten, dass Razzien, Durchsuchungen oder Beschlagnahmungen stattfinden, noch dass Mitglieder dieser Gemeinden zur Befragung vorgeladen oder verhaftet wurden. Es gibt jedoch anekdotische, nicht verifizierte Informationen, dass einige Konvertiten befragt und für mehrere Tage in Gewahrsam genommen wurden (LI 7.4.2021; vgl. Iyengar 2018). Auch kann es einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIFOS 21.12.2017).

Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird (AA 16.7.2020). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vgl. FH 4.3.2020). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.3.2020).

Die dominierende Rolle des Islam schränkt den Zugang zu Informationen über andere Religionen für die in Afghanistan lebenden Afghanen ein. Die Wahrscheinlichkeit, dass Afghanen in Afghanistan das Christentum kennen lernen, ist relativ gering. Normalerweise sind es Afghanen, die im Ausland leben, unter anderem in Pakistan oder im Iran, die mit dem Christentum in Kontakt kommen. In den letzten Jahren jedoch, seit dem Sturz des Taliban-Regimes, ist die internationale Präsenz in Afghanistan beträchtlich und einige Menschen kommen möglicherweise durch ausländische christliche Entwicklungshelfer oder anderes internationales Personal mit dem Christentum in Kontakt. Verschiedene digitale Plattformen haben ebenfalls dazu beigetragen, dass mehr Menschen mit dem Christentum bekannt gemacht werden (LI 7.4.2021).

Die Bibel wurde sowohl in Dari als auch in Paschtu übersetzt. Es konnten keine Informationen gefunden werden, die darauf hindeuten, dass die Bibel in Afghanistan zum Verkauf steht oder anderweitig auf legalem Wege erhältlich ist. Sie ist jedoch in Pakistan und im Iran erhältlich.

Mehrere Ausgaben der Bibel wurden von iranischen Verlagen veröffentlicht und sind, wenn auch in begrenztem Umfang, in gewöhnlichen Buchläden im Iran erhältlich (LI 7.4.2021; vgl. LI 2017). Mit der zunehmenden Nutzung digitaler Plattformen und sozialer Medien sind Informationen über verschiedene Religionen, einschließlich des Christentums, besser verfügbar als in der Vergangenheit. Die Bibel kann sowohl in Dari als auch in Paschtu kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden, ebenso wie anderes christliches Material (LI 7.4.2021).

Apostaten haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Apostaten durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (RA KBL 12.5.2021).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Alter und Herkunft des BF gründen auf dessen Angaben und waren auch im Administrativverfahren nicht strittig.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf der Einsichtnahme in das Strafregister vom 14.06.2021.

Die Feststellungen zur Abwendung des BF vom Islam und seiner Zuwendung zum Christentum beruhen insbesondere auf den vorgelegten Schreiben von Frau XXXX , Leiterin des Taufwerber-Unterrichts der katholischen Loretto Gemeinschaft XXXX vom 27.05.2021, der Stadtpfarre XXXX vom 30.05.2021, sowie dem im Zuge der mündlichen Verhandlung am 14.06.2021 vorgelegten Schreiben von Frau XXXX , Co-Leiterin des Glaubenskurses in der genannten Pfarre, aus welchen übereinstimmend hervorgeht, dass der BF seit Juli 2020 wöchentlich den Taufunterricht besucht und regelmäßig an der Sonntagsmesse teilnimmt. Die Schreiben vermittelten ein glaubhaftes Bild vom aufrichtigen und nachhaltigen Interesse des BF am christlichen Glauben und wird darin ausgeführt, dass man davon überzeugt sei, dass die beabsichtigte Konversion des BF echt sei. Diese Ausführungen decken sich auch mit dem vom BF in der mündlichen Verhandlung selbst vermittelten Eindruck. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der BF nachvollziehbar und überzeugend seinen Lebenswandel und seine Hinwendung zum christlichen Glauben darlegen.

Aus seinen Angaben ergab sich das folgende glaubhafte Bild zur beabsichtigten Konversion zum Christentum: Der BF besuchte im April 2020 auf Empfehlung eines Freundes erstmals die Kirche und entwickelte schnell ein Interesse für den christlichen Glauben. Er setzte sich daraufhin mit der Bibel auseinander. So konnte er in diesem Zusammenhang in der Verhandlung auch inhaltliche Fragen zur christlichen Lehre beantworten. Überzeugend schilderte der BF, dass er in seiner neuen Kirche – in welcher auch eine afghanische und iranische Community existiert – Menschen getroffen hat, die ihm aus seiner Depression geholfen haben und er sich auch aus diesem Grund nun dem christlichen Glauben eng verbunden fühlt.

Er trägt nach außen deutlich sichtbar ein Kreuz um den Hals und hat auch bereits seine Geschwister in Afghanistan – welche darauf abweisend reagierten – über seine beabsichtigte Konversion unterrichtet. Zwar hat sich der BF erst seit relativ kurzer Zeit dem christlichen Glauben zugewendet, aber sind in diesem Zusammenhang die vorgelegten Schreiben zu nennen, die allesamt sein aufrichtiges Interesse und seine Hinwendung zum christlichen Glauben in der Pfarre XXXX bestätigen. Auch sein Wissen in Bezug auf den katholischen Glauben und die vor Gericht dargelegte differenzierte Einschätzung des Christentums im Vergleich zu seiner vorherigen Religion zeugen von einem nicht nur oberflächlichen Interesse an seiner neuen Religion.

Der BF konnte seine beabsichtigte Konversion zum christlichen Glauben in einer Zusammenschau dieser Umstände überzeugend darlegen und glaubhaft machen, dass der beabsichtigte Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die an der Ernsthaftigkeit der bevorstehenden Konversion und der inneren Überzeugung des BF zweifeln lassen würden und wurde von ihm auch ausdrücklich verneint, im Falle einer Rückkehr seine Zugehörigkeit zum Christentum zu verleugnen.

Aus Länderinformationen geht hervor, dass die Apostasie in Afghanistan nach wie vor ein besonders schweres Vergehen darstellt, das nach der Scharia mit dem Tod bestraft werden kann. Wenn sich der Staat bislang auch nicht daran interessiert zeigt, derartige Strafen tatsächlich zu verhängen, so droht auch seitens nichtstaatlicher Akteure, etwa auch des nachbarschaftlichen Umfelds oder der Großfamilie, Gefahr, da die afghanische Gesellschaft an sich Apostaten feindlich gegenübersteht (vgl. die oben zitierten Länderinformationen sowie EASO, Kapitel 16).

Es kann im Hinblick auf die oben festgestellte volatile Sicherheits- und Menschenrechtslage nicht davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat – sofern er nicht selbst wegen des Verstoßes gegen die Scharia bzw. wegen Apostasie verfolgt – in der Lage wäre, dem BF ausreichenden Schutz vor der Bedrohung vonseiten nichtstaatlicher Akteuren zu gewähren.

Es war daher festzustellen, dass dem BF im Falle einer Ansiedlung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im ganzen Land Gefahr die Verletzung seiner physischen oder psychischen Integrität aufgrund seiner religiösen Gesinnung droht.

Aufgrund der obigen Ausführungen war auf weitere vorgebrachte Fluchtgründe des BF aus verfahrensökonomischen Gründen sowie aufgrund der Entscheidungsreife nicht weiter einzugehen.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 11.06.2021 (LIB).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat.

Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Subjektive Nachfluchtgründe gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 können insbesondere, aber nicht ausschließlich, „Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung“ sein.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein, wobei damit nicht nur das Verursachen, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr gemeint ist. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208). Hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates kommt es darauf an, dass in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Konversion darauf an, ob die betreffende Person im Fall einer Rückkehr in das Heimatland in der Lage ist, die von ihr gewählte Religion frei auszuüben. Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob es sich um eine bloße „Scheinkonversion“ oder um eine Konversion aus innerem Entschluss handelt. In letzterem Fall ist weiters darauf abzustellen, ob die betreffende Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (vgl. VfGH 12.06.2013, U 2087/2012).

In ähnlicher Weise hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung im konkreten Fall mit der Frage erfordert, ob ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung oder lediglich zum Schein erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, ist es erforderlich, sich auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (VfGH 22.09.2014, U 2193/2013).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind maßgebliche Indizien für eine Konversion aus innerer Überzeugung etwa das Wissen des BF über seine neue Religion, die Ernsthaftigkeit seiner Religionsausübung – zB in Gestalt regelmäßiger Gottesdienstbesuche oder Teilnahme an anderen religiösen Aktivitäten –, eine zugleich eingetretene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel. Im Falle von Zweifeln an der inneren Überzeugung hinter der Konversion kommt den Aussagen von Zeugen (wie Priestern, Taufpaten) umso mehr Bedeutung zu (vgl. VwGH 25. Juni 2020, Ra 2019/18/0380).

Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, war festzustellen, dass der BF beabsichtigt, in Österreich zum Christentum zu konvertieren, und eine sogenannte Scheinkonversion nicht vorliegt. Der BF hat glaubwürdige und überzeugende persönliche Gründe für seinen durch die beabsichtigte Konversion geschaffenen subjektiven Nachfluchtgrund geltend gemacht. Er hat seine nachhaltige Überzeugung vom Christentum dargelegt und keinen Grund zur Annahme geboten, er würde im Falle einer Ansiedlung in Afghanistan seinen neuen Glauben nicht mehr ausüben. Der BF lebt seinen neuen Glauben auch in Österreich öffentlich aus.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF und der dort vorherrschenden Lage für Konvertiten und Apostaten ergibt, drohen diesem im Falle einer Ansiedlung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massive Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie ein erhebliches Risiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite. Insbesondere vor dem Hintergrund der in der Gesellschaft dominierenden strengen islamischen Tradition und der Einstellung gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere Konvertiten bzw. Apostaten gegenüber, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem BF Verfolgung vonseiten der mehrheitlich konservativen Bevölkerung droht. Wenn von Seiten der Regierung – nach derzeitigem Stand – auch keine aktive Verfolgung des BF zu erwarten sein mag, so ist der afghanische Staat jedenfalls nicht in der Lage, dem BF effektiven Schutz vor der Verfolgung durch Dritte zu gewähren. Die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes im dem BF also nicht zumutbar.

Somit besteht für den BF eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus einem in Art. I Abschn. A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung.

Diese drohende Verfolgungsgefahr ist im Lichte der Länderfeststellungen als maßgeblich wahrscheinlich und aktuell anzusehen. Dafür dass es dem BF im Falle einer Neuansiedlung in Afghanistan gelänge, seine Abkehr vom Islam und sein Bekenntnis zum Christentum auf Dauer vor den afghanischen Behörden oder seinem Umfeld verborgen zu halten, gibt es – wie bereits oben dargelegt – keine Anhaltspunkte.

Aufgrund des in ganz Afghanistan geltenden islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Einstellung gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten bzw. Apostaten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Somit befindet sich der BF zusammengefasst aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor.

Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 17.10.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurden; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") finden daher gemäß § 75 Abs. 24 leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Christentum Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Konversion mündliche Verhandlung Nachfluchtgründe Religionsausübung Religionsfreiheit religiöse Gründe Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W209.2188995.1.00

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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