Entscheidungsdatum
22.07.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W138 2235039-1/10E
W138 2236608-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von Hildegard und Leopold Z XXXX , XXXX , vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH, Museumstraße 17, 4020 Linz gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Linz vom 16.07.2020, GFN 2690/2016/45 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Linz vom 16.07.2020, GFN 2690/2016/45 wurden die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes 1297/2 der KG XXXX aufgefordert, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich die beteiligten Eigentümer bei der Grenzverhandlung am 26.04.2017 nicht auf einen Grenzverlauf einigen haben können. Ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Grenzstreites sei derzeit nicht anhängig.
Die Eigentümerin des Grundstücks 1929/2 der KG XXXX (Gemeinde L XXXX , auch „mitbeteiligte Partei“) würde einen sich aus der Katastralmappe ergebenden Grenzverlauf behaupten. Die Beschwerdeführer würden behaupten, dass die Grenze zwischen Grundstück 1929/2 und 1297/2 der KG XXXX von Grenzpunkt 16247 zu den Grenzpunkten 2615, 12357 und zu Grenzpunkt 12356 verlaufe. Die von den Beschwerdeführern behauptete Grenze würde im Bereich des Grenzpunktes 16247 bis Grenzpunkt 12356 nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmen. Aus diesem Grunde seien die Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 VermG aufgefordert worden, binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides ein Gerichtsverfahren zur Klärung des Grenzstreites anhängig zu machen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde die vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen (VwGH 06.12.1997, 281/78; VfGH 06.10.1979, V 4/76; LG Linz 20.01.1982, 2 cg 133/80; VwGH 20.09.2012, 2011/07/0005; OÖ LVwG 15.09.2015, LVWG-550052/12/Wimm/AK) nicht berücksichtigt habe. Der von den Beschwerdeführern behauptete Grenzverlauf ergebe sich aus der Darstellung des Geh- und Fahrtrechts im Bereich der Parzelle 1297/2 vom 30.11.1978. Eine Enteignung wäre nicht notwendig gewesen, wenn der geplante Weg nicht auf dem Privatgrund der Beschwerdeführer gelegen wäre. Die Grenze verlaufe vom Punkt 2609 (laut Beilage Bescheid Punkt 16247, zu Punkt 12357 (damals 2094).
Mit Stellungnahme vom 10.12.2020 legte die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme vom 03.11.2017 erneut vor und führte aus, dass das BVwG keine inhaltliche Entscheidung über den Grenzverlauf treffen könne. Das dahingehende Begehren der Beschwerdeführer sei daher ab- bzw. zurückzuweisen. Der von der mitbeteiligten Partei behauptete Grenzverlauf stimme mit den Behelfen überein, sodass rechtsrichtig die Beschwerdeführer und nicht die mitbeteiligte Partei aufgeforderte worden seien, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten.
Mit Schriftsatz vom 11.09.2020 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 11.06.2021 zogen die Beschwerdeführer, vertreten durch Ihren Rechtsvertreter, Punkt 2. der Anträge in der Beschwerde bis zum ersten Eventualantrag zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Gegenstand des Gerichtsverweisungsbescheides des Vermessungsamtes Linz vom 16.07.2020, GFN 2690/2016/45 ist der Grenzverlauf laut Katastralmappe zwischen den Grundstücken 1297/2 und 1992/2 von Grenzpunkt 16247 zu den Grenzpunkten 16246, 16245, 2613 und 12356.
Die mitbeteiligte Partei hat sich auf diesen Grenzverlauf gemäß der digitalen Katastralmappe (DKM) berufen, wohingegen die Beschwerdeführer schlussendlich einen vom Grenzverlauf der DKM abweichenden Grenzverlauf von Grenzpunkt 16247 zu 12357 behaupten.
Weder mit der Entscheidung des VwGH vom 06.12.1979, Zl. 281/78/20, welcher der Plan des DI B XXXX vom 30.11.1978 zugrunde liegt, noch mit den anderen von den Beschwerdeführern genannten gerichtlichen Entscheidungen (VwGH 06.12.1997, 281/78; VfGH 06.10.1979, V 4/76; LG Linz 20.01.1982, 2 Cg 133/80; VwGH 20.09.2012, 2011/07/0005; OÖ LVwG 15.09.2015, LVWG-550052/12/Wimm/AK) wurde ein konkreter Grenzverlauf zwischen den gegenständlichen Grundstücken festgelegt.
Aus dem Plan vom 30.11.1978 ergibt sich, dass der Wegverlauf des Gst 1929/2 entsprechend dem unveränderten Stand der Katastralmappe im streitgegenständlichen Bereich bis zur Brücke reicht.
Auch im Erkenntnis des VwGH GZ 2011/07/0005 vom 20.09.2012 wurde auf S.2 hinsichtlich des Grenzverlaufes auf das Vorerkenntnis vom 25.06.2009 GZ 2006/07/0110 verwiesen und ausgeführt, dass mangels genauer Feststellung der Grundgrenzen dieses Grundstückes nicht klar geworden sei, ob durch den Brückenbau das Grundstück 1297/2 in Anspruch genommen wurde. Weiters wurde auf S.9 ausgeführt, dass der Grenzverlauf, da noch nicht im Grenzkataster einverleibt, nicht rechtsverbindlich festgelegt ist.
Wann die Asphaltdecke am Steinbockweg aufgebracht wurde und warum die Asphaltdecke nicht durchgängig ausgeführt wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Ein von der DKM abweichender, konkreter Grenzverlauf zwischen den Grundstücken 1297/2 und 1929/2 wurde in keinem der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Entscheidungen rechtskräftig festgelegt bzw. ist den Erkenntnissen auch sonst kein konkreter von der DKM abweichender Grenzverlauf zu entnehmen, auch nicht der von den Beschwerdeführern behauptete Grenzverlauf von Grenzpunkt 16247 zu 12357.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage konnte von einem Ortsaugenschein Abstand genommen werden.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt des Vermessungsamtes Linz, den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.06.2021, sowie den von den Beschwerdeführern vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.
Unbestritten blieb, dass der sich aus der DKM ergebende Grenzverlauf nach Absteckung dem vor Ort gegebenen Naturstand entspricht und in keiner der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Entscheidungen ein von der DKM abweichender Grenzverlauf rechtskräftig festgelegt wurde.
Die Argumentation der Beschwerdeführer bezüglich des von der Gemeinde angestrengten Enteignungsverfahrens konnte nicht überzeugen, da unzweifelhaft der rechtswidrig errichtete Weg Trefflinger II zu einem Großteil über das Gst der Beschwerdeführer verlief. Aus der Formulierung „[…] auch der Privatweg im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer in seinem Verlauf grundsätzlich dem alten Weg (Trefflinger Weg) folge […]“auf S.4 des Erkenntnisses des VwGH GZ 281/78 kann nicht geschlossen werden, dass sich diese konkret auf den Bereich des Gst 1929/2 bezieht, welcher im Eigentum der Beschwerdeführer stehen soll, zumal der im streitgegenständlichen Bereich verlaufende Steinbockweg zum Entscheidungszeitpunkt des VwGH als öffentliches Gut ausgewiesen war.
Bei den Darstellungen in DORIS (Digitales Oberösterreichisches Rauminformationssystem) handelt es sich nicht um die im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erliegende originale Urmappe, sodass den diesbezüglichen Ausführungen nicht zu folgen war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 3 Abs. 4 VermG entscheidet über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden das Bundesverwaltungsgericht.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich daher aus der vorgenannten Bestimmung.
Zu Spruchpunkt A)
Die Beschwerdeführer zogen Punkt 2. der Anträge in der Beschwerde bis zum ersten Eventualantrag zurück. Über diesen Antrag war daher nicht mehr zu entscheiden.
Die §§ 17, 25 VermG lauten:
§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt
1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),
3. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
4. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind oder
5. von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41.
§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.
(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Lässt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.
[…]
§ 1 Z 3 Vermessungsverordnung 2016 –VermV 2016 lautet:
Behelfe: Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche.
Rechtlich ist zum Gerichtsverweis nach § 25 Abs. 2 VermG auszuführen wie folgt:
Im Falle einer Grenzverhandlung durch das Vermessungsamt kommt es nicht immer zu einer Einigung auf den Grenzverlauf im Sinne des § 25 Abs. 1 VermG. Für Fälle einer Uneinigkeit über den gemeinsamen Grenzverlauf trifft § 25 Abs. 2 VermG nähere Regelungen, welche Person auf den Gerichtsweg zu verweisen ist.
Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Der erste Fall ist jener, dass sich ein Eigentümer auf jenen Grenzverlauf beruft, der sich aus den Behelfen ergibt, der andere einen abweichenden Grenzverlauf behauptet. In diesem Fall ist zwingend jener Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet (§ 25 Abs. 2 erster Satz VermG).
Der zweite Fall ist, wenn beide Grundeigentümer einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behaupten. Dann ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptung maßgebend (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz VermG).
In der gegenständlichen Konstellation handelt es sich um den vorher beschriebenen ersten Fall.
Aus den im Akt des Vermessungsamtes Linz inne liegenden Unterlagen, insbesondere den in der Niederschrift erwähnten und vorgehaltenen Behelfen (Indikationsskizze Blatt 10 KG XXXX , Vhw 2/1931 vom 18.10.1930, Vhw 2/1933 vom 29.10.1932, Feldskizze NV Pöstlingberg vom 9/1941 Blatt 85, GFN 2081/2016/45 GFN 2200/2016/45, Vhw 5/77 sowie dem Auszug der DKM) ist ein Grenzverlauf zwischen den Grundstücken 1297/2 und 1992/2 von Grenzpunkt 16247 zu den Grenzpunkten 16246, 16245, 2613 und 12356 zu entnehmen.
Wie der Leiter des Vermessungsamtes Linz in der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2021 glaubwürdig, nachvollziehbar und fachlich kompetent angegeben hat, ist der streitgegenständliche Grenzverlauf im Kataster seit der Urmappe unverändert. Der Leiter des Vermessungsamtes Linz gab weiters glaubhaft und nachvollziehbar an, dass es sich bei der Darstellung der Urmappe im Digitalen OÖ Rauminformationssystem („DORIS“) lediglich um eine Duplikatmappe handle, welche keine genaue Darstellung der originalen Urmappe gewährleistet. Die originale Urmappe und sämtlichen weiteren Mappendarstellungen würden einen unveränderten Grenzverlauf im streitgegenständlichen Bereich zeigen. Dieser Grenzverlauf wird von der mitbeteiligten Partei behauptet.
Die Beschwerdeführer behaupten schlussendlich, dass sich aufgrund der vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen (VwGH 06.12.1997, 281/78; VfGH 06.10.1979, V 4/76; LG Linz 20.01.1982, 2 Cg 133/80; VwGH 20.09.2012, 2011/07/0005; OÖ LVwG 15.09.2015, LVWG-550052/12/Wimm/AK) insbesondere der Entscheidung des VwGH vom 06.12.1979, Zl. 281/78/20, welcher der Plan des DI B XXXX vom 30.11.1978 zugrunde liegt, ein von der DKM abweichender Grenzverlauf (von Grenzpunkt 16247 zu Grenzpunkt 12357, gemeint wohl 12356) ableiten ließe.
Dazu ist auszuführen, dass im oben zitierten § 1 Z 3 der Vermessungsverordnung 2016 zwar gerichtliche Entscheidung als Behelfe aufgezählt sind, diese jedoch nur dann als Behelfe iSd VermV 2016 qualifiziert werden können, wenn sie dazu geeignet sind die Grundlage für Eintragungen in den Kataster zu bilden. Da mit keiner der von den Beschwerdeführern genannten gerichtlichen Entscheidungen ein konkreter Grenzverlauf festgestellt oder aufgezeigt wurde, sind diese keine geeignete Grundlage für die Eintragung in den Kataster und es handelt sich dabei schon deshalb um keine "Behelfe" im Sinne des § 25 Abs. 2 VermG, die für den Standpunkt der Beschwerdeführer sprächen.
Vom Leiter des Vermessungsamtes Linz wurde dazu glaubwürdig, nachvollziehbar und fachlich kompetent in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.06.2021 angegeben, dass sich der von den Beschwerdeführern behauptete Grenzverlauf weder aus den gerichtlichen Entscheidungen, noch aus den übrigen Behelfen ergebe. Auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gab an, dass bisher kein Grenzverlauf rechtkräftig gerichtlich festgestellt worden sei. Bei der von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidung des VwGH vom 06.12.1979, Zl. 281/78/20 handelt es sich um ein Verfahren betreffend eine Öffentlichkeitserklärung eines Weges durch Enteignung. Der VwGH ließ in dieser Entscheidung offen, ob die durch die Enteignung in Anspruch genommene Grundfläche überhaupt als Privatweg zu beurteilen ist und erklärte die Enteignung schon alleine aufgrund des fehlenden dringenden Verkehrsbedürfnisses für unzulässig und behob den dahingehenden Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung. Aus dieser Entscheidung des VwGH kann daher weder ein konkreter Grenzverlauf, noch ein Eigentumsverhältnis bezüglich des gegenständlichen Grenzabschnittes abgeleitet werden.
Auch aus der Formulierung auf Seite 4 des genannten Erkenntnisses des VwGH vom 06.12.1979 („Der als alter Weg bezeichnete Trefflinger-Weg habe schon immer ein dringendes Verkehrsbedürfnis befriedigt. Die Rohtrasse des nunmehr als Trefflinger II bezeichneten Güterweges, verlaufe auf einer Länge von ca. 25 m am alten Weg.[…] Es genüge, die Tatsache aufzuzeigen, dass der Güterweg Trefflinger II und damit auch der Privatweg im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer in seinem Verlauf grundsätzlich dem alten Weg (Trefflinger-Weg) folge. [..]“) ist für die Beschwerdeführer auch deshalb nichts zu gewinnen, da es sich dabei um einen Teil der Begründung des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22.12.1977, Zl BauR-641/18-1977Fa/BO handelt, welcher durch das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 06.12.1979 behoben wurde und daher nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Überdies ist auch darin kein konkreter Grenzverlauf ersichtlich.
Bei dem Plan des DI B XXXX vom 30.11.1978 handelt es sich lediglich um die Darstellung des geplanten Geh- und Fahrtrechts im Bereich der Parzelle 1297/2 vom 30.11.1978, welcher jedoch nie im Kataster umgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch auf die bereits getroffenen Feststellungen und die Darlegungen in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen.
Lediglich dann, wenn beide angrenzenden Grundeigentümer einen von den Behelfen jeweils abweichenden Grenzverlauf behaupten würden, kommt der Grad der Wahrscheinlichkeit zum Zuge (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz VermG). Nur in diesem, im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorliegenden Umstand, können Gegebenheiten in der Natur für die Beurteilung des Grades der Wahrscheinlichkeit herangezogen werden. Der in der Natur ersichtliche Verlauf der Asphaltierung der Straße im streitgegenständlichen Grenzbereich ist daher gegenständlich ebenfalls nicht relevant.
Der sich konkret aus den Behelfen ergebende Grenzverlauf ist jener der DKM.
Mangels sonstiger eindeutiger Darstellungen und Vermessungen des streitgegenständlichen Grenzbereiches in anderen Unterlagen oder gerichtlichen Entscheidungen, ist der Grenzverlauf gemäß der DKM, als sich aus den Behelfen ergebender Grenzverlauf, nicht nur zulässig, sondern rechtlich geboten.
Wie an obiger Stelle ausgeführt, ist jener Eigentümer, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet, zwingend auf den Gerichtsweg zu verweisen. Dies sind bei rechtlich richtiger Beurteilung die Beschwerdeführer, zumal diese keine Behelfe vorlegen konnten, aus welchen sich der von ihnen behauptet Grenzverlauf konkret ergeben würde, wohingegen sich die mitbeteiligte Partei auf jenen Grenzverlauf beruft, welcher sich aus den Behelfen im Sinne des VermG und der VermV ergibt. Die Beschwerdeführer sind daher zu Recht auf den Gerichtsweg verwiesen worden.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der Bestimmung des § 25 Abs. 2 VermG ist eindeutig und ist die Frage, welcher Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen ist jeweils einer Einzelfallbetrachtung zu unterwerfen. Es liegen sohin keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bindungswirkung Gerichtsbarkeit Grenzkataster Grenzpunkt Grenzverhandlung Grenzverlauf Grundsteuerkataster Grundstück Umwandlung Umwandlungsbescheid Umwandlungsbeschluss Vermessung Verweis WahrscheinlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W138.2235039.1.00Im RIS seit
21.10.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021