TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/3 G312 2239647-1

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Veröffentlicht am 03.09.2021
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Entscheidungsdatum

03.09.2021

Norm

AuslBG §12
B-VG Art133 Abs4
NAG §41

Spruch


G312 2239647-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter J. DEMSCHAR und Dr. Peter PART als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.01.2021, XXXX , betreffend Erteilung der Zulassung als besonders Hochqualifizierter für XXXX , StA: Iran, für die berufliche Tätigkeit „Consulting im Bereich technische Mechanik“ im Betrieb der XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2021 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Am 03.09.2020 beantragte XXXX (im Folgenden: MA) die Erteilung eines Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 NAG (besonders Hochqualifizierter gemäß § 12 AuslBG) für die Tätigkeit „Consulting im Bereich technische Mechanik“ im Betrieb der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF).

Am beigelegten Arbeitgebererklärung vom 04.09.2020 wurde der Tätigkeitsbereich des MA mit „Consulting im Bereich technische Mechanik“ im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden mit einer Bruttoentlohnung von Euro 1.930,00 angeführt.

Mit Schriftsatz vom 29.02.2020 wurde die Tätigkeit des MA im Betrieb der BF damit beschrieben, dass er jene Industriesektoren abdecken soll, wo es um den Bau von Produktionsanlagen und –maschinen im Raffinerie- bzw. Erdgasbereich gehe. Er soll bei der Akquisition und Analyse von Unternehmen in der Petrochemie unterstützen.

Mit Email vom 29.09.2020 teilte die BF der belangten Behörde mit, dass der Kollektivvertrag Information und Consulting, Verwendungsgruppe M1 Anwendung finde und MA im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit einer Bruttoentlohnung beschäftigt werden soll.

1.2. Mit dem Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 12.10.2020 wurde der Antrag gemäß §§ 20g und 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen.

Dagegen erhob die BF am 11.11.2020, eingelangt am 12.11.2020, fristgerecht Beschwerde.

Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 21.01.2021, gemäß § 14 VwGVG iVm § 20g AuslBG ab.

Mit Schriftsatz vom 10.02.2021 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der BF ihre Vertretungsvollmacht für die BF sowie für SeS und MA mit, und beantragte die Vorlage an das BVwG.

1.3. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 17.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Da die angeführten Personen SeS und MA keine Beschwerde eingebracht haben, wird der Vorlageantrag als Antrag der BF gewertet. Die beiden angeführten Personen wurden als Zeugen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung befragt.

In weiterer Folge wurden noch Unterlagen bzw. Schriftverkehr mit dem XXXX . Landesregierung vorgelegt.

1.4. Am 06.05.2021 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die BF durch ihren Geschäftsführer samt Rechtsvertretung, beigebrachte Zeugen sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. Die beiden Verfahren betreffend SeS und MA wurden für die durchgeführte mündliche Verhandlung miteinander verbunden, danach wieder getrennt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. MA beantragte am 03.09.2020 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „ROT-WEISS-ROT – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 NAG (als besonders Hochqualifizierter) beim Amt der XXXX . Landesregierung, wobei er am Antrag selbst keine Auswahl tätigte, sondern sich dies lediglich aus den weiteren Email Verkehr ergibt.

Auf der beigelegten Arbeitgebererklärung vom 04.09.2020 für die RWR-Karte wurde die berufliche Tätigkeit des MA mit „Consulting im Bereich technische Mechanik“ im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden, einer Arbeitszeit von 09:00 bis 17:00 Uhr mit einer Bruttoentlohnung von Euro 1.930,00 angegeben, beigelegt wurden zahlreiche Unterlagen zur Ausbildung, Berufserfahrung und Sprachkenntnisse des MA.

1.2.1. Bei der BF handelt es sich um ein österreichisches Unternehmen im Bereich der Finanzdienstleistung - gewerblichen Vermögensberatung. Die Firma ist unter XXXX im Firmenbuch eingetragen, Geschäftszweig gewerbliche Vermögensberatung.

Die BF als Gewerbeinhaberin ist zur Ausübung des Gewerbes „Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen“ (genauer Gewerbewortlaut des reglementierten Gewerbes) berechtigt. Desweiteren verfügt die BF über das freie Gewerbe „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten“.

Als gewerberechtlicher Geschäftsführer der BF fungiert XXXX mit der Gewerbeberechtigung „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten“.

Selbständig vertreten wird die BF durch ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer XXXX (im Folgenden: Geschäftsführer oder kurz GF). Dieser ist zudem Gründer und Gesellschafter des Unternehmens XXXX , welches im Firmenbuch unter XXXX eingetragen und im Geschäftszweig „Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit chemischen und petrochemischen Produkten“ tätig ist.

1.3. MA ist iranischer Staatsangehöriger, verfügt über ein abgeschlossenes Bachelor Studium von der Universität XXXX in Maschinenbauingenieurwesen und ist ausgewiesener Experte im Bereich der industriellen chemischen Prozesse mit Schwerpunkt Herstellung von Chemie-, Automobil- und Ölprodukten, Kontrolle und Inspektion von Geräten sowie hydrostatische Prüfung von Rohren.

MA wurde am 30.08.2019 ein Arbeitssuche Visum (Jobseeker Visum) – gültig für 6 Monate – für Österreich ausgestellt.

1.4. MA soll nicht im Betrieb der BF beschäftigt werden, sondern (wie auch SeS) im anderen Unternehmen des GF, nämlich der XXXX , und zwar in der Forschung, Entwicklung und Vertrieb von chemischen Produkten (hauptsächlich pflanzliche Kfz Treibstoffe) – also in der Grünölproduktion.

Aufgrund dessen erübrigt sich eine Punktebewertung entsprechend der Anlage A – C.

Darüber hinaus - würde man von einem Einsatz des MA im Betrieb der BF für die Tätigkeiten im Bereich Consulting im Bereich technische Mechanik“ ausgehen - entspricht diese nicht dem Tätigkeitsfeld der BF und auch nicht dem beschriebenen Einsatzbereich des MA.

Darüber entspricht die vertraglich vereinbarte Entlohnung – wie der BehV mehrmals darauf hingewiesen hat – für die vorgebrachte Beschäftigung nicht den gesetzlich vorgesehenen Gehalt

Ergänzend ist noch anzuführen, dass in der mündlichen Verhandlung (aufgrund der Angaben des GF sowie der befragten Zeugen) der Eindruck entstanden ist, dass MA (wie auch SeS) bereits eine Beschäftigung für die XXXX entfaltet haben (Angaben des BF, dass SeS bereits eine Formulation entwickelt habe und diese bereits verkauft wurde).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Beantragung als besonders Hochbegabter ergibt sich aus dem Schriftsatz des Amtes der XXXX . Landesregierung.

Schließlich belegt auch die Tätigkeitsbeschreibung des MA im Schriftsatz vom 29.09.2020 der BF, dass MA in der Grünölproduktion eingesetzt werden soll.

2.2. Die tatsächliche Beschäftigung von MA (wie auch von SeS) im Unternehmen XXXX , dem anderen Unternehmen des GF der BF, und nicht im Betrieb der BF ergibt sich aus den ausdrücklichen Angaben des GF sowie aus den widersprüchlichen und wenig glaubhaften Angaben der Zeugen (SeS und MA) in der mündlichen Verhandlung. Eine Beschäftigung des SeS und MA bei der BF ist aufgrund dessen sowie der offensichtlichen, in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretenen Ungereimtheiten auszuschließen.

Diesbezüglich ergeben sich nicht nur gravierende Widersprüche des GF sowie des MA in den bisherigen Angaben sowie in der mündlichen Verhandlung, sondern bestätigt der GF selbst ausdrücklich: „SeS sei für die Chemie und Formulation zuständig, um Frostschutzmittel und Grünöl zu produzieren. MA sei im Bereich Maschinenbau tätig, um anhand dieser Formulation zu produzieren.“

Schließlich belegt auch die Tätigkeitsbeschreibung des MA der BF, dass MA im technischen Bereich – Bau von Produktionsanlagen und -maschinen eingesetzt werden soll.

Dass in weiterer Folge MA bei der Zeugenbefragung angab, im Consulting, Beratung und Buisnessplanung eingesetzt zu werden, war unglaubwürdig und als Scheinbehauptung zu werten.

2.3.1. Auffällig sind aber auch gravierende Ungereimtheiten hinsichtlich der beschriebenen Tätigkeitsfelder der BF und dem Gewerbeinhalt, da diese Beschreibungen offensichtlich nicht dem Wortlaut des Gewerbescheins zuzuordnenden Tätigkeitsfelder entsprechen.

2.3.2. Am 22.09.2020 teilte die BF schriftlich mit, dass sie sich auf die Finanzierung von innovativen, Unternehmen (klein- und mittelständischen Unternehmen) fokussiere, und aus diesem Segment wiederum auf jene Firmen, die wirtschaftlich oder personell einen Bezug zum Iran (er selbst sei ja gebürtiger Iraner) haben. Zumeist seien dies Unternehmen, die im chemischen bzw. petrochemischen Bereich arbeiten. Der im Spruch genannte iranische Staatsbürger habe eine Ausbildung an der Universität XXXX in Mechanik absolviert und bereits mehr als 5 Jahre Erfahrung in petrochemischen Sektor, allen voran der XXXX Ölraffinerie. Mit seiner Ausbildung soll er für die BF jene Industriesektoren abdecken, wo es um den Bau von Produktionsanlagen und –aschinen im Raffinerie- bzw. Erdgasbereich gehe. Konkret werde er sein Unternehmen bei der Akquisition und Analyse von Unternehmen in den o.a. Branchen unterstützen, um so zu neuen Finanzierungsobjekten für die BF zu kommen.

Der Geschäftsführer der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass die Firma XXXX eine Vermögensberatungsfirma sei, also ein Finanzdienstleister. Der Gewerbeschein laute auf Vermögensberatung. Die Firma stelle Projekte zur Finanzierung von anderen Leuten vor. Im Detail erklärte der GF, dass sie eine Webseite hätten. Sie würden z.B. ein Projekt Automobilöl vorstellen. Dann werde vorgestellt, dass sie eine Million Euro zur Finanzierung benötigen würden. Die Leute würden auf ihre Webseite kommen, das Projekt sehen und das Geld überweisen. Das nenne man auch Crowed-Founding.

2.3.3. Unter „gewerbliche Vermögensberatung“ ist folgendes Berufsbild bei der WKO unter Berufsbild Gewerbliche Vermögensberatung - WKO.at beschrieben: Beratung in finanziellen Angelegenheiten und die Vermittlung von unterschiedlichen Finanzprodukten wie Krediten, Versicherungen und Veranlagungen.

Gewerbliche Vermögensberater erarbeiten für ihre Kunden im Sinne einer gesamtheitlichen Finanzplanung individuelle Analysen und Konzepte über Art, Aufbau, Sicherung, Erhaltung, Bindung und Einsatzmöglichkeiten von Vermögenswerten und Finanzierungen. Sie gehen auf die speziellen Bedürfnisse ihrer Kunden ein und bieten ein individuell abgestimmtes Veranlagungskonzept.

Gewerbliche Vermögensberater vermitteln insbesondere Finanzierungen, Kredite, Immobilienanlagen, Beteiligungen, Veranlagungen in Mobilien, Sachwerte, Leasingverträge, Bausparverträge sowie Lebens- und Unfallversicherungen.

Die „Gewerbliche Vermögensberatung“ ist ein reglementiertes Gewerbe, dessen Ausübung an einen Befähigungsnachweis gebunden ist. Für die Ausübung der Kreditvermittlung und der Versicherungsvermittlung ist die Eintragung in das GISA nötig. Zusätzlich ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zur Gewerbeerlangung und -aufrechterhaltung notwendig.

2.3.4. Unschlüssigkeiten ergaben sich aber auch hinsichtlich der angegebenen Entlohnung des MA.

In der Arbeitgebererklärung vom 04.09.2020 führte die BF die Tätigkeit des MA als „Consulting im Bereich technische Chemie“ mit Bruttoentlohnung Euro 1.930 für eine Beschäftigung im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden und einer Arbeitszeit von 09:00 bis 17:00 Uhr an.

In Ergänzung teilte die BF per Email am 29.09.2020 mit, dass der Kollektivvertrag für Information und Consulting zur Anwendung komme, die Verwendungsgruppe M1, für aktuell 20 Wochenstunden werden 1.561,73 Euro bezahlt.

Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung erklärte der GF schließlich, dass er auch bereit sei, mehr zu zahlen – diesbezügliche Unterlagen wie geänderte Dienstvertrag oder abgeänderte Arbeitgebererklärung wurden bis dato – entgegen dem Verweis im Schriftsatz vom 11.11.2020, nicht nachgereicht.

2.4. Zur Firma XXXX befragt, was er (als GF für die BF) mit dieser Firma zu tun habe, erklärte der der GF, dass die Fa. XXXX auch seine eigene Firma sei, diese produziere Motoröle, Frostschutzmittel mit Hilfe von modernen Formeln und verkaufe diese Produkte.

Zum Mitarbeiterstand der BF befragt, erklärte der Geschäftsführer der BF, dass er zwei Personen beschäftige und detaillierte auf Nachfrage, einer heiße XXXX , er arbeite im Bereich Finanzierung, der andere heiße XXXX und arbeitet im Bereich IT.

Auf die Frage der RV, welche Funktionen MA (und SeS) im Betrieb inne haben würden und welche zweckdienliche Fähigkeiten ein Maschinenbauingenieur und ein chemischer Techniker im Betrieb einer Vermögensberatung einbringen können bzw. Tätigkeiten entfalten, erklärte der Geschäftsführer, dass in seinem Betrieb nur Spezialisten benötigt werden würden, die für sie arbeiten. Einfache Mitarbeiter könnten nichts für sie leisten. Es gehe um ein Know-how. SeS sei für die Chemie und Formulation zuständig, um Frostschutzmittel und Grünöl zu produzieren. MA sei im Bereich Maschinenbau tätig, um anhand dieser Formulation zu produzieren. Die BF habe trotz Covid-Maßnahmen weitergearbeitet. Die BF benötige Spezialisten, um es zu ermöglichen, dass auch andere in diesem Projekt investieren. Zur Zeit hätten sie eine Formulation, die von SeS formuliert wurde und an eine andere Firma verkauft wurde. Das liege bereits im Akt.

Auf die Frage der Richterin, wieso er ein Finanzdienstleistungsunternehmen gegründet habe, da sich dies nach einem anderen Tätigkeitsbereich anhört, erklärte der BF: „Die XXXX hat auch einen anderen Tätigkeitsbereich „Handel“, sie ist für die XXXX tätig.“

Dazu führte der GF weiter aus dass die hauptsächliche Tätigkeit der Fa. Es sei, einen Businessplan herzustellen, um Investoren für die Projekte zu aquirieren.

2.5. Das gesamte Vorbringen zeigt, dass sich zum einen bei der BF nicht – wie dem Gewerbewortlaut zu entnehmen – um ein vermögensberatendes Unternehmen handelt, sondern der Tätigkeitsbereich in der Akquise von Investitionen, Bewertung von Projekten bzw. Unternehmen etc. liegt.

Desweiteren belegen die Angaben des GF der BF sowie des MA wie auch des SeS, dass diese tatsächlich in der XXXX eingesetzt werden sollen bzw. eingesetzt wurden.

Eine Abänderung des Zulassungsantrages hinsichtlich des potentiellen Arbeitgebers wurde von der BF, die rechtlich vertreten ist, nicht beantragt oder sonst irgendwie vorgebracht.

2.6. MA erklärte zur Frage, in welchem Bereich er für die BF tätig sein soll, als Berater zuständig zu sein. Anhand seiner Ausbildung sei er bereit die Firma zu unterstützten, anhand seiner Qualifikation und seiner Erfahrungen.

Auf Vorhalt, dass die Firma ein Finanzdienstleister sei und er Maschinenbautechniker, und wie er diesbezüglich unterstützen könne, erklärte MA, das sei eine Firma, die eine Produktion von Ölprodukten untersütze. Er sei Maschinenbauer und habe Erfahrung in der Ölproduktion.

Auch die belangte Behörde stellte fest, dass es sich scheinbar nicht herausfinden lasse, wass MA in der Firma machen soll.

Auf die Frage des RV, was seine Aufgabe im Betrieb sei, was er dort machen soll, erklärte MA, dass er während seiner Qualifikation mit verschiedenen Softwaren gearbeitet habe, z.B. Autocad, er im Bereich EDV tätig sein könnte. Auf Nachfrage erklärte er, dass er mit der Software Modellierungen machen könnte, zB konstruieren könnte.

Auf nochmaligem Vorhalt, dass die Firma XXXX ein Vermögensberatungsunternehmen ist und inwieweit er als Maschinenbauingenieur seine Qualifikation und Erfahrungen einsetzen könnte, erklärte MA, er habe Erfahrung, Talent und Ausbildung.

Auf Vorhalt des BehV, dass MA trotz eingehenden Befragung durch die Richterin offensichtlich nicht bereit sei zu sagen, was er dort tun soll oder wird, es eine entscheidende Frage sei, warum er eine Rot-Weiß-Rot-Karte bekommen sollte? Er sei gut ausgebildet und eine intelligente Person, warum könne er diese Frage nicht beantworten, erklärte MA: „Wenn dieser Herr ein Ölfirma gründen möchte, kann ich die Webseite in Erscheinung bringen und die Businesspläne veröffentlichen, um zu Investoren zu kommen.“

Auf die Frage des BehV, ob es darum gehe, dass er die Businesspläne auf die Webseite stelle und veröffenliche, oder auch darum, dass er die Businesspläne selbst erstellen, verneinte dies MA und erklärte, dass wenn ein Projekt vorgestellt werde, er genug Erfahrung habe, dass er sich diese Pläne anschaue und errechne, wieviel Geld wir benötigen.

Zu Firma XXXX befragt, ob ihm die Firma etwas sage, erklärte MA, dass dies auch ein Projekt der Firma XXXX sei. Auf die Frage, was er damit zu tun habe, erklärte er, dass er im Bereich Beratung tätig sei.

Er arbeite für die Firma XXXX und schaue sich die Pläne an und bewerte die Qualität dieser Planung. Er schaue es sich an und könne sagen, welche Möglichkeiten es gebe, wieviel Kapital man dafür brauche.

Auf Vorhalt, dass noch immer unklar sei, was ihn dazu als Maschinenbauingenieur qualifiziere, erklärte MA, dass wenn ein Projekt vorgestellt werde, er die Qualität des Projektes bewerte.

MA war ingesamt unglaubwürdig, die Angaben unschlüssig und darauf abgezielt, eine Beschäftigung zur BF zu belegen. Gab doch der GF widersprüch an, dass „SeS für die Chemie und Formulation zuständig sei, um Frostschutzmittel und Grünöl zu produzieren. MA sei im Bereich Maschinenbau tätig, um anhand dieser Formulation zu produzieren.“

Das gesamte Vorbringen zeigt, dass es sich zum einen bei der BF nicht – wie dem Gewerbewortlaut zu entnehmen – um ein vermögensberatendes Unternehmen handelt, sondern der Tätigkeitsbereich in der Akquise von Investitionen, Bewertung von Projekten bzw. Unternehmen etc. liegt.

Desweiteren belegen die Angaben des GF der BF wie auch des MA (und des SeS), dass diese tatsächlich in der XXXX eingesetzt werden sollen bzw. eingesetzt wurden.

Eine ev. Abänderung des Antrages hinsichtlich potentiellen Arbeitgeber wurde von der BF, die rechtlich vertreten ist, nicht beantragt

2.7. Auch der Behördenvertreter zeigte sich hoch irritiert darüber, dass offenbar tatsächlich eine Beschäftigung von MA und SeS bei der XXXX geplant ist und nicht bei der BF, offenbar seien die beschriebenen Tätigkeits- und Einsatzbereiche von MA und SeS in der BF nur vorgeschoben.

Zum Unternehmensgegenstand „Finanzdienstleister“ monierte der BehV, dass er davon ausgegangen sei, dass es sich um einen Finanzdienstleister handelt, der Investoren für Projekte suche. Der GF erklärte heute hingegen, dass MA (und SeS) in der Grünölprodukion tätig ist/sind und dass Formeln an eine andere Firma verkauft wurden, das jedoch nicht Unternehmensgegenstand der XXXX ist.

Unabhängig davon wies der BehV noch darauf hin, dass das beantragte und bewilligte Arbeitssuchevisum bereits abgelaufen sei (vor längerer Zeit).

2.8. In Gesamtsicht ergibt sich eindeutig, dass nicht die BF als Arbeitgeber (Beschäftiger) des MA als Maschinentechniker ist, sondern das andere Unternehmen des Geschäftsführes, die XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

Strittig ist verfahrensgegenständlich, ob die belangte Behörde die Zulassung als Schlüsselkraft – besonders Hochbegabter gemäß § 12 AuslBG zu Recht für den im Spruch gennannten Z verwehrt hat.

§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

a)       in einem Arbeitsverhältnis,

b)       in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)       in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

d)       nach den Bestimmungen des § 18 oder

e)       überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1.       der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2.       die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3.       keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4.       die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

(2) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder

(Anm.: Z2 bis 4 aufgehoben durch BGBL. I Nr. 72/2013)

5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder

6. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder

7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder

(Anm.: Z8 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. I Nr. 66/2017)

9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder

10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw.§ 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder

11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen

zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder

12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder

13. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder

14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, einen Höchstrahmen für einzelne Gruppen und – sofern es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt – den Entfall der Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall vorsehen.

(5) Bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder gemäß § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 entfallen die Arbeitsmarktprüfung nach Abs. 1 und die Anhörung des Regionalbeirates.

(6) Bei der Beschäftigung eines Gesellschafters gemäß § 2 Abs. 4 gilt Abs. 1 Z 2 nur dann als erfüllt, wenn die Beschäftigung die Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer nicht gefährdet. Eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn die Einkünfte des Gesellschafters, beginnend mit der Aufnahme seiner Tätigkeit, unter dem ortsüblichen Entgelt inländischer Arbeitnehmer liegen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.

Gemäß § 12 AuslBG werden besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Gemäß § 12b AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

Gemäß § 12c AuslBG werden Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie über einen Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer verfügen, für eine dieser Ausbildung entsprechende Beschäftigung ein Bruttojahresgehalt erhalten, das dem Eineinhalbfachen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zuletzt veröffentlichten durchschnittlichen österreichischen Bruttojahresgehalts von Vollzeitbeschäftigten entspricht, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

Gemäß § 13 (1) AuslBG legt die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.

(2) Ein vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich gemäß den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. I Nr. 313/1994, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Abs. 1 einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten.
(3) In der Verordnung gemäß Abs. 1 können unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes Höchstzahlen festgelegt werden. Diese gelten für die Zulassung von Fachkräften in Mangelberufen, die ausschließlich für bestimmte Bundesländer festgelegt wurden.
(4) Unbeschadet der Regelungen des § 12 kann die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort darüber hinaus im Falle eines anhaltend dringenden Bedarfs an Arbeitskräften in besonders hochqualifizierten Beschäftigungsbereichen durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr festlegen, dass Ausländer mit bestimmten tertiären Ausbildungen in diesen Beschäftigungsbereichen als besonders Hochqualifizierte nach Maßgabe des § 12 und der Anlage A zugelassen werden können, wobei die erforderliche Mindestpunkteanzahl um 5 Punkte herabgesetzt wird.

Gemäß § 20c. (1) AuslBG hat die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Zentrale Ansprechstelle) vor Erteilung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitsuche die gemäß § 24a FPG vorgelegten Dokumente zu prüfen und der Vertretungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 12 iVm Anlage A erfüllt.

Gemäß § 20d. (1) AuslBG haben besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder

6. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb ist zu versagen.
(4) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.
(5) Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.

In den Erläuterungen (RV 1077 Blg. NR 24. GP, S. 12, zur Einführung des § 12 mit BGBl. I Nr. 25/2011) heißt es (Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Die Zulassungsvoraussetzungen werden für besonders hochqualifizierte Personen (§ 12), für Fachkräfte in Mangelberufen (§ 12a) und für sonstige Schlüsselkräfte (§§ 12b und 12c) den jeweiligen arbeitsplatzbezogenen und arbeitsmarktpolitischen Anforderungen entsprechend unterschiedlich geregelt ...

Besonders Hochqualifizierte ...Finden sie innerhalb dieses Zeitraumes einen Arbeitgeber, der ihnen einer ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erteilung des Visums maßgeblichen Kriterien entsprechende Beschäftigung anbietet, ... Wenn sie zumindest zehn Monateentsprechend ihrer Qualifikation beschäftigt waren ... "(Hervorhebungen durch Unterstreichen durch den Verwaltungsgerichtshof).

Die Erläuterungen zur aktuellen Fassung des § 12 (RV 2163 Blg NR 24. GP, S. 4) sagen aus (Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Diese Änderung (Anm: Entfall der Bezugnahme auf ein Visum) dient der Klarstellung, dass besonders Hochqualifizierte iSd § 12 eine Rot-Weiß-Rot-Karte künftig ohne Vorschaltung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitssuche beantragen können, wenn sie bereits ein konkretes, ihren Qualifikationen entsprechendes Beschäftigungsangebot haben ..."

Daraus erhellt klar die (im Wortlaut des § 12 AuslBG iVm Anlage A nicht so deutlich zum Ausdruck kommende) Absicht des Gesetzgebers, dass die Vergabe von Punkten nach der Anlage A (und zwar in den hiefür in Frage kommenden Bereichen "besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten", "Berufserfahrung" und "Studium in Österreich") untrennbar mit dem Zweck der in Aussicht stehenden Beschäftigung verbunden ist.

Nur wenn die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ergibt, dass - hier im speziellen - das Hochschulstudium ("Werkstoffkunde im Maschinenbau") dem Inhalt der in Aussicht stehenden Beschäftigung ("EDV-Berater/ EDV-Spezialist/Programmierer") entspräche, könnten die in der Anlage A zu § 12 AuslBG enthaltenen Bedingungen als erfüllt angesehen werden und zur Vergabe von Punkten führen.

Verfehlt ist, dass jedes Hochschulstudium abstrakt ohne jeden Bezug zur Tätigkeit bereits zur Punktevergabe führe und erst in einem weiteren Schritt zu prüfen wäre, ob die Beschäftigung der Qualifikation entspräche.

Nach der Anlage A zu § 12 AuslBG können für den Abschluss eines (allgemeinen) Studiums (ohne näher genannten Spezifikationen) an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer 20 Punkte, wenn die Ausbildung in einem "MINT"-Fach erfolgte, 30 Punkte angerechnet werden. "MINT"-Fächer sind die Fachgebiete Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik mit einer Höchstpunktezahl von 30 Punkten.

Durch das Wort oder ist über die allgemeine Regel, dass die Ausbildung der in Aussicht stehenden Beschäftigung entsprechen muss, hinausgehend im speziellen Fall eines "MINT"- Faches klar, dass nicht irgendein "MINT"-Studium, sondern nur dasjenige, das die einschlägige Ausbildung für die in Aussicht gestellte Tätigkeit vermittelt, zur Zuerkennung der Punkteanzahl von 30 Punkten führen kann.

3.2. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass zum einen die beabsichtigte Beschäftigung nicht den Qualifikationen des MA und den sonstigen für die Erteilung des Aufenthaltsvisums maßgeblichen Kriterien entspricht. Zum anderen soll MA für eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden angestellt werden, das ist aber im Hinblick auf die Zielsetzung des neuen Zuwanderungssystems aus arbeitsmarktpolitischer Sicht generell nicht zuzulassen.

Zudem entspreche der vereinbarte Lohn nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Eine Schlüsselkrafttätigkeit sei dann – neben allen sonst zu erfüllenden Voraussetzungen – gegeben, wenn eine Person aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation in einem Unternehmen eine besondere Stellung innehabe. Dies setze voraus, dass die infrage kommenden fachlichen Fähigkeiten tatsächlich gegeben sind, was die Behörde anhand von Ausbildungsnachweisen zu verifizieren habe.

Die BF hat die beabsichtigte Tätigkeit des MA von im „Consulting im Bereich technische Mathematik“ angegeben.

Unter Consulting ist die individuelle Aufarbeitung betriebswirtschaftlicher Problemstellungen durch Interaktion zwischen externen, unabhängigen Personen oder Beratungsorganisationen und einem um Rat nachsuchenden Klienten zu verstehen (https://wirtschaftslexikon.gabler.de)

Somit bestehe kein Zusammenhang zwischen Qualifikation und Beschäftigung, zudem entspreche die vereinbarte Entlohnung nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Zuletzt monierte die belangte Behörde schließlich, dass aufgrund der Vorbringen in der mündlichen Verhandlung offensichtlich wurde, dass eine Beschäftigung bei der BF gar nicht beabsichtigt ist.

3.2.1. Die BF brachte im Wesentlichen vor, dass der Hintergrund für die 20 Stunden Dienstverträge darin gelegen sei, dass die BF als junges Unternehmen zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse noch nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügte, in der Zwischenzeit habe man jedoch weitere Mittel akquirieren können, wodurch nun eine Vollanstellung des MA erfolgen könne, die Dienstverträge seien angeglichen worden.

Besonders Hochqualifizierte im Sinne des § 12 AuslBG haben die Möglichkeit, ohne konkretes Jobangebot nach Österreich zu kommen. Sie erhalten in diesem Fall bei Erreichen der Mindestanzahl an Punkten für die in Anlage A angeführten und mit Punkten bewerteten Kriterien zunächst ein mit sechs Monaten befristetes Aufenthaltsvisum zur Arbeitsuche (§24a FPG). Finden sie innerhalb des Geltungszeitraumes des Visums eine Beschäftigung, die ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erteilung des Visums maßgeblichen Kriterien entspricht, können sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte erhalten, die ihnen eine Beschäftigung bei dem in Antrag angegebenen Arbeitgeber erlaubt. (DEUTSCH/NOWOTNY/SEITZ, Ausländerbeschäftigung, 2. Auflage, Gesetze und Kommentar 125; § 12, S 307, Rz 6)

Sache der Behörde ist lediglich die Prüfung, ob die von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten konkret umschrieben sind, in den betrieblichen Notwendigkeiten ihre Deckung finden und die darüber erbrachten Nachweise ausreichen. (VwGH vom 10.09.2015, Zl. Ro 2015/09/0011)

Dem Gesetzeswortlaut ist eindeutig zu entnehmen, dass eine Zulassung immer den angegebenen Arbeitgeber, die beabsichtigte Beschäftigung sowie die Qualifikation des potentiellen Dienstnehmers bedingt. Dies wird in ständiger Judikatur ausdrücklich bestätigt.

Da, wie beweiswürdigend ausgeführt, ist eine Beschäftigung von MA bei der BF – entsprechend dem gestellten Antrag – tatsächlich nicht vorgesehen, sondern eine Beschäftigung in der XXXX , welche auch der Qualifikation des MA entspricht, ist die Beschwerde abzuweisen und hat eine Punktezuordnung entsprechend der Anlage A - C hat daher zu entfallen.

Aber auch wenn man von einer Beschäftigung bei der BF ausgehen würde, wäre die Zulassung zu verwehren, da die gesetzliche Grundvoraussetzung „wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation entspricht“ fehlt. Desweiteren entspricht die vorgesehene und nachgewiesene Entlohnung nicht den gesetzlichen Erfordernissen, worauf auch die belangte Behörde mehrmals darauf hingewiesen hat. Dass der GF in der mündlichen Verhandlung nach mehrmaligen Nachfragen des RV einen höheren Lohn in Aussicht stellte, war mangels entsprechender Unterlagen (geänderter Dienstvertrag) nicht glaubhaft.

3.2.2. Fest steht für den erkennenden Senat, dass MA nicht im Betrieb der BF eingesetzt werden soll, sondern in der Forschung und Entwicklung der Herstellung von pflanzlichen Ölen, also dem anderen Unternehmen des GF der BF, nämlich der XXXX .

Eswar die Zulassung für eine Beschäftigung bei der BF zu verwehren und spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitgeber Entgelt Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft Universitätsstudium Zulassungsvoraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G312.2239647.1.00

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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