TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/6 W151 2244118-1

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Veröffentlicht am 06.09.2021
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Entscheidungsdatum

06.09.2021

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W151 2244118-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Burka, Vitek, Moser Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 10.05.2021, ABB-Nr: XXXX , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG des Arbeitnehmers XXXX , geb. am XXXX , StA. Sri Lanka, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (im Folgenden: Antragsteller), geb. am XXXX , Staatsangehöriger von Sri Lanka, stellte am 13.12.2020 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) beabsichtigte, den Antragsteller für die berufliche Tätigkeit als „Koch“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von EUR 1.823,52,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden zu beschäftigen.

Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut von Urkunden:

- Reisepass;

- Vertretungsvollmacht der BF durch den Antragsteller;

- Curriculum Vitae des Antragstellers mit Hinweis auf Berufsausbildungsende Mai 2019;

- Dienstvertrag zwischen dem Antragsteller und der BF;

- Stellenausschreibung der BF;

- Zertifikat des Antragstellers vom 30.04.2020 über abgeschlossenen Kurs „professional Cookery“ am District Vocational Training Center XXXX , XXXX ;

- Zertifikat über Abschluss eines sechsmonatigen Ausbildungskurses und Erwerb des Leistungsnachweises „Koch“;

- Zertifikat des Antragstellers vom 30.04.2020 über abgeschlossenen Kurs „Diploma in Kitchen Management“ am District Vocational Training Center XXXX , XXXX ;

- Zertifikat über Abschluss eines sechsmonatigen Ausbildungskurses und Erwerb des Leistungsnachweises in „Diplom in Küchenmanagement“;

- Arbeitsbestätigung der XXXX vom 25.12.2017;

- Arbeitsbestätigung der XXXX vom 31.10.2018;

- Arbeitsbestätigung der XXXX vom 09.03.2019;

- Arbeitsbestätigung des XXXX vom 11.04.2019;

- Arbeitsbestätigung der XXXX . vom 12.05.2019;

- Arbeitszeugnis des XXXX vom 02.01.2014;

- Arbeitsbestätigung der XXXX vom 19.02.2020.

2. Mit Schreiben vom 25.03.2021 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung den Antrag dem Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: AMS).

3. Mit Parteiengehör vom 07.04.2021 teilte das AMS mit, dass der Antragsteller nach den vorgelegten Unterlagen die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkte nicht erreiche, da die absolvierten Ausbildungskurse im Ausmaß von jeweils sechs Monaten einer österreichischen Berufsausbildung mit Lehrabschluss nicht vergleichbar sei und somit keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf vorliege.

4. Mit Schreiben vom 28.04.2021 erstatte die nunmehr rechtsfreundliche vertretene BF eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, die vom Antragsteller absolvierte Kochausbildung sei einer dreijährigen Lehrausbildung jedenfalls im theoretischen Bereich gleichwertig, da bei einer nach Tagen berechneten Ausbildungsdauer der Antragsteller sogar eine höhere Anzahl an Ausbildungstagen abgeleistet habe, als bei einer Lehrausbildung in einer Berufsschule anfallen würde. In Sri Lanka würde auch weder eine Lehr- und Berufsschulausbildung noch eine berufsbildende Schule existieren. Die srilankische Ausbildung zum diplomierten Fachkoch sei der österreichischen Lehrlingsausbildung zum Koch zumindest gleichwertig, weshalb dem Antragsteller für seine Qualifikation 20 Punkte anzurechnen seien.

5. Mit Bescheiden vom 10.05.2021 wies die belangte Behörde die Zulassung des Antragstellers als Fachkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG ab und begründete dies damit, dass dem BF nur 39 – davon 20 für Qualifikation, 4 für ausbildungsadäquate Berufserfahrung, 0 für Sprachkenntnisse und 15 für Alter – der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten angerechnet werden könnten.

6. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die BF aus, der Antragsteller könne auf insgesamt 109 Monate Berufserfahrung zurückgreifen, was neun Jahren und einem Monat entspreche. Dafür seien ihm 18 Punkte anzurechnen. Zudem seien weitere zehn Punkte in der Kategorie Sprachkenntnisse anzurechnen, da der Antragsteller in den Jahren 2007 und 2008 das English-College von Sri Lanka besucht und entsprechende Bestätigungen vorgelegt habe. Zudem sei Englisch eine offizielle Landessprache Sri Lankas. Insgesamt seien dem BF damit 63 Punkte anzurechnen, sodass dem Antrag Folge gegeben werden müsse.

7. Einlangend am 07.07.2021 legte das AMS die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und erstattete eine ergänzende Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:
XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehöriger von Sri Lanka, stellte am 13.12.2020 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG.

Der Antragsteller soll bei der BF 1 für die berufliche Tätigkeit als „Koch“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von EUR 1.823,52,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.

Die Ausbildung zum diplomierten sri-lankischen Koch an der „Vocational Training Authority of Sri Lanka“ besteht aus zwei theoretischen Modulen und einem praktischen Modul. Die Theoriemodule bestehen aus dem Grundmodul „Koch“ und dem Abschlussmodul „Diplom in Küchenmanagement“, das an der „Vocational Training Authority of Sri Lanka“ absolviert werden muss. Die Ausbildung zum sri-lankischen Koch wird erst nach Absolvierung beider theoretischen Module (und des praktischen Moduls) abgeschlossen und damit verbunden das Diplom als zertifizierter sri-lankischer Koch erlangt.

Der Antragsteller hat zuerst einen sechsmonatigen Ausbildungskurs zum Koch am Vocational Training Center Sri Lanka absolviert und mit Zertifikat vom 17.10.2012 über den Leistungsnachweis „Koch“ abgeschlossen. Er hat zudem einen sechsmonatigen Kurs „Diplom in Küchenmanagement“ am Vocational Training Center Sri Lanka mit 20.05.2019 abgeschlossen. Der Antragsteller hat die Ausbildung zum sri-lankischen Koch somit erst nach Absolvierung beider Module am 20.05.2019 abgeschlossen.

Der BF war von 01.01.2011 bis 31.12.2011 im XXXX , von 01.01.2013 bis 30.04.2014 im XXXX , von 20.04.2014 bis 30.06.2015 im Hotel XXXX , von 12.06.2015 bis 25.12.2017 in der XXXX (Pvt) Limited, von 01.01.2018 bis 31.10.2018 im Hotel XXXX und von 01.01.2019 bis laufend im Hotel XXXX tätig.

Für die Beschäftigung des Antragstellers bei " XXXX " können ihm somit zwei Jahre Berufserfahrung angerechnet werden. Für die weiteren Beschäftigungen konnten keine Punkte vergeben werden, da die Beschäftigungen vor Abschluss der Berufsausbildung (= 20.05.2019) ausgeübt wurden und für die Berufserfahrung Punkte nur nach Abschluss der Berufsausbildung und nur für volle Jahre vergeben werden können.

Der Antragsteller befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im 26. Lebensjahr.

Im Ergebnis erreicht der Antragsteller somit 39 Punkte (20 Punkte für Berufsausbildung, 4 Punkte für ausbildungsadäquate Berufserfahrung, 15 Punkte für Alter) und damit nicht die gemäß Anlage B erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung, sowie zu seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeiten ergeben sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere den im Rahmen des Antrags und nachfolgenden Stellungnahmen bzw. der Beschwerde vorgelegten Urkunden, insbesondere seinem vorgelegten Lebenslauf, aus dem sich das Ausbildungsende für den erlernten Kochberuf im Jahr 2019 ergibt.

Die Feststellungen zum Aufbau der sri-lankischen Kochausbildung ergibt sich aus einem seitens der BF vorgelegten Schreiben der Botschaft von Sri Lanka in Wien vom 22.04.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten i.d.g.F.:

§ 12a leg. cit:
„Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1.         eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2.         die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3.         für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“

Anlage B:

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2

4

 

 

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

15

 

 

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

90

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

§ 20d:
„Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1.         als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12
2.         als Fachkraft gemäß § 12a,
3.         als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4.         als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5.         als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder
6.         als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) bis (5) […]“

Weitere maßgebliche Bestimmungen:

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2022 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2020, BGBl. II Nr. 421/2019):

„§ 1.

(1) Für das Jahr 2020 werden folgende Mangelberufe, in denen AusländerInnen als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:    

……..    

38.      Gaststättenköch(e)innen
(2) …

§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2020 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“

In der Sache folgt daraus:

Die belangte Behörde begründete die Abweisung des gegenständlichen Antrages damit, dass der Antragsteller mangels Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl nach Anlage B zu § 12a AuslBG die Voraussetzungen dafür nicht erfülle. Zwar seien dem Antragsteller 20 Punkte für abgeschlossene Berufsausbildung, jedoch nur vier Punkte für ausbildungsadäquate Berufserfahrung und keine Punkte für Sprachkenntnisse anzurechnen, sodass insgesamt 39 Punkte zu vergeben seien.

Zunächst ist festzuhalten, dass der belangten Behörde nicht entgegenzutreten ist, wenn sie aufgrund der nachgewiesenen Ausbildung des Antragstellers zum Koch in Sri Lanka das Kriterium der Berufsausbildung nach Anlage B als erfüllt ansah und hierfür 20 Punkte vergab. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nämlich nicht erforderlich.

?        Zur ausbildungsadäquaten Berufserfahrung:

Für das Kriterium der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung der Anlage B ist jedoch ausschließlich solche Berufserfahrung maßgeblich, die einer bereits vorhandenen abgeschlossenen Berufsausbildung nachgelagert ist. Insofern können nur dann Punkte für dieses Kriterium vergeben werden, wenn die Berufserfahrung nach Abschluss der vorgebrachten Ausbildung erworben wurde.

Die Ausbildung zum sri-lankischen Koch an der „Vocational Training Authority of Sri Lanka“ besteht aus zwei theoretischen Modulen und einem praktischen Modul. Die Theoriemodule bestehen aus dem Grundmodul „Koch“ und dem Abschlussmodul „Diplom in Küchenmanagement“, das an der „Vocational Training Authority of Sri Lanka“ absolviert werden muss. Die Ausbildung zum sri-lankischen Koch wird erst nach Absolvierung beider theoretischen Module (und des praktischen Moduls) abgeschlossen und damit verbunden das Diplom als zertifizierter sri-lankischer Koch erlangt. Dies wurde auch durch die aktenkundige Stellungnahme der sri-lankischen Botschaft bestätigt.

Nach der Aktenlage hat der Antragsteller einen sechsmonatigen Ausbildungskurs zum Koch am Vocational Training Center Sri Lanka absolviert und mit Zertifikat vom 17.10.2012 über den Leistungsnachweis „Koch“ abgeschlossen. Er hat zudem einen sechsmonatigen Kurs „Diplom in Küchenmanagement“ am Vocational Training Center Sri Lanka mit 20.05.2019 abgeschlossen. Der Antragsteller die Ausbildung zum sri-lankischen Koch nach Absolvierung beider Module, somit erst am 20.05.2019 abgeschlossen. Dies findet sich so auch in seinem von ihm vorgelegten, aktenkundigen Lebenslauf.

Der BF war von 01.01.2011 bis 31.12.2011 im XXXX , von 01.01.2013 bis 30.04.2014 im XXXX , von 20.04.2014 bis 30.06.2015 im Hotel XXXX , von 12.06.2015 bis 25.12.2017 in der XXXX (Pvt) Limited, von 01.01.2018 bis 31.10.2018 im Hotel XXXX und von 01.01.2019 bis laufend im Hotel XXXX tätig.

Folglich können für die Beschäftigung des Antragstellers bei " XXXX " nur zwei Jahre Berufserfahrung angerechnet werden, somit ab 21.05.2019 bis 21.05.2021. Die weiteren Monate des Jahres 2021 zählen (noch)nicht) da nur ganze Jahre angerechnet werden können. Für die weiteren Beschäftigungen konnten keine Punkte vergeben werden, da die Beschäftigungen vor Abschluss der Berufsausbildung (= 20.05.2019) ausgeübt wurden; und für die Berufserfahrung Punkte nur nach Abschluss der Berufsausbildung und nur für volle Jahre vergeben werden können.

Im Ergebnis erreicht der Antragsteller somit 39 Punkte (20 Punkte für Berufsausbildung, 4 Punkte für ausbildungsadäquate Berufserfahrung, 15 Punkte für Alter) und damit nicht die gemäß Anlage B erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst bei entsprechender Anrechnung der Sprachkenntnisse des BF für Englischkenntnisse nur weitere 10 Punkte zuzuerkennen wären, was in Summe höchstens 49 Punkte ergäbe und somit nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten.

Die Beschwerde war somit abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berufsausbildung Berufserfahrung Fachkräfteverordnung Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W151.2244118.1.00

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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