TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/23 W167 2244826-1

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Veröffentlicht am 23.09.2021
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Entscheidungsdatum

23.09.2021

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W167 2244826-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde XXXX (BF) gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart vom XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags des BF auf Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen der XXXX (mitbeteiligte Partei), BF und mitbeteiligte Partei vertreten durch XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der BF beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG. Die zuständige Niederlassungsbehörde ersuchte die belangte Behörde um schriftliche Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinn des § 12a AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG ab, weil die erforderlichen 55 Punkte gemäß Anlage B nicht erreicht wurden (Zuerkennung von lediglich 44 Punkten: 20 Punkte für Qualifikation, 4 Punkte für ausbildungsadäquate Berufserfahrung, 10 Punkte für Sprachkenntnisse und 10 Punkte für das Alter).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der vertretene BF rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass zusätzliche Punkte für Schulausbildung mit Matura sowie Berufserfahrung als Schweißer anzurechnen seien und der BF sohin die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreichen würde.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Rahmen des Parteiengehörs eingeladen worden sei, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben sowie die erforderlichen Unterlagen nachzureichen. Zudem sei der Rechtsvertreter mehrmals ersucht worden, sämtliche Zeugnisse über die Ausbildung des BF in Originalsprache als auch in deutscher Übersetzung zu übermitteln. Anhand der vorliegenden Unterlagen habe nicht festgestellt werden können, ob der BF die allgemeine Universitätsreife besitzt. Was die Punktevergabe hinsichtlich der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung betrifft, so könnten zwar aus dem Arbeitsbuch über die Beschäftigungszeiten im Herkunftsstaat weitere Beschäftigungen ersehen werden, doch könne mangels Übermittlung der entsprechenden Unterlagen nicht festgestellt werden, ob und wie viele Jahre der BF dort als Schlosser und/oder Schweißer gearbeitet habe. Es hätten daher insgesamt nur 44 Punkte vergeben werden können.

5. Der BF und die mitbeteiligte Partei stellten durch ihren gemeinsamen Vertreter fristgerecht ein Vorlageantrag. Darin wurde festgehalten, dass aufgrund der allgemeinen Universitätsreife des BF nicht bloß 20 Punkte, sondern 25 Punkte anzurechnen wären. Weiters wurde angekündigt, dass die erforderlichen Nachweise bzw. Dokumente demnächst zulegen.

6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts, die noch ausständigen Unterlagen vorzulegen, kam der Beschwerdeführer nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am XXXX beantragte der BF, welcher jünger als 40 Jahre ist, eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 NAG, um als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 12a AuslBG (Schlosser & Schweißer) bei der mitbeteiligten Partei tätig zu werden.

Laut Arbeitgebererklärung soll der BF als „Schlosser & Schweißer“ für 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden. Als Aufgabenbeschreibung wurde angeführt: „Zusammenbauen und Schweißen, sowie Montieren von Metallbauteilen im Objektbau, wie Geländer, Trennwände und andere Stahlkonstruktionen.“

Der BF hat in seinem Herkunftsstaat eine dreijährige Ausbildung als Schweißer an einer technischen Schule im Fachbereich Maschinenbau und Metallbearbeitung absolviert. Zudem absolvierte der BF eine dreijährige Ausbildung im Fachbereich Elektromechanik sowie eine vierjährige Ausbildung im Fachbereich Elektrotechnik.

Die Hochschulreife des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von geeigneten Unterlagen nicht festgestellt werden.

Der BF kann eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung für mehrere Unternehmen ab XXXX (Stand 17.03.2021) nachweisen. Für die Beschäftigungszeiten im Herkunftsstaat von XXXX konnte der BF nicht belegen, dass es sich diesbezüglich um ausbildungsadäquate Beschäftigungszeiten handelt.

Der BF 1 verfügt über ein Deutsch ÖSD-Zertifikat A2.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den vorgelegten Unterlagen sowie den Feststellungen im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung. Die erforderlichen Unterlagen für die Feststellung der Universitätsreife bzw. weiterer einschlägiger Berufserfahrung wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der zulässigen und rechtzeitigen Beschwerde

3.1. Maßgebliche Bestimmungen

§ 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG):

Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2

4

 

 

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

15

 

 

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

90

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

In der Fachkräfteverordnung 2021 sind Schweißer (§ 1 Absatz 1 Ziffer 25) und Schlosser (§ 1 Absatz 1 Ziffer 34) als Mangelberufe genannt.

3.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs

3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer insgesamt 44 Punkte zuerkannt, weshalb die Mindestpunkteanzahl nicht erreicht wurde.

Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Da mangels Nachweis der Universitätsreife und weiterer ausbildungsadäquater Berufserfahrung die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten ohnehin nicht erreicht werden kann, erübrigt sich eine Beurteilung wie viele Punkte aufgrund der Feststellungen zu vergeben sind.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berufserfahrung Fachkräfteverordnung Nachweismangel Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W167.2244826.1.00

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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