TE Bvwg Beschluss 2021/9/27 W238 2238395-1

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Entscheidungsdatum

27.09.2021

Norm

AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W238 2238395-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX verstorben am XXXX , dessen Erben vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Heike BERNER, Bürgergasse 22/2, 8330 Feldbach, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Stegersbach vom 20.03.2020, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2020, GZ WF XXXX , betreffend Widerruf der Zuerkennung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 03.02.2020 bis 07.02.2020 und Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 203,85 beschlossen:

A)       Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Stegersbach (im Folgenden: AMS) vom 20.03.2020 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 03.02.2020 bis 07.02.2020 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 203,85 verpflichtet.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

3. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 18.11.2020 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher der Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG nicht stattgegeben wurde. Die Zuerkennung von Arbeitslosengeld wurde gemäß § 24 Abs. 2 iVm §§ 7 und 12 AlVG für den Zeitraum vom 03.02.2020 bis 07.02.2020 widerrufen und der zu Unrecht empfangene Betrag in Höhe von EUR 203,85 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zurückgefordert.

4. Nach fristgerechter Einbringung eines Vorlageantrags wurde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2021 vorgelegt.

5. Am 03.05.2021 erstellte das Gericht einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer verstorben ist. Der Eintrag in das Sterbebuch erfolgte am XXXX .

6. Mit Eingabe vom 27.05.2021 teilte die zuständige Gerichtskommissärin über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes mit, dass derzeit noch keine Erbantrittserklärungen abgegeben worden seien und die Verlassenschaft untertreten sei. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes werde an die Rechtsvertreterin der präsumtiven Erben weitergeleitet.

7. Mit am 21.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Eingabe gab die Rechtsvertreterin der Erben bekannt, dass der Forderungsbetrag von EUR 203,85 von den gesetzlichen Erben anerkannt werde. Es bestehe daher seitens der Erben kein Interesse an einer Sachentscheidung. Ein Eintritt in das Verfahren finde nicht statt.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am XXXX verstorben.

Am 21.06.2021 gab die Rechtsvertreterin der Erben bekannt, dass der Forderungsbetrag in Höhe von EUR 203,85 von den gesetzlichen Erben anerkannt werde. Es bestehe seitens der Erben kein Interesse an einer Sachentscheidung. Ein Eintritt in das Verfahren finde nicht statt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189).

Der Tod des Beschwerdeführers führt daher grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren ist nur dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (VwGH 08.09.1998, 97/08/0151).

3.3. Gegenständlich wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Rechtsvertreterin der Erben mitgeteilt, dass der Forderungsbetrag von EUR 203,85 von den gesetzlichen Erben anerkannt werde. Es bestehe seitens der Erben kein Interesse an einer Sachentscheidung. Ein Eintritt in das Verfahren finde nicht statt.

Eine Fortführung des Beschwerdeverfahrens scheidet daher aus.

In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß als gegenstandslos einzustellen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Mitteilung der Rechtsvertreterin der Erben vom 21.06.2021 hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH: VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189; 08.09.1998, 97/08/0151) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Rechtsnachfolger Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W238.2238395.1.00

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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