Entscheidungsdatum
29.09.2021Norm
AuslBG §4Spruch
W178 2245122-1/4E
W178 2245123-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Vorsitzende und Frau Maga Nina KESSELGRUBER als fachkundige Laienrichterin sowie Herrn Mag. Thomas METESCH als fachkundigen Laienrichter betreffend die Beschwerden XXXX und des Herrn XXXX JOSIAH, beide vertreten durch RAe Mag. Embacher, Dr. Neugschwendtner, gegen den Bescheid des AMS, Wien Esteplatz vom 08.04.2021, Zl. ABB- Nr.4114549 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die im Spruch genannten Beschwerdeführer haben gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 08.04.2021 betreffend Ausländerbeschäftigung das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.
Mit Schreiben vom 22.08.2021 wurden die Beschwerden zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W178.2245123.1.00Im RIS seit
21.10.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021