TE Vfgh Beschluss 2021/9/27 E2546/2021

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §7 Abs2, §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation auf Grund Ablebens des Beschwerdeführers vor Erhebung der Beschwerde

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Gegen den oben angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die der oben angeführte Rechtsanwalt im Namen des Verstorbenen erhoben hat.

Die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof setzt die Rechts- bzw Parteifähigkeit des Beschwerdeführers voraus. Da die Parteifähigkeit mit dem Tod endet, konnte namens des Verstorbenen nicht mehr wirksam Beschwerde erhoben werden (VfSlg 14.825/1997, VfSlg 13.543/1993; VfGH 23.11.2012, B377/12).

Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Rechte höchstpersönliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2546.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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