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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation auf Grund Ablebens des Beschwerdeführers vor Erhebung der BeschwerdeSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Gegen den oben angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die der oben angeführte Rechtsanwalt im Namen des Verstorbenen erhoben hat.
Die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof setzt die Rechts- bzw Parteifähigkeit des Beschwerdeführers voraus. Da die Parteifähigkeit mit dem Tod endet, konnte namens des Verstorbenen nicht mehr wirksam Beschwerde erhoben werden (VfSlg 14.825/1997, VfSlg 13.543/1993; VfGH 23.11.2012, B377/12).
Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Rechte höchstpersönlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E2546.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021