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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §7 Abs2, §35Leitsatz
Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; kein minderer Grad des Versehens durch unrichtige Eintragung der Frist für die Erhebung einer Beschwerde im Fristenkalender des Beschwerdevertreters; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH bedarf es im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen eines Mindestmaßes an Sorgfalt sowie der Einrichtung einer - möglichst effizienten - Organisation, welche geeignet ist, Fristversäumungen zu verhindern. Zu einer den gebotenen Sorgfaltsmaßstäben entsprechenden Kanzleiorganisation gehört es ua, Kontrollmechanismen vorzusehen, die gewährleisten, dass eingehende Geschäftsstücke, insbesondere solche, die eine Frist auslösen, rechtzeitig zur Kenntnis gelangen bzw in der Kanzlei der notwendigen weiteren Bearbeitung zugeführt werden.
Die Befassung mit mehreren Rechtsmitteln gleichzeitig kann in einer Rechtsanwaltskanzlei nie ganz ausgeschlossen werden, sodass es organisatorischer Vorkehrungen, wie zB eines Vieraugenprinzips, sowohl bei der Errechnung als auch bei der Eintragung der Frist bedarf, damit auch in Situationen vermehrten Arbeitsanfalls Fehleintragungen möglichst ausgeschlossen werden können.
Der Beschwerdevertreter des Antragstellers machte über die behauptete Verlässlichkeit der Kanzleiangestellten hinaus keinerlei Angaben zu einem solchen Mindestmaß sorgfältiger Kanzleiorganisation.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, Fristen, RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E3135.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021