RS Vwgh 1983/10/4 83/14/0017

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Veröffentlicht am 04.10.1983
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Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22 Abs1
EStG 1972 §11 Abs6
EStG 1972 §4 Abs1
EStG 1972 §6 Z3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
83/14/0074

Rechtssatz

Sind im selben Wirtschaftsjahr sowohl Entnahmen als auch Einlagen erfolgt, so muß man, um zu den Mehrentnahmen zu gelangen, Entnahmen und Einlagen gegeneinander aufrechnen, weil die Entnahme von im selben Wirtschaftsjahr eingebrachten Werten nicht zu einem Rückgriff auf die Rücklage führen kann. Das gleiche wird man annehmen müssen, wenn die Entnahmen im selben Wirtschaftsjahr noch durch Einlagen rückgängig gemacht werden, es sei denn, daß die Einlage nur für kurze Zeit (um den Bilanzstichtag) dem Betrieb verbleibt, als eine eindeutige Umgehungshandlung vorliegt (Hinweis auf E 14.11.1978, 1763/78, VwSlg 5320 F/1978; vom 23.2.1979, 951/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983140017.X03

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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