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AbgabenverfahrenNorm
BAO §22 Abs1Beachte
Rechtssatz
Sind im selben Wirtschaftsjahr sowohl Entnahmen als auch Einlagen erfolgt, so muß man, um zu den Mehrentnahmen zu gelangen, Entnahmen und Einlagen gegeneinander aufrechnen, weil die Entnahme von im selben Wirtschaftsjahr eingebrachten Werten nicht zu einem Rückgriff auf die Rücklage führen kann. Das gleiche wird man annehmen müssen, wenn die Entnahmen im selben Wirtschaftsjahr noch durch Einlagen rückgängig gemacht werden, es sei denn, daß die Einlage nur für kurze Zeit (um den Bilanzstichtag) dem Betrieb verbleibt, als eine eindeutige Umgehungshandlung vorliegt (Hinweis auf E 14.11.1978, 1763/78, VwSlg 5320 F/1978; vom 23.2.1979, 951/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983140017.X03Im RIS seit
21.10.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021